3. Sonderzahlungen 3.1. Steuerliche Behandlung
Dazu gehören: BG, UB, WR, Gewinnanteile SV: 17% (Angestellte) bzw. 17,2% (Arbeiter) bis max. € 7.500,-LSt: keine Besteuerung wenn Jahressechstel < € 2.000,--. Ansonsten gilt: bis € 620,-- Lst-frei
bis Sechstelgrenze 6% Lst. danach LSt-Tabelle
Ü 42 – S. 35 3. Abschnitt - Sonderzahlungen
Mai: Gehalt ÜP:
Lösung zu Ü 42 – S. 35
ÜZ steuerfrei: ÜZ steuerpfl.:
€ 3.710,00
€ 43,00 € 427,00 € 470,00
€ 470,00 € 4.180,00 € 3.710,00 € 7.890,00 € 675,00 € 630,70
UB SV laufend: 4180 x 18% = SV UB: 3710 x 17% = LSt laufend:
LSt UB:
Btto ÜZ steuerfrei SV Freib. Gew.
€ 4.180,00 € 43,00 € 675,00 € 45,60 € 23,98
Btto SV Freib.
€ 3.710,00 € 630,70 620
3392,42
2459,30 x 6%
Gew. 3. Abschnitt - Sonderzahlungen
€ 972,99
€ 147,56 € 23,98 € 5.439,77
3.2. Jahressechstel Die Jahressechstelberechnung kommt immer dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei durchschnittliche Monatsbezüge ausbezahlt werden. Zur Berechnung mir was nachfolgende Schema verwendet:
-
Monatlic her Durchsc hnitt der laufenden Bezüge x 2 = J ahressec hstel bisher ausbezahlte sonstige Bezüge (WR, UB, BG)
= Rest auf J ahressec hstel (1. - 2.) - Neuer sonstiger Bezug = Sechstelüberschreitung (4. - 5.) ==========================================
Übung 48 – S. 38
3. Abschnitt - Sonderzahlungen
J uni: Lohn UB
Lösung zu Ü 48 – S. 38
SV laufend: 1315 x 18,2% = SV UB: 1315 x 17,2% =
1.315,00 € 1.315,00 € 2.630,00 € 239,33 € 226,18 €
LSt laufend: Btto SV Freib. Gew.
1.315,00 € 239,33 € 33,65 € 13,15 €
1.028,87 €
LSt UB: Btto SV Freib. Gew.
1.315,00 € 226,18 € 620,00 €
468,82 x 6%
3. Abschnitt - Sonderzahlungen
9,74 €
28,13 € 13,15 € 2.113,47 €
November: Lohn WR
Lösung zu Ü 48 – S. 38
SV laufend: 1410 x 18,2% = SV UB: 1410 x 17,2% =
1.410,00 € 1.410,00 € 2.820,00 €
256,62 € 242,52 €
LSt laufend: Btto SV Freib. Gew. E-C ard von WR
1.410,00 € 256,62 € 33,65 € 14,10 € 20,00 € 50,05 €
1.135,68 €
1.349,55 € 232,12 €
1.117,43 € x 6%
50,68 €
LSt WR: Btto SV 17,2% E-C ard
Gew.
67,05 € 20,00 € 14,10 € 2.169,03 €
J ahressechstel: J S: 14.655,-- x 2/ 11 bisher versteuert mit 6%: Rest auf J S WR Überschreitung J S SV: 60,45 x 17,2%
2.664,55 € 1.315,00 € (UB) 1.349,55 € 1.410,00 € 60,45 € 10,40 € 50,05 €
Test 3 – S. 38f W3 – S. 39
4. Besondere Fälle der PV 4.1. Krankenstand (Angestellte)
Krankenentgelt: Weiterzahlung des lfd. Bezugs Krankengeld: Geld von der KK Krankenentgelt nach den Angestellengesetz: Beschäftigungsdauer < 5 J ahre > 5 J ahre > 15 J ahre > 25 J ahre
Anspruch in Wochen 100% Gehalt 50% Gehalt 6 4 8 4 10 4 12 4
max. Wochen pro Krankenstand 10 12 14 16
Im Fall einer 2. Erkrankung innerhalb von 6 Monaten --> es beginnt von neuem zu laufen, aber nur mit halbem Grundanspruch!
4.1. Krankenstand (Arbeiter)
Geregelt im EFZG Grundsätzlich geregelt wie bei den Angestellten, aber kürzere Höchstentgeltdauer (8-10 Wochen) und erneute Erkrankung innerhalb von 1 Jahr (statt 6 Monate bei Angestellten). Das Krankenentgelt ist im allgemeinen steuerpflichtig.
Krankengeld
Anspruch lt. ASVG ab dem 4. Tag der Abreitunfähigkeit für 26 bzw. 52 Wochen (je nach Versicherungsdauer) bis max. 78 Wochen. Solange der AN > 50% Lohn bezieht Krankengeld ruht (danach Erhöhung bis 75% der Bemessungsgrundlage möglich) Voraussetzung: Krankmeldung durch Arzt und Arbeits- und Entgeltbestätigung des AGs Abgaben: SV-frei, LSt: 22% ab € 600,-- mtl.
4.2. Urlaubsentgelte
Urlaubsentgelt = regelmäßiges Gehalt Urlaubsbeihilfe = zusätzliches Entgelt zum Urlaubsentgelt aufgrund Kollektivvertrag Ersatzleistung: Ersatzleistung wenn AN vor Jahresende kündigt, dann gebührt im eine „aliquote Urlaubsentschädigung“. Urlaubsablöse: Urlaubsablöse rechtsunwirksam!
Exkurs: Karenz Dienstfreistellung ohne Entgeltzahlung (das Dienstverhältnis bleibt während dieser Zeit bestehen!). Acht Wochen (= Schutzfrist) nach der Entbindung Karenz auf Antrag des DNs bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Karenzgeld: €14,53 pro Tag für 30 Monate bzw. 36 Monate wenn auch der zweite Elternteil in Karenz geht. Voraussetzung: Anspruch auf FB, Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, Einkommen des Antragstellers max. € 14.600,-- /Jahr
Karenz
Bildungskarenz: wenn Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat Bildungskarenz für 3 Monate bis zu einem Jahr möglich Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind Weiterbildungsgeld vom AMS Familienhospizkarenz: Verlegung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitszeit, unbezahlte Freistellung (5 bis max. 9 Monate möglich). KV und PV erfolgt durch AMS.
4.3. Beschäftigtenstatus 4.3.1. Geringfügig Beschäftigte
Wenn das Einkommen/Monat < € 333,16 Lediglich unfallversichert (1,4%)
4.3.2. Freie Dienstnehmer
Keine persönliche Abhängigkeit vom AG Keine Weisungsgebundenheit Arbeitszeit und –ort frei wählbar Schuldet Wirken (nicht das Werk)
4.3.2. Freie Dienstnehmer Abgabenrechtliche Behandlung:
SV: Vollversicherung, aber keine ALV SV-DNA: 13,85% (statt 18% bzw. 17%) LSt: im allgemeinen ESt-pflichtig Für AG fällt nur der SV-DGA an (keine DB, DZ, Kommst.)
4.3.3. Vorübergehend SV-pflichtig Beschäftigte
LSt: z.B. 2% vom Bruttolohn
4.4. Ferialpraktikanten
Sofern für Schüler/Studenten vorgeschrieben:
Keine SV-Pflicht UV besteht (Finanzierung extern) Ausgenommen: Hotel- und Gastgewerbe Vollversicherungspflicht
Sofern nicht vorgeschrieben:
Volle Versicherungspflicht
Es besteht für alle LSt-Pflicht!!!
4.5. Aufrollen Es erfolgt eine Neuberechnung der Lohnsteuer. Von den bisher zugeflossenen (unregelmäßig hohen) Einkünfte wird ein Monatsdurchschnitt errechnet. Dadurch gelangt man in i.d.R. in eine niedrigere Steuerstufe Steuergutschrift! (siehe dazu das Rechenschema auf der S. 49!). Ü 52 auf der S. 52
1) 2) 3) 4) 5) 6)
Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn: Andere Einkünfte > € 730,-Mind. zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte/Jahr Bezüge aus KV oder UV erfolgt sind Freibetragsbescheid nicht korrekt Änderungen beim AVAB/AEAB Aufforderung durch das FA
4.6. Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweis
Muss vom AG bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres an KK zu übermitteln (Kopie an AN) Bsp. S. 52 Ebenso bei einer Kündigung des ANs auszustellen. AN hat Anspruch auf
Laufenden Bezug Sonstige Bezüge (aliquot) Ersatzleistung (für Urlaub – aliquot) Abfertigung
Exkurs: Abfertigung Wenn das Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat, dann bestehen bei ordentlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses (nicht: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung) die nachfolgenden Abfertigungsansprüche:
ab Anzahl Dienstjahre 3 5 10 15 20 25
Vielfaches des mtl. Entgelts 2x 3x 4x 6x 9x 12x
Mtl. Entgelt: lfd. Bezug + je 1/12 WR und UB + Überstundenentlohnung
Abfertigung: Abgaben SV: frei LSt: Auswahl zwischen zwei Methoden: 3. Methode: 6% 4. Methode: (Abfertigung / lfd. Bezug) = Vervielfacher. LSt vom lfd. Bezug x Vervielfacher = LSt nach 2. Methode. Danach Vgl. zwischen beiden Methoden und die günstigere Variante heranziehen. S. 57f: T4 und W4