Personalverrechnung - Teil 2

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3. Sonderzahlungen 3.1. Steuerliche Behandlung  





Dazu gehören: BG, UB, WR, Gewinnanteile SV: 17% (Angestellte) bzw. 17,2% (Arbeiter) bis max. € 7.680,-LSt: keine Besteuerung wenn Jahressechstel < € 2.000,--. Ansonsten gilt:

b is €6 2 0,-

Ü 42 – S. 35

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

Mai: Gehalt ÜP:

Lösung zu Ü 42 – S. 35 ÜZ steuerfrei: ÜZ steuerpfl.:

€ 3.710,00

€ 43,00 € 427,00 € 470,00

€ 470,00 € 4.180,00 € 3.710,00 € 7.890,00 € 675,00 € 630,70

UB SV laufend: 4180 x 18% = SV UB: 3710 x 17% = LSt laufend: Btto ÜZ steuerfrei SV Freib. Gew.

€ 4.180,00 € 43,00 € 675,00 € 45,60 € 23,98

Btto SV Freib.

€ 3.710,00 € 630,70 620

3392,42

€ 972,99

LSt UB:

Gew.

2459,30 x 6%

€ 147,56 € 23,98 € 5.439,77

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

3.2. Jahressechstel Die Jahressechstelberechnung kommt immer dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei durchschnittliche Monatsbezüge ausbezahlt werden. Zur Berechnung wird das nachfolgende Schema verwendet: M onatlic her Durc hsc hnitt der laufenden Bezüge x 2 = J ahressec hstel

- bisher ausbezahlte sonstige Bezüge (WR, UB, BG) =Rest auf J ahressec hstel

- Neuer sonstiger Bezug =Sec hstelübersc hreitung ==========================================

Übung 48 – S. 38

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

Juni: Lohn UB

Lösung zu Ü 48 – S. 38

SV laufend: 1315 x 18,2% = SV UB: 1315 x 17,2% =

1.315,00 € 1.315,00 € 2.630,00 € 239,33 € 226,18 €

LSt laufend: Btto SV Freib. Gew.

1.315,00 € 239,33 € 33,65 € 13,15 €

1.028,87 €

LSt UB: Btto SV Freib. Gew.

1.315,00 € 226,18 € 620,00 €

468,82 x 6%

3. Abschnitt - Sonderzahlungen

9,74 €

28,13 € 13,15 € 2.113,47 €

November: Lohn WR

Lösung zu Ü 48 – S. 38

SV laufend: 1410 x 18,2% = SV UB: 1410 x 17,2% =

1.410,00 € 1.410,00 € 2.820,00 €

256,62 € 242,52 €

LSt laufend: Btto SV Freib. Gew. E-Card von WR

1.410,00 € 256,62 € 33,65 € 14,10 € 20,00 € 50,05 €

1.135,68 €

1.349,55 € 232,12 €

1.117,43 € x 6%

50,68 €

LSt WR: Btto SV 17,2% E-Card

Gew.

67,05 € 20,00 € 14,10 € 2.169,03 €

Jahressechstel: J S: 14.655,-- x 2/11 bisher versteuert mit 6%: Rest auf J S WR Überschreitung J S SV: 60,45 x 17,2%

2.664,55 € 1.315,00 € (UB) 1.349,55 € 1.410,00 € 60,45 € 10,40 € 50,05 €

Test 3 – S. 38f W3 – S. 39

4. Besondere Fälle der PV 4.1. Krankenstand (Angestellte)  

Krankenentgelt: Weiterzahlung des lfd. Bezugs Krankengeld: Geld von der KK

Krankenentgelt nach den Angestellengesetz: Beschäftigungsdauer

< 5 Jahre > 5 Jahre > 15 Jahre > 25 Jahre

Anspruch in Wochen max. Wochen pro Krankenstand 100% Gehalt 50% Gehalt 6 4 10 8 4 12 10 4 14 12 4 16

Im Fall einer 2. Erkrankung innerhalb von 6 Monaten --> Frist beginnt von Neuem zu laufen, aber mit nur halbem Grundanspruch!

4.1. Krankenstand (Arbeiter)  



Geregelt im EFZG Grundsätzlich geregelt wie bei den Angestellten, aber kürzere Höchstentgeltdauer (8-10 Wochen) und erneute Erkrankung innerhalb von 1 Jahr (statt 6 Monate bei Angestellten). Das Krankenentgelt ist im allgemeinen steuerpflichtig.

Krankengeld 







Anspruch lt. ASVG ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für 26 bzw. 52 Wochen (je nach Versicherungsdauer) bis max. 78 Wochen. Solange der AN > 50% Lohn bezieht  Krankengeld ruht (danach Erhöhung bis 75% der Bemessungsgrundlage möglich) Voraussetzung: Krankmeldung durch Arzt und Arbeits- und Entgeltbestätigung des AGs Abgaben: SV-frei, LSt: 22% ab € 600,-- mtl.

4.2. Urlaubsentgelte  





Urlaubsentgelt = regelmäßiges Gehalt Urlaubsbeihilfe = zusätzliches Entgelt zum Urlaubsentgelt aufgrund Kollektivvertrag Ersatzleistung: Ersatzleistung wenn AN vor Jahresende kündigt, dann gebührt im eine „aliquote Urlaubsentschädigung“. Urlaubsablöse: Urlaubsablöse rechtsunwirksam!

Exkurs: Karenz Dienstfreistellung ohne Entgeltzahlung (das Dienstverhältnis bleibt während dieser Zeit bestehen!). Acht Wochen (= bezahlte Schutzfrist) nach der Entbindung  Karenz auf Antrag des DNs bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes. Kinderbetreuungsgeld (ehem. Karenzgeld): €14,53 pro Tag für 30 Monate bzw. 36 Monate wenn auch der zweite Elternteil in Karenz geht. Voraussetzung: Anspruch auf FB, Kind lebt im gemeinsamen Haushalt, Einkommen des Antragstellers max. € 14.600,-- /Jahr

Karenz 





Bildungskarenz: wenn Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat  Bildungskarenz für 3 Monate bis zu einem Jahr möglich Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind  Weiterbildungsgeld vom AMS Familienhospizkarenz: Verlegung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitszeit, unbezahlte Freistellung (5 bis max. 9 Monate möglich). KV und PV erfolgt durch AMS.

4.3. Beschäftigtenstatus 4.3.1. Geringfügig Beschäftigte  

Wenn das Einkommen/Monat < € 341,16 Lediglich unfallversichert (1,4%)

4.3.2. Freie Dienstnehmer    

Keine persönliche Abhängigkeit vom AG Keine Weisungsgebundenheit Arbeitszeit und –ort frei wählbar Schuldet Wirken (nicht das Werk)

4.3.2. Freie Dienstnehmer Abgabenrechtliche Behandlung:    

SV: Vollversicherung, aber keine ALV SV-DNA: 13,85% (statt 18% bzw. 17%) LSt: im allgemeinen ESt-pflichtig Für AG fällt nur der SV-DGA an (keine DB, DZ, Kommst.)

4.3.3. Vorübergehend  SV-pflichtig Beschäftigte 

LSt: z.B. 2% vom Bruttolohn

4.4. Ferialpraktikanten 

Sofern für Schüler/Studenten vorgeschrieben:   



Keine SV-Pflicht UV besteht (Finanzierung extern) Ausgenommen: Hotel- und Gastgewerbe  Vollversicherungspflicht

Sofern nicht vorgeschrieben: 

Volle Versicherungspflicht

Es besteht für alle LSt-Pflicht!!!

4.5. Aufrollen Es erfolgt eine Neuberechnung der Lohnsteuer. Von den bisher zugeflossenen (unregelmäßig hohen) Einkünfte wird ein Monatsdurchschnitt errechnet. Dadurch gelangt man in i.d.R. in eine niedrigere Steuerstufe  Steuergutschrift! (siehe dazu das Rechenschema auf der S. 49!).  Ü 52 auf der S. 52

1) 2) 3) 4) 5) 6)

Pflichtveranlagung hat zu erfolgen, wenn: Andere Einkünfte > € 730,-Mind. zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte/Jahr Bezüge aus KV oder UV erfolgt sind Freibetragsbescheid nicht korrekt Änderungen beim AVAB/AEAB Aufforderung durch das FA

4.6. Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweis 



Muss vom AG bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres an KK übermittelt werden (Kopie an AN)  Bsp. S. 52 Ebenso bei einer Kündigung des ANs auszustellen. AN hat Anspruch auf    

Laufenden Bezug Sonstige Bezüge (aliquot) Ersatzleistung (für Urlaub – aliquot) Abfertigung

Exkurs: Abfertigung Wenn das Arbeitsverhältnis mind. 3 Jahre ununterbrochen gedauert hat, dann bestehen bei ordentlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses (ordentlich = nicht: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung) nachfolgende Abfertigungsansprüche:

ab An Dienst

Mtl. Entgelt: lfd. Bezug + je 1/12 WR und UB + Überstundenentlohnung

Abfertigung: Abgaben SV: frei LSt: Auswahl zwischen zwei Methoden: 1. Methode: 6% 2. Methode: (Abfertigung / lfd. Bezug) = Vervielfacher. LSt vom lfd. Bezug x Vervielfacher = LSt nach 2. Methode. Danach Vgl. zwischen beiden Methoden und die günstigere Variante heranziehen.  S. 57f: T4 und W4

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