in association with
Copyright & Other Legal Issues ●
Der Produktionsvertrag für die TV-Show
●
Die Verträge mit den Beteiligten an der TV-Show
●
Weitere Dinge die zu organisieren sind
●
Die musikalische Untermalung der TV-Show
●
Die Kostenkalkulation für die TV-Show
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Module Name:
Business & Legal Studies
Module Number:
301
Date Submitted:
14.08.2006
Award Name:
Bachelor of Arts (Honours) Film Making
Year:
2005 / 2006
Name:
Julio Olmo Poranzke
City:
Berlin
Country:
Germany
Module Leader:
Frank Lymann
Staffing:
Dr. Thomas Hofer-Zeni
Word Count:
12374
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Copyright & Other Legal Issues
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Definitionen zur Aufgabe - Copyright & Other Legal Issues
8
I Der Auftragsproduktionsvertrag
9
I.1 Der Vertragsgegenstand.........................................................................................9 I.1.1 Sendelänge...................................................................................................... 9 I.1.2 (Arbeits-)Titel................................................................................................... 9 I.1.3 Anzahl der Folgen............................................................................................9 I.1.4 Weitere Vertragsdokumente........................................................................... 9 I.1.4.1 Die Kostenkalkulation.................................................................................9 I.1.4.2 Drehbuch oder Ablaufplan........................................................................10 I.1.4.3 Technische Richtlinien..............................................................................10 I.1.4.4 Programm-Richtlinien...............................................................................10 I.2 Abgabe und Abnahme.......................................................................................... 10 I.2.1 Rohschnittabnahme...................................................................................... 11 I.2.2 Feinschnittabnahme...................................................................................... 11 I.2.3 Endabnahme.................................................................................................. 11 I.2.4 Mögliche Gründe zur Ablehnung der Abnahme.......................................... 12 I.3 Material.................................................................................................................. 12 I.3.1 Zusätzlich abzugebende Materialien............................................................13 I.4 Besondere Bestimmungen...................................................................................13 I.5 Aufsichtsrecht....................................................................................................... 14 I.6 Rechteübertragung............................................................................................... 14 I.6.1 Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Sender..................................... 14 I.6.2 Die zu übertragenden Rechte....................................................................... 15 I.6.2.1 Verfilmungsrecht (inklusive Wiederverfilmungsrecht)...............................15 I.6.2.2 Senderecht...............................................................................................15 I.6.2.3 Vorführrecht............................................................................................. 16 I.6.2.4 Videogrammrecht.....................................................................................17 I.6.2.5 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht.................................................. 17 I.6.2.6 Titel- und Titelverwendungsrecht..............................................................18 I.6.2.7 Klammerteilrecht...................................................................................... 18 I.6.2.8 Werberecht.............................................................................................. 18 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
3
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Inhaltsverzeichnis
I.6.2.9 Merchandisingrecht..................................................................................18 I.6.2.10 Tonträger- und Soundtrackrecht............................................................. 19 I.6.2.11 Online- und Multimediarechte.................................................................19 I.6.2.12 Archivierungsrecht..................................................................................19 I.6.2.13 Datenbankrecht......................................................................................19 I.6.2.14 Bearbeitungsrecht.................................................................................. 19 I.6.2.15 Synchronisationsrecht............................................................................ 20 I.6.2.16 Druckrecht..............................................................................................20 I.6.2.17 Drucknebenrecht....................................................................................20 I.6.2.18 Weiter- und Fortentwicklungsrecht......................................................... 20 I.6.2.19 Hörspiel- und Bühnenrechte...................................................................21 I.6.2.20 Weiterübertragung und Kombination von Rechten................................. 21 I.6.2.21 Archivmaterial........................................................................................ 21 I.6.2.22 Formatrecht............................................................................................21 I.6.2.23 Rechterückbehaltrecht........................................................................... 22 I.6.3 Rechte Dritter.................................................................................................22 I.6.3.1 Einholung der Rechte Dritter.................................................................... 22 I.6.3.2 Verletzung von Rechten Dritter................................................................ 22 I.6.3.3 Abwehr von Rechten Dritter..................................................................... 23 I.7 Urheberrechtlichen Vergütungsansprüche.........................................................23 I.8 Vergütung.............................................................................................................. 23 I.9 Beistellungen des Auftraggebers........................................................................ 24 I.10 Verpflichtung zur Nennung................................................................................ 24 I.11 Pressearbeit.........................................................................................................25 I.12 Keine Verpflichtung zur Sendung der Produktionen........................................25 I.13 Kündigungsrecht................................................................................................ 25 I.14 Option auf weitere Staffeln................................................................................. 26 I.15 Versicherungen................................................................................................... 26 I.16 Weitergabe von Produktionsunterlagen............................................................27 I.17 Schlussbestimmungen....................................................................................... 27
II Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
28
II.1 Freie Mitarbeiter................................................................................................... 28 II.1.1 Der Drehbuchvertrag....................................................................................28 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
4
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Inhaltsverzeichnis
II.1.1.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 29 II.1.1.2 Abgabetermine, Erklärung der Abnahme, Abnahme................................29 II.1.1.3 Vergütungen............................................................................................30 II.1.1.4 Rechteübertragung................................................................................. 31 II.1.1.5 Garantie.................................................................................................. 31 II.1.1.6 Ausschluss einer Produktionsverpflichtung.............................................32 II.1.1.7 Rechterückfall......................................................................................... 32 II.1.1.8 Nennung des Autors................................................................................32 II.1.1.9 Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz..................................................32 II.1.1.10 § 93 Gröbliche Einstellung.................................................................... 33 II.1.1.11 Presse- und Promotiontätigkeit..............................................................33 II.1.1.12 Verpflichtung zur Abgabe weiterer Urkunden........................................34 II.1.1.13 Eigentumsübergang an den Drehbüchern.............................................34 II.1.1.14 Verschwiegenheit.................................................................................. 34 II.1.1.15 Schlussbestimmungen.......................................................................... 35 II.1.2 Der Komponistenvertrag..............................................................................36 II.1.2.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 36 II.1.2.2 Materialien.............................................................................................. 36 II.1.2.3 Abgabetermin.......................................................................................... 37 II.1.2.4 Abnahme.................................................................................................37 II.1.2.5 Kündigungsrecht..................................................................................... 37 II.1.2.6 Vergütungen............................................................................................37 II.1.2.7 Rechteübertragung................................................................................. 38 II.1.2.8 Garantie.................................................................................................. 38 II.1.2.9 Soundtrack..............................................................................................38 II.1.2.10 Verschwiegenheit.................................................................................. 39 II.1.2.11 Werbe- und Promotiontermine...............................................................39 II.1.2.12 Nennung............................................................................................... 39 II.1.2.13 Schlussbestimmungen.......................................................................... 39 II.2 Angestellte............................................................................................................40 II.2.1 Regisseur...................................................................................................... 40 II.2.1.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 40 II.2.1.2 Leistungsumfang.....................................................................................40
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5
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Inhaltsverzeichnis
II.2.1.3 Dauer...................................................................................................... 40 II.2.1.4 Vergütungen............................................................................................41 II.2.1.5 Rechteübertragung................................................................................. 41 II.2.1.6 Kündigung...............................................................................................42 II.2.1.7 Freistellung............................................................................................. 42 II.2.1.8 Drehbuch................................................................................................ 42 II.2.1.9 Drehplan................................................................................................. 42 II.2.1.10 Budget...................................................................................................43 II.2.1.11 Verpflichtung auf Budget, Drehplan und Kalkulation..............................43 II.2.1.12 Weisungsrechte.................................................................................... 43 II.2.1.13 Ausfallversicherung............................................................................... 43 II.2.1.14 Final Cut................................................................................................44 II.2.1.15 Completition Bond.................................................................................44 II.2.1.16 Schutz vor Entstellungen.......................................................................44 II.2.1.17 Presse-, Promotiontermine und Verschwiegenheit................................ 44 II.2.1.18 Erkrankung............................................................................................44 II.2.1.19 Nennung des Regisseurs...................................................................... 45 II.2.1.20 Keine Verpflichtung zur Produktionen...................................................45 II.2.1.21 Schlusssbestimmungen........................................................................ 45 II.2.2 Darsteller/Comedians...................................................................................46 II.2.2.1 Vertragsgegenstand................................................................................ 46 II.2.2.2 Verpflichtung auf Rolle............................................................................ 46 II.2.2.3 Drehtage................................................................................................. 46 II.2.2.4 Vergütungen............................................................................................47 II.2.2.5 Ausfallversicherung................................................................................. 47 II.2.2.6 Veränderung des Aussehens.................................................................. 47 II.2.2.7 Spesen, Reise- und Hotelkosten............................................................. 47 II.2.2.8 Rechteübertragung................................................................................. 48 II.2.2.9 Urlaub, Krankheit, Arbeitszeit.................................................................. 49 II.2.2.10 Schlussbestimmungen.......................................................................... 49 II.2.3 Filmcrew........................................................................................................ 50 II.2.3.1 Filmprojekt.............................................................................................. 50 II.2.3.2 Art und Dauer der Mitwirkungspflicht.......................................................50
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6
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Inhaltsverzeichnis
II.2.3.3 Vergütungen............................................................................................50 II.2.3.4 Verschiebung der Produktion/Bindung an den Produktionsauftrag..........50 II.2.3.5 Spesen....................................................................................................50 II.2.3.6 Arbeitszeit und Überstunden................................................................... 51 II.2.3.7 Unverzügliche Krankmeldung................................................................. 51 II.2.3.8 Eingebrachte Gegenstände.....................................................................51 II.2.3.9 Verrechnungsgeld................................................................................... 51 II.2.3.10 Trennung von Werbung und Programm................................................51 II.2.3.11 Rechteübertragung................................................................................51 II.2.3.12 Verschwiegenheit.................................................................................. 52 II.2.3.13 Beachtung der technischen Regeln.......................................................52 II.2.3.14 Fotoverbot.............................................................................................52 II.2.3.15 Kündigung/Freistellung......................................................................... 52 II.2.3.16 Nennung............................................................................................... 52 II.2.3.17 Arbeitszeit............................................................................................. 52 II.2.3.18 Schlussbestimmungen.......................................................................... 52 II.2.4 Besonderheiten für einige Berufe............................................................... 53 II.2.4.1 Kamera................................................................................................... 53 II.2.4.2 Kamera-Assistent....................................................................................53 II.2.4.3 Produktionsleiter..................................................................................... 54 II.2.4.4 Aufnahmeleiter........................................................................................ 54 II.2.4.5 Szenen- und Kostümbildner ................................................................... 54
III Sonstige Dinge, die organisiert werden müssen
55
III.1 Die Produktionsfirma betreffend........................................................................55 III.2 Die Comedians betreffend..................................................................................57 III.3 Den Autor/das Drehbuch betreffend..................................................................57
IV Die musikalische Untermalung der Produktion
59
V Kostenkalkulation
60
V.1 Herstellungskosten (netto)..................................................................................60 V.1.1 Vorkosten...................................................................................................... 60 V.1.2 Nutzungsrechte............................................................................................ 60 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
7
Copyright & Other Legal Issues
Inhaltsverzeichnis
V.1.3 Gagen, Honorare.......................................................................................... 61 V.1.4 Studio............................................................................................................ 63 V.1.5 Ausstattung...................................................................................................63 V.1.6 Studiotechnik................................................................................................63 V.1.7 Schnitt, Synchronisation, Mischung, Nachbearbeitung............................64 V.1.8 Versicherungen.............................................................................................64 V.1.9 Reise-, Beförderungs- und Transportkosten.............................................. 64 V.1.10 Gesamtsumme Herstellungskosten (netto).............................................. 65 V.2 Handlungskosten................................................................................................. 65 V.3 Gewinn.................................................................................................................. 65 V.4 Gesamtkosten (brutto).........................................................................................66
Literaturverzeichnis
67
Anhang
70
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
8
Copyright & Other Legal Issues
Definitionen zur Aufgabe
Definitionen zur Aufgabe - Copyright & Other Legal Issues Da die vorgegebene Aufgabenstellung relativ viel Interpretationspielraum zulässt, habe ich die TV-Show noch etwas spezifiziert. Von folgender Ausgangslage bin ich ausgegangen: ●
Auftragsproduktion (Werkvertrag)
●
Festpreis (keine Abrechnungsproduktion)
●
Auftraggeber ist ein TV-Sender
●
Studioproduktion
●
Aufzeichnung (nicht "Live")
●
mit Studiopublikum (kostenlose Eintrittskarten)
●
angemietetes Studio
●
einige Dienstleistungen/Arbeiten werden an Dritte abgegeben
●
einmalige Sendung (keine Serie/Staffel)
●
Länge ca. 60 Minuten
Ob für einen privaten TV-Sender oder für einen öffentlich-rechtlichen produziert wird, habe ich offen gelassen. Zwar bestehen Unterschiede in den Verträgen, aber die Hauptbestandteile (aus rechtlicher Sicht) sind nahezu identisch. Wenn größere Abweichungen oder Besonderheiten möglich sind, habe ich dies vermerkt. Noch eine kurze Anmerkung zur folgenden Arbeit: Ich habe des öfteren mehr geschrieben und erklärt, als es die Aufgabenstellung verlangte; dies habe ich jedoch nicht getan, weil ich das Ziel aus den Augen verloren hatte oder mich nicht kürzer ausdrücken konnte, sondern weil ich es sinnvoller finde, auch abweichende oder nicht unbedingt (für die Produktion der TV-Show) notwendige Punkte mit aufzuführen, um Unterschiede zu verdeutlichen und zu verinnerlichen oder einfach, um Dinge besser verstehen zu können. Die Arbeit basiert hauptsächlich auf dem Buch „Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft“ von Patrick Jacobshagen, dessen Aussagen ich jedoch nicht ungeprüft übernommen habe.1
1 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
9
Copyright & Other Legal Issues
I
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Der Auftragsproduktionsvertrag
I.1
Der Vertragsgegenstand
Dieser Punkt sollte möglichst genau und detailliert beschreiben, was Ziel/Zweck dieses Vertrages ist (die Produktion einer TV-Show), da dies als wichtiger Anhaltspunkt "für die spätere Auslegung des Vertrages im Falle von Unklarheiten bzw. Meinungsverschiedenheiten"2 dient.
I.1.1
Sendelänge
Die Sendelänge der Produktion (netto, ohne eventuelle Werbeunterbrechungen), inklusive Vor- und Abspann.
I.1.2
(Arbeits-)Titel
Der Titel oder Arbeitstitel der Produktion
I.1.3
Anzahl der Folgen
Auch bei der Produktion lediglich einer Sendung sollte dieser Punkt enthalten sein zur Vorbeugung von späteren Missverständnissen oder Forderungen der Gegenseite.
I.1.4
Weitere Vertragsdokumente
Weitere wesentliche Bestandteile des Vertrages sind (oft als separate Anlage beigefügt): I.1.4.1
Die Kostenkalkulation
Die Kostenkalkulation setzt sich aus den Herstellungskosten der Produktion (netto) und den Handlungskosten (HU) - oder Handlungsunkosten - zusammen. Die Handlungskosten werden auf die Herstellungskosten aufgerechnet und beinhalten alle laufenden Kosten, die nicht unmittelbar der eigentlichen Produktion anzurechnen sind, z.B. Bürokosten, feste Angestellte, etc.3 Die Herstellungs- und Handlungskosten werden zusammengerechnet und ergeben die Berechnungsbasis für den Gewinn des Produzenten.
2 Hohenegg, Christoph, Multimedia-Produktionsverträge, S. 1 3 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 94 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
10
Copyright & Other Legal Issues
I.1.4.2
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Drehbuch oder Ablaufplan
Da die Fernsehshow interaktive Elemente zwischen den Comedians und dem Studiopublikum enthält, ist es nicht möglich, eine genaues Drehbuch für die Dialoge zu erstellen, dennoch muss ein abgenommener Ablaufplan existieren, der die wesentlichen Inhalte/Handlungen
der
Show
spezifiziert
(inkl.
eventuelle
Anzahl
der
Werbeunterbrechungen). I.1.4.3
Technische Richtlinien
●
Sendetaugliche, technisch einwandfreie Ton- und Bildqualität
●
Genaue Definition der technischen Daten und Normen nach den Richtlinien des Auftraggebers
I.1.4.4
Programm-Richtlinien
Hier wird geklärt, wer für die Einhaltung des Rundfunkstaatsvertrages (RstV), des Jugendmedien-schutz-Staatsvertrages (JMStV), sowie sonstiger Jugendschutzgesetze und den "gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen,"4 verantwortlich ist. Der Auftraggeber lässt sich i.d.R. zusichern, dass der Produzent alle geltenden Bestimmungen eingehalten hat.5
I.2
Abgabe und Abnahme
Wann welche Abnahmen und Abgaben stattfinden sollen, sollte möglichst genau vertraglich festgehalten werden. Vor Drehbeginn sollte eine Abnahme der endgültigen Drehbuchfassung bzw. des Ablaufplanes, der Stab- und Besetzungsliste und der erforderlichen Rechte vorgenommen werden.6 Der MDR lässt sich zusätzlich vor Drehbeginn einen Drehplan und eventuell Tagesdispositionen und -berichte vorlegen.7 Handelt es sich um eine Produktion, die zu einem bestimmten Datum fertig gestellt 4 5 6 7
Landesmedienanstalten der BRD, Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm, S. 1 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 5 Abs. 1-3 vgl. ebd. § 9 Abs. 1 vgl. ebd. § 9 Abs. 2
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
11
Copyright & Other Legal Issues
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
werden muss, ist dies hier zu vermerken.
Für die einzelnen Abnahmen sollte geregelt sein: ●
Wo die Abnahme stattfindet (bzw. wer den Ort bestimmt)
●
Wann der Abnahmetermin ist (bzw. wer ihn festlegen/vorschlagen darf)
●
Wie groß der Spielraum zwischen vorgeschlagenem Abgabetermin und tatsächlicher Abnahme sein darf8
Wenn es sich bei der Produktion um eine Live-Sendung handelt, entfallen Roh- und Feinschnittabnahme,9 jedoch sollten Termine/Fristen vereinbart werden, an denen der Fortschritt der Produktionsvorbereitungen abgenommen/überprüft wird.
I.2.1
Rohschnittabnahme
Vorgaben für die Rohschnittabnahme, z.B. auf ungefähre Sendelänge getrimme Version mit O-Ton.10
I.2.2
Feinschnittabnahme
Wenn der Sender/Auftraggeber es verlangt, kann noch eine Feinschnittabnahme erfolgen. Der MDR schreibt für eine Feinschnittabnahme folgende Vorgaben vor:11
●
sendefertige Schnittfassung
●
sendereifer, noch nicht synchronisierter Text, gemischt mit Originaltönen, Musik und Geräuschen
I.2.3
Endabnahme
Die Abnahme der fertigen, sendefähigen Produktion. Der MDR weißt darauf hin, dass "die Abnahme nicht gleichzusetzen ist mit einer Billigung der Produktion unter rechtlichen Gesichtspunkten. 8 9 10 11
Der
Produzent
haftet
weiterhin
für
alle
Rechtsverletzungen,
vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 14-15 vgl. ebd. § 14 vgl. ebd. § 12 vgl. ebd. § 13
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12
Copyright & Other Legal Issues
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten."12
I.2.4
Mögliche Gründe zur Ablehnung der Abnahme
Auch sollte in dem Vertrag festgehalten werden, welche Fehler und andere Umstände zur Ablehnung der Abnahme führen können (von Seiten des Auftraggebers):13
●
bei Gesetzesverstößen (allgemeine und rundfunkrechtliche)
●
bei erheblichen Abweichungen vom Drehbuch/Ablaufplan
●
bei Änderung der Besetzungsliste
●
bei Änderung der Ausstattung
●
bei technischen Fehlern
●
bei Verstößen gegen andere Bedingungen des Vertrages
●
bei unerlaubter Schleichwerbung für Produkte, Firmen, Politische Vereinigungen, etc.
Für Verspätungen gilt das gesetzliche Verfahren: Mahnung, Fristsetzung, mit endgültiger Ablehnungsandrohung.14
I.3
Material
Unter Material sind alle Aufzeichnungsmaterialien wie Video- und Tonbänder, Filmrollen, Fotos, sendefähiges Master etc. aufgeführt, aber auch Studiobauten oder andere Dekorationsartikel und Ausstattungsmaterialien.15 Mit der Übergabe wird auch die Haftungspflicht bei Verlust oder Beschädigungen des Materials übertragen. Dennoch ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung haftet. "Spätestens mit Abnahme, besser noch mit Abgabe, sollte das Risiko auf den Auftraggeber übergehen."16 12 13 14 15 16
MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, $ 11 Abs. 2 vgl. ebd. § 11 Abs. 3 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.99 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 7 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.100
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
13
Copyright & Other Legal Issues
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Folgende Punkte sollten bestimmt werden: ●
Übertragung des Eigentums an dem erstellten Material an den Auftraggeber
●
Zeitpunkt und Umfang des Übergangs auf den Auftraggeber ●
bei Ablieferung der fertigen Produktion - Nur das Endprodukt geht an den Auftraggeber, das nicht verwendete Material bleibt beim Produzenten und kann, wenn nicht anders vereinbart, anderweitig weiter verwendet werden.
●
bereits während der Produktionsphase - Das komplette angefertigte oder angeschaffte Material geht in den Besitz des Auftraggebers über, inklusive der nicht verwendeten Materialien. Der Produzent ist nicht Besitzer sondern nur "Besitzmittler (Verwahrer)."17 In diesem Fall kann der Produzent verpflichtet sein, nach der Übergabe alle noch in seinem Besitz Sicherungskopien zu vernichten.
befindlichen
18
●
Verpflichtung des Produzenten, alle Rechte Dritter einzuholen
●
Wer trägt die Kosten für die Übergabe (z.B. Transportkosten)
●
Art und Ort der Einlagerung des entstandenen Materials19
●
Regelung bei Nichteinhaltung des Übergabetermins (eventueller Schadensersatz)
I.3.1
Zusätzlich abzugebende Materialien
Eventuell muss der Produzent noch weitere Materialien anfertigen und abgeben, wie z.B. vorgefertigte Pressemitteilungen, Pressefotos, etc. Auch muss geklärt werden in welcher Stückzahl und unter welchen technischen Vorgaben dies geschehen soll.20
I.4
Besondere Bestimmungen
Wenn der Sender oder der Produzent für die Rolle der Comedians schon eine bestimmte Besetzung vorsieht, muss dies festgehalten werden. Auch die Frage, was passiert, wenn die Comedians absagen oder erkranken, muss geregelt werden. Für diesen Fall sollte der Produzent die Möglichkeit haben, eine Alternative vorschlagen zu dürfen, bevor der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten darf.21 17 18 19 20 21
vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 7 vgl. ebd. § 2 Abs. 4 vgl. Peters, Butz, Fernseh- und Filmproduktion. Rechtshandbuch, S. 255 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 16 Abs. 2 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.100
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14
Copyright & Other Legal Issues
I.5
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Aufsichtsrecht
Alle wesentlichen Schritte während der Produktion sind mit dem Auftraggeber abzusprechen. Dieser ist berechtigt, auf alle Aspekte der Produktion Einfluss zu nehmen.22
I.6
Rechteübertragung
Die Rechteübertragung stellt einen wesentlichen Kern des Vertrages dar. Einige Rechte werden zur Absicherung der Vertragsparteien mehrmals genannt (unter verschiedenen Punkten). Vor allem bei neueren Rechten wie z.B. dem Use-on-Demand-Recht ist nicht immer ganz eindeutig, zu welchem Recht sie dazu zu zählen sind.
I.6.1
Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Sender
Die öffentlich-rechtlichen Sender regeln in ihren Verträgen einige Besonderheiten, die bei Privatsendern nicht unbedingt üblich sind. Das ZDF lässt sich das Recht zusichern, aus dem Inhalt der Produktion einen Themenpark, ähnlich wie Disneyworld, aufzubauen.23 Die Produktionsverträge der ARD-Anstalten beinhalten noch das Hörspiel- und das Bühnenrecht.24 Bei Produktionen für ARTE müssen immer auch die Rechte für Frankreich mit eingeholt werden. "Zudem hat ARTE spezielle Wiederholungsregeln, für die kein Wiederholungshonorar gezahlt wird."25
I.6.2
Die zu übertragenden Rechte
Die Produktion muss i.d.R. die gesamten Rechte an den Sender übertragen. Dies geschieht meistens exklusiv, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzt. Es ist wichtig zu klären, für welche Länder die jeweiligen Rechte übertragen werden. I.6.2.1
Verfilmungsrecht (inklusive Wiederverfilmungsrecht)
Auch als Filmherstellungsrecht bezeichnet. Wird meistens weltweit (in den USA 22 23 24 25
vgl. ebd. vgl. ebd. vgl. ebd. ebd. S. 102
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
15
Copyright & Other Legal Issues
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
universumweit26) vergeben.
●
Spinn-Offs (Teile der Produktion werden in neuer Produktion weitergeführt)
●
Prequels (eine Art Fortsetzung, deren Handlung aber nicht an den Ereignissen der Produktion anknüpft, sondern ihr vorausgeht)
●
Sequels (Fortsetzung oder neuer Teil/Folge der Produktion)
●
Fortentwicklungsrecht
●
Format- und Titelrecht
●
Wiederverfilmung
Wenn es sich um eine Live-Produktion handelt, wird dies in der Rechteübertragung gesondert aufgeführt, da es sich dabei rechtlich nicht um eine Verfilmung handelt,27 Dazu muss noch bestimmt werden, ob es dem Auftraggeber möglich ist, den Auftrag für die Produktion an einen anderen Produzenten zu vergeben. I.6.2.2
Senderecht
Dieses Recht regelt, über welche technischen Vertriebswege die Produktion, oder Teile von ihr, verbreitet werden dürfen. Folgende Formen sind gebräuchlich:28 ●
terrestrisch
●
Funk und Drahtfunk
●
Kabel und Kabelweitersendung
●
Satellit
●
Mikrowelle
●
Laser
●
TV-Sender - Free-TV
●
TV-Sender - Pay-TV
●
Nicht kommerzielle Sender
●
Pay-Per-View
●
Video-On-Demand
●
Video-Near-On-Demand
26 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 174 27 vgl. ebd 28 vgl. ebd. S. 175ff Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
16
Copyright & Other Legal Issues
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
●
Radio
●
digitale und analoge Verfahren
●
interaktives Fernsehen (nur als Option, da keine Rechte auf noch nicht existierende Übertragungsformen möglich ist29)
●
Closed-Circuit-Recht (Sendung für einen geschlossenen Benutzerkreis, z.B. in Hotels, Flugzeugen, Krankenhäusern, Schiffen, etc.)
●
Internet (Streaming und Download)
Auch die Anzahl der Wiederholungen sollte schriftlich festgehalten werden Das Use-on-Demand- oder Video-On-Demand-Recht wird oft als eigenes Recht übertragen, allerdings ist nach Jacobshagen mittlerweile geklärt, dass es nur eine Unterform des Senderechts darstellt.30 Das Use-On-Demand-Recht ist das Recht, die Produktion in elektronischen Datenbanken zu speichern und auf individuellen Abruf, gleich welches Empfangsgerät verwendet wird, zur Verfügung zu stellen (ggf. auch öffentlich) sowie die interaktive Nutzung der Produktion.31 I.6.2.3
Vorführrecht
Dieses Recht ist unterteilt in das Recht der kommerziellen sowie der nicht kommerziellen Vorführung. Für Vorführungen bei Festival-, Lehr-, Prüf-, Verkaufsveranstaltungen und Messezwecken ist das nicht-kommerzielle Vorführrecht erforderlich. Auch die Verteilung eventueller Gewinnprämien durch Teilnahme an Festivals sollte geklärt werden.32 Eine kommerzielle Vorführung ist gegeben, wenn von den Zuschauern Geld verlangt wird um die Produktion zu sehen (z.B. im Kino oder bei Videokabinen). Des Weiteren wird im Vorführrecht festgehalten, welche technischen Vorführarten vorgesehen sind (z.B. 35 Millimeter, Super 8, Video, digital, etc.). Teilweise wird noch zwischen Vorführung in geschlossenen Räumen (Kino) und Freiluftveranstaltungen unterschieden. Live-Sendungen sind auch hier extra zu erwähnen.
29 30 31 32
vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 176 vgl. ebd. vgl. ebd. S. 346 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 22 Abs. 1
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I.6.2.4
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Videogrammrecht
Auch Bild- und Tonträger- oder Videorecht genannt. Es regelt Vermietung, Leihe 33 (unendgeldlich
zur
Verfügung
stellen)
und/oder
Verkauf
der
Produktion
auf
Bild-/Tonträgern (nur für nicht öffentliche Zwecke) und muss gesondert zum Senderecht eingeholt werden. Die Rechte für die Filmmusik müssen nicht erneut eingeholt werden. Alle Systeme/Datenträger für die dieses Recht übertragen wird, müssen aufgelistet sein (z.B. VHS, DVD, LD, MMCD, Disketten, etc.) Das Recht, diese Systeme/Datenträger einem geschlossenen Empfängerkreis (closed circiut) zugänglich zu machen, muss gesondert bestimmt werden.34 I.6.2.5
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
Diese Klausel des Vertrages regelt das Recht, die Produktion beliebig oft zu vervielfältigen und zu verbreiten, auch auf andern Datenträgern als die Orignalversion. Ohne dieses Recht ist der Sender nicht in der Lage, die Produktion zu senden, da es ihm nicht gestattet wäre, eine Sendekopie anzufertigen. Die Produktion sollte dennoch nicht mehr als ein einfaches Sende- und Videorecht vergeben.35 Dieses Nutzungsrecht ist gesetzlich im UrhG festgeschrieben. Dort steht, in § 17, Verbreitungsrecht, Abs. 1: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes
der
Öffentlichkeit
anzubieten
oder
in
Verkehr
zu
bringen. 36
In § 16, Vervielfältigungsrecht, Abs. 1 heißt es: Das
Vervielfältigungsrecht
ist
das
Recht,
Vervielfältigungsstücke
des
Werkes
herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.37
33 34 35 36 37
vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 598 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S.177 vgl. ebd. S.177ff Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 17 ebd. § 16
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I.6.2.6
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Titel- und Titelverwendungsrecht
Dieses Recht muss vom Autor (oder anderen Rechteinhabern) erworben werden. Titel von Filmwerken sind als "geschäftliche Bezeichnungen" 38 geschützt I.6.2.7
Klammerteilrecht
Das Recht, Teile der Produktion in anderen Produktionen verwenden zu dürfen. Es kann auch eine bestimmte Mindest- und Maximallänge vorgegeben sein. Zu beachten ist, dass Prominente und Künstler dieses Recht (und auch das Merchandisingrecht) nur ungern vergeben .39 I.6.2.8
Werberecht
Das Recht für die Produktion zu werben. Dieses Recht gilt für alle Medien. Wird auch auf Werbezwecke für den Sender und die Produktionsfirma erweitert sowie "auf den Namen und das Bild des Vertragspartners".40 I.6.2.9
Merchandisingrecht
Das Recht auf kommerzielle Auswertung der Produktion. Dies umfasst "Waren und Dienstleistungen, gekoppelt mit Ausschnitten, Bildern (!), Namen (!), Titeln, Figuren und anderen Elementen des Films"41 Bekannte Schauspieler sind oft nicht bereit, Merchandising- und Morphingrechte (Bildbearbeitung/-verfremdung) zu übertragen, als Kompromiss lassen sie sich aber meistens darauf ein, die "Merchandising-rechte dann nur auf die konkrete Produktion bezogen" zu übertragen.42 I.6.2.10
Tonträger- und Soundtrackrecht
Das Soundträgerrecht erlaubt, Originalauszüge, Hörspiele und Soundtracks herauszugeben.43
38 39 40 41 42 43
Markengesetz (MarkenG), § 5 Abs. 1 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 102 ebd. S179 ebd. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 102 vgl. ebd. S. 181
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I.6.2.11
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Online- und Multimediarechte
Das Recht, die Produktion im Inter-, Intra-, und Extranet zur Verfügung zu stellen (wird meistens unter Senderecht mit aufgezählt). Multimediarechte gibt es eigentlich nicht, "der Begriff ist viel zu unbestimmt" 44. Dennoch sind diese Rechte in einigen Verträgen zu finden. Teilweise wird auch das Recht übertragen, die Produktion als interaktive Anwendungen auszuwerten. Dies erlaubt eine Veränderung der Produktion und sollten daher nur wohl überlegt vergeben werden. I.6.2.12
Archivierungsrecht
Speicherung und Abrufbarkeit der Produktion in jeder technischen Form.45 I.6.2.13
Datenbankrecht
Das Recht auf elektronische Speicherung der Produktion (komplett oder in Ausschnitten) und analoger oder digitaler Übertragung (gegen Entgelt oder unentgeltlich) zum abrufen, zum
Zweck
audiovisueller
Weiterübertragung
auf
Wiedergabe,
Computer,
TV
Speicherung, oder
andere
Vervielfältigung,
oder
Empfangsmöglichkeiten.
Auch Übertragungswege werden aufgelistet (z.B. Online, Sattellit, Telefon, Kabel, Terrestrik, etc.).46 I.6.2.14
Bearbeitungsrecht
Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf die fertige Produktion, sondern auch auf Vorlagen wie Drehbuch und Musik. Folgende Bearbeitungen müssen vertraglich geklärt werden: ●
Kürzung der Produktion
●
Bearbeitung (Umschneiden)
●
Werbepausen
●
Nachkolorierung
●
Pan-&-Scan Verfahren (Änderung des Bildformates)
●
Änderung des Abspanns
Die Grenze der erlaubten Änderungen regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral). 44 vgl. ebd. S. 180 45 vgl. ebd. S. 348 46 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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I.6.2.15
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Synchronisationsrecht
Das Synchronisationsrecht beinhaltet das Recht, die Produktion in andere Sprachen zu übersetzen, das Recht, Nachsynchronisation in der Drehsprache vorzunehmen oder Untertitel einzufügen.47 Dieses Recht wird auch dem Bearbeitungsrecht zugezählt, aber meistens ist es nochmals separat aufgeführt. I.6.2.16
Druckrecht
Dieses Recht berechtigt den Sender, das Drehbuch im Original zu drucken und zu veröffentlichen (nach Jacobshagen nur vom NDR verlangt 48). Der Produzent muss darauf achten, keinen Verlagsvertrag mit dem Urheber zu schließen, da er sonst nach dem Verlagsgesetz49 gezwungen ist, eine bestimmte Auflage herauszugeben.50 I.6.2.17
Drucknebenrecht
Dieses Recht erlaubt dem Sender, Bücher zum Film (z.B. Bildbände oder Nacherzählungen) herauszugeben. Die meisten Autoren geben dieses Recht nur ungern ab. I.6.2.18
Weiter- und Fortentwicklungsrecht
Dieses Recht wird meistens im Verfilmungsrecht mit bestimmt, wird aber in einigen Verträgen nochmals gesondert aufgeführt.51 ●
Spinn-Offs (Teile der Produktion werden in neuer Produktion weitergeführt)
●
Prequels (eine Art Fortsetzung, deren Handlung aber nicht an den Ereignissen der Produktion anknüpft, sondern ihr vorausgeht)
47 48 49 50 51
●
Sequels (Fortsetzung oder neuer Teil/Folge der Produktion)
●
Fortentwicklungsrecht
●
Format- und Titelrecht
●
Wiederverfilmung
vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 178 vgl. ebd. S. 181 vgl. Gesetz über das Velagsrecht (VerG), § 1 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 181 vgl. ebd. S. 101
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I.6.2.19
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Hörspiel- und Bühnenrechte
Das Recht die Produktion, ggf. geändert, auf der Bühne oder als Hörspiel zu veröffentlichen. I.6.2.20
Weiterübertragung und Kombination von Rechten
Diese Klausel behandelt "das Recht, alle genannten Rechte miteinander zu kombinieren und sie in Teilen oder ganz - auch als einfache Nutzungsrechte - auf Dritte zu übertragen zu dürfen."52 Dieses Recht ist z.B. nötig, um bei einer Bank einen Produktionskredit beantragen zu können, da Banken als Sicherheit meistens verlangen, Inhaber aller Rechte an der Produktion zu werden. Wenn der Produzent "beabsichtigt, Verträge über Teilleistungen für die Produktion oder dergleichen mit Dritten abzuschließen", 53 benötigt er auch dafür die Erlaubnis des Auftraggebers. I.6.2.21
Archivmaterial
Die Rechte an Archivmaterial werden i.d.R. nicht exklusiv vergeben. Meistens wird genau festgehalten, wie viele Ausstrahlungen erlaubt sind.54 I.6.2.22
Formatrecht
Wenn, wie im Fall mit den zwei Comedians, eine Produktion "formatfähig" ist, sollte die Produktionsfirma eine Klausel in den Vertrag einbauen lassen, in der steht, "dass unabhängig vom Bestehen des Rechts die Rechte nicht ohne die vertragsschließende Filmproduktion ausgewertet werden können".55 Allerdings merkt Jacobshagen an, dass die Rechtssprechung hierzu noch nicht endgültig entschieden hat.56 I.6.2.23
Rechterückbehaltrecht
Wenn der Auftraggeber die Produktion noch nicht zu 100% bezahlt hat, kann vereinbart werden, "dass der Produktion Rechte, in der Regel Auslands- und Nebenver-
52 53 54 55 56
Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 182 MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 20 Abs. 1 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 102 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 103 vgl. ebd.
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I
Der Auftragsproduktionsvertrag
wertungsrechte (speziell Videogramm) verbleiben."57 In seltenen Fällen wird auch vereinbart, dass der Produzent die Rechte an der Produktion nach Ablauf eines bestimmten Zeitrahmens zurück erhält. Wenn Archivmaterialien des Auftraggebers (z.B. ältere Aufnahmen der Comedians) verwendet werden, sollten diese mit dem Auftrag der Produktion an den Produzenten übertragen werden.58
I.6.3 I.6.3.1
Rechte Dritter Einholung der Rechte Dritter
Diese Klausel hält fest, wer für die Besorgung und Sicherung von Rechten Dritter (Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, etc) verantwortlich ist. Wenn der Auftraggeber sich darum kümmert, benötigt er eine Liste aller verwendeten musikalischen Werke.59 I.6.3.2
Verletzung von Rechten Dritter
Der Sender wird sich vom Produzenten zusichern lassen, dass keine Rechte Dritter bei der Herstellung oder der Verwertung der Produktion verletzt werden, insbesondere keine Persönlichkeitsrechte, die zu Ansprüchen gegen den Sender führen könnten. Dazu verpflichtet sich der Produzent, den Sender von Ansprüchen Dritter freizustellen, und auch,
alle
übernehmen.
anfallenden
Kosten
eventuell
erforderlicher
Rechtsverteidigung
zu
60
In den Allgemeinen Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen des MDR findet sich dazu noch eine Klausel, die es dem Sender gestattet, jederzeit vom Produzenten "Auskunft über die von ihm getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Rechte Dritter zu verlangen und ihm diesbezüglich Weisungen zu geben."61 I.6.3.3
Abwehr von Rechten Dritter
Auch das Verfahren im Falle einer möglichen Verletzung von Ansprüchen und Rechten Dritter sollte vertraglich festgehalten werden, z.B. sich gegenseitig über eine eventuelle 57 58 59 60 61
ebd. S. 104 vgl. ebd. vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 1 Abs. 2 vgl. ebd. § 4 Abs. 1 MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, $ 4 Abs. 2
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I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Klage oder Klageandrohung zu informieren oder die Frage wer Maßnahmen dagegen einleit und deren Kosten trägt.62
I.7
Urheberrechtlichen Vergütungsansprüche
Diese Klausel regelt die "Vergütungsansprüche, die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden."63 Dem Urheber der Produktion stehen Vergütungen zu, z.B. durch Verleih, Vervielfältigung oder die Kabelweitersendung zu. Da nicht immer ganz eindeutig ist, wer "Filmhersteller (Produzent) im Sinne des Gesetzes ist"64, wird in dieser Klausel bestimmt, wie die Vergütung aufgeteilt wird. Einige Sender lassen sich die Vergütungsansprüche ganz abtreten, andere teilen sie sich mit dem Produzenten. Ist dieser "Mitglied in der Verwertungsgesellschaft VFF, werden die Erlöse nach dem von ihr bestimmten Schlüssel geteilt."65
I.8
Vergütung
Es ist üblich, eine Vergütung in Ratenzahlung zu vereinbaren. Dazu sollte bestimmt werden, wann, für welche Leistungen wie viel bezahlt wird. Auch sollte geregelt werden, wer Mehrkosten, die durch etwaige Änderungs-, oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers entstehen, zu tragen hat.66 Für die Produktionsfirma wünschenswert ist es, dass. 60% bei Vetragsunterzeichnung, 30% zu einem festzulegenden Termin während der Produktion (z.B. Rohschnittabnahme) und 10% bei Produktionsabschluss gezahlt werden ("60/30/10-Modell").67
62 63 64 65 66 67
vgl. ebd. § 3 Abs. 1-2 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 104 vgl. ebd. ebd. vgl. Hohenegg, Christoph, Multimedia-Produktionsverträge, S. 3 vgl. Hochschule der Medien Stuttgart, AV-Kalkulation - Wendling: Prüfungsantworten, S. 5ff
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I.9
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Beistellungen des Auftraggebers
Welche Beistellungen und in welcher Form der Auftraggeber zur Verfügung stellt, z.B.: ●
Requisiten
●
Moderatoren/Comedians/Schauspieler
●
Archivmaterial (Ton und Bild)
●
Versicherungen (Ausfall-, Negativversicherungen)
●
Titel- und Abspannmelodie/-musik
●
Studio
●
Mitarbeiter (z.B. Servicepersonal für das Publikum)
Wichtig dabei ist, zu klären, in wie weit die Bereitstellungen versichert sind und mit der Kalkulation übereinstimmen, bzw. zu welchen Konditionen diese der Produktion überlassen werden. 68
I.10
Verpflichtung zur Nennung
Unter diesem Punkt wird festgehalten, wer und in welcher Form im Abspann genannt werden muss. Auftraggeber/Sender haben oft genaue Vorschriften, wie ihr Logo/Name im Abspann eingebunden werden muss. Auch hinsichtlich der Länge gibt es Vorgaben der Sender. Dazu muss die Produktion darauf achten, dass alle Nennungsverpflichtungen gegenüber den Künstlern, Autoren, etc. eingehalten werden (diese werden in den jeweiligen Verträgen vereinbart). Alle Urheber69 und Künstler70 haben ein Recht auf Nennung ihres Namens . Auch wenn sie in ihrem Vertrag mit dem Produzenten darauf verzichten, können sie nachträglich eine Nennung ihres Namens fordern.71 Eine Ausnahme für Schauspieler/Statisten auf das Recht auf Namensnennung ergibt sich, wenn die Nennung einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellt. 72 Das gilt natürlich auch für das Publikum einer TV-Show. 68 69 70 71 72
vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 105 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 13 ebd. § 74 Abs. 1 vgl. Filmfibel, Auf den Namen kommt es an Urheberrechtsgesetz (UrhG), $ 74 Abs. 2
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I.11
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Pressearbeit
Folgende Punkte regelt diese Klausel des Vertrages:73 ●
Wer übernimmt die Pressearbeit? (i.d.R. der Sender)
●
Ist es der Produktionsfirma erlaubt, eigene Presseerklärungen heraus zu geben, und bedarf es dazu der Zustimmung des Auftraggebers
●
I.12
Muss die Produktion bestimmte Presseunterlagen erstellen und aushändigen?
Keine Verpflichtung zur Sendung der Produktionen
Der Auftraggeber sichert sich zu, dass die Produktionsfirma kein Recht hat, auf eine Sendung der Produktion zu bestehen (was sie sowieso nicht hat).74
I.13
Kündigungsrecht
Ein Produktionsvertrag stellt rechtlich einen Werksvertrag dar, daher hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, den Auftrag zu kündigen. In diesem Fall müssen dem Produzenten alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten und die noch ausstehenden, unvermeidlichen Folgekosten erstattet werden.75 Geregelt ist dies im BGB, allerdings in umgekehrter Ausdrucksweise. Dort heißt es in § 649 - Kündigungsrecht des Bestellers: Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.76 In der Regel verbleiben die bereits erworbenen Rechte beim Auftraggeber. 77 In den Bedingungen des MDR wird zu dem vereinbart, den Vertrag zu kündigen, wenn gegen Teile dieses Vertrages verstoßen wird, und wenn nicht innerhalb einer bestimmten 73 74 75 76 77
vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 105 vgl. ebd. S. 232 vgl. ebd. S. 105ff Bundesgesetzbuch (BGB), § 649, Kündigungsrecht des Bestellers vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 23 Abs. 1
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I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Frist Nachbesserungen bzw. die Folgen bereinigt worden sind.78
I.14
Option auf weitere Staffeln
Wenn weitere Staffeln vorgesehen sind, wird dies vertraglich festgehalten. Für die folgenden Staffeln sollte bestimmt werden, dass die "Bedingungen dieses Vertrages unter moderater Erhöhung der Vergütung"79 weiter Bestand haben.
I.15
Versicherungen
Welche
Versicherungen
der
Produzent
abschließen
muss
"zur
Erlangung
der
Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag,"80 sollte ebenfalls schriftlich geklärt werden. Auch sollte geklärt werden, welche Versicherungen und Schutzleistungen der Auftraggeber übernimmt. Wichtige oder überlegenswerte Versicherungen, wenn auch nicht alle vom Auftraggeber grundsätzlich verlangt, sind:
●
Haftpflichtversicherung
●
Produktionsausfallversicherung
●
Sachausfallversicherung (für reine Studioshow nicht unbedingt nötig)
●
Geräteversicherung (Equipment)
●
Feuerversicherung
●
Requisitenversicherung
●
Negativversicherung
●
Completion Bond
●
Errors & Omission (E&O) - in Deutschland eher selten, für Produktionen, die in die USA verkauft werden, wichtiger81
78 79 80 81
vgl. ebd. § 23 Abs. 2 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 106 vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 8 Abs. 1 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 255ff
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I.16
I
Der Auftragsproduktionsvertrag
Weitergabe von Produktionsunterlagen
In dieser Klausel wird bestimmt, dass die Vertragsparteien Produktionsunterlagen oder Teile davon nur an Beteiligte der Produktion und nur zum Zweck der Herstellung der Produktion weitergeben oder zugänglich machen dürfen.82
I.17
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Der Gerichtstand ist der Ort, an dem von einer der beiden Vertragsparteien bei Vertragsverletzungen Klage erhoben werden kann. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die vereinbarte Leistung zu erbringen ist. (Wenn nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz der Produktionsfirma.)83 Schriftform: Alle Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Schriftform, auch
Änderungen an
dieser Klausel. Salvatorische Klausel: Die Salvatorische Klausel besagt, "dass der Vertrag als Ganzes auch wirksam bleibt, wenn Teile des Vertrages unwirksam sind oder werden sollten."84 Dieser Passus sollte stets enthalten sein, gerade wenn Teile des Vertrages nicht von Juristen geprüft wurden,85 denn im BGB heißt es: Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.86 Durch die Salvatorische Klausel wird dies verhindert.
82 83 84 85 86
vgl. MDR, Allgemeine Bedingungen zum Produktionsvertrag Fernsehen, § 19 vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 269, Abs. 1-2 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 21 vgl. ebd. S. 21 Bundesgesetzbuch (BGB), § 139
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II
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Grundsätzlich sollte in alle Verträge mit Beteiligten an der Produktion eine Klausel aufgenommen werden, die besagt, dass der Vertrag nur zustande kommt wenn auch der Produktionsvertrag zustande kommt und fortbesteht. Die meisten Beteiligten an einer Produktion sind Angestellte. Ausgenommen sind (i.d.R.) die Schöpfer fortbestehender Werke und Fachberater (z.B. ein Polizeibeamter, der eine Polizeiserie berät).87
II.1
Freie Mitarbeiter
Freie Mitarbeiter sind i.d.R.: ●
Drehbuchautoren
●
Komponisten
●
Filmarchitekten
Dazu gibt es noch einige Sonderfälle wie z.B. Kameraleute für Werbefilme (nur im Bereich der Oberfinanzdirektion München) oder Mitglieder in der Künstlersozialkasse (KSK).88 Teilweise werden auch Moderatoren als Freie Mitarbeiter beschäftigt. Dies stellt jedoch einen rechtlichen Graubereich dar.89
II.1.1
Der Drehbuchvertrag
Auch wenn sich durch die Aufgabenstellung nicht genau sagen lässt, inwieweit ein Autor wirklich Autor und nicht eher Redakteur ist, und ob er eine eigene schöpferische Leistung vollbringt, habe ich den Vertrag hier so aufgeführt, als sei ein Autor urheberrechtlicher Schöpfer. Es ist schließlich möglich, auch wenn die Comedians nur auf Zuruf agieren, dass einige kleine einleitende oder die Show in gewisse Richtungen lenkende Sketche oder sonstige Bühnenstücke verfasst werden. Da es sich in dem konkreten Fall der TV-Show mit den zwei Comedians wahrsche inlich eher um eine Mischung aus Drehbuch, Konzept und Ablaufplan handeln wird, werden hier 87 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 213 88 vgl. ebd. S. 216 89 vgl. ebd. S. 217 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
auch Punkte mit aufgeführt, die eigentlich eher im Treatment-, oder Exposévertrag zu finden sind. II.1.1.1 ●
Vertragsgegenstand Länge der Produktion
●
Arbeitstitel
●
Genrebezeichnung
●
eventuelles Miturheberrecht des Produzenten oder einer anderen Person90
Laut Jacobshagen finden sich in Drehbuchverträgen nur in sehr seltenen Fällen Angaben zum Inhalt, und wenn, dann sollten sie als Anlage angefügt werden.91 II.1.1.2
Abgabetermine, Erklärung der Abnahme, Abnahme
●
Abgabetermin
●
Anzahl der Neufassungen, zu denen der Autor verpflichtet ist
●
Anzahl der Überarbeitungen, zu denen der Autor verpflichtet ist
In einigen Fällen geht die Rechtssprechung bei Filmdrehbüchern von einem Kunstwerk aus. Dies macht es einer Produktionsfirma relativ schwierig, die Abnahme zu verweigern, da in diesem Fall die Schuld bei der Produktion gesehen wird (Pech gehabt, falschen Autor/Künstler ausgesucht). Andere Ansichten der Rechtssprechung gehen vom Recht der Produktion aus, die Abnahme eines Werkes zu verweigern. sehen aber die Verpflichtung von Seiten der Produktion, dann eine Abfindung an den Autor zu zahlen. Andere Urteile billigen der Produktion zu, den Vertrag ohne weitere Zahlung aufzulösen.92 Daher sollte die Anzahl der Neufassungen und Überarbeitungen und auch die Vorgehensweise, wenn das Drehbuch abgelehnt wird, vertraglich geregelt werden. 90 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 41 91 vgl. ebd. S. 60 92 vgl. ebd. S. 60ff Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Folgende drei Möglichkeiten bieten sich nach Jacobshagen an:
●
Der Autor darf bereits gezahlte Raten behalten, eventuell plus eine kleine weitere Abfindung, muss aber der Produktion die Rechte überlassen, damit diese einen anderen Autor mit der Fertigstellung beauftragen kann.
●
Der Autor möchte die Rechte behalten; dann muss er einen Teil der Raten zurückzahlen.
●
Der Autor darf die Raten behalten. Wenn er das Buch an eine andere Produktion verkauft, muss er 50% der Vergütung an die erste Produktionsfirma zahlen.93
Im Falle der TV-Show ist davon auszugehen, dass die Gerichte nicht von einem Kunstwerk sprechen werden. (Showkonzepte sind nicht einmal urheberrechtlich geschützt.94) Auch scheidet der dritte Vorschlag von Jacobshagen aus, da der Sender bereits das Konzept für die Show von der Produktion angekauft hat. Daher empfiehlt sich in diesem Fall, den ersten Punkt zu vereinbaren. II.1.1.3
Vergütungen
Neben der Höhe sollte festgelegt werden, in wie vielen Raten die Vergütung ausgezahlt wird. Z.B: 50% bei Unterzeichnung des Vertrages und 50% bei Abnahme des Drehbuches oder in mehreren kleineren Raten. Dazu muss das Wiederholungshonorar festgelegt werden. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten variiert die Höhe von Sender zu Sender und abhängig von der Sendezeit, die privatrechtlichen Sender zahlen überhaupt kein Wiederholungshonorar, sondern "gelten
mit
einer
Zahlung
alle
Rechte
ab
(auch
als
buy-out
bezeichnet)." 95
Auch festgelegt werden sollte, wie viele Wiederholungen bereits mit dem Grundhonorar abgegolten werden. EEs ist darauf zu achten, dass die Vergeltungsregeln der entsprechenden Sender 1:1 übernommen werden. Zusätzlich sollte noch ein Passus eingefügt werden, der besagt, dass die Filmproduktion nicht für den Bestand der Zahlungen an den Autor haftet, sondern 93 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 61 94 vgl. ebd. S. 33 95 ebd. S. 61 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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dass
diese
Vergütungen
direkt
II
von
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
den
jeweiligen
Sendern
bezahlt
werden.
Auch die Weiterverwertung der Produktion im Ausland wird extra vergütet.96
Die Vergütung wird zuzüglich 7% MwSt97 gezahlt. II.1.1.4
Rechteübertragung
Damit die Produktion die im Auftragsproduktionsvertrag aufgeführten Rechte überhaupt an den Auftraggeber/Sender weitergeben kann, müssen diese natürlich erst einmal im Besitz der Produktion sein. Deshalb muss die Rechteübertragung genau geregelt werden. Wichtig ist auch, den Zeitpunkt der Rechteübertragung festzuhalten. Dieser ist nicht von der Abnahme abhängig.98 Autoren, die Mitglied im Verband der deutschen Bühnenverleger sind, erhalten durch die Regelsammlung des Verbandes bessere Konditionen von den TV-Sendern. Dafür muss diese Regelsammlung im Vertrag mit der Produktionsfirma vereinbart werden.99 II.1.1.5
Garantie
Die Filmproduktion muss, nach Jacobshagen100, sich vertraglich garantieren lassen, dass:
●
der Autor alleine an dem Exposé gearbeitet hat,
●
keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter verwendet wurden,
●
keine Hinweise auf existierende Personen eingearbeitet wurden, die der Filmproduktion nicht bekannt gegeben worden sind, und dass sie allen Ansprüchen Dritter freigestellt sind.
96 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, ebd. S. 62 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 12 Abs. 7 Nr. c 98 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 45ff 99 vgl. ebd. S. 64 100 ebd. S. 50 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.1.1.6
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Ausschluss einer Produktionsverpflichtung
Die Produktion sollte grundsätzlich vereinbaren, dass sie nicht verpflichtet ist, das Drehbuch zur Herstellung einer TV-Show oder sonstigen Produktion zu verwenden. So kann sich die Produktionsfirma vor "Ansprüchen auf Zahlung von Beteiligungen und Wiederverwertungen, sowie vor Wiederholungshonoraren für den Fall, dass es nicht zu einer Verfilmung kommt"101 schützen. II.1.1.7
Rechterückfall
Auch sollte bestimmt werden, was passiert, wenn das Drehbuch nicht verfilmt werden sollte. Im Normalfall hat der Urheber dann das Recht, nach zwei Jahren die Rechte an seinem Werk zurück zu fordern. Dieses Recht lässt sich nicht vertraglich ausschließen, jedoch lässt sich die Zeitspanne auf fünf Jahre ausdehnen. Der Produktionsfirma ist es möglich, wenn es auch unüblich ist, bei einem Rückruf, Teile des Honorars zurück zu verlangen oder eine Entschädigung, wenn der Autor das Werk an eine andere Produktionsfirma vergibt.102 II.1.1.8
Nennung des Autors
Für gewöhnlich ist der Autor bei Spielfilmen im Vor- und Abspann zu nennen. Möchte der Autor nicht genannt werden, sollte dies in den Vertrag mit aufgenommen werden. Für die Produktion einer TV-Show ist eine Klausel von Nöten, die besagt, dass die Nennung nach Vorgabe des Senders erfolgt.103 II.1.1.9
Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz
Für die Produktionsfirma ist es von Vorteil, wenn der Autor zustimmt, "auf einstweiligen Rechtsschutz" zu verzichteten, "bzw. sich bei Streitigkeiten darauf" zu beschränken, "nur gegen die Filmproduktion, nicht aber gegen den Film selbst vorzugehen." 104 Wenn diese Klausel fehlt bzw. der Autor ihr nicht zustimmt, besteht für die Produktionsfirma die Gefahr, dass der Autor eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung der Produktion erwirkt. Dies würde ein gewaltiges finanzielles Risiko für 101 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 65 102 vgl. ebd. S. 51 103 vgl. ebd. S. 65 104 ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
die Produktionsfirma darstellen.105 Wenn der Autor sich auf diese Klausel einlässt, sollte er auf dem Zusatz bestehen, dass diese nur wirksam ist, wenn alle ausstehenden Honorar-Zahlungen beglichen sind. Ob diese Klausel rechtswirksam ist, muss, nach Jacobshagen, noch endgültig geklärt werden. Das Landgericht München hat diese Klausel jedoch für sittenwidrig erklärt.106 Der Autor sollte bedenken, wenn er sich entschließt, "mit dem Urteil des Landgerichts München im Rücken" gegen die Produktionsfirma vorzugehen und eine einstweilige Verfügung erzwingt, dass er dann das Risiko trägt, im Falle einer Niederlage im Hauptverfahren zu Schadensersatz verpflichtet werden zu können.107 In der Zivilprozeßordnung, § 945 heißt es dazu: Erweist sich die Anordnung (...) einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt (...), so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen (...).108 II.1.1.10
§ 93 Gröbliche Einstellung
Paragraph 93 des Urheberrechtsgesetzes gesteht dem Urheber des Werkes, welches der Produktion zu Grunde liegt, nur das Recht zu, gegen "gröbliche Entstellungen" seines Werkes gerichtlich vorzugehen. Der Urheber kann aber mit der Filmproduktion vereinbaren, dass § 93 keine Anwendung findet, sonder er "bereits gegen einfache "Entstellungen seines Drehbuches vorgehen kann."109 II.1.1.11
Presse- und Promotiontätigkeit
Besteht der TV-Sender darauf, dass auch der Autor zu Werbe- und Promotionzwecken zur Verfügung steht, muss dies auch entsprechend im Vertrag zwischen der Produktionsfirma und dem Autor geregelt werden. Dafür sind zwei Ausführungen gebräuchlich, in der einen ist der Autor gezwungen, die Termine wahrzunehmen, in der zweiten müssen die Termine nach Abstimmung mit dem Autor festgelegt werden. Im zweiten Fall hat der Autor somit die Möglichkeit, Termine abzulehnen, bzw. nicht wahrzunehmen.110 105 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 65 106 LG München AZ: 7 O 21058/99 107 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 66 108 Zivilprozeßordnung (ZPO), § 945 109 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 66 110 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 67 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Es ist unwahrscheinlich, dass der Sender darauf besteht, da die zwei Comedians wahrscheinlich als "Aushängeschild" benutzt werden (wenn nicht der Autor selbst eine Berühmtheit ist, z.B. selber ein bekannter Comedian). II.1.1.12
Verpflichtung zur Abgabe weiterer Urkunden
Falls die Produktion auch im Ausland ausgewertet werden soll, ist es wichtig, ein "Ursprungszeugnis" zu besitzen; dies ist eine Bescheinigung, aus welchem Land die Produktion stammt111. Auch für eine eventuelle Filmförderung und ebenso im Streitfall zwischen Autor und Produktionsfirma ist diese Urkunde als Nachweis wichtig bzw. hilfreich. Dazu können noch weitere Urkunden kommen, die der Autor unterzeichnen muss, z.B. "der Nachweis für internationale Vertriebsgesellschaften und E&O-Versicherungen, oder "chain of title" Prüfungen.112 Der "chain of title" besagt, dass der Lizenzgeber die Rechte, die er einräumt, auch tatsächlich selbst erworben hat.113 II.1.1.13
Eigentumsübergang an den Drehbüchern
Durch diese Klausel gehen die Eigentumsrechte an die Produktionsfirma über. Auch das Recht des Urhebers auf "Zugang zu Werkstücken" 114, wonach jeder Autor das Recht besitzt, zur "Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes"115 dieses zu besuchen, kann (und sollte) ausgeschlossen werden. II.1.1.14
Verschwiegenheit
Auch der Autor muss zur Verschwiegenheit über alle die Produktion betreffenden Inhalte und anderen Belange bis zur Erstaufführung verpflichtet werden. Damit diese Klausel wirksam werden kann, muss ein Vertragsstrafen-Versprechen hinzugefügt werden, was aber nach Jacobshagen "völlig unüblich ist."116
111 vgl. ebd. S. 338 112 vgl. ebd. S. 67 113 vgl. Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 41 114 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 25 Abs. 1 115 ebd. 116 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 279 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.1.1.15
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Schlussbestimmungen
Folgende Schlussbestimmungen sollten enthalten sein.117 ●
Schriftform
●
Salvatorische Klausel
117 vgl. ebd. S. 67 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.1.2
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Der Komponistenvertrag
Wie unter "IV Die musikalische Untermalung der Produktion" beschrieben, werden alle musikalischen Werke, exklusiv für diese Produktion, durch einen Komponisten erstellt. II.1.2.1
Vertragsgegenstand118
●
Arbeitstitel der Produktion
●
Länge der Musik - einzelne Auflistung aller Töne, Musikstücke, Melodien, etc. Wenn die exakte Länge vor Beginn der Dreharbeiten/vor dem endgültigen Ablaufplan nicht festgelegt werden kann, sollte eine Mindestlänge angegeben werden (eventuell noch eine Maximallänge).
●
Vereinbarung
über
komponieren,
arrangieren
und
ggf.
einspielen
der
musikalischen Werke ●
Es kann auch eine Vereinbarung geschlossen werden, dass der Komponist eine gewisse Zeit nur exklusiv für die Filmproduktion tätig ist. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger dies als ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis auffassen. Daher ist es eher ratsam eine Prioritätsvereinbarung zu schließen.
●
Die künstlerische Gestaltung erfolgt nach Absprache mit der Produktionsfirma, dem TV-Sender und ggf. dem Regisseur (bei einer TV-Show nicht unbedingt zu erwarten).
●
Technische Abgabebestimmungen/Qualität. Wenn der TV-Sender bestimmte technische Richtlinien vorschreibt, sind diese beizulegen.
II.1.2.2
Materialien
Der Eigentumsübergang auf die Produktionsfirma ist zu bestimmen und auf welchem Datenträger das Werk abzuliefern ist.119 II.1.2.3
Abgabetermin
Bei Filmproduktionen ist es üblich das, dass Werk bis zum Feinschnitt (oft ist es bei 118 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 275ff 119 vgl. ebd. S. 276 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Vertragsabschluss noch nicht möglich, ein genaues Datum dafür anzugeben) abzugeben ist.120 Bei Studioproduktionen mit Publikum ist ein Abgabetermin rechtzeitig vor der Aufzeichnung zu vereinbaren. Bei Live-Sendungen ist ein konkretes Datum anzugeben. II.1.2.4
Abnahme
Wie auch beim Drehbuchvertrag (bzw. bei allen Werksverträgen) sollte genau geregelt werden wie viele Nachbesserungsversuche der Komponist anzufertigen hat, bevor der Vertrag aufgelöst werden kann. Für den Komponisten ist es wichtig, dass mit aufgenommen wird, wie viele Wochen nach Abgabe der fertig gemischten Bänder Änderungswünsche von Seiten der Produktion möglich sind, bevor das Werk als abgenommen gilt.121 II.1.2.5
Kündigungsrecht
Wie bei allen Werksverträgen kann auch hier der Auftraggeber "bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen." Die Produktionsfirma muss dem Komponisten dennoch sein Honorar zahlen, allerdings muss sich dieser "dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."122 Dazu muss geklärt werden, ob die Produktionsfirma im Falle der Vertragsauflösung berechtigt ist, Teile der Komposition weiter zu verwenden. II.1.2.6
Vergütungen
Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Rechten, die der Komponist überträgt, und ist Verhandlungsbasis. Ist der Komponist Mitglied eines Musikverlages, führt dieser i.d.R. die Verhandlungen.123 Das Honorar wird gegen Rechnung bezahlt und versteht sich zuzüglich 7% MwSt.124
120 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 276 121 vgl. ebd. S. 277 122 Bundesgesetzbuch (BGB), § 649, Kündigungsrecht des Bestellers 123 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 274 124 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 12 Abs. 7 Nr. c Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.1.2.7
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Rechteübertragung
Meistens überträgt der Komponist die Rechte nur für die dem Vertrag zu Grunde liegende Produktion, so dass die Produktionsfirma nicht berechtigt ist, sein Werk in weiteren Produktionen zu verwenden.125 Auch hier gilt wieder, dass die Filmproduktion alle Rechte, die sie dem Auftraggeber übertragen muss, auch in diesem Vertrag regeln muss. Wenn der Komponist die Musik nicht selbst einspielt, sondern dies von anderen Musikern machen lässt, müssen auch deren Leistungsschutzrechte der Filmproduktion übertragen werden. Darüber hinaus lassen sich Produktionsfirmen meistens auch das Eigentum an dem Aufnahmematerial übertragen. 126 II.1.2.8
Garantie
Hier gelten dieselben Bedingungen (inhaltlich) wie in dem vorangegangenen Vertrag. II.1.2.9
Soundtrack
In der Regel wird eine der folgenden Bestimmungen in dieser Klausel des Vertrages aufgeführt127:
●
Die Auswertung des Werkes als Soundtrack steht dem Komponisten zu
●
Die Auswertung des Werkes als Soundtrack steht der Produktionsfirma zu
●
Die Produktionsfirma erhält die Option für den Erwerb der Soundtrack-Rechte
Wenn die Produktionsfirma die Soundtrack-Rechte erhält, ist es sinnvoll, so genau wie möglich zu regeln, wie hoch die Vergütung ausfällt. Wenn nur die Option auf die Rechte vereinbart wurde, reicht es aus, zu vereinbaren, dass "eine marktübliche Lizenzgebühr zu zahlen"128 ist, die erst im Falle einer Auswertung verhandelt wird. (selbstverständlich kann 125 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 277 126 vgl. Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 43 127 ebd. 128 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 278 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
auch im Falle einer Option schon eine Vergütung ausgehandelt werden.) II.1.2.10
Verschwiegenheit
Hier sollte die Produktionsfirma sich die Verschwiegenheit des Komponisten zusichern lassen (siehe II.1.1.13 Verschwiegenheit). II.1.2.11
Werbe- und Promotiontermine
Es passiert nur selten, dass der Komponist zu Werbe- und Promotionzwecken herangezogen wird. Wenn dies jedoch geplant ist, sollte es hier vereinbart werden. Das Recht mit seinem Namen und Bild für die Produktion zu werben, sollte immer eingeholt werden.129 II.1.2.12
Nennung
Hier gilt das Gleiche wie unter II.1.1.6. - Nennung des Autors. II.1.2.13
Schlussbestimmungen
Auch diese Klausel unterscheidet sich nicht vom Drehbuchvertrag 130. Wenn der Komponist von einem Musikverlag vertreten wird, der Abschlussvollmacht besitzt, und dieser als GmbH firmiert oder im Handelsregister eingetragen ist, sollte der Gerichtsstand mit vereinbart werden.131
129 ebd. S. 279 130 II.1.1.14 Schlussbestimmungen 131 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 279 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Angestellte
II.2.1
Regisseur
Auch wenn eine TV-Show mit Studiopublikum nicht wie ein Kinofilm erstellt wird, also i.d.R. keine Unterbrechungen/Unterteilungen in einzelne Kameraeinstellungen, oder Wiederholungen der Einstellungen stattfinden (außer in Ausnahmefällen, wenn z.B. die Technik ausfällt), sondern gleichzeitig mit mehreren Kameras gedreht wird, gibt es dennoch einen Regisseur, der mit den Teilnehmenden probt und für die Bildauflösung und -auswahl verantwortlich ist. In einigen Fällen übernehmen diese Aufgabe sicherlich auch andere Crew-Mitglieder, im Folgenden wird jedoch von einem Regisseur ausgegangen. II.2.1.1
Vertragsgegenstand
●
Arbeitstitel
●
Länge
II.2.1.2
Leistungsumfang132
●
Drehvorbereitungen
●
Dreharbeiten
●
Nachbearbeitung
Bei der Produktion einer TV-Show wird der dritte Punkt, in einigen Fällen, von einem Redakteur übernommen. II.2.1.3
Dauer
Der Vertrag ist meistens zeitlich befristet. Er sollte eine Fertigstellungsgarantie enthalten, damit der Regisseur die Produktion nicht vor deren Fertigstellung verlässt, z.B. während der Nachbearbeitung (die schnell länger dauert als vorgesehen), weil er schon eine anschließende Verpflichtung eingegangen ist. Zusätzlich kann sich die Produktionsfirma noch zusichern lassen, dass der Regisseur 132 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 225 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
während des Vertragsverhältnisses exklusiv zur Verfügung steht. Auch sollte nicht vergessen werden, einen Passus aufzunehmen, "dass Verschiebungen der Dreharbeiten möglich sind".133 Sehr ungünstig für die Produktionsfirma ist, wenn sie dem Wunsch einiger Regisseure nachkommt und eine "Pay-or-Play-Klausel" 134 in den Vertrag mit aufnimmt. Diese hat zur Folge, dass auch der ursprüngliche Drehzeitraum bezahlt werden muss.135 II.2.1.4
Vergütungen
Das ausgehandelte Honorar wird, nach Jacobshagen, üblicherweise in vier Teilen oder monatlich gezahlt. Daneben müssen auch Spesen, Reise- und Hotelklassen und -kosten geregelt werden. Eine Beteiligung an den Erlösen ist bei TV-Produktionen eher unüblich. 136 II.2.1.5
Rechteübertragung
Auch in diesem Vertrag ist es wichtig, alle nötigen Rechte zu übertragen und zu bestimmen,
zu
welchem
Zeitpunkt
dies
geschieht.
Wenn
als
Zeitpunkt
des
Rechteübergangs erst die Fertigstellung der Produktion vereinbart ist, kann die Produktionsfirma "den Regisseur nicht von den Dreharbeiten ausschließen, denn alle Nutzungsrechte (...) liegen bei ihm."137 Eines der bedeutendsten zu bestimmenden Rechte ist das Bearbeitungsrecht, denn es hat Einfluss auf folgende Punkte:138
●
Final Cut
●
Werbeunterbrechungen
●
Anpassungen an andere Formate (z.B. Pan & Scan von 16:9 zu 4:3)
●
Kürzung der Produktion
133 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 225 134 ebd. S. 225 135 vgl. ebd. 136 vgl. ebd. S. 255ff 137 ebd. S. 277 138 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
●
Veränderung der Produktion
●
Fertigstellung/Bearbeitung durch einen anderen Regisseur
II.2.1.6
Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis mit festem Anfangs- und Endtermin kann nur gekündigt werden, wenn eine Kündigungsregelung mit aufgenommen wurde.139 Wenn der Regisseur freiberuflich arbeitet (z.B. als Mitglied in der Künstlersozialkasse), sollte ausgeschlossen werden, dass fristlos gekündigt werden kann, "wenn das Vertrauen zerstört ist (nach § 127 BGB)."140 Ansonsten ist es dem Regisseur jederzeit gestattet, zu kündigen, wenn es nicht so läuft, wie er möchte. Dies würde ein erhebliches Problem für die Produktionsfirma darstellen, da diese ja einen Abgabetermin mit dem Auftraggeber einzuhalten hat. II.2.1.7
Freistellung
Hier sollte die Produktionsfirma bestimmen, dass sie den Regisseur jederzeit von der Arbeit an der Produktion freistellen kann bei fortwährender Zahlung seiner Bezüge.141 II.2.1.8
Drehbuch
Wenn das Drehbuch (bzw. der Ablaufplan) bereits vom Auftraggeber abgenommen ist, sollte der Regisseur verpflichtet werden, sich daran zu halten. Wenn es bei Vertragsabschluss mit dem Regisseur noch nicht vom Auftraggeber abgenommen ist, sollte bestimmt werden, dass der Regisseur vor Beginn der Dreharbeiten erklärt, sich an das Drehbuch zu halten.142 II.2.1.9
Drehplan
Der Regisseur sollte an den Drehplan gebunden werden. Wenn der Drehplan bei Vertragsunterzeichnung bereits existiert, sollte dieser als Anlage dem Vertrag beigefügt werden.143 139 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 228 140 ebd. 141 vgl. ebd. 142 vgl. ebd. S. 228ff 143 vgl. ebd. S. 229 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2.1.10
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Budget
Auch wenn in einigen Verträgen der Regisseur verpflichtet wird, sich an das Budget zu halten, ist Jacobshagen der Meinung, dass dies vor Gericht nur Bestand haben kann, wenn dem Regisseur volle "Einsichts-, Informations- und Vetorechte" eingeräumt werden).144 Somit ist der Sinn dieses Punktes im Vertrag des Regisseurs eher fraglich.145 II.2.1.11
Verpflichtung auf Budget, Drehplan und Kalkulation
Der Regisseur sollte verpflichtet werden, die Vorgaben bezüglich des Budgets, des Drehplans und des Drehbuchs einzuhalten. Sollte dies nicht gelingen, sollte er verpflichtet werden, gemeinsam mit der Produktionsfirma zu versuchen die Produktion "wieder in den vorgesehenen Rahmen zurückzuführen".146 Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg, oder zeigt der Regisseur sich nicht kompromissbereit, stellt dies, als letzte Möglichkeit, einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.147 II.2.1.12
Weisungsrechte
Nach Jacobshagen sind die Weisungsrechte immer wieder umstritten. "Als Arbeitnehmer, besteht das Weisungsrecht des Arbeitgebers."148 Wenn der Regisseur allerdings freiberuflich arbeitet, sollte in dieser Klausel, "das Weisungsrecht spezifiziert werden." Auch "umstritten ist das künstlerische Weisungsrecht." II.2.1.13
Ausfallversicherung
Da bei Krankheit oder Tod des Regisseurs die Dreharbeiten zum Erliegen kommen, sollte für ihn eine Ausfallversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsunternehmen werden dafür vom Regisseur verschiedene Auskünfte und in einigen Fällen auch eine ärztliche Untersuchung verlangen. Der Regisseur muss daher vertraglich dazu verpflichtet werden, den Anforderungen der Versicherung nachzukommen. Wenn die Versicherung die Deckungszusage verweigert, kann der Regisseur gekündigt werden. (Aber auch hier sind Fristen zu beachten, meistens ist dies nur bis Drehbeginn möglich.)149
144 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 229 145 vgl. ebd. 146 ebd. S. 230 147 vgl. ebd. 148 ebd. 149 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2.1.14
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Final Cut
In Deutschland ist es, anders als in den USA, "fraglich, ob (..) Änderungen (...) ohne Einwilligung
des
Regisseurs
vorgenommen
werden
dürfen",
denn
das
"Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral) am Werk bleibt"150 beim Regisseur, selbst wenn das Bearbeitungsrecht übertragen wurde. Da Produktionsfirmen allerdings das Recht auf Bearbeitung, gerade im Bereich von TVAuftragsproduktionen, dringend benötigen, sollten sie den Final Cut nicht dem Regisseur überlassen.151 II.2.1.15
Completition Bond
Wenn die Produktionsfirma einen "Completion Bond" abgeschlossen hat oder abschließen wird, muss sie den Regisseur vertraglich darauf hinweisen, da die Versicherungsunternehmen auf ihr Recht bestehen werden, im Falle einer Überschreitung des Budgets den Regisseur zu kündigen zu oder von der Arbeit freizustellen. Nicht zu vergessen ist, dass in Deutschland das Kündigungsrecht sowohl beim Arbeitgeber wie auch beim Arbeitnehmer liegt, so kann jeder kündigen.152 II.2.1.16
Schutz vor Entstellungen
Siehe II.1.1.10 - § 93 Gröbliche Einstellung II.2.1.17
Presse-, Promotiontermine und Verschwiegenheit
Auch sollten die gleichen Klauseln wie in den vorigen Verträgen bestimmt werden. II.2.1.18
Erkrankung
Wenn der Regisseur freiberuflich arbeitet, kann in dieser Klausel bestimmt werden, dass er im Krankheitsfall eine verminderte Gage gezahlt bekommt.153
150 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 230ff 151 vgl. ebd. S. 231 152 vgl. Bundesgesetzbuch (BGB), § 620 Abs. 2 153 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 232 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2.1.19
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Nennung des Regisseurs
Hier gelten die gleichen vertraglichen Vereinbarungen wie unter II.1.1.8 - Nennung des Autors. Möchte die Produktionsfirma den Namen des Regisseurs auf alle Fälle nennen (auch wenn dieser von seinem Recht auf Zurückziehung seines Namens Gebrauch machen möchte), muss dies schriftlich vereinbart werden. Ebenso wenn eine der beiden Vertragsparteien darauf besteht, den berühmten Satz "Ein Film von..." einzusetzen.154 II.2.1.20
Keine Verpflichtung zur Produktionen
Diese Klausel sollte immer in den Verträgen enthalten sein, auch wenn diese Pflicht eigentlich gar nicht besteht und somit auch nicht ausgeschlossen werden müsste. Nur wenn der Regisseur an den Gewinnen der Produktion beteiligt ist, kann es zur gerichtlichen Anordnung kommen, dass die Produktionsfirma ihm einen Anteil auszuzahlen hat, auch wenn es nicht zu einer Produktion kommt.155 II.2.1.21
Schlusssbestimmungen
Auch sollten die bekannten zwei Passus, Salvatorische Klausel und Schriftform, nicht fehlen. Der Gerichtsstand kann nur vereinbart werden, wenn der Regisseur Kaufmann ist, was aber in der Regel nicht zutrifft. Nach § 1 des Handelgesetzbuches ist ein "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs (...), wer ein Handelsgewerbe betreibt."156
154 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 232 155 vgl. ebd. 156 Handelsgesetzbuch (HGB), § 2 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2.2 II.2.2.1
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Darsteller/Comedians Vertragsgegenstand157
●
Arbeitstitel der Produktion
●
Länge
●
Art (TV-Show)
●
u.U. Regisseur und Drehort(e)
II.2.2.2
II
Verpflichtung auf Rolle
Der Darsteller (bzw. der Comedian) muss sich verpflichten das Drehbuch gelesen zu haben, die für ihn vorgesehene Rolle (mit genauer Bezeichnung) dem Drehbuch nach umzusetzen und Änderungen oder Umgestaltungen an dem Drehbuch durch den Regisseurs zu befolgen.158 II.2.2.3
Drehtage
Da die Anzahl der Drehtage die Berechnungsgrundlage des Honorars darstellt, sollte auch die Option auf weitere (Nach-)Drehtage zum vereinbarten Honorar bestimmt werden, und die Produktionsfirma sollte sich die Exklusivität des Darstellers für den angegeben Drehzeitraum
zusichern
lassen.
Auch
sollte
der
Darsteller
verpflichtet
sein,
Folgebeschäftigungen in einem bestimmten Zeitraum nach der Produktion anzugeben. Dies ist wichtig für eventuelle Nachdrehtage, auch wenn solche bei einer TV-Show mit Studiopublikum eher unwahrscheinlich sind. Folgende Passus sollten, nach Jacobshagen159 schriftlich bestimmt werden:
●
Kostüm- und Stellproben
●
Synchronaufnahmen/Nachvertonung
●
Regelung für den Fall von Nachdrehtagen
157 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 234 158 vgl. ebd. 159 vgl. ebd. 235 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II.2.2.4
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Vergütungen
Das Honorar sollte einmal als Tagesgage und einmal als Gesamthonorar aufgeführt werden. Dazu kommt noch ein eventuelles Wiederholungshonorar (unterschiedlich von Sender zu Sender). Auch muss der Zeitpunkt der Zahlungen spezifiziert werden. Wochenend- und Überstundenzuschläge sind unüblich für Darsteller. 160 Eine Beteiligung an den Erlösen sollte ausgeschlossen werden (es sei denn, der Auftraggeber stimmt dem zu. Meiner Meinung nach eher nicht zu erwarten). II.2.2.5
Ausfallversicherung
Hier gelten die gleichen Punkte wie unter II.2.1.13 - Ausfallversicherung, jedoch verlangen einige Versicherungen noch zusätzlich Verpflichtungen von den Darstellern, wie z.B. "sich keinen Gefahren aussetzen (zu) dürfen. Sie müssen z.B. bei Stunts gedoubelt werden."161 II.2.2.6
Veränderung des Aussehens
Unter dieser Vertragsklausel werden z.B. folgende Dinge während der Dreharbeiten geregelt, um die Rollenkontinuität oder die Dreharbeiten nicht zu gefährden162:
●
Verbot, das Aussehen zu ändern (Frisur, Tattoos, etc)
●
Verbot von Sportarten, die zu Verletzungen führen können (also eigentlich alle)
Natürlich spielt die Rollenkontinuität bei einer einmaligen, an einem Tag aufgezeichneten TV-Show keine allzu große Rolle, aber auch in diesem Fall ist es für die Produktionsfirma erstrebenswert, dass der Comedian nach einer Drehpause sich nicht ein Tattoo auf die Stirn machen lässt oder die Haarfarbe ändert. II.2.2.7
Spesen, Reise- und Hotelkosten
Hier sollten die Hotel- und Anreiseklassen- und kosten geregelt werden, wie auch die Regelung, ob ein Star auf Sonderleistungen wie einen eigenen Fahrer oder bestimmte
160 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 236 161 Filmfibel, Eine Versicherung für alle Fälle 162 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 237 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Maskenbildner bestehen darf.163 II.2.2.8
Rechteübertragung
Auch mit den Darstellern muss die Rechteübertragung geregelt werden. Besonderes zu beachten ist, nach Jacobshagen, der Wunsch oder die Forderung vieler Schauspieler, "dass Synchronarbeiten in deutscher Sprache nur von ihnen selbst durchgeführt werden dürfen."164 Produktionsfirmen sollten diesen Passus dahin gehend ändern, dass dies nur gilt, wenn der Schauspieler auch zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof entschied 1958, dass ein Schauspieler die Aufführung einer Produktion verbieten darf, wenn er von einer anderen Person synchronisiert wird (in seiner Muttersprache).165 Da ein Schauspieler nur Leistungsschutz-, aber keine Urheberschutzrechte besitztn, zweifelt Jacobshagen an ob diese Entscheidung auch heute noch Bestand hätte. 166 Ich bin mir nicht im Klaren darüber, wie es sich im Fall der TV-Show mit den zwei auf spontane Zurufe des Publikums reagierenden Comedians verhält. Zwar sind Komiker und Kabarettisten
"nur"
ausübende
Künstler167 u n d besitzen
Leistungsschutzrecht, aber laut BGH
deshalb
nur
ein
können "spontane Moderationen, besonders
geistreiche Einfälle und ihre Darbietung im Einzelfall einen Werkcharakter erfahren." 168 Der Anwalt Dr. Rutger von der Horst ist ähnlicher Meinung: "Grundsätzlich trifft der Filmregisseur die für die künstlerische Umsetzung maßgeblichen Entscheidungen. Das wird in starkem Maße für Darsteller gelten, wenn sie vom Regisseur "streng geführt" werden, nicht hingegen, wenn sie eigene Vorstellungen hinsichtlich des Charakters und der Handlung der von ihnen dargestellten Filmfigur und/oder des filmischen Geschehens einbringen."169 Es ist bei TV-Shows natürlich sehr viel seltener der Fall, dass in der Drehsprache synchronisiert wird (mir zumindest ist kein Fall bekannt), aber dennoch sollte nicht vergessen werden, dass die Comedians eventuell Urherberrechtschutz, an Stelle von 163 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 237 164 ebd. S. 238 165 vgl. ebd. S. 172 166 vgl. ebd. 167 vgl. Enquete-Kommission Kultur, Rechtliche Rahmenbedingungen der Kultur in D., S. 29 168 Michel, Ulrich, Viel Geld für nix?, S. 2 169 Von der Horst, Rutger, Urheberecht im Film Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
49
Copyright & Other Legal Issues
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Leistungsrechtschutz genießen. Urlaub, Krankheit, Arbeitszeit170
II.2.2.9 ●
Urlaub nur nach Abstimmung
●
Attest eines Arztes bei Ausfall wegen Krankheit
●
Sofortige Meldung bei Ausfall wegen Krankheit
●
Ständige telefonische Erreichbarkeit während der Dreharbeiten
●
Arbeitszeit
Wenn die Beschäftigungsdauer des Comedian sich nur auf ein bis zwei Drehtage beschränkt, ist die Urlaubsregelung natürlich von geringerer Bedeutung als wenn er bereits einige Wochen vor Drehbeginn in die Produktion involviert wird. Dennoch muss die Urlaubsfrage geklärt werden. II.2.2.10
Schlussbestimmungen
Auch hier wieder die Salvatorische Klausel und die Schriftform. Gerichtsstand kann mit natürlichen Personen nicht geschlossen werden. Eventuell kann der Gerichtsstand mit der Agentur des Comedian vereinbart werden. Soweit ich aber informiert bin, haben diese nur vermittelnde Aufgaben und keine Abschlussvollmacht.
170 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 238 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
50
Copyright & Other Legal Issues
II.2.3 II.2.3.1
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Filmcrew Filmprojekt171
●
Titel
●
Produktionsnummer
●
Regisseur
●
Unmittelbarer Vorgesetzter
II.2.3.2
II
Art und Dauer der Mitwirkungspflicht
Neben der Dauer des Angestelltenverhältnisses sollte noch die "exklusive Mitwirkung an diesem Projekt" und die Mitteilungspflicht für nach Ende der Dreharbeiten anstehende neue Produktionen (innerhalb eines zu spezifizierenden Zeitraumes) bestimmt werden.172 II.2.3.3
Vergütungen
Hier sollte vereinbart werden, wie abgerechnet wird (wöchentlich oder monatlich) und was passiert, wenn keine Lohnsteuerkarte abgegeben wird. Letzteres ist nach Jacobshagen wichtig für die Produktionsfirma, um sich vor endlosem Abrechnungsärger zu schützen (wie auch bei anderen Angestelltenverträgen).173 II.2.3.4
Verschiebung der Produktion/Bindung an den Produktionsauftrag
Neben der Zulässigkeit von Produktionsverschiebungen sollte vereinbart werden, dass der Vertrag beendet werden kann, wenn die Produktionsfirma den Produktionsauftrag verliert (z.B. weil der Auftraggeber ihn anderweitig vergibt).174 II.2.3.5
Spesen
Auch bei den Crew-Verträgen sollten Spesen, Reise- und Hotelkosten geregelt werden175
171 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 240 172 vgl. ebd. 173 vgl. ebd. 174 vgl. ebd. 175 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
51
Copyright & Other Legal Issues
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Arbeitszeit und Überstunden176
II.2.3.6 ●
Arbeitszeit und -stunden
●
Vergütungsregelung für Überstunden und Nachtdrehs sowie Feiertage (oftmals gar nicht)
●
Urlaubsabgeltung nur nach Absprache oder Anweisung der Produktionsfirma
II.2.3.7
Unverzügliche Krankmeldung
Unverzüglich Meldung im Krankheitsfall und Nachweis durch ein ärztliches Attest.177 II.2.3.8
Eingebrachte Gegenstände
Die Filmproduktion haftet nur für
Gegenstände des Crew-Mitglieds, wenn diese
Gegenstände auf Anforderung der Filmproduktion eingebracht wurden.178 II.2.3.9
Verrechnungsgeld
Alle Ausgaben, die durch das Crew-Mitglied mit Verrechnungsgeld (V-Geld) der Produktionsfirma getätigt werden, "um z.B. Requisiten oder Kostüme einkaufen zu können,"179 etc., sind am Ende der Produktion abzurechnen. Zudem sollte bestimmt werden, ab welcher Höhe der Ausgaben die Erlaubnis eines Vorgesetzten einzuholen ist, und dass ein Teil des Nettohonorars einbehalten werden darf, bevor das V-Geld nicht korrekt abgerechnet ist.180 II.2.3.10
Trennung von Werbung und Programm
Auch in diesem Vertrag sollte die Trennungsverpflichtung bestimmt werden. II.2.3.11
Rechteübertragung
Auch hier müssen alle Rechte an die Filmproduktion übergehen, die diese an den Auftraggeber abzutreten hat (siehe vorangegangene Verträge).
176 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 240 177 vgl. ebd. S. 241 178 vgl. ebd. 179 Jansen, Jürgen, Zwischen einem Buchhalter und einem Filmgeschäftsführer liegen Welten 180 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 241 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
52
Copyright & Other Legal Issues
II.2.3.12
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Verschwiegenheit
Auch diesen Punkt habe ich schon mehrmals erläutert. II.2.3.13
Beachtung der technischen Regeln
Nach Jacobshagen wird "bei technischen Berufen (...) oft ergänzt, dass die Regeln der Sicherheit und Technik zu beachten sind."181 II.2.3.14
Fotoverbot
Auch ein Fotoverbot kann bestimmt werden. Man sollte aber nicht jede Kleinigkeit verbieten, um das Betriebsklima nicht unnötig zu verschlechtern.182 II.2.3.15
Kündigung/Freistellung
Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis kann nur gekündigt werden, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Jacobshagen hält Kündigungen am Set nicht für eine gute Maßnahme, es sollte lieber die Möglichkeit einer gegenseitigen Auflösung bestimmt werden und die Möglichkeit, "dass das Teammitglied von seinen Aufgaben frei gestellt werden kann."183 II.2.3.16
Nennung
Siehe hierzu II.1.1.8 - Nennung des Autors II.2.3.17
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit sollte festgelegt werden, oder es sollte bestimmt werden, dass diese von der Produktionsleitung vorgegeben wird. II.2.3.18
Schlussbestimmungen
Hier sollten wieder die Schriftform und die Salvatorische Klausel vereinbart werden.
181 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 241 182 vgl. ebd. 183 vgl. ebd. S. 242 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
53
Copyright & Other Legal Issues
II.2.4 II.2.4.1
II
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
Besonderheiten für einige Berufe Kamera
"Der für die Bildgestaltung verantwortliche Kameramann" 184 ist Miturheber, und somit muss die Produktionsfirma sich auch von ihm alle erforderlichen Rechte übertragen lassen. Zudem wollen einige Kameraleute eine "pay-or-play"-Klausel 185 in den Vertrag mit aufgenommen haben. Mit dem Honorar werden, wenn nicht anders vereinbart, üblicherweise folgende Aufgaben abgegolten:186
●
Produktionsvorbereitung
●
Auflösung/Motivbesichtigung
●
Farbbestimmung
●
eventuell Farbkorrektur in der Nachbearbeitung
Wenn die Filmproduktion auch für den Kameramann (oder die Kameramänner) eine Ausfallversicherung abschließen möchte/muss, müssen auch die unter II.2.1.13 Ausfallversicherung bereits aufgeführten Punkte berücksichtigt werden. II.2.4.2
Kamera-Assistent
Im Honorar sind/sollten die gleichen Aufgaben eingeschlossen sein wie im Vertrag mit dem Kameramann. Wenn der Kameramann nur mit einem bestimmten Assistenten zusammenarbeiten will, sollte zudem der Passus aufgenommen werden, dass der Vertrag des Assistenten
abhängig
ist
vom
Zustandekommen
des
Vertrages
mit
dem
Kameramann.187
184 Bundesverband Kamera, Bildgestaltung als eigenschöpferische Leistung 185 vgl. II.2.1.3 - Dauer 186 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 244 187 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
54
Copyright & Other Legal Issues
II.2.4.3 Im
Verträge mit den an der Produktion Beteiligten
ist
grundsätzlich
Produktionsleiter
Vertrag
des
Produktionsleiters
Nachbereitungszeit zu vereinbaren. II.2.4.4
II
eine
bestimmte
Vor-
und
188
Aufnahmeleiter
Auch mit dem Aufnahmeleiter sollte eine Vor- und Nachbereitungszeit vereinbart werden. Bei einigen Produktionen werden die Aufgaben auch aufgeteilt, dann übernimmt z.B. der 2. Aufnahmeleiter die Nachbearbeitung.189 II.2.4.5
Szenen- und Kostümbildner
Auch wenn einige Szenen- und Kostümbildner freiberuflich tätig sind, sind sie, nach Jacobshagen, sozialversicherungspflichtige Angestellte. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel. So sind
Szenen- und Kostümbildner, die in der KSK oder privat
krankenversichert sind oder eine "befreiende Lebensversicherung" besitzen, von der Rentenversicherung befreit.190
188 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 244 189 vgl. ebd. 190 vgl. ebd. S. 244ff Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
55
Copyright & Other Legal Issues
III
III
Sonstige Dinge die organisiert werden müssen
Sonstige Dinge, die organisiert werden müssen
Natürlich sind noch diverse weitere Dinge zu organisieren wie die Studiokulisse, das Catering etc.. Vieles davon ist in der Kostenkalkulation am Ende dieser Arbeit enthalten. Es gibt aber auch noch einige Punkte zu beachten, die sich nicht in der Kostenkalkulation wieder finden, hier aber der Übersichtlichkeit halber aufgelistet werden oder mehr generelle Überlegungen betreffen.
III.1
Die Produktionsfirma betreffend
●
Zusammenstellung des Teams
●
Technik mieten (Kameras, Studiotechnik, Ton, Schnittplätze, etc.)
●
Versicherungen abschließen
●
Bühnenarchitekten/-bildner beauftragen
●
Verträge mit Drittanbietern abschließen (Publikum, Studiotechnik, etc.)
●
FSK-Einstufung
●
Filmförderung beantragen (bei der TV-Show wahrscheinlich eher schwierig)
Bei einzelnen Aufgaben ist es üblicherweise/häufiger der Fall, Drittanbieter zu beauftragen. So kann z.B. das Publikum von einer Agentur organisiert werden, so dass die Produktionsfirma sich nicht darum kümmern muss, das Studio zu füllen. Um folgende Punkte sollte/muss sich die Publikumsagentur kümmern:
●
Es ist darauf zu achten, dass die Zuschauer keine Kleidung tragen auf der Motive zu sehen sind, die gegen geltende Gesetzte oder Anordnungen des Auftraggebers verstoßen.
●
Überprüfung des Publikums auf verbotene Gegenstände (Waffen, Fotokameras, etc.).
●
Einverständniserklärung des Publikums, gefilmt werden zu dürfen (gängige Praxis
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
56
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III
Sonstige Dinge die organisiert werden müssen
bei TV-Shows ist es, dass vor Beginn der Aufzeichnung alle, die nicht gefilmt werden wollen, gebeten werden, das Studio zu verlassen.) ●
Überprüfung dass keine Kinder/Jugendliche unterhalb von 16 Jahren ins Studio eingelassen werden.
●
"Warm-Upper" stellen.
Wichtig ist auch, bei allen Rechten, die sich die Produktionsfirma von Beteiligten an der Produktion übertragen lässt, darauf zu achten, für welchen Zeitraum dies geschieht. Das ist insbesondere wichtig, wenn diese Rechte weiter übertragen werden, z.B. an den Auftraggeber. Wenn der z.B. die Produktion an einen ausländischen TV-Sender lizenzieren möchte, muss darauf geachtet werden, dass diese Lizenzdauer nicht die Dauer der Lizenz an z.B. den Nutzungsrechten der Komposition überschreitet. Für den Fall, dass Rechte nicht zeitlich und/oder räumlich unbegrenzt übertragen werden, ist es sinnvoll, in den jeweiligen Verträgen eine "unwiderrufliche Option für die später gegebenenfalls erforderlich werdende Verlängerung seiner Lizenz vereinbaren und die dann zu leistenden Lizenzgebühr bereits verbindlich"191 festzuhalten. Für die Produktionsfirma lohnt es sich zudem Mitglied in folgenden Verwertungsgesellschaften zu sein: ●
VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH)
●
Bundesverband deutscher Fernsehproduzenten e.V.
●
AGICOA (wenn die Produktion auch im europäischen Ausland verwertet werden soll)
Dazu
sollte
nicht
vergessen werden,
dass
bei
auftretenden
Problemen
oder
Ungewissheiten Rücksprache mit dem Sender zu halten ist, und dass Termine vereinbart werden sollten, an denen der aktuelle Produktionsfortschritt kontrolliert wird, um nicht mit dem Zeitplan in Verzug zu geraten.
191 Brehm, Wolfgang, Filmrecht - Handbuch für die Praxis, S. 48 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
57
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III.2
III
Sonstige Dinge die organisiert werden müssen
Die Comedians betreffend
Eventuelle Eigenheiten der Comedians (z.B. sich nur von einem bestimmten Friseur die Haare schneiden lassen etc.), gelten auch für Kameramänner, Regisseure usw., die nur mit bestimmten Assistenten zusammenarbeiten wollen; diese Eigenheiten sind zu bedenken und im Voraus abzuklären. Die
Comedians
sollten
daran
erinnert
werden,
während
ihres Auftritts
keine
Schleichwerbung zu machen und keine Personen zu beleidigen. Falls die Comedians während ihrer Darbietung ein urheberrechtlich geschütztes Lied wiedergeben, ist nach der Aufzeichnung zu klären, inwieweit dies der GEMA gemeldet werden muss, oder ob es noch als Parodie anzusehen ist (was wahrscheinlich der Fall sein dürfte). In dem Vertrag fehlt noch die
Regelung, ob die Kostüme von der Produktionsfirma
gestellt werden oder ob die Comedians ihre eigenen Kostüme mitbringen.
III.3
Den Autor/das Drehbuch betreffend
Auch wenn in den vorigen Verträgen von Urheberrechten des Autors gesprochen wird, ist zu bedenken, dass ein Show-Konzept nicht zu schützen ist. Dennoch kann der Autor Urheberrechtschutz genießen; auch wenn er den Comedians keine Dialoge schreibt (sie agieren spontan), kann er z.B. eine Rahmenhandlung/-geschichte verfassen, eine Art Handlungskorsett, in welchem die Handlung der Show spielt, und wo die spontanen Anweisungen der Zuschauer nur Teil der Handlung sind. Ich meine damit, als Beispiel, dass die Comedians eine schauspielerische Darbietung vollbringen, und nur an bestimmten, im Drehbuch vorgesehenen Punkten eine Interaktion mit den Zuschauern stattfindet. In diesem Fall hat der Autor zuvor eine Art Drehbuch ausgearbeitet, und es besteht hierauf Urheberrechtschutz. Auch sollte daran gedacht werden, sich den Titel der Show schützen zu lassen. Dazu bieten sich zwei Wege an, zum einen durch schalten einer Titelschutzanzeige in der Zeitschrift "Blickpunkt:Film",192 oder in dem man den Titel registrieren lässt (bei der SPIO, Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.193). Wenn eine Merchandisingauswertung geplant ist, lohnt es sich, eine Anmeldung "beim Deutschen Patent- und Markenamt 192 Mediabiz.de, Blickpunkt:Film 193 SPIO, Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
58
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IV
Die musikalische Untermalung der Produktion
eintragen zu lassen."194
194 Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 186 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
59
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IV
IV
Die musikalische Untermalung der Produktion
Die musikalische Untermalung der Produktion
Für die Produktion wird ein Komponist beauftragt, eine Melodie/Komposition zu erstellen, die sowohl als Titel- und Abspannmelodie, als auch vor und nach eventuellen Werbe- oder anderweitigen
Unterbrechungen
(z.B.
während
das
Studiopublikum
applaudiert)
eingespielt wird. Dafür sind vom Auftraggeber vorgegebene Längen zu berücksichtigen. Um der Show eine eigene Wiedererkennungsmelodie zu geben, wird die Komposition exklusiv
für
diese
Produktion
erstellt,
und
die
Produktionsfirma
erwirbt
alle
Nutzungsrechte. Auf eine Live-Band im Studio wird verzichtet, eine Interaktion zwischen den Comedians und den Musikern (wie z.B. bei der Harald Schmidt Show) ist nicht vorgesehen. Zwar tauchen die wichtigen Punkte in Hinsicht auf die Komposition bereits im Komponistenvertrag auf, dennoch hier noch einmal eine kurze Auflistung: ●
Einräumung der urheberechtlichen Nutzungsrechte an der Komposition, der Aufnahme und die Leistungsschutzrechte der beteiligten Musiker
●
Übertragung des Eigentums des Aufnahmematerials
●
Klärung der Rechte an den verwendeten musikalischen Werken
Zwar erfolgt die Abrechnung mit der GEMA direkt mit dem TV-Sender (die Produktionsfirma muss lediglich dem Sender die verwendeten Werke mitteilen), aber da dies nur für eine rein deutsche Auswertung im Fernsehen so einfach funktioniert , und für jegliche weitergehende Auswertung (im Ausland, auf Messen, etc.) die Rechte gesondert eingeholt müssen, sei dies hier dennoch angeführt. Zudem darf nicht vergessen werden, auch von allen Musikern, Sängern und eventuellen Textdichtern und Tonträgerherstellern die Rechte einzuholen. Die meisten Komponisten stehen bei einem Musikverlag unter Vertrag, der auch die Verhandlungen führt und die Nutzungsrechte hält. Die Musik wird als Dolby-Ton abgemischt. Die entsprechende Lizenz ist zu erwerben.
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
60
Copyright & Other Legal Issues
V
V
Kostenkalkulation
Kostenkalkulation
In der folgenden Kostenkalkulation sind die Versicherungsprämien nicht mit eingerechnet, da die Versicherungsunternehmen nur bei konkreten Anfragen Auskünfte geben. Auch die GEMA-Gebühr ist nicht eingerechnet, da sie sich prozentual aus den Einnahmen der Fernsehveranstalter zusammensetzt.195 Eventuelle
Bereitstellungen
des
TV-Senders
fanden
keine
Berücksichtigung.
Alle folgenden Preisangaben verstehen sich in Euro und sind bloß grob überschlagen.
V.1
Herstellungskosten (netto)
V.1.1
Vorkosten Summe gesamt
Recherche
1.200,00
Fahrtkosten (Pkw, Bahn, Flug, Taxi)
500,00
Verpflegung/Hotel
600,00
Transportkosten (z.B. Kurier)
200,00
Material (z.B. Kam. für Testaufnahmen)
250,00
Casting (Comedians)
500,00
Sonstiges (alles was noch fehlt)
1.400,00 Gesamtsumme Vorkosten
V.1.2
4.650,00
Nutzungsrechte Summe gesamt
Konzept/Exposé/Treatment/Drehbuch
mit Autorenhonorar abgegolten
Archivrechte
Bereitstellung Auftraggeber
Musikrechte/Komposition Gema
mit Komponistenhonorar abgegolten 0,96 % Der Einnahmen (des Senders) bei einem Musikanteil von ca. 10-15%196
Summe Nutzungsrechte
--,--
195 vgl. GEMA, Vergütungssätze, S. 1 196 vgl. ebd. Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
61
Copyright & Other Legal Issues
V.1.3
V
Kostenkalkulation
Gagen, Honorare Einzelpreis Faktor Menge Einheit Summe gesamt
PRODUKTION Produktionsleiter3
365,00
1
20
Tage
7.300,00
260,00
1
20
Tage
5.200,00
Filmgeschäftsführung
235,00
1
20
Tage
4.700,00
1. Aufnahmeleiter3
250,00
1
7
Tage
1.750,00
3
200,00
1
7
Tage
1.400,00
15.000,00
1
15.000,00
6.000,00
1
6.000,00
140,00
2
2.000,00
1
550,00
1
5
Tage
2.750,00
275,00
1
5
Tage
1.375,00
200,00
1
3
Tage
600,00
425,00
1
2
Tage
850,00
475,00
1
5
Tage
2.375,00
425,00
1
2
Tage
850,00
Sicherheitsbeauftragter1
350,00
1
2
Tage
700,00
Studiotechniker
350,00
2
5
Tage
3.500,00
MAZ-Techniker1
350,00
1
2
Tage
700,00
350,00
1
2
Tage
700,00
Kameramann (DOP)1
425,00
1
3
Tage
1.275,00
Assistent (DOP)1
350,00
1
3
Tage
1.050,00
Produktionsassistent3 3
2. Aufnahmeleiter Autor (pauschal)
10
Komponist (pauschal, inkl. Einspielung)
2
3
Produktionsfahrer Rechtsberatung
10
Tage
2.800,00 2.000,00
REGIE Regisseur4 Regieassistent
3
Continuity3 Bildmischer
1
TECHNIK Technischer Leiter1 Meßtechniker
Bildtechniker
1
1
KAMERA
1
Kameraleute
425,00
4
2
Tage
3.400,00
1
200,00
4
2
Tage
1.600,00
Tonmeister1
425,00
1
3
Tage
1.275,00
Ton-Techiker1
350,00
1
4
Tage
1.400,00
400,00
1
4
Tage
1.600,00
Kabelhilfen TON
LICHT Oberbeleuchter1
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
62
Copyright & Other Legal Issues
V
Beleuchter1
Kostenkalkulation
325,00
2
4
Tage
2.600,00
320,00
1
4
Tage
1.280,00
325,00
2
6
Tage
3.900,00
200,00
2
6
Tage
2.400,00
300,00
1
3
Tage
900,00
260,00
2
3
Tage
1.560,00
220,00
1
5
Tage
1.100,00
200,00
2
5
Tage
2.000,00
210,00
1
3
Tage
630,00
171,00
1
2
Tage
342,00
Hilfskräfte
225,00
3
1
Tage
675,00
Putzfrauen1
200,00
2
2
Tage
800,00
Security
170,00
3
3
Tage
1.530,00
Cateringteam
365,00
1
5
Tage
1.825,00
2.100,00
1
1
Tage
2.100,00
800,00
2
5
Tage
8.000,00
380,00
1
4
Tage
1.520,00
175,00
1
4
Tage
700,00
380,00
1
2
Tage
760,00
310,00
1
3
Tage
930,00
250,00
1
2
Tage
500,00
Gesamtsumme Gagen/Honorare
108.202,00
BÜHNE Szenenbild3 Bühnenhandwerker
1
Bühnenhilfen1 MASKE/KOSTÜM Kostümbildner3 Maskenbildner/Friseur
3
REQUISITE/AUSSTATTUNG/GARDROBE Requisite3 Requisitenhilfe
3
Garderobe3 SONSTIGE MITARBEITER Fotograf3 1
8
Publikumsagentur DARSTELLER Comedian SCHNITT/POSTPRODUCTION Schnittmeister (Cutter)2 Assistent
3
Farbkorrektur/Postpro5 Tonschnitt
3
Grafiker (Titel, Bauchbinden, etc.)
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
63
Copyright & Other Legal Issues
V.1.4
V
Kostenkalkulation
Studio Einzelpreis Faktor Menge Einheit
Summe gesamt
Studio (vollklimatisiert, inkl. Licht)1
1500,00
1
8
Tage
12.000,00
1
55,00
1
8
Tage
440,00
55,00
2
3
Tage
165,00
55,00
1
3
Tage
165,00
Gesamtsumme Studio
12.770,00
Einzelpreis Faktor Menge Einheit
Summe gesamt
Produktionsbüro (inkl. Reinigung) Gaderobe (inkl. Reinigung)1 Maske (inkl. Reinigung)
V.1.5
1
Ausstattung
Bestuhlung (pro Einheit)1
5,00
100
3
Tage
1.500,00
1
25,00
12
3
Tage
900,00
Tribüne (für Bestuhlung) Requisiten
500,00
500,00
Kostüme
500,00
500,00
Maske (Verbrauchsmaterial)
250,00
250,00
5.000,00
5.000,00
Materialien (Bühne, Deko, etc)
Gesamtsumme Ausstattung
V.1.6
8.650,00
Studiotechnik Einzelpreis
Faktor
Menge
Einheit
Summe gesamt
3900,00
1
4
Tage
15.600,00
725,00
3
3
Tage
6.525,00
350,00
6
3
Tage
6.300,00
1050,00
1
3
Tage
3.150,00
125,00
5
4
Tage
2.500,00
1500,00
1
5
Tage
7.500,00
Fotokamera (inkl. Optik)
120,00
1
2
Tage
240,00
Verbrauchsmaterialien (Bänder, etc.)
500,00
Bildregie (inkl. 8 Kameras)1 Digital Betacam
1
Betacam SP1 Tonmischpult
1
Drahtloses Mirkofon1 Beleuchtungstechnik
1 6
Gesamtsumme Studiotechnik
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
500,00 4.2315,00
64
Copyright & Other Legal Issues
V.1.7
V
Kostenkalkulation
Schnitt, Synchronisation, Mischung, Nachbearbeitung Einzelpreis Faktor
Schnittstudio2
Menge
Einheit Summe gesamt
380,00
1
4
Tage
1520,00
Studio, Grafik & Postproduktion
380,00
1
3
Tage
1140,00
Tonschnitt/Mastering7
320,00
1
3
Tage
960,00
275,00
1
1
2
Dolby-Lizenz
9
Verbrauchsmaterial
350,00
Gesamtsumme Schnitt/Mischung/ Nachbearbeitung
V.1.8
275,00
4245,00
Versicherungen
Nicht mit in die Kalkulation eingerechnet (siehe V Kostenkalkulation). Netto
Haftpflichtversicherung Produktionsausfallversicherung Sachausfallversicherung Geräteversicherung (Equipment) Feuerversicherung Requisitenversicherung Negativversicherung Completion Bond11
ca. 7% des Gesamtbudgets
Errors & Omission (E&O) Diebstahlversicherung (Produktionskasse/V-Geld) Summe Nutzungsrechte
V.1.9
--,--
Reise-, Beförderungs- und Transportkosten Netto
Fahrtkosten (Kilometergeld, Flug-, und Bahnkosten, Taxi) Verpflegung/Hotel Transportkosten (z.B. Kurier) Summe Reise-, Beförderungs- und Transportkosten
Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
750,00 1.100,00 350,00 2.200,00
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V.1.10
V
Kostenkalkulation
Gesamtsumme Herstellungskosten (netto) 183.032,00
V.2
Handlungskosten
Die Handlungskosten umfassen laufende Kosten wie z.B. die nachfolgend aufgelisteten: ●
Büromaterial
●
Telefon (auch Mobil)/Fax/Internet
●
Verbrauchsmaterial (Kopien, Vervielfältigungen, Korrespodenz)
●
Buchführung
●
Feste Angestellte (Produzent, Sekretär, Redakteure, etc.)
Diese Kosten werden pauschal ausgerechnet, "TV-Sender gewähren etwa 6 bis 7% der Herstellungskosten". Für diese Kostenkalkulation wird von 6% ausgegangen. Handlungskosten:
V.3
10.981,92
Gewinn
Die TV-Sender gewähren im Normalfall 6 bis 7,5% Gewinn. Berechnet wird der Gewinn aus der Summe der Herstellungs- und Handlungskosten.197 Gewinn:
17.243,31
197 vgl. Jacobshagen, Patrick - Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 94 Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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V.4
V
Kostenkalkulation
Gesamtkosten (brutto)
Die Rechnung ergibt sich wie folgend:198 Betrag I
Netto-Herstellungskosten
II
Handlungskosten (6%) von I
III
Zwischensumme
IV
Gewinn 7,50% von III
V
Zwischensumme
208.564,96
VI
Netto-Herstellungskosten
208.564,96
VII 7% MwSt VIII Brutto-Kosten
183.032,00 12.812,24 194.013,92 14.551,04
14.599,54 223.164,50
1
Preisliste ARRI Group199
2
Preisliste Giesing Team200
3
Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende201 2005-2006
4
Keine genauen Zahlen gefunden, daher doppeltes Gehalt des Regie-Assistenten
5
Keine genauen Zahlen gefunden, daher gleiche Berechnung wie beim Cutter
6
Preisliste Probis Media Solutions202
7
Preisliste Speedgroup.de203
8
Preisliste Congress Centrum Mainz204
9
Schätzwert aus Internetforum205
10
Nach Jacobshagen beträgt die durchschnittliche Vergütung bei 500 €/Minute206, da es sich bei dem Wert aber um eine Spielfilmproduktion handelt, habe ich das Honorar um 50% gekürzt (weniger Aufwand für eine TV-Show).
11
Schätzung Schmidtner Finanzdienstleistungen207
198 vgl. Hilmer, Andreas, Kostenzusammenstellung 199 vgl. ARRI Group, ARRI Studio 2, S. 4ff 200 vgl. Giesing Team, Preisliste 2006, S. 5ff 201 vgl. connex.av/Verdi, Gagentabelle für Film- und Fernsehschaffende 2005-2006, S. 1 202 vgl. Probis Media Solutions, Rent 203 vgl. Speedgroup. Preise und Rabatte 204 vgl. Congress Centrum Mainz, Preisliste, S. 6 205 vgl. Mediengestalter.info, Kinowerbung - wer weiß was drüber 206 vgl. Jacobshagen, Patrick, Filmrecht im Kino- und TV-Geschäft, S. 62ff 207 vgl. Schmidtner Finanzdienstleistungen, Glossar: Completion Bond Julio Olmo Poranzke - BFA 2006 - 14.08. 2006
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Literaturverzeichnis
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Filmfibel - Eine Versicherung für alle Fälle - Online-Quelle: http://www.filmfibel.de/_temp/web/produzent/fallp15.html - zuletzt besucht am: 04. August 2006
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Hilmer, Andreas - Kostenzusammenstellung
Handout der SAE Hamburg (Anhang)
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Literaturverzeichnis
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