Grundlagen Des Arbeitsrechts Rechteupflichtenaguan

  • November 2019
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Grundlagen des Arbeitsrechts

Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarun g Kollektivvertrag zwingende Gesetze Verfassung Richtlinien und Verordnungen der EU Unter dem Begriff Arbeitsrecht wird eine Vielzahl von Regelungen zusammengefasst. Basis für diese „Spielregeln“ sind Richtlinien und Verordnungen der EU. In Österreich haben wir dann die Verfassungsgesetze als Grundlage für alle anderen Gesetze. Für die inhaltliche Gestaltung des Arbeitsrechts sind diese Gesetze aber nicht so wichtig. In der Verfassung wird vor allem die Zuständigkeit des Bundes für das Arbeitsrecht festgelegt. Genauere Regelungen über das Arbeitsrecht finden wir in einseitigen und zweiseitigen zwingenden Gesetzen. Zweiseitig zwingende Gesetze wie zum Beispiel das Arbeitsverfassungsrecht dürfen nicht durch untergeordnete Vorschriften abgeändert werden. Einseitig zwingende Gesetze wie zum Beispiel das Angestelltengesetz dürfen zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden. Beispiel:

Einseitiges Gesetz 5 Wochen Urlaub im Jahr Vorteil des Arbeitnehmers 7 Wochen Urlaub im Jahr – erlaubt Nachteil des Arbeitnehmers 4 Wochen Urlaub im Jahr – nicht

erlaubt Auf der Ebene der Kollektivverträge beschließen die Vertreter der Arbeitnehmer (Gewerkschaften und Arbeiterkammern) und die Vertreter der Arbeitgeber (Wirtschaftskammern) Regelungen, die für ganze Branchen gelten, zum Beispiel die Mindestlöhne oder Arbeitszeiten. Auf Betriebsebenen kann der Betriebsrat Vereinbarungen mit der Firmenleitung treffen und Kollektivverträge zu Gunsten der Arbeitnehmer abändern. In Betriebsvereinbarungen werden zum Beispiel Betriebsferien und Gleitzeitregelungen festgelegt. In einem Arbeitsvertrag (wird abgeschlossen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) besteht die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften individuelle Regelungen auszuhandeln. Beispiele dazu - Wo wird was geregelt ?:

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1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt in der Gastronomie 40 Stunden und ist auf 5 Tage aufzuteilen. Im Kollektivvertrag geregelt.

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2. Bei mehr als 5 Arbeitnehmer/innen ist bei Waschräumen und Toiletten eine Trennung nach Geschlechtern vorzunehmen. Ist ein zwingendes Gesetz. 3. Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeiten wird mittels eines Personalzeiterfassungssystems kontrolliert. Ist eine Betriebsvereinbarung. 4. Helmut hat beim ersten Gespräch mit der Firmenleitung ein Einstiegsgehalt von € 1750,-- vereinbart. Im Arbeitsvertrag geregelt. 5. Auf dem Arbeitsmarkt sind Bürger aller EU-Länder gleich zu behandeln. In den Richtlinien und Verordnungen der EU geregelt.

Das Arbeitsverhältnis In den letzten Jahren haben sich die Arbeitsformen verändert. 3 Gruppen lassen sich unterscheiden: 1. Arbeitnehmer 2. Werkvertragsnehmer 3. freie Dienstnehmer Merkmale der Arbeitnehmer:       

Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags zur Dienstleistung verpflichtet Arbeitnehmer ist in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und nimmt dort eine bestimmte Position ein Die Dienstleistung ist an einem festgelegten Arbeitsort gebunden Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit nicht oder nur in einem gewissen Maß selbst bestimmen Arbeitnehmer muss die Arbeit persönlich erbringen Arbeitnehmer ist wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig Arbeitnehmer hat kein Eigentum an Produktionsmitteln

Sind diese Punkte erfüllt liegt ein Arbeitsvertrag vor und es sind die Vorschriften aus dem Arbeitsrecht anzuwenden.

Der Werkvertrag

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Verpflichtet sich jemand gegen Entgelt zur Herstellung eines gewissen Erfolges (eines Werks) so liegt ein Werkvertrag vor. Der Werkvertragnehmer ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert und ist von diesem nicht persönlich abhängig. Der Werkvertrag endet mit der Herstellung des Erfolgs. Liefert der Werkvertragnehmer kein einwandfreies Produkt ab bekommt er auch kein Geld.

Der freie Dienstnehmer Der freie Dienstnehmer schuldet eine Arbeitsleistung jedoch keinen Erfolg. Er ist aber ebenfalls vom Arbeitgeber nicht persönlich abhängig. Wenn die Arbeit mangelhaft oder unbrauchbar ist, bekommt er aber trotzdem sein Entgelt. Beispiele zu Arbeitsverhältnissen: 1. Ein Informatikstudent programmiert für ein Unternehmen auf seinem Laptop einen Webshop für eine Firma. Er ist Werkvertragnehmer Er schuldet Erfolg indem der Webshop funktionieren muss. Er ist persönlich unabhängig, denn er benutzt seinen Laptop und teilt sich die Arbeit frei ein. 2. Hans Berger liefert für ein Unternehmen mit deren LKW Tiefkühlkost an Tankstellenshops aus. Er ist Arbeitnehmer Er ist persönlich abhängig, hat wahrscheinlich keine freie Zeiteinteilung und arbeitet mit den Mitteln der Firma (LKW). 3. Ludmilla hält über den Zeitraum von 3 Monaten 2 Mal/Woche einen tschechisch Kurs für die Mitarbeiter eines Unternehmens. Sie ist ein freier Dienstnehmer Sie arbeitet mit eigenen Mitteln und schuldet keinen Erfolg (wenn die Mitarbeiter nicht tschechisch können, bis zum Ende vom Kurs) und kriegt das Geld trotzdem.

Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Grundsätzlich ist es nicht zwingend, dass dieser Vertrag schriftlich ausgestellt wird (aber es ist ratsam). Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages muss vom Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen aber unbedingt ein Dienstzettel ausgestellt werden. In einem Dienstzettel sind die wesentlichen Rechte und Pflichten schriftlich festgehalten: 

Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4

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Beginn des Arbeitsverhältnisses eventuell Ende (wenn befristet) Mitarbeitervorsorgekasse inkl. Anschrift Dauer der Kündigungsfrist und der Kündigungstermin Arbeitsort vorgesehene Verwendung Anfangsbezug und die Fälligkeit Ausmaß des Urlaubs eventuell Einstufung in ein Schema (Kollektivvertrag) vereinbarte normale Arbeitszeit eventuell anzuwendender Kollektivvertrag, Mindestlohntarife etc.

Beispiele – Rechte und Pflichten: 1. Der Unternehmer weigert sich aufgrund der schlechten Auftragslage das Urlaubsgeld auszuzahlen. Verstößt gegen die Entgeltpflicht. 2. Susanne hat Grippe und meldet sich eine Woche nicht beim Dienstgeber. Verstößt gegen die Treuepflicht (Meldung beim Dienstverhinderung). 3. Josef arbeitet in der Buchhaltung und erzählt im Wirtshaus, dass sich die Firma Sowieso Zahlungsschwierigkeiten befindet. Verstößt gegen die Unterlassungspflicht (Verschwiegenheitspflicht). 4. In den Büroräumen des Unternehmen Z beginnt es nach einem Wasserschaden zu schimmeln, der Unternehmer weigert sich die Wände sanieren zu lassen. Verstößt gegen die Fürsorgepflicht.

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