Verordnung über die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges (ZBW-Verordnung - ZBWV) Vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S.490) Auf Grund des § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 56 Satz 1 Nr. 4, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 3 und § 98 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeines Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Geltungsbereich § 2 Dauer Abschnitt 2 Aufnahme § 3 Aufnahmevoraussetzungen § 4 Härtefälle § 5 Eignungsfeststellung bei Übernachfrage § 6 Auswahlverfahren bei Übernachfrage § 7 Aufnahme Abschnitt 3 Grundsätze für Mitwirkung, Beratung und Unterricht § 8 Bestimmungen zur Organisation der Mitwirkung § 9 Beratung und Information § 10 Unterrichtsorganisation § 11 Leistungsbewertung § 12 Teilnahme Abschnitt 4 Vorkurse § 13 Zielstellung § 14 Unterrichtsorganisation § 15 Abschlussberechtigungen Kapitel 2 Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife Abschnitt 5 Bestimmungen für den Unterricht § 16 Unterrichtsorganisation, Klausuren § 17 Versetzung
Abschnitt 6 Erwerb der Abschlüsse § 18 Abschlüsse § 19 Prüfungen Kapitel 3 Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Abschnitt 7 Einführungsphase § 20 Unterrichtsorganisation, Klausuren § 21 Fremdsprachenregelung Abschnitt 8 Hauptphase § 22 Unterrichtsorganisation § 23 Versetzung in die Hauptphase § 24 Pflichtbindungen, Wahlmöglichkeiten, Klausuren Abschnitt 9 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife § 25 Voraussetzungen § 26 Abschlussbedingungen in der Abendschule § 27 Abschlussbedingungen im Kolleg § 28 Abschlussfeststellung, Zeugnis Abschnitt 10 Abiturprüfung § 29 Zeitpunkt, Prüfungsanforderungen § 30 Zulassung zur Abiturprüfung § 31 Prüfungsausschuss § 32 Fachausschüsse § 33 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste § 34 Protokolle § 35 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung § 36 Durchführung § 37 Beurteilung § 38 Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung § 39 Durchführung Abschnitt 11 Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung § 40 Gesamtqualifikation in der Abendschule § 41 Gesamtqualifikation im Kolleg § 42 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife § 43 Wiederholung, Rücktritt und Versäumnis § 44 Täuschung, Verweigerung § 45 Widerspruch und Akteneinsicht Kapitel 4 Schlussbestimmungen
§ 46 Gasthörerschaft § 47 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Anlagen Anlage 1
Umrechnungstabelle Noten in Punkte
Anlage 2
Stundentafeln Abendschule - Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
Anlage 3
Stundentafeln Abendschule - Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife: Vorkurs, Einführungsphase
Anlage 4
Stundentafeln Kolleg - Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife: Vorkurs, Einführungsphase
Anlage 5
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) - Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Anlage 6
Tabelle für die Bildung des Abiturprüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1)
Anlage 7
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) - allgemeine Hochschulreife
Kapitel 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Grundsätze
§1
Geltungsbereich
(1) Die Abendschule, ein entsprechender schulabschlussbezogener Lehrgang gemäß Absatz 3 und das Kolleg sind Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Sie vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und ermöglichen den nachträglichen Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife. (2) Die Abendschule führt die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife und der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 in Teilzeitform. Das Kolleg führt den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 in Vollzeitform. (3) Kann wegen zu geringen Bedarfs keine Abendschule errichtet werden, sollen mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums Klassen des entsprechenden Bildungsganges eingerichtet werden (schulabschlussbezogener Lehrgang). Die Trägerschaft richtet sich nach den Bestimmungen von § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Für schulabschlussbezogene Lehrgänge sind die Regelungen für die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an Abendschulen entsprechend anzuwenden. Für einen schulabschlussbezogenen Lehrgang wird eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Leitung) durch das staatliche Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft). §2
Dauer
(1) Der Bildungsgang der Abendschule zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife dauert vier, höchstens sechs Semester (Höchstverweildauer). Nach zwei Semestern kann die Berufsbildungsreife, nach vier Semestern die erweiterte Berufsbildungsreife erworben werden. (2) Der Bildungsgang der Abendschule und des Kollegs zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dauert sechs, höchstens acht Semester (Höchstverweildauer). Er umfaßt die zweisemestrige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die Hauptphase als viersemestriges Kurssystem (Jahrgangsstufen 12 und 13). In diesem Bildungsgang kann grundsätzlich frühestens nach vier Semestern der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. (3) Können Studierende innerhalb der Höchstverweildauer den Abschluss des gewählten Bildungsganges nicht mehr erwerben, müssen sie die Einrichtung verlassen. In Ausnahmefällen kann die Dauer des Besuchs der Einrichtung durch Entscheidung des staatlichen Schulamtes angemessen verlängert werden, insbesondere bei nicht selbst zu vertretendem längerem Unterrichtsversäumnis. Abschnitt 2 §3
Aufnahme
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife kann aufgenommen werden, wer mindestens 17 Jahre alt ist. (2) In den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann aufgenommen werden, wer 1. mindestens 19 Jahre alt ist, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit und 3. die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß nachweisen kann oder einen mindestens einsemestrigen Vorkurs erfolgreich absolviert hat. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die erforderliche Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. In das Kolleg wird nur aufgenommen, wer keiner Berufstätigkeit nachgeht. §4
Härtefälle
(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers. (2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben. (3) Als Härtefälle gelten insbesondere 1. Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten, 2. der Nachweis eines dauerhaft weggefallenen Ausbildungsplatzes, 3. der Nachweis, dass bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert, 4. der Nachweis, dass der gewählte Bildungsgang die Resozialisierungschance einer oder eines Vorbestraften erheblich verbessert, 5. die im vergangenen Jahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes, 6. der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung oder 7. die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. (4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 7 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung. §5
Eignungsfeststellung bei Übernachfrage
Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der Nachweis der Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen erfolgt. §6
Auswahlverfahren bei Übernachfrage
(1) Für die Rangfolge der zu vergebenden Plätze ist die nach § 5 ermittelte Durchschnittsnote maßgebend. (2) Bei gleicher Durchschnittsnote werden die Plätze an diejenigen vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr wegen fehlender Plätze nicht aufgenommen werden konnten. Die Dauer der Wartezeit entscheidet in diesen Fällen über die Rangfolge. (3) Sind auch nach Anwendung von Absatz 2 Bewerberinnen und Bewerber als gleich geeignet anzusehen, so werden die noch vorhandenen Plätze durch das Los verteilt. (4) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden nach der Rangfolge ihrer Eignung in eine Nachrückerliste eingetragen. (5) Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben. §7
Aufnahme
(1) Das für Schule zuständige Ministerium bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann die Bewerbungsunterlagen frühestens angenommen werden und spätestens in der Einrichtung eingegangen sein müssen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 5 und 6 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 4 sind vorab zu berücksichtigen. Besteht bis zu diesem Zeitpunkt für den Bildungsgang noch keine Übernachfrage, werden später eingehende Bewerbungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die später eingegangenen Bewerbungen können jedoch erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Anträge beschieden sind. Ist eine Reihenfolge wegen gleichzeitigen Eingangs nicht feststellbar und wird bei Berücksichtigung dieser Bewerbungen die Aufnahmekapazität überschritten, erfolgt unter diesen eine Auswahl gemäß § 6. Für das Aufnahmeverfahren sind nur die Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 erfüllen. (2) Die Aufnahme in einen Vorkurs oder in einen Bildungsgang ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme muss schriftlich mitgeteilt werden. Liegen nach den Maßgaben der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation für die Einrichtung einer Klasse bis zum Ende des Aufnahmezeitraums gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht genügend Aufnahmeanträge vor, können die Aufnahmebescheide nur unter dem Vorbehalt des Eingangs weiterer Aufnahmeanträge erteilt werden. (3) Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife treten in der Regel in das erste Semester dieses Bildungsganges ein. Sie
können auf Antrag auch in ein höheres Semester aufgenommen werden, wenn nach erfolgter Beratung und aufgrund der vorgelegten Nachweise zu erwarten ist, dass sie dort erfolgreich mitarbeiten können. (4) Bewerberinnen und Bewerber für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife treten in der Regel in die Jahrgangsstufe 11 ein. Sie können auf Antrag unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn nach erfolgter Beratung und aufgrund der vorgelegten Nachweise zu erwarten ist, dass sie dort erfolgreich mitarbeiten können. (5) Für Studierende mit einer offensichtlichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung soll die für die Wohnung zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleiches gemäß § 15 Abs. 5 der Sonderpädagogik-Verordnung ermitteln und bescheinigen. Für den nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bedarf ein Nachteilsausgleich der Genehmigung des staatlichen Schulamtes. Die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang kann in diesen Fällen erst nach Vorlage der Bescheinigung erfolgen. Abschnitt 3 §8
Grundsätze für Mitwirkung, Beratung und Unterricht
Bestimmungen zur Organisation der Mitwirkung
(1) In jeder Abendschule und jedem Kolleg sowie in schulabschlußbezogenen Lehrgängen mit mehr als einer Klasse wird eine Konferenz der Studierenden gebildet, die die Aufgaben gemäß § 84 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt. Abweichend von § 84 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden Mitglieder der Studierendenkonferenz nur für Aufgaben gewählt, die in den folgenden Absätzen bestimmt sind. Besteht ein schulabschlußbezogener Lehrgang nur aus einer Klasse, erfüllen die Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Aufgaben der Studierendenkonferenz. § 83 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt ansonsten unberührt. (2) In jeder Abendschule und jedem Kolleg wird eine Schulkonferenz gebildet. Mitglieder der Schulkonferenz sind abweichend von § 90 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter, 2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte und 3. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals soll der Schulkonferenz als beratendes Mitglied angehören. § 90 Abs. 6 und 7 und § 91 des Brandenburgischen Schulgesetzes gelten entsprechend. (3) In schulabschlußbezogenen Lehrgängen übernimmt die Lehrgangskonferenz die Aufgaben der Schulkonferenz. Mitglieder der Lehrgangskonferenz sind 1. die beauftragte Lehrkraft, 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte und 3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden. (4) Stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte eines schulabschlußbezogenen Lehrganges sind abweichend von § 85 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes, wer
selbständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal und die beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden sind beratende Mitglieder. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen. (5) Können keine Fachkonferenzen oder überschulische Fachkonferenzen gemäß § 87 Abs. 1 oder § 87 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes gebildet werden, sollen jeweils Konferenzen für die Aufgabenfelder gemäß § 10 Abs. 3 eingerichtet werden. (6) Beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Studierenden. (7) Den Vorsitz der Jahrgangskonferenz eines schulabschlußbezogenen Lehrganges führt die beauftragte Lehrkraft. Besteht der schulabschlussbezogene Lehrgang aus mehr als einer Klasse, kann die beauftragte Lehrkraft den jeweiligen Vorsitz auf eine geeignete Lehrkraft übertragen, ausgenommen für Aufgaben gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. (8) Die Lehrkräfte in schulabschlussbezogenen Lehrgängen sind abweichend von § 85 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes verpflichtet, mindestens teilzunehmen an 1. den Beratungen der Konferenz der Lehrkräfte gemäß Absatz 3, 2. den Jahrgangskonferenzen und 3. mindestens einer Fachkonferenz. Bei Unterrichtseinsatz in einer weiteren Schule besteht daneben eine Teilnahmepflicht nur noch für 1. zwei Konferenzen der Lehrkräfte, 2. den Jahrgangskonferenzen und 3. einer Fachkonferenz. §9
Beratung und Information
(1) Die Einrichtung sorgt für eine angemessene persönliche Beratung jeder oder jedes Studierenden. Dafür werden Lehrkräfte benannt, die die Studierenden aus dem eigenen Unterricht kennen sollen (Beratungslehrkraft). Die Einrichtung stellt sicher, dass jedem Studierenden und jeder Studierenden eine Lehrkraft für die persönliche Beratung bekannt ist. Bei allen Entscheidungen, die die schulische Laufbahn der Studierenden betreffen, ist die Beratungslehrkraft zu beteiligen. (2) Die Schullaufbahnberatung übernehmen die mit der Stufenkoordination beauftragten Lehrkräfte. Über die Schullaufbahnberatung ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Punkte anführt, die Gegenstand der Beratung waren. Das Beratungsprotokoll wird zur Schülerakte der oder des Studierenden genommen. In einem Beratungsgespräch mit der Lehrkraft, die mit der Stufenkoordination beauftragt wurde, werden von der oder dem Studierenden die Kurse festgelegt, die in die Gesamtqualifikation eingehen. (3) Vor der Entscheidung über eine Beurlaubung von mehr als einem Semester Dauer oder die Wiederholung eines Schuljahres sollen die betreffenden Studierenden darauf hingewiesen
werden, dass entsprechend der personellen und organisatorischen Bedingungen kein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Fächer und Kurse besteht. § 10
Unterrichtsorganisation
(1) Das Wintersemester entspricht dem ersten Schulhalbjahr des jeweiligen Schuljahres, das Sommersemester dem zweiten Schulhalbjahr. Ein Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges beginnt in der Regel zu Beginn des Wintersemesters. Vorkurse beginnen in der Regel zu Beginn des Sommersemesters. Mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes kann ein Bildungsgang auch im Sommersemester beginnen. (2) Die Ausbildung ist nach erwachsenenpädagogischen Grundsätzen zu gestalten und soll das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung der Studierenden berücksichtigen. Verstärkt sollen inhaltliche und organisatorische Möglichkeiten des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterrichtens genutzt werden. (3) Die Einrichtungen können anbieten im 1. Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld) die Fächer Deutsch, Kunst und Musik sowie Fremdsprachen, 2. Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld) die Fächer Geschichte, Politische Bildung, Erdkunde und Erziehungswissenschaft, 3. Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld) die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Chemie und Biologie. Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können auf Antrag der Einrichtung weitere Fächer angeboten und neue Fächer erprobt werden. (4) Für die Gestaltung des Unterrichts sind die Rahmenpläne für die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges verbindlich. (5) Übergreifende Aufgabengebiete gemäß § 12 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sollen in geeigneten Fächern unterrichtet werden. Eine Schwerpunktsetzung für bestimmte Aufgabengebiete soll sich an der Lebenserfahrung der Studierenden und an aktuellen gesellschaftlichen Problemstellungen orientieren. Die Erteilung des Unterrichts erfordert eine Abstimmung zwischen den beteiligten Lehrkräften. (6) In den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges können bei entsprechendem Bedarf und nach Vorliegen einer besonderen pädagogischen Konzeption mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes zielgruppenspezifische Klassen oder Kurse eingerichtet werden. § 11
Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung folgt dem Grundsatz der Analyse und Evaluation der Lernbedingungen und Lernprozesse unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Lernumstände und des subjektiven Lernfortschritts. Sie ist eine pädagogische Maßnahme, die die Schullaufbahn und die allgemeine Lebensgestaltung der Studierenden bestimmt. (2) Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes und nach den in den Rahmenplänen formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen entsprechend den
unterschiedlichen Bildungsgängen in Form von Noten oder Punkten gemäß Anlage 1. Für die einzelnen Fächer werden zum Ende jedes Semesters Abschlussbewertungen vorgenommen. Diese setzen sich aus den erbrachten Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" zusammen. Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" gehören alle außerhalb der Klausuren im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen. Klausurbewertungen gehen bei einer Klausur pro Semester mit einem Drittel, bei zwei Klausuren pro Semester zusammen mit der Hälfte in die Kursbewertung ein. (3) An die Stelle von Klausuren können gleichgewichtig "Andere Leistungsnachweise" treten. Ein Anderer Leistungsnachweis ist eine Form der besonderen Überprüfung des Lernerfolges und muß in den Anforderungen einer Klausur entsprechen. Ein Anderer Leistungsnachweis soll die Fähigkeit der Studierenden zur eigenständigen Bearbeitung eines selbstgewählten Themas fördern. Er kann auch von Studierenden gemeinsam erbracht werden, sofern ein individueller Anteil erkennbar ist und bei der Bewertung zusätzlich zum Gesamtergebnis berücksichtigt werden kann. Bei vorwiegend praktischen oder gestalterischen Leistungen muß der Andere Leistungsnachweis auch ausreichende theoretische Anteile enthalten. Die Entscheidung der Studierenden für den Anderen Leistungsnachweis anstelle einer Klausur erfolgt nach der Beratung durch die Lehrkraft zu Beginn eines Semesters. Aufgabenstellung, Erwartungshorizont, Bewertungsmaßstäbe und Bearbeitungszeit werden schriftlich festgelegt. Im Ausnahmefall kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. (4) Die Studierenden müssen durch aktive Teilnahme und Mitarbeit im Unterricht sicherstellen, daß ihre Leistungen beurteilbar sind. Stellt die Fachlehrkraft fest, dass vorgeschriebene Leistungsnachweise nicht erbracht wurden oder beurteilbare Leistungen für eine Semesternote nicht in ausreichendem Umfang vorliegen, muss entsprechend der Art und dem Umfang des fehlenden Leistungsnachweises oder der fehlenden Noten nach Entscheidung der unterrichtenden Fachlehrkraft 1. eine schriftliche oder mündliche Leistungsfeststellung oder 2. eine schriftliche und mündliche Prüfung entsprechend den Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 6 durchgeführt werden, deren Ergebnisse bei höherer Gewichtung der schriftlichen Prüfung in den Beurteilungsbereich "Sonstige Leistung" eingeht. (5) Die Studierenden werden zu Beginn jedes Semesters in jedem Fach über die Art der Leistungsnachweise und die Bewertungskriterien informiert. In der Mitte jedes Semesters unterrichtet die Fachlehrkraft die Studierenden über den bis dahin erreichten Gesamtleistungsstand. § 12
Teilnahme
(1) Studierende in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht muss die besondere Situation von Erwachsenen angemessen berücksichtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Erziehende und Berufstätige im Abendunterricht. (2) Die Studierenden in der Abendschule sind von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit 1. im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife in den letzten beiden Semestern und
2.
im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den letzten drei Semestern.
Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit in den übrigen Semestern angerechnet werden. (3) Die Studierenden im Kolleg dürfen während des Kollegbesuchs keine berufliche Tätigkeit ausüben. Abschnitt 4 § 13
Vorkurse
Zielstellung
(1) Vorkurse dienen dazu, Bewerberinnen und Bewerber, die die schulischen Aufnahmevoraussetzungen für den Eintritt in einen Bildungsgang des Zweiten Bildungsweges nicht erfüllen oder die sich trotz Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen nach eigener Einschätzung mit unzureichenden Kenntnissen und Fähigkeiten für die Aufnahme in eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges bewerben, auf die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang vorzubereiten. Die Feststellung gemäß Satz 1 trifft die Leitung der Einrichtung im Rahmen eines Beratungsgesprächs auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. (2) In den Vorkursen werden grundsätzlich allgemeinbildende Inhalte und die methodischen Grundlagen für die Wiederaufnahme des organisierten Lernens vermittelt. Es kann auch eine Beschränkung auf die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen erfolgen, die für den jeweiligen Bildungsgang erforderlich sind aber bisher nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind. (3) Vorkurse können nur bei einer hinreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern eingerichtet werden. Über die Einrichtung eines Vorkurses entscheidet das staatliche Schulamt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation. § 14
Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht im Vorkurs für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife umfaßt die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache. Der Unterricht im Vorkurs für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife umfaßt die Fächer Deutsch, Mathematik, erste und in der Regel auch zweite Fremdsprache. Es gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 2 bis 4. Abweichend davon finden Vorkurse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 im Umfang von vier Wochenstunden für jede Fremdsprache statt. Der Unterricht erfolgt im Klassenverband. (2) Über die Auswahl der Fremdsprachen entscheidet die Leitung der Einrichtung im Benehmen mit dem staatlichen Schulamt. Vorkenntnisse und Wünsche der Studierenden sind im Rahmen der schulischen Möglichkeiten bei der Entscheidung zu berücksichtigen. (3) Über die weitere inhaltliche und organisatorische Gestaltung des Vorkurses entscheidet die Einrichtung. § 15
Abschlussberechtigungen
(1) Wer einen Vorkurs erfolgreich abgeschlossen hat, wird zum ersten Semester des gewählten Bildungsganges zugelassen. (2) Einen Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer den Anforderungen für einen erfolgreichen Besuch des gewählten Bildungsganges genügt. Für den erfolgreichen Abschluß eines Vorkurses müssen in der Regel in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Über die Teilnahme an einem Vorkurs ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Wer einen Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann ihn einmal wiederholen. Kapitel 2
Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife
Abschnitt 5
Bestimmungen für den Unterricht
§ 16
Unterrichtsorganisation, Klausuren
(1) Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in Kursen erteilt. Aufgabenfelder und Fächer ergeben sich aus der Stundentafel gemäß Anlage 2. Ein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Kurse besteht nicht. Jede Studierende und jeder Studierende kann Unterricht höchstens in dem gemäß der Stundentafel zum Erwerb des angestrebten Abschlusses erforderlichen Umfang belegen. (2) Ein Wechsel der gewählten Fächer kann zu Beginn der Jahrgangsstufe 10 zugelassen werden, sofern die Einrichtung dies anbieten kann. Der Wechsel der gewählten Fremdsprache ist innerhalb des Bildungsganges nicht zulässig. (3) In jedem Fach oder Kurs wird pro Semester eine Klausur geschrieben. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann in der einzelnen Jahrgangsstufe eine Klausur je Aufgabenfeld oder des Wahlpflichtbereiches durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 10 dürfen die Klausuren nur in den Fächern oder Kursen der Aufgabenfelder I bis III durch Andere Leistungsnachweise gemäß § 11 Abs. 3 ersetzt werden, in denen in der Jahrgangsstufe 9 Klausuren geschrieben worden sind. § 17
Versetzung
(1) Die Studierenden werden nach dem zweiten Semester versetzt, wenn Leistungen gemäß § 18 Abs. 3 nachgewiesen werden. Im begründeten Einzelfall kann eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen gemäß Satz 1 erfolgen, wenn damit kein schulischer Abschluss erworben wird und eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Semesters zu erwarten ist oder eine Versetzung für die Lernentwicklung als förderlicher angesehen wird. (2) Wer erneut nicht versetzt werden kann, muss den Bildungsgang verlassen. Über Ausnahmen entscheidet das staatliche Schulamt. (3) Einer Wiederholung des ersten und zweiten oder nur des zweiten Semesters auf Antrag der oder des Studierenden soll stattgegeben werden, wenn damit die Voraussetzungen zum Erwerb eines bisher nicht erreichten Abschlusses verbessert werden.
(4) Wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in einem höheren Semester erwarten lassen, kann auf Antrag der oder des Studierenden eine Vorversetzung um bis zu zwei Semester erfolgen. Die Entscheidung kann frühestens zum Ende des ersten Semesters auf der Grundlage der Bescheinigung über die Schullaufbahn getroffen werden. (5) Die Entscheidungen über die Versetzung, eine Nichtversetzung, Wiederholung oder Vorversetzung trifft die Jahrgangskonferenz gemäß § 88 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Abschnitt 6 § 18
Erwerb der Abschlüsse
Abschlüsse
(1) Am Ende jeder Jahrgangsstufe wird in jedem Fach zum Nachweis der Leistungen eine Kursnote erteilt, die sich aus den beiden Semesternoten der jeweiligen Jahrgangsstufe unter Beachtung der Leistungsentwicklung zusammensetzt. (2) Mit dem erfolgreichen Abschluß des Bildungsganges wird gemäß § 19 Abs. 1 die Fachoberschulreife erworben. (3) Die Berufsbildungsreife kann am Ende der Jahrgangsstufe 9, die erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben werden, wenn in höchstens zwei Fächern mangelhafte oder ungenügende, bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen werden. Eine mangelhafte oder ungenügende Leistung darf in höchstens einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder dem Fach des Wahlpflichtbereiches auftreten. § 19
Prüfungen
(1) Die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, sofern keine Befreiung vorliegt. Von der Prüfung wird befreit, wer in allen Fächern am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. (2) Die Prüfung wird auf Antrag in schriftlicher und mündlicher Form durchgeführt und erstreckt sich auf die Fächer, die nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen wurden. Eine freiwillige Prüfung zur Leistungsverbesserung ist nicht zulässig. In Fächern, in denen eine Prüfung stattfinden soll, erhalten die Studierenden eine Vornote. (3) Das staatliche Schulamt ist für die Durchführung der Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Festlegung und Genehmigung des Terminplanes für alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt durch das staatliche Schulamt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung auf der Grundlage der eingereichten Terminvorschläge. (4) Die Fachoberschulreife wird erworben, wenn in allen geprüften Fächern eine mindestens ausreichende Gesamtleistung erreicht wurde. Die Gesamtleistung in einem Fach setzt sich zu gleichen Teilen aus der Vornote, der Note aus der schriftlichen Prüfung und der Note aus der mündlichen Prüfung zusammen. Zehntelnoten werden zu ganzen Noten auf- oder abgerundet. Wer in einer schriftlichen Prüfung nur eine ungenügende oder mangelhafte Leistung erreicht, hat
die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. (5) Für die Prüfung bildet die Leitung der Einrichtung einen Prüfungsausschuß, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind 1. ein Mitglied der Leitung der Einrichtung, das den Vorsitz führt, 2. die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer, 3. eine weitere fachkundige Lehrkraft, die das Protokoll führt. (6) Eine Nachprüfung kann auf Antrag ablegen, wer durch die Verbesserung um eine Note in nur einem Fach die Bedingungen zum Erwerb eines Abschlusses gemäß § 18 Abs. 3 oder § 19 Abs. 4 erfüllt. Für die Nachprüfung ist durch die Leitung der Einrichtung der Prüfungsausschuss gemäß Absatz 5 erneut einzuberufen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Nachprüfung findet zu Beginn des folgenden Semesters statt. Der Prüfungsumfang entspricht dem Umfang der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife. Kapitel 3
Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Abschnitt 7
Einführungsphase
§ 20
Unterrichtsorganisation, Klausuren
(1) Die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) umfasst das erste und zweite Semester des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und dient der Vorbereitung der Studierenden auf die organisatorische und didaktische Differenzierung im Kurssystem der Hauptphase. In diesem Zusammenhang dient sie der Unterstützung bei der Wiederaufnahme organisierten Lernens, bei der Wiederholung und Festigung von erworbenem Wissen und bei der Erlangung qualifizierter Arbeits- und Lerntechniken. Der Unterricht erfolgt in Kursen. Die beiden Semester der Einführungsphase bilden eine Gliederungseinheit. (2) Bei der Einrichtung von Wahlpflichtfächern sollen die Wünsche und Neigungen der Studierenden im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf bestimmte Wahlmöglichkeiten besteht nicht. Die Wochenstundenanteile ergeben sich aus den Stundentafeln gemäß den Anlagen 3 und 4. (3) Als Wahlpflichtfach ist mindestens je ein Kurs in einem noch nicht belegten Fach in beiden Semestern zu belegen. Ein Wechsel der Fächerbelegung ist in begründeten Einzelfällen im ersten Semester innerhalb von vier Wochen nach Beginn möglich. (4) In jedem Kurs wird pro Semester eine Klausur geschrieben. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann in jedem Semester eine Klausur je Aufgabenfeld oder des Wahlpflichtbereiches durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Im zweiten Semester dürfen die Klausuren nur in den Kursen durch Andere Leistungsnachweise ersetzt werden, in denen im ersten Semester Klausuren geschrieben worden sind. § 21
Fremdsprachenregelung
(1) Wer die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nicht nachweisen kann, erwirbt die hinreichenden Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht von mindestens zwölf
Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens drei Semester. Hinreichende Kenntnisse in der ersten Fremdsprache liegen vor, wenn an benotetem Unterricht in mindestens sechs aufsteigenden Jahrgangsstufen teilgenommen wurde. Wird eine Fremdsprache in der Einführungsphase neu aufgenommen, muß die erste Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weitergeführt werden. (2) Die hinreichenden Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache erwerben Studierende der Abendschule durch 1. die erfolgreiche Teilnahme an einem wöchentlich vierstündigen Unterricht, der ein Semester vor dem Eintritt in die Einführungsphase (im Vorkurs) beginnt und mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortgeführt wird oder 2. durch die erfolgreiche Teilnahme an einem wöchentlich vierstündigen Unterricht in der Einführungsphase und einem dreistündigen Unterricht in der Jahrgangsstufe 12. Die Teilnahme nach Satz 1 Nr. 1 ist erfolgreich, wenn der Unterricht nach drei Semestern oder später mit mindestens vier Punkten abgeschlossen wird. Die Teilnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist erfolgreich, wenn der Unterricht nach vier Semestern oder später mit mindestens vier Punkten abgeschlossen wird. Die nach Satz 1 Nr. 1 eingeführte Fremdsprache kann gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 in der Hauptphase als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden. Die nach Satz 1 Nr. 2 eingeführte Fremdsprache kann in der Hauptphase nicht als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden. (3) Erwerben Studierende im Kolleg die hinreichenden Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht, der in der Jahrgangsstufe 11 in beiden Semestern jeweils sechsstündig erteilt wird und im ersten Semester der Jahrgangsstufe 12 dreistündig fortgeführt wird, so kann die so eingeführte Fremdsprache in der Hauptphase als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden. Zum Zeitpunkt der Wahlentscheidung müssen mindestens vier Punkte nachgewiesen werden. (4) Bewerberinnen und Bewerber ohne Fremdsprachenkenntnisse können erst dann aufgenommen werden, wenn sie zuvor innerhalb des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife oder im Vorkurs Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache erworben haben. Diese Fremdsprache ist durchgehend bis zur Abiturprüfung zu belegen, darüber hinaus eine zweite Fremdsprache mindestens im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Wird die zweite Fremdsprache im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 als Abiturprüfungsfach gewählt, muß die erste Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weitergeführt werden. (5) Studierende der Einführungsphase, die in einer ersten Fremdsprache seit der Jahrgangsstufe 5 und in einer zweiten Fremdsprache seit der Jahrgangsstufe 7 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten, können eine dieser Fremdsprachen als diejenige Fremdsprache wählen, die bis zum Abitur geführt wird. In diesem Fall ist die Belegung einer zweiten Fremdsprache im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erforderlich. Wird die erste Fremdsprache abgewählt, wird die zweite Fremdsprache zur ersten Fremdsprache. Wird eine zweite Fremdsprache in der Abendschule oder im Kolleg neu aufgenommen, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Hauptphase weitergeführt werden.
(6) Studierende, die in Latein seit der Jahrgangsstufe 7 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten und am Ende der Jahrgangsstufe 11 mindestens 5 Punkte erreichen, erwerben mit der allgemeinen Hochschulreife auch das Latinum. Dasselbe gilt für Studierende, die seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten und am Ende des ersten Semesters der Jahrgangsstufe 13 mindestens fünf Punkte erreichen. Studierende, die erst mit Beginn der Einführungsphase Latein aufgenommen haben, erwerben das Latinum durch mindestens fünf Punkte am Ende der Jahrgangsstufe 13 unter Einschluß der Abiturprüfung. Dazu muss Latein als Abiturprüfungsfach gewählt worden sein. (7) Für den Nachweis der für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung gelten die Vorschriften der Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum/Graecum. (8) Für den Nachweis der für das Graecum notwendigen Kenntnisse gelten die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Die Möglichkeiten der Einführung und Fortführung von Fremdsprachenfolgen setzen voraus, daß die Einrichtungen sie in angemessenen Kursgrößen sichern können. Ein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Fremdsprachenkurse oder eine bestimmte Fremdsprachenfolge besteht nicht. (10) Kenntnisse in Fremdsprachen können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag durch die Einrichtung anerkannt werden, wenn sie den in schulischen Bildungsgängen erworbenen Kenntnissen entsprechen. Hierzu führt die Einrichtung ein Prüfverfahren gemäß § 19 Abs. 5 durch. Die Anerkennung erfolgt spätestens mit der Entscheidung über die Versetzung in die Hauptphase. Über Ausnahmen entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes in Englisch, Französisch und Russisch (allgemeinsprachlicher Bereich), die nicht älter als drei Jahre sind, werden auf Antrag als Nachweis hinreichender Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache anerkannt. (11) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können eine Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung ersetzen. Abschnitt 8 § 22
Hauptphase
Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine inhaltliche und methodische Grundbildung. Sie werden in der Regel dreistündig eingerichtet, im Ausnahmefall zweistündig. In Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sind zweistündige Grundkurse in jedem Fall ausgeschlossen. (2) Leistungskurse dienen inhaltlich und methodisch vertieftem Lernen. Leistungskurse werden fünfstündig eingerichtet. § 23
Versetzung in die Hauptphase
(1) Eine Versetzung in die Hauptphase erfolgt, wenn am Ende der Einführungsphase in höchstens einem Fach weniger als vier Punkte erreicht worden sind. (2) Versetzt wird auch, wenn höchstens in zwei Fächern weniger als vier Punkte erreicht wurden und ein Ausgleich gemäß Absatz 3 möglich ist. Dabei darf jedoch höchstens ein Fach mit null Punkten bewertet worden sein. (3) Als Ausgleich gelten Leistungen von mindestens zehn Punkten in mindestens zwei verschiedenen Fächern. Wurden die unzureichenden Leistungen nicht mit null Punkten bewertet, können an die Stelle eines der beiden zum Ausgleich herangezogenen Fächer mit mindestens zehn Punkten auch zwei verschiedene Fächer treten, die mit mindestens sieben Punkten bewertet worden sind. (4) Im begründeten Ausnahmefall kann eine Versetzung erfolgen, wenn aus schwerwiegenden und nicht selbst zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Versetzung gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt wurden, eine erfolgreiche Mitarbeit in der Hauptphase aber erwartet wird. Solche schwerwiegenden Gründe liegen insbesondere bei längerer Krankheit oder bei Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz vor. (5) Wer nicht versetzt wurde, muss die Einführungsphase wiederholen oder die Einrichtung verlassen. Eine mehrfache Wiederholung der Einführungsphase ist nicht möglich. Im Fall einer Wiederholung der Einführungsphase zum Erreichen der Versetzung werden die im ersten Durchgang erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. Eine Nachprüfung findet nicht statt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. (6) Ist die Versetzung gefährdet, ist die oder der Studierende mindestens fünf Wochen vor dem Zulassungstermin schriftlich über die Gefährdung zu benachrichtigen. Unterbleibt die Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung abgeleitet werden. (7) Wer bereits versetzt wurde, kann auf Antrag die Einführungsphase wiederholen, um die Bedingungen für das Durchlaufen der Hauptphase zu verbessern. Nach der Wiederholung erfolgt in diesem Fall keine erneute Versetzungsentscheidung. § 24
Pflichtbindungen, Wahlmöglichkeiten, Klausuren
(1) Die Studierenden wählen aus dem Fächerangebot der Einrichtung am Ende der Einführungsphase zwei Leistungskursfächer und die Grundkursfächer nach den Bestimmungen der folgenden Absätze. Bei der Festlegung der Fächer und der jeweiligen Anzahl der Kurse sind auch die Bestimmungen über die Festlegung der Semesterwochenstunden und Wochenstunden gemäß Absatz 7 zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Wechsel der Kursbelegung durch die oder den Studierenden innerhalb der ersten zehn Schultage möglich, soweit die Organisation der Einrichtung die Belegungsänderung zulässt. (2) Studierende der Abendschule wählen zwei Leistungskursfächer und mindestens vier Grundkursfächer unter Beachtung folgender Bedingungen: 1. In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer weitergeführten Fremdsprache müssen je vier Kurse durchgehend belegt werden. 2. Weiterhin müssen mindestens zwei Kurse in Geschichte oder Politischer Bildung und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) belegt
3. 4.
werden. Eines der beiden Leistungskursfächer muss entweder Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Von den vier Fächern der Abiturprüfung müssen Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache und Mathematik oder eine Naturwissenschaft Prüfungsfächer sein. Ist Deutsch einziges unter den in Nummer 3 genannten Leistungskursfächern, so muss unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache sein.
(3) Studierende des Kollegs wählen zwei Leistungskursfächer und mindestens sechs Grundkursfächer unter Beachtung folgender Bedingungen: 1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, in einer weitergeführten Fremdsprache und in Geschichte oder Politischer Bildung müssen je vier Kurse durchgehend belegt werden. 2. Weiterhin müssen zwei Kurse in einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) belegt werden. 3. Eines der beiden Leistungskursfächer muss entweder Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. 4. Von den vier Prüfungsfächern muss eines dem Aufgabenfeld I, eines dem Aufgabenfeld II und eines dem Aufgabenfeld III angehören. Im Aufgabenfeld I muss Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache Prüfungsfach sein. Ist Deutsch einziges unter den in Nummer 3 genannten Leistungskursfächern, so muss unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache sein. 5. Insgesamt müssen in der Hauptphase im Aufgabenfeld I mindestens 24 Wochenstunden, im Aufgabenfeld II mindestens 16 Wochenstunden, im Aufgabenfeld III mindestens 22 Wochenstunden belegt werden. (4) Die gewählten Leistungskursfächer sind das erste und das zweite schriftliche Abiturprüfungsfach. Von den Grundkursfächern ist eines das dritte schriftliche, das vierte mündliches Abiturprüfungsfach. Alle vier Abiturprüfungsfächer sind in der Hauptphase durchgehend mit jeweils vier Kursen als Fächer mit Klausuren gemäß Absatz 7 zu belegen. Dasselbe Fach kann nicht gleichzeitig Grundkursfach und Leistungskursfach sein. (5) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Fremdsprache darf innerhalb der Hauptphase nicht gewechselt werden. Sie muss entweder die erste Fremdsprache oder eine fortgeführte Fremdsprache sein, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 neu eingeführt worden ist. Diese Fremdsprache kann als Leistungskursfach gewählt werden, wenn die Leistungen am Ende der Einführungsphase mit sieben oder mehr Punkten beurteilt worden sind und die oder der Studierende in einer Beratung insbesondere auf die Anforderungen der Abiturprüfung hingewiesen wurde. (6) Studierende der Abendschule belegen insgesamt 120 Semesterwochenstunden, Studierende des Kollegs 180 Semesterwochenstunden im Rahmen der Regelstudienzeit. Dabei kann die Stundenverteilung in den einzelnen Semestern so variieren, dass im Mittelwert an der Abendschule mindestens 20, am Kolleg in der Regel 30 Wochenstunden erreicht werden. (7) Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach sind pro Semester jeweils zwei Klausuren verbindlich. Im zweiten Semester der Jahrgangsstufe 13 ist eine Klausur verbindlich, die hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit den Bedingungen der schriftlichen
Abiturprüfung entsprechen soll. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfach sowie in den sonstigen Grundkursfächern ist pro Semester jeweils eine Klausur verbindlich. In den sonstigen Grundkursfächern können die Studierenden in der Jahrgangsstufe 13 durch die Leitung der Einrichtung von der Pflicht zum Schreiben von Klausuren befreit werden. Auf Wunsch der oder des Studierenden dürfen 1. im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach in den Semestern 12/I bis 13/I von den insgesamt jeweils vier Klausuren eine Klausur in einem der beiden Fächer und 2. im dritten und vierten Abiturprüfungsfach in jeder Jahrgangsstufe entweder im ersten oder im zweiten Semester je Fach eine Klausur durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In aufeinander folgenden Semestern dürfen Klausuren nicht in demselben Leistungskursfach durch Andere Leistungsnachweise ersetzt werden. Im Semester 13/II muß die Klausur im dritten Abiturprüfungsfach den Bedingungen gemäß Satz 2 entsprechen und darf nicht durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. Abschnitt 9 § 25
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Voraussetzungen
(1) Frühestens nach dem Besuch von zwei Semestern der Hauptphase kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. (2) Der Antrag auf Erteilung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist spätestens vier Wochen vor Abschluss des entsprechenden Semesters oder unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Abiturprüfung zu stellen. (3) Zur Ermittlung der Durchschnittsnote können nur solche Leistungen herangezogen werden, die in zwei aufeinander folgenden Semestern der Hauptphase erreicht worden sind. § 26
Abschlussbedingungen in der Abendschule
(1) In den beiden Leistungskursfächern müssen jeweils zwei Kurse belegt und davon drei Kurse mit mindestens 45 Punkten der dreifachen Wertung abgeschlossen worden sein. Unter diesen drei einzubringenden Kursen müssen sich Kurse des zweiten anrechenbaren Semesters befinden. In zwei der drei anzurechnenden Leistungskurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (2) Im Grundkursbereich werden fünf Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 50 Punkten der doppelten Wertung abgeschlossen wurden. In drei der fünf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (3) Unter den nach Absatz 1 zu belegenden Leistungskursen und den nach Absatz 2 anzurechnenden Grundkursen müssen enthalten sein je zwei Semesterkurse in 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. einer Fremdsprache und 4. einem naturwissenschaftlichen Fach oder einem Fach des
gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. (4) Die in Absatz 3 genannte Fremdsprache kann entweder die erste Fremdsprache sein oder eine zweite Fremdsprache gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn bei Eintritt in die Hauptphase mindestens fünf Punkte erreicht worden sind oder eine zweite Fremdsprache, die bei Eintritt in die Hauptphase nicht mehr belegt werden muss. (5) Wer als Leistungskursfächer zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Deutsch. Wer als Leistungskursfächer zwei Naturwissenschaften gewählt hat, benötigt für die Anrechnung nur einen Kurs in Mathematik. § 27
Abschlussbedingungen im Kolleg
(1) In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und mit mindestens 40 Punkten der zweifachen Wertung abgeschlossen worden sein. In zwei Leistungskursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (2) Im Grundkursbereich werden zehn Grundkurse angerechnet, die mit mindestens 55 Punkten bei einfacher Wertung für neun Grundkurse und bei doppelter Wertung für einen Grundkurs abgeschlossen wurden. In sieben Grundkursen müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. (3) Unter den gemäß den Absätzen 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen enthalten sein jeweils zwei Semesterkurse in 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. einer Fremdsprache, 4. einem naturwissenschaftlichen Fach und 5. einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Semesterkurse angerechnet werden. Für die in Nummer 3 genannte Fremdsprache ist entsprechend § 26 Abs. 4 zu verfahren. § 28
Abschlussfeststellung, Zeugnis
(1) Die Gesamtpunktzahl P beträgt mindestens 95 und höchstens 285 Punkte und wird entsprechend der Anlage 5 in eine Durchschnittsnote N umgerechnet. Mit null Punkten bewertete Kurse werden nicht angerechnet. Themengleiche oder themenähnliche Kurse werden nur einmal angerechnet. (2) Wer mindestens die in Absatz 1 festgelegte Gesamtpunktzahl erreicht und den Bildungsgang verläßt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife bestätigt wird. (3) Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife und die Festlegungen über die dafür ausreichende berufliche Bildung erfolgen gemäß den Bestimmungen der VV-Zeugnisse.
Abschnitt 10 Abiturprüfung § 29
Zeitpunkt, Prüfungsanforderungen
(1) Die Abiturprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Die Prüfungstermine werden auf Vorschlag der Leitung der Einrichtung durch das für Schule zuständige Ministerium auf der Grundlage der vom Ministerium veröffentlichten Termine und Fristen bestimmt. (2) Die Anforderungen in der Abiturprüfung umfassen drei Bereiche: 1. Anforderungsbereich I: Wiedergabe von Sachverhalten sowie Verwendung erlernter fachbezogener Arbeitsweisen, 2. Anforderungsbereich II: selbständiges Anwenden erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten auf veränderte oder neue Problemstellungen, 3. Anforderungsbereich III: selbständige Lösung einer vielschichtigen Aufgabe einschließlich Entscheidungen über den Lösungsweg mit Begründungen, Schlußfolgerungen und Wertungen. Der Schwerpunkt der Anforderungen liegt im Anforderungsbereich II und kann bis zur Hälfte der Gesamtanforderung ausmachen. Die Anforderungsbereiche I und III werden so berücksichtigt, daß der Anforderungsbereich III nicht überwiegt. (3) Die inhaltlichen Anforderungen in der Abiturprüfung ergeben sich aus den Rahmenplänen für den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sowie den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA). Bei der Anwendung ist § 10 Abs. 2 Satz 1 zu beachten. Ergänzende Vorschriften sowie Abiturprüfungsanforderungen in Fächern, für die es keine Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung gibt, werden in Verwaltungsvorschriften festgelegt. (4) Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung berücksichtigt die von der Lehrkraft getroffenen Entscheidungen hinsichtlich Stoffauswahl und Schwerpunktsetzung. Sie muss so angelegt sein, daß die Lösung eine eigenständige Gesamtleistung erfordert. Besteht eine Aufgabenstellung aus mehreren Teilaufgaben, so müssen sie in einem stofflichen Zusammenhang stehen oder Aufgabenschritte einer umfassenden Aufgabenstellung sein, sofern in Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die wahlweise Bearbeitung von Teilaufgaben ist nicht zulässig. (5) Die Anforderungen einer Aufgabenstellung müssen so gewählt sein, dass die Prüflinge in der gegebenen Zeit je nach ihren Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen können. § 30
Zulassung zur Abiturprüfung
Zur Abiturprüfung ist zugelassen, wer die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 und 41 noch erreichen kann. § 31
Prüfungsausschuss
(1) Für jede Abiturprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der bis zum Abschluss der
Prüfungsverfahren für alle Studierenden besteht. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über 1. die Zulassung zur Abiturprüfung, 2. die Fächer der zusätzlichen mündlichen Abiturprüfung, 3. die Folgen von Handlungen gemäß § 44, 4. das Ergebnis der Abiturprüfung gemäß § 42 Abs. 1 und die Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 und 41 sowie 5. den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 42 Abs. 3. (2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt wahr 1. die Schulrätin oder der Schulrat für den Zweiten Bildungsweg oder 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder 3. die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 beauftragte Lehrkraft. Der Vorsitz wird auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. (3) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem den Vorsitz führenden Mitglied benannt: 1.
a)
b)
2.
für Abendschulen und Kollegs aa)
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder
bb)
die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragt wurde, oder
für schulabschlussbezogene Lehrgänge aa)
die beauftragte Lehrkraft oder
bb)
eine weitere Lehrkraft für den Zweiten Bildungsweg, wenn die beauftragte Lehrkraft mit dem Vorsitz beauftragt wurde, und
mindestens eine mit der Stufenkoordination beauftragte Lehrkraft.
(4) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied muss über einen Hochschulabschluss in mindestens einem Fach verfügen, das im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife unterrichtet wird oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe haben. (5) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Zulässigkeit der Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt oder, falls das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied Schulrätin oder Schulrat für den Zweiten Bildungsweg ist, das für Schule zuständige Ministerium.
(6) Angehörige des Prüflings gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder der gemäß § 32 zu bildenden Fachausschüsse sein. § 32
Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied benennt im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung eine Lehrkraft mit den Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 zur Führung des Vorsitzes, soweit sie nicht selbst den Vorsitz über den Fachausschuss führt. Weitere Mitglieder sind 1. eine Fachlehrkraft, die den Prüfling im Abschlusssemester in diesem Fach unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer und 2. eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung. (2) Bei Vorliegen einer hohen Anzahl von mündlichen Prüfungen in einem Fach können mehrere Fachausschüsse gebildet werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Fachausschüssen ist möglich. (3) Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen. Der Prüfungsausschuss prüft unverzüglich den Beschluss des Fachausschusses und entscheidet dann in der Sache. § 33
Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder gemäß § 31 Abs. 2 und 3 anwesend sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Fachausschüsse. Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse entscheiden mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des den Vorsitz führenden Mitgliedes. (2) Auf Antrag und mit Zustimmung des den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglieds können Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter und Studienreferendarinnen oder Studienreferendare an mündlichen Abiturprüfungen, einschließlich Beratung und Beschlussfassung, teilnehmen. (3) Mit Zustimmung des Prüflings und des den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Mitgliedes können auf Antrag an einer mündlichen Abiturprüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung, teilnehmen 1. andere Studierende und 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer mündlichen Abiturprüfung von dem den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglied zu belehren. Ein Vermerk über die Anerkennung der Verschwiegenheitspflicht ist in das Protokoll der mündlichen Abiturprüfung aufzunehmen. Liegen Umstände vor, nach denen für den Prüfling das Bestehen dieser Prüfung von besonders herausgehobener Bedeutung ist, sollte in der Regel eine Zustimmung zur Teilnahme anderer Personen unterbleiben.
(4) Schulaufsicht ausübende Personen können an allen mündlichen Abiturprüfungen, einschließlich Beratung und Beschlussfassung, teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren. (5) Die Zahl der gemäß den Absätzen 2 und 3 Teilnehmenden soll drei nicht übersteigen. § 34
Protokolle
(1) Der Prüfungsausschuss führt über alle Sitzungen jeweils ein Protokoll. Das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt ein Mitglied zur Protokollführung. (2) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung, der zeitliche Prüfungsablauf, besondere Vorkommnisse und die Namen der Prüflinge, der prüfenden Lehrkraft und des das Protokoll führenden Mitgliedes ersichtlich sind. (3) Das Protokoll über die mündliche Prüfung muß die wesentlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen in Stichworten enthalten sowie das Ergebnis der Beratung des Fachausschusses und das Stimmenverhältnis. § 35
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge erarbeitet die Fachlehrkraft, die den Prüfling im Abschlusssemester im Prüfungsfach unterrichtet hat. Haben in der Hauptphase im gleichen Fach auch andere Lehrkräfte unterrichtet, sind diese in der Regel an der Erarbeitung der Vorschläge zu beteiligen. (2) Die Art und Zahl der beim staatlichen Schulamt einzureichenden Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Für die inhaltliche Gestaltung gelten die Rahmenpläne für den Zweiten Bildungsweg. (3) Die Aufgabenvorschläge dürfen in den letzten drei Jahren als Abituraufgabe Prüflingen nicht vorgelegt und im Unterricht weder ganz noch in Teilen bearbeitet worden sein. Die unveränderte Verwendung von Aufgabenstellungen, die in Fachliteratur, Handreichungen, Fortbildungsmaterialien oder sonstigen Veröffentlichungen enthalten sind, ist nicht zulässig. (4) Ein Aufgabenvorschlag muss den in § 29 genannten Anforderungen entsprechen und besteht aus 1. der Aufgabenstellung, 2. gegebenenfalls dem zu bearbeitenden Material, 3. der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel, 4. einer Beschreibung der erwarteten Leistung, einschließlich Angabe der Bewertungsgesichtspunkte, und 5. einem Überblick über die unterrichtlichen Voraussetzungen, einschließlich der Benennung der stoffübergreifenden Gesichtspunkte, sowie der erwarteten selbständigen Lösungen. (5) Die Leitung der Einrichtung überprüft die Aufgabenvorschläge auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen und legt sie dem staatlichen
Schulamt zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens vor. (6) Die Aufgabenvorschläge werden von der Schulrätin oder dem Schulrat für das Fach im Zweiten Bildungsweg geprüft. Entsprechen sie nicht den Vorschriften für die Abiturprüfung oder den fachlichen Anforderungen oder sind sie hinsichtlich ihrer Anforderungen nicht vergleichbar, erhält die aufgabenstellende Lehrkraft Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, verändert die Schulrätin oder der Schulrat den Aufgabenvorschlag oder formuliert eine eigene Aufgabenstellung. (7) Nach der Genehmigung durch die Schulrätin oder den Schulrat für das Fach im Zweiten Bildungsweg sind die Aufgabenstellungen für die schriftliche Abiturprüfung nur verschlossen und versiegelt weiterzureichen. § 36
Durchführung
(1) Die Arbeitszeit für die Abiturklausuren beträgt in den Leistungskursfächern fünf Zeitstunden, im dritten Abiturprüfungsfach drei Zeitstunden. Hat der Prüfling eine Auswahl unter vorgelegten Texten oder Materialien zu treffen, verlängert sich die Bearbeitungszeit um dreißig Minuten. (2) Auf Antrag der Fachlehrkraft kann das staatliche Schulamt zur Durchführung von Experimenten in den Naturwissenschaften oder für Gestaltungsaufgaben im Fach Kunst die Bearbeitungszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängern. Die Dauer der Verlängerung muss beim Einreichen der Aufgabenvorschläge beantragt werden. (3) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von Lehrkräften statt. Die Aufsicht hat den ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass es während der gesamten Dauer der schriftlichen Abiturprüfung nicht zu Täuschungen kommt. (4) Stellt sich nach der schriftlichen Prüfung, aber noch vor dem Abschluss der mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, und kann nicht ausgeschlossen werden, dass Prüflinge die Aufgabenstellung oder Teile von ihr kannten, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Teile der schriftlichen Prüfungsleistungen nicht gewertet oder die schriftliche Prüfung wiederholt wird. § 37
Beurteilung
(1) Die zuständige Fachlehrkraft begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie. Die Leitung der Einrichtung beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit einer weiteren Bewertung, die auf der Grundlage der Erstbewertung erfolgt. Kann zwischen den bewertenden Fachlehrkräften keine Einigung über die Note erreicht werden, tritt das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied zur Bewertung hinzu. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied kann auch eine weitere Fachlehrkraft beauftragen. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Ist eine Beauftragung innerhalb der Einrichtung nicht möglich, erfolgt diese durch das staatliche Schulamt. (2) Weist die äußere Form der Abiturarbeit schwerwiegende Mängel auf, so ist dafür vom Ergebnis der Abiturarbeit ein Punkt abzuziehen. Weist die sprachliche Richtigkeit schwerwiegende oder gehäufte Mängel auf, so ist dafür vom Ergebnis der Abiturarbeit ein Punkt
abzuziehen, sofern die Mängel nicht bereits als fachsprachliche Mängel in die fachliche Bewertung eingegangen sind. (3) Die Bekanntgabe der Noten erfolgt im Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß § 38 Abs. 3. § 38
Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung
(1) Die Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach wird im Anschluss an die schriftliche Abiturprüfung durchgeführt. (2) Steht nach Abschluss der schriftlichen Abiturprüfung und der mündlichen Abiturprüfung im vierten Abiturprüfungsfach fest, dass die Bedingungen zum Bestehen der Abiturprüfung erfüllt worden sind, so stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Abiturprüfung bestanden worden ist. (3) Falls die Gesamtqualifikation auf der Grundlage des Leistungskursbereichs, des Bereichs der einzubringenden Grundkurse sowie der Leistungen der schriftlichen Abiturprüfung nicht bereits ein Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 39 Abs. 7 ausschließt, erfolgt durch Beschluss des Prüfungsausschusses .die Entscheidung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Mündliche Prüfungen sind im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durchzuführen, wenn 1. die Ergebnisse in den schriftlichen Abiturarbeiten sich um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheiden, die in den vier für die Gesamtqualifikation verbindlichen Kursen (12/I bis 13/II) des jeweiligen Prüfungsfachs von der oder dem Studierenden erreicht worden sind oder 2. das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß den §§ 40 oder 41 nicht erfüllt sind. (4) Sind mehrere mündliche Prüfungen durchzuführen, bestimmt der Prüfling die Reihenfolge und teilt die Entscheidung dem Prüfungsausschuss spätestens am zweiten Schultag nach der Bekanntgabe der Prüfungsfächer schriftlich mit. (5) Wer freiwillig eine oder mehrere mündliche Prüfungen ablegen möchte, verständigt den Prüfungsausschuss wie in Absatz 4. Ein Rücktritt ist nur aus besonderen Gründen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung möglich. (6) Fächer und Zeitpunkte der mündlichen Prüfungen werden spätestens fünf Schultage vor dem ersten Prüfungstermin bekanntgegeben. Die Prüflinge sind verpflichtet, sich über die Termine zu informieren. § 39
Durchführung
(1) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich die Fachprüferin oder der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied kann vorübergehend die Führung der mündlichen Prüfung übernehmen. Der Wechsel ist im Protokoll zu vermerken, wobei auch die Dauer des Wechsels erkennbar sein muss. (2) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe wird schriftlich vorgelegt. Dabei ist es nicht zulässig, gleichzeitig mehrere Aufgaben zur Auswahl zu stellen. Eine Aufgabe kann mehreren Prüflingen gestellt werden, wenn diese in
ihrem Bildungsgang gleichen Unterricht erhalten haben und eine getrennte Vorbereitung sichergestellt ist. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht statt und dauert 30 Minuten. (3) Für die Aufgabenstellung in der mündlichen Abiturprüfung gelten die Prüfungsanforderungen gemäß § 29. Die Prüfung darf sich nicht auf die Sachgebiete eines Semesters beschränken. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 20, höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüflinge sollen in der mündlichen Prüfung im ersten Teil selbständig die Lösung der vorbereiteten Aufgabe darstellen. In einem zweiten Teil soll das Prüfungsgespräch größere fachliche Zusammenhänge umfassen, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben sollen. Das Prüfungsgespräch soll den durch die Aufgabenstellung umrissenen Stoffrahmen nur verlassen, wenn dort die Leistungsfähigkeit des Prüflings erschöpft ist. Das Schwergewicht der mündlichen Abiturprüfung liegt auf dem Prüfungsgespräch. (5) Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistung sind dem den Vorsitz des Fachausschusses führenden Mitglied rechtzeitig vor der mündlichen Abiturprüfung zu übergeben. Falls die Aufgabenstellung nicht den Vorschriften für die Abiturprüfung entspricht, wird im kollegialen Gespräch zwischen dem den Vorsitz führenden Mitglied und der aufgabenstellenden Lehrkraft die Aufgabenstellung verändert. Lässt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied. (6) Unmittelbar im Anschluss an eine mündliche Abiturprüfung berät der Fachausschuss über die Prüfungsleistung. Findet unmittelbar nacheinander mehr als eine mündliche Abiturprüfung mit gleicher Aufgabenstellung statt, kann der Fachausschuss über die mündlichen Prüfungen zusammen beraten. Das prüfende Mitglied beurteilt die Prüfungsleistung und macht einen Bewertungsvorschlag. Die übrigen Mitglieder des Fachausschusses können abweichende Bewertungsvorschläge machen. Der Fachausschuss berät über die Vorschläge und beschließt mit Mehrheit eine Bewertung. Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied teilt das Ergebnis dem Prüfling mit und begründet die Entscheidung. (7) Steht nach einer mündlichen Abiturprüfung fest, dass die Bedingungen zum Bestehen der Abiturprüfung nicht erfüllt worden sind oder in den weiteren mündlichen Abiturprüfungen nicht mehr erfüllt werden können, so stellt der Prüfungsausschuss fest, dass die Abiturprüfung nicht bestanden worden ist. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied teilt diese Feststellung und die in den mündlichen Abiturprüfungen erreichten Bewertungen dem Prüfling umgehend schriftlich mit. Abschnitt 11 Abschluss der Abiturprüfung, Wiederholung § 40
Gesamtqualifikation in der Abendschule
(1) In der Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar je 270 Punkte im Grundkursbereich und im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich. (2) In der Gesamtheit der anzurechnenden Grundkurse und in der Gesamtheit der anzurechnenden Leistungskurse müssen jeweils mindestens 90 Punkte, im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erreicht sein. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich. Bei der Ermittlung der Gesamtqualifikation bleiben Semesterkurse, die mit null Punkten abgeschlossen wurden, unberücksichtigt.
(3) In die Gesamtqualifikation sind einzubringen: 1.
im Grundkursbereich insgesamt neun Kurse in doppelter Wertung, darunter a)
je einen Kurs des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches aus einem Semester der Jahrgangsstufe 12 und die Kurse des ersten Semesters der Jahrgangsstufe 13,
b)
die Kurse der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache aus der Jahrgangsstufe 13, sofern diese nicht Abiturprüfungsfächer sind,
c)
mindestens sechs Kurse mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung,
2.
im Leistungskursbereich die Leistungskurse aus der Jahrgangsstufe 12 und dem ersten Semester der Jahrgangsstufe 13 in dreifacher Wertung, darunter mindestens vier Leistungskurse mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung,
3.
im Abiturbereich,
§ 41
a)
die Kurse der Abiturprüfungsfächer im Abschlusssemester in einfacher Wertung,
b)
die Ergebnisse in den Abiturprüfungen in vierfacher Wertung,
c)
in mindestens zwei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskurs, die Punktsumme aus der Bewertung des Abschlusssemesters in einfacher Wertung und aus der Bewertung der Abiturprüfung in vierfacher Wertung mindestens jeweils 25 Punkte.
Gesamtqualifikation im Kolleg
(1) In der Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar 330 Punkte im Grundkursbereich, 210 Punkte im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich. In der Gesamtheit der anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens 110 Punkte, in der Gesamtheit der anzurechnenden Leistungskurse mindestens 70 Punkte und im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich. Bei der Ermittlung der Gesamtqualifikation bleiben Semesterkurse, die mit null Punkten abgeschlossen wurden, unberücksichtigt. (2) In die Gesamtqualifikation sind einzubringen: 1.
im Grundkursbereich a)
20 Kurse in einfacher Wertung, darunter aa)
die gemäß § 24 belegten Kurse und die Kurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach, soweit sie nicht in einen anderen Bereich der Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen,
bb)
mindestens 15 Kurse mit mindestens je fünf Punkten in einfacher Wertung,
b) 2.
3.
§ 42
die Kurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches aus dem Abschlusssemester in einfacher Wertung,
im Leistungskursbereich a)
die Leistungskurse aus der Jahrgangsstufe 12 und dem ersten Semester der Jahrgangsstufe 13 in zweifacher Wertung, darunter mindestens vier Kurse mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung,
b)
die Leistungskurse aus dem Abschlusssemester in einfacher Wertung,
im Abiturbereich a)
die Kurse der Abiturprüfungsfächer im Abschlusssemester in einfacher Wertung,
b)
die Ergebnisse in den Abiturprüfungen in vierfacher Wertung,
c)
in mindestens zwei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskurs, die Punktsumme aus der Bewertung des Abschlusssemesters in einfacher Wertung und aus der Bewertung der Abiturprüfung in vierfacher Wertung mindestens jeweils 25 Punkte.
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss die Prüfungsergebnisse fest. Wird im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet (Anlage 6). (2) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied teilt das Ergebnis der Abiturprüfung dem Prüfling am Ende des Prüfungstages schriftlich mit. (3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Mindestbedingungen der Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 oder 41 erfüllt wurden und damit die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. § 43
Wiederholung, Rücktritt und Versäumnis
(1) Eine nichtbestandene Abiturprüfung kann nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten die bisher im Abiturbereich erworbenen Leistungsbewertungen als nicht nachgewiesen. Über die Zulassung zur Abiturprüfung ist erneut zu entscheiden. (2) Die Wiederholung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abiturprüfung. (3) Studierende können von der Abiturprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktreten. Wer nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung zurücktritt, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. (4) Auf schriftlichen Antrag ist im begründeten Ausnahmefall bei Rücktritt oder Wiederholung
ein Wechsel der Leistungskursfächer spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums möglich. Dem Antrag sind die Stellungnahmen der Einrichtung und des staatlichen Schulamtes beizufügen. (5) Wer aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnimmt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wann die Prüfung abzulegen oder fortzusetzen ist. (6) Prüfungsleistungen, die der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen wegen Nichtteilnahme nicht erbringt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet. § 44
Täuschung, Verweigerung
(1) Wer sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient, begeht eine Täuschung. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Bei umfangreicher Täuschung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheiten über den Umfang der Täuschungen wird die Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abiturprüfung angeordnet. (2) Bei Täuschungen in besonders schweren Fällen kann ein Ausschluss von der weiteren Abiturprüfung ausgesprochen werden. (3) Werden Täuschungen erst nach Abschluss der Abiturprüfung festgestellt, kann das staatliche Schulamt die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. (4) Wer durch eigenes Verhalten die Abiturprüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung, die der Bestätigung durch das staatliche Schulamt bedarf. Wird der Ausschluss bestätigt, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. (6) Bei Leistungsverweigerung für einen Teil der Prüfung wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. (7) Vor den Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6 ist der Prüfling anzuhören. Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Prüfungsunterlagen beizufügen ist. § 45
Widerspruch und Akteneinsicht
(1) Gegen Entscheidungen einer Einrichtung, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch bei der jeweiligen Leitung eingelegt werden. (2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses entscheidet der
Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. (3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulbehörde. (4) Der oder dem Studierenden ist auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (5) Die Studierenden sind über die ihnen gegen die Entscheidungen der Zulassungskonferenz, des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren. Kapitel 4 § 46
Schlussbestimmungen
Gasthörerschaft
In den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges können Gasthörerinnen oder Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Leitung der Einrichtung. § 47
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Bildungsweg vom 1. November 1993 (GVBl. II S. 700), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 1995 (GVBl. II S. 214), außer Kraft. (2) Studierende, die zu Beginn des Wintersemesters 1998 die Jahrgangsstufen 12 und 13 besuchen, setzen ihre Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Potsdam, den 6. Juli 1998 Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Angelika Peter
Anlage 1 Umrechnungstabelle Noten in Punkte NOTE sehr gut
(Note mit Tendenz) (1 +) (1) (1 -)
PUNKTE 15 14 13
gut
(2 +) (2) (2 -)
12 11 10
befriedigend
(3 +) (3) (3 -)
09 08 07
ausreichend
(4 +) (4) (4 -)
06 05 04
mangelhaft
(5 +) (5) (5 -)
03 02 01
ungenügend
(6)
00
Anlage 2 Stundentafeln Abendschule Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife Vorkurs FACH
WOCHENSTUNDEN
Deutsch Mathematik Fremdsprache
4 4 4
Wochenstunden insgesamt:
12
AUFGABENFELD FACH 1 Kurs Deutsch I 1 Kurs erste Fremdsprache II
III Wahlpflichtbereich
1 Kurs Geschichte oder Politische Bildung 1 Kurs Mathematik 1 Kurs Biologie oder Physik oder Chemie 1 Kurs zweite Fremdsprache oder 1 Kurs in einem noch nicht belegten anderen Fach
Wochenstunden insgesamt:
Jahrgangsstufe 9 4 4
Jahrgangsstufe 10 3 4
3
3
3
4
3
3
– – 17
(4) (3) 20(21)
Anlage 3 Stundentafeln Abendschule Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Vorkurs FACH WOCHENSTUNDEN Deutsch 4 Mathematik 4 erste Fremdsprache 4 zweite Fremdsprache 4 Wochenstunden insgesamt:
16
Einführungsphase AUFGABENFELD I II
FACH 1. SEM. Jg.-Stufe 11 Deutsch 3 erste Fremdsprache 3 Geschichte oder Politische Bildung Mathematik Biologie oder Physik oder Chemie
III
Wahlpflichtbereich
3
2. SEM. Jg.-Stufe 11 3 3 3
3
3
3
3
zweite Fremdsprache gemäß § 21
4
4
oder ein noch nicht belegtes anderes Fach
3
Mindestwochenstunden insgesamt:
18(19)
3 18(19)
Anlage 4 Stundentafeln Kolleg Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Vorkurs FACH WOCHENSTUNDEN Deutsch 6 Mathematik 6 erste Fremdsprache 4 zweite Fremdsprache 4 Wochenstunden insgesamt:
20
Einführungsphase AUFGABENFELD I
II
FACH 1. SEM. Jg.-Stufe 11 Deutsch 3 erste Fremdsprache 4 Zweite Fremdsprache gemäß § 21 oder 4-6 ein noch nicht belegtes anderes Fach 3 Geschichte oder Politische Bildung weiteres Fach des Aufgabenfeldes II Mathematik Biologie oder Physik oder Chemie ein weiteres Fach des Aufgabenfeldes III
III
Wahlpflichtbereich
ein noch nicht belegtes anderes Fach
Mindestwochenstunden insgesamt:
2. SEM. Jg.-Stufe 11 4 4 4-6 3
3
3
3
3
4
3
3
3
3
3
3
3
29
29
Anlage 5 Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) - Schulischer Teil der Fachhochschulreife Grundlage:
"Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Abendgymnasien und der Übereinkunft zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in Kollegs zwischen den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein" Durchschnittsnote N nach der Formel 2 P N= 5 — - — 5 57
Punktzahl 285 - 261 260 - 255 254 - 249 248 - 244 243 - 238 237 - 232 231 - 227 226 - 221 220 - 215 214 - 210 209 - 204 203 - 198 197 - 192 191 - 187 186 - 181 180 - 175 174 - 170 169 - 164 163 - 158 157 - 153 152 - 147 146 - 141 140 - 135 134 - 130 129 - 124 123 - 118 117 - 113 112 - 107 106 - 101 100 - 96 95
Durchschnittsnote 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 2,9 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 3,5 3,6 3,7 3,8 3,9 4,0
Anlage 6 Tabelle für die Bildung des Abiturprüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2 : 1)
mündliche
Noten und Punkte
schriftliche Prüfung 6
-
5
+
-
4
+
-
3
+
-
2
0
-
1
+
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
6
0
0
2
5
8
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
-
1
1
4
6
9
12
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
5
2
2
5
8
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
+
3
4
6
9
12
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
-
4
5
8
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
4
5
6
9
12
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
+
6
8
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
48
-
7
9
12
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
49
3
8
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
48
50
+
9
12
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
49
52
-
10
13
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
48
50
53
2
11
14
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
49
52
54
+
12
16
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
48
50
53
56
-
13
17
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
49
52
54
57
1
14
18
21
24
26
29
32
34
37
40
42
45
48
50
53
56
58
+
15
20
22
25
28
30
33
36
38
41
44
46
49
52
54
57
60
Anlage 7 Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) - allgemeine Hochschulreife Grundlage: "Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" der KMK vom 07.07.1972 in der Fassung vom 28.02.1997 Punkte 840 - 768 767 - 751 750 - 734 733 - 717 716 - 701 700 - 684 683 - 667 666 - 650 649 - 633 632 - 617 616 - 600 599 - 583 582 - 566 565 - 549 548 - 533 532 - 516 515 - 499 498 - 482 481 - 465 464 - 449 448 - 432 431 - 415 414 - 398 397 - 381 380 - 365 364 - 348 347 - 331 330 - 314 313 - 297 296 - 281 296 - 280
Durchschnittsnote 1.0 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 2.0 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 3.0 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 4.0