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Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004

Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung – NschPV) Vom 23. August 1997 (GVBl. II S. 762, ABl.MBJS S. 792), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2004 (GVBl. II S. 303, Abl.MBJS S. 162) Aufgrund des § 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport: ABSCHNITT 1 Allgemeines §1 Zweck der Prüfung (1) Durch das Ablegen einer Nichtschülerprüfung nach dieser Verordnung können erworben werden: 1. als Abschlüsse und Berechtigungen der Sekundarstufe I a) die Berufsbildungsreife, b) die erweiterte Berufsbildungsreife, c) die Fachoberschulreife, d) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, 2. der schulische Teil der Fachhochschulreife, 3. die allgemeine Hochschulreife, 4. das Latinum sowie 5. das Graecum. (2) Für den nachträglichen Erwerb berufsqualifizierender Abschlüsse (Fachschulabschlüsse, Berufsfachschulabschlüsse) und der Fachhochschulreife gelten die Verordnungen über den jeweiligen Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung. §2 Information und Beratung (1) Das für die Prüfung zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen der Nichtschülerprüfungen, insbesondere über die Prüfungsanforderungen gemäß § 9. Lesefassung / kein amtlicher Text

(2) Die Lehrkräfte der prüfenden Einrichtung beraten die Bewerberin oder den Bewerber vor der Meldung zur Prüfung in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Melde- und Prüfungsverfahrens. §3 Meldung und Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung können sich Personen melden, die 1. eine Wohnung im Land Brandenburg haben oder sich an einer genehmigten Ersatzschule, einer Waldorfschule, einer Ergänzungsschule, einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anerkannten Fernlehrinstitut oder bei Latinum- und Graecumprüfung an einer Hochschule mit Sitz im Land Brandenburg auf die Prüfung vorbereitet haben, 2. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler eines allgemein bildenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft, eines schulabschlussbezogenen Lehrganges einer Volkshochschule oder einer anerkannten Ersatzschule waren und 3. nachweisen können, dass sie sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet haben. (2) Die Prüfung muss später abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Wer Abschlüsse der Sekundarstufe I anstrebt, muss zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 16, wer die allgemeine Hochschulreife anstrebt, muss zu Beginn der schriftlichen Prüfung mindestens 19 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Personen, die sich an 1

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 einer genehmigten Ersatzschule oder an einer Waldorfschule auf die Prüfung vorbereitet haben. (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muss spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet, bei dem für den angestrebten Abschluss zuständigen staatlichen Schulamt eingegangen sein. Genehmigte Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen, anerkannte Fernlehrinstitute und bei Latinum- und Graecumprüfungen Hochschulen können den Antrag für die von ihnen vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerber gesammelt stellen. Für Latinum- und Graecumprüfungen kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der vorbereitenden Hochschule einen abweichenden Antragstermin festlegen. (4) Wer die Prüfung zu dem angestrebten Abschluss zweimal nicht bestanden hat oder bereits über den angestrebten Abschluss verfügt, darf nicht zugelassen werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die entsprechende Nichtschülerprüfung einmal nicht bestanden haben, ist die Prüfung Wiederholungsprüfung. (5) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, der die Angabe des angestrebten Abschlusses enthalten muss, sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

len mit Sitz im Land Brandenburg gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1. (6) Das für den angestrebten Abschluss zuständige staatliche Schulamt prüft den Antrag auf Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und trifft die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer schriftlich mitzuteilen. §4 Zeitpunkt und Ort der Nichtschülerprüfungen (1) Nichtschülerprüfungen finden jährlich in der Regel im zweiten Schulhalbjahr an Schulen und an Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges (prüfende Einrichtungen) statt, die das staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium bestimmt. Bei der Bestimmung der prüfenden Einrichtungen, an denen eine Nichtschülerprüfung stattfindet, ist eine Kontinuität anzustreben. Bei Latinumund Graecumprüfungen, auf die eine Hochschule vorbereitet, kann das staatliche Schulamt in Absprache mit der Hochschule abweichende Prüfungszeiträume festlegen.

1. eine Übersicht über die bisherige Schullaufbahn einschließlich einer beglaubigten Abschrift des letzten Schulzeugnisses,

(2) Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber, die sich an

2. eine Erklärung darüber, ob bereits früher eine Prüfung zum Erreichen dieses Abschlusses abgelegt wurde,

2. einer Waldorfschule,

3. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer, 4. eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung und gegebenenfalls die Themen für einzelne Prüfungsfächer sowie 5. ein Nachweis über der Ort der Wohnung durch ein gültiges Personaldokument oder eine aktuelle Meldebescheinigung oder eine Bescheinigung von genehmigten Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen, anerkannten Fernlehrinstituten oder bei Latinum- und Graecumprüfungen Hochschu2

1. einer genehmigten Ersatzschule, 3. einer Ergänzungsschule, 4. einem anerkannten Fernlehrinstitut oder 5. bei Latinum- und Graecumprüfungen einer Hochschule vorbereitet haben, kann auch an deren Sitz stattfinden. Die Prüfung für Bewerberinnen und Bewerbern, die sich an 1. einer Waldorfschule oder 2. bei Latinum- und Graecumprüfungen einer Hochschule vorbereitet haben, kann mit Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und einer anderen Waldorfschule oder Hochschule auch an Lesefassung / kein amtlicher Text

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 deren Sitz durchgeführt werden, sofern dieser im Land Brandenburg liegt. Für die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten kommt die vorbereitende Einrichtung auf. §5 Prüfungsausschuss (1) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt einem Prüfungsausschuss, bestehend aus der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie den den Vorsitz führenden Personen der Fachausschüsse gemäß § 6. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Lehrkräfte und werden auf Vorschlag der prüfenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Der Prüfungsausschuss führt die Prüfung im Auftrag des staatlichen Schulamtes durch. (3) Den Vorsitz der Prüfung kann in der Regel nur übertragen bekommen, wer in der staatlichen Schulaufsicht tätig oder Schulleiterin oder Schulleiter ist. Die in der Nichtschülerabiturprüfung den Vorsitz führende Person muss einen Hochschulabschluss für mindestens ein Fach der gymnasialen Oberstufe oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe haben. (4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der den Vorsitz führenden Person den Ausschlag. (5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. (6) Angehörige im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg oder andere Personen, bei denen Besorgnis wegen Befangenheit besteht, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

fenden Einrichtung vom staatlichen Schulamt berufen. Dem Fachausschuss gehören 1. die den Vorsitz führende Person, die in dem betreffenden Fach oder Aufgabenfeld in dem dem Abschluss vorhergehenden schulischen Bildungsgang bereits unterrichtet hat, 2. eine Lehrkraft, die die Berechtigung zum Unterrichten im jeweiligen Fach besitzt als prüfende Fachkraft, 3. eine geeignete Lehrkraft, in der Regel eine Fachlehrkraft, zur Protokollführung an. Das unter Nummer 1 genannte Mitglied des Fachausschusses in der Nichtschülerabiturprüfung muss, das unter Nummer 2 genannte Mitglied soll einen Hochschulabschluss für mindestens ein Fach der gymnasialen Oberstufe oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. (3) Für die Prüfung von Bewerberinnen und Bewerbern genehmigter Ersatzschulen, Waldorfschulen, Ergänzungsschulen, anerkannter Fernlehrinstitute oder bei Latinum- und Graecumprüfungen Hochschulen können auch deren Lehrkräfte berufen werden, sofern sie eine Qualifikation gemäß Absatz 2 Satz 3 oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Sie können nicht mit dem Vorsitz des Fachausschusses betraut werden. Abweichend hiervon können bei Latinum- und Graecumprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern von Hochschulen auch Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Hochschule mit dem Vorsitz eines Fachausschusses betraut werden. (4) Der Fachausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) § 5 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§6 Fachausschüsse

§7 Niederschriften

(1) Für jedes Prüfungsfach wird ein Fachausschuss gebildet, vor dem die mündlichen Prüfungen in dem entsprechenden Fach abgelegt werden.

Über jede Prüfung und über die mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Protokollführung und der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen. Die Niederschriften über münd-

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse sind Lehrkräfte und werden auf Vorschlag der prüLesefassung / kein amtlicher Text

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Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 liche Prüfungen sind auch von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. §8 Teilnahme von Zuhörenden

wachsenen Prüflingen sollen in den Aufgabenstellungen Bezüge zu Berufs- und Lebenserfahrungen hergestellt werden. Der von den Prüflingen eingereichte Bericht über ihre Vorbereitung soll berücksichtigt werden.

(1) Auf Antrag und mit Zustimmung der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person können landesbedienstete Lehrkräfte und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter sowie Lehrkräfte von genehmigten Ersatzschulen, Ergänzungsschulen, Waldorfschulen und bei Graecum- und Latinumprüfungen Hochschulen, deren Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten sich der Prüfung stellen, an den mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

(2) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erarbeitet die prüfende Lehrkraft der prüfenden Einrichtung. Lehrkräfte der Fernlehrinstitute und genehmigter Ersatzschulen sind in der Regel an der Erarbeitung zu beteiligen, sofern Bewerberinnen und Bewerber ihrer Einrichtung zur Prüfung gemeldet wurden. Bei der Aufgabenstellung für Bewerberinnen und Bewerber von Fernlehrinstituten oder genehmigten Ersatzschulen sollen die Inhalte des Unterrichts berücksichtigt werden, sofern sie den Bestimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(2) Auf Antrag und mit Zustimmung der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person sowie des Prüflings können an einer mündlichen Prüfung, nicht aber an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen:

(3) Die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge für den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I entspricht der, die nach Maßgabe des § 18 den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Die Anzahl der einzureichenden Aufgabenvorschläge für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife richtet sich nach den Bestimmungen über die gymnasiale Oberstufe mit der Maßgabe, dass nur die Anzahl der Aufgabenvorschläge einzureichen ist, die den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zur Auswahl vorzulegen ist. Für die Gestaltung der Aufgabenvorschläge gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.

1. andere Personen, die sich auf eine entsprechende Nichtschülerprüfung vorbereiten und 2. Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers oder derjenigen anerkannten Fernlehrinstitute und Hochschulen, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich der Prüfung stellen oder künftig stellen wollen. (3) Die Gesamtzahl der Zuhörenden nach den Absätzen 1 und 2 soll drei pro Prüfung nicht übersteigen. Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer Prüfung von der den Vorsitz des Fachausschusses führenden Person zu belehren. Ein Vermerk über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist in die Niederschrift der Prüfung aufzunehmen. (4) Wer in staatlichen Schulbehörden tätig ist, kann an allen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung teilnehmen. §9 Anforderungen der Prüfung (1) Für die inhaltliche Gestaltung der Prüfungen gelten die Bestimmungen der Verordnungen über den entsprechenden Bildungsgang in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese Verordnung nichts Abweichendes regelt. Bei er4

(4) Ein Aufgabenvorschlag für die schriftliche Prüfung besteht aus 1. der Aufgabenstellung einschließlich der gegebenenfalls zu bearbeitenden Materialien, 2. der Nennung der vorgesehenen Hilfsmittel und 3. einer Beschreibung der erwarteten Leistung einschließlich der Angabe der Bewertungsgesichtspunkte. (5) Die Leitung der prüfenden Einrichtung überprüft die Aufgabenvorschläge auf ihre Vollständigkeit und legt sie spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim staatlichen Schulamt zur Genehmigung vor. Lesefassung / kein amtlicher Text

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 (6) Die Aufgabenvorschläge werden vom staatlichen Schulamt geprüft. Entsprechen sie nicht den Anforderungen, erhält die prüfende Einrichtung Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, erstellt die Person, die die Aufgabenprüfung nach Satz 1 vorgenommen hat, eine neue Aufgabe.

(3) Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife enthalten die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsfach erreichten Punkte in einfacher und gewichteter Wertung, das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils mit den erreichten Punktzahlen in gewichteter Wertung, die Gesamtpunktzahl sowie die Durchschnittsnote.

(7) Die Vorschläge für die mündliche Prüfung werden von der jeweils prüfenden Lehrkraft erarbeitet. Die Aufgabenstellung und eine kurze Darstellung der erwarteten Leistung sind der vorsitzenden Person des Fachausschusses rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung zu übergeben. Entspricht die Aufgabenstellung nicht den Prüfungsanforderungen, wird im kollegialen Gespräch zwischen der vorsitzenden Person des Fachausschusses und der jeweils prüfenden Lehrkraft die Aufgabenstellung verändert. Lässt sich im Gespräch keine Einigung erzielen, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, in der die erreichten Ergebnisse aufgeführt sind. Besteht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung nach § 12, ist diese auf der Bescheinigung zu vermerken.

(8) Die Grundsätze der Leistungsbewertung richten sich nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes. § 10 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung für alle Abschlüsse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung ist nur möglich, wenn nach erfolgter schriftlicher Prüfung das Bestehen der gesamten Prüfung noch nicht ausgeschlossen ist. § 11 Zeugnisse (1) Die Zeugnisse werden von der prüfenden Einrichtung erstellt und ausgegeben. Ist die prüfende Einrichtung eine Einrichtung des Zweiten Bildungsweges in der Organisationsform eines schulabschlussbezogenen Lehrganges, der an einer Volkshochschule eingerichtet wurde, dann gibt das staatliche Schulamt das Zeugnis aus. (2) Zeugnisse über Abschlüsse der Sekundarstufe I enthalten Noten über die erreichten Leistungen in den einzelnen Prüfungen, das Ergebnis der Nichtschülerprüfung und den erreichten Gesamtabschluss. Lesefassung / kein amtlicher Text

§ 12 Wiederholungsprüfung (1) Wer eine Nichtschülerprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann sie nur insgesamt und auf Antrag in einer Wiederholungsprüfung 1. frühestens nach einem halben Jahr für die Abschlüsse der Sekundarstufe I, 2. frühestens nach einem Jahr für die allgemeine Hochschulreife wiederholen. Die Regelung in § 13 bleibt davon unberührt. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere vom Prüfling nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Der Prüfling erhält ein Zeugnis, das die Noten über die in der Wiederholungsprüfung erreichten Leistungen ausweist. § 11 gilt entsprechend. § 13 Nachprüfung (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben und die durch die Verbesserung von mangelhaft auf mindestens ausreichend in höchstens einem Prüfungsfach den angestrebten Abschluss erreichen würden, werden von dem Prüfungsausschuss zu einer Nachprüfung in diesem Fach bis spätestens acht Wochen nach dem ersten Prüfungstermin auf Antrag zugelassen und erhalten erst nach dem Abschluss der Nachprüfung ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß § 11. 5

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 (2) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer infrage, wählt der Prüfling ein Fach aus. (3) Nachprüfungen in Fächern, in denen in der ersten Prüfung mündlich und schriftlich geprüft wurde, haben ebenfalls einen mündlichen und einen schriftlichen Teil. (4) Nachprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife sind nicht möglich. § 14 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis (1) Prüflinge können vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. (2) Prüflinge, die aus einem wichtigen Grund an der Prüfung insgesamt nicht oder nicht an Teilen teilnehmen können, müssen den Grund unverzüglich nachweisen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung ist ein ärztliches Attest unverzüglich vorzulegen. In allen anderen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person entscheidet über die Anerkennung eines wichtigen Grundes und bestimmt, wann eine Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt werden darf. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. § 15 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Wer sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient, begeht eine Täuschung. Bei geringem Umfang der Täuschung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil gewertet, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung gewertet. Bei Unklarheiten über den Umfang der Täuschung wird die Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Prüfung angeordnet. (2) Bei Täuschung in besonders schweren Fällen kann ein Ausschluss von der weiteren Prüfung ausgesprochen werden. (3) Werden Täuschungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann das staatliche Schulamt die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

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(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidung, die der Bestätigung durch das staatliche Schulamt bedarf. Wird der Ausschluss bestätigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 16 Akteneinsicht Prüflingen ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt. § 17 Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen Prüflingen mit Behinderungen sind ihrer Behinderung entsprechend Erleichterungen zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet die den Prüfungsvorsitz führende Person. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. ABSCHNITT 2 Abschlüsse der Sekundarstufe I § 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in den Fächern 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. in einem vom Prüfling aus den Lernbereichen Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) oder

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Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten dritten Prüfungsfach geprüft. Als drittes Prüfungsfach kann auch eine Fremdsprache gewählt werden. (2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife. (3) Für den Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife werden den Prüflingen im Fach Deutsch und im dritten Prüfungsfach drei Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge eine auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten 1. Im Fach Mathematik werden zwei Aufgabenvorschläge von je drei bis vier Aufgaben gestellt. Die Prüflinge haben einen der beiden Aufgabenvorschläge auszuwählen. Die Bearbeitungsdauer beträgt 120 Minuten 2. (4) Für den Erwerb der Fachoberschulreife wird in den Fächern 1. Deutsch und 2. Mathematik sowie 3. in einer Fremdsprache schriftlich geprüft. (5) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. (6) Zum Erwerb der Fachoberschulreife werden den Prüflingen im Fach Deutsch drei Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge eine auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten. Im Fach Mathematik werden den Prüflingen zwei Aufgabenvorschläge von je drei bis vier Aufgaben gestellt, von denen die Prüflinge einen der beiden Aufgabenvorschläge auszuwählen haben. Die Bearbeitungsdauer

beträgt 180 Minuten. In der Fremdsprache werden drei Aufgaben gestellt, unter denen die Prüflinge eine zur Bearbeitung auszuwählen haben. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. § 19 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife wird in 1. einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) gewählten Fach und 2. einem vom Prüfling aus dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften (Politische Bildung, Geografie, Geschichte) gewählten Fach geprüft. Auf Antrag des Prüflings kann eine Fremdsprache als drittes Prüfungsfach gewählt werden. Die Fächer der mündlichen Prüfung dürfen nicht bereits Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung gewesen sein. (2) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 9, das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife entspricht dem am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife. (3) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen. (4) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Berufsbildungsreife und der erweiterten Berufsbildungsreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muss so angelegt sein, dass der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann.

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Bis 31.7.2004 gilt: 120 Minuten.

(5) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife umfasst

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Bis 31.7.2004 gilt: 180 Minuten.

1. die Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3,

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Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 2. eines der Fächer Deutsch oder Mathematik, 3. ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, 4. ein Fach der Sekundarstufe I nach Wahl aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich und 5. ein weiteres Fach der Sekundarstufe I nach Wahl, das noch nicht schriftlich geprüft worden ist. Auf Antrag des Prüflings kann nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen das Fach Deutsch oder Mathematik zusätzlich als weiteres mündliches Prüfungsfach gewählt werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Prüfungsnote in dem Fach möglich ist. (6) Das Anforderungsniveau der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife entspricht dem zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. (7) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife dauert in der Regel 15 Minuten, die Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten. Dem Prüfling ist die Prüfungsaufgabe schriftlich vorzulegen. (8) Die mündliche Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife erstreckt sich auf ein begrenztes Aufgabengebiet. Die Aufgabe muss so angelegt sein, dass der Prüfling innerhalb der gegebenen Zeit je nach seinen Fähigkeiten Leistungen in der gesamten Breite der Bewertungsmöglichkeiten erbringen kann. § 20 Bewertung und Gesamtergebnis der Prüfung (1) Der Fachausschuss stellt durch Mehrheitsbeschluss die Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung fest. Wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, wird aus den beiden Prüfungsnoten im Verhältnis zwei zu eins das Prüfungsergebnis für das Fach berechnet. Ergibt die Berechnung keine ganze Note, wird in die Richtung der Note gerundet, die für die schriftliche Prüfungsleistung vergeben worden ist. 8

(2) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Prüfungsnoten festgestellt wurden. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Fächern mindestens ausreichende Noten erreicht. (4) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling in nicht mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen aufweist, sofern die Minderleistung durch mindestens zwei befriedigende Leistungen oder durch eine mindestens gute Leistung in anderen Fächern ausgeglichen wird. Mangelhafte Leistungen in einem Fach, das schriftlich geprüft worden ist, können nur durch Leistungen in einem Fach ausgeglichen werden, in dem ebenfalls schriftlich geprüft worden ist. Bei der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife können Minderleistungen im Fach Deutsch nicht ausgeglichen werden. Sind die Ausgleichsbedingungen für ein Fach nicht erfüllt oder liegen Minderleistungen vor, dann ist in einem Fach die Meldung zu einer Nachprüfung gemäß § 13 möglich. (5) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann auf Antrag einen niedrigeren Abschluss als angestrebt erhalten, sofern die Bedingungen dafür erfüllt werden. (6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erhält, wer in allen Prüfungsfächern in der Prüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife mindestens befriedigende Leistungen erreicht. Als Ausgleich für ausreichende Leistungen in höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach erreicht werden. ABSCHNITT 3 Allgemeine Hochschulreife § 21 Prüfungsfächer (1) Prüfungsfächer können alle Fächer sein, die als Abiturprüfungsfächer in der gymnasialen Oberstufe zugelassen sind, nicht jedoch Sport und die Fächer mit beruflicher Orientierung. Die Zuordnung zu den Aufgabenfeldern I bis III richtet sich nach den Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung. Lesefassung / kein amtlicher Text

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 (2) Unter den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung müssen sich Deutsch, Geschichte oder ein anderes Fach aus dem Aufgabenfeld II, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. (3) Sind Latein oder Griechisch Prüfungsfächer, so wird das Latinum oder das Graecum mit bestandener Nichtschülerabiturprüfung erworben, wenn Latein oder Griechisch Fach der schriftlichen Prüfung war und die Prüfung mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen wurde. Der Nachweis des Latinums oder des Graecums wird durch einen Vermerk auf dem Abiturzeugnis bescheinigt. (4) Wer ein Reifezeugnis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt, das auf Grund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz über die »Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland« vom 10. Mai 1990 wegen des Fehlens einer zweiten Fremdsprache nicht als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist, kann in einer zweiten Fremdsprache eine Einzelfachprüfung ablegen. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Nichtschülerprüfungsverordnung entsprechend. Über das Ergebnis der Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Das für die Anerkennung von Zeugnissen als Hochschulzugangsberechtigung zuständige staatliche Schulamt stellt auf der Grundlage des Reifezeugnisses der Deutschen Demokratischen Republik und der Bescheinigung über die Einzelfachprüfung eine Bescheinigung über die allgemeine Hochschulreife aus. Näheres regeln die Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse. § 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung wird in vier Fächern durchgeführt, die alle Aufgabenfelder abdecken. In zwei Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Leistungskursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen (Leistungsfächer). In den übrigen Fächern müssen die Prüfungsanforderungen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasiaLesefassung / kein amtlicher Text

len Oberstufe entsprechen (Grundfächer). Eines der Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Unter den schriftlich zu prüfenden Fächern muss sich eines der Fächer Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Ist Deutsch ein Leistungsfach, muss sich unter den vier Fächern der schriftlichen Prüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in den beiden Leistungsfächern jeweils fünf Zeitstunden, in den beiden übrigen Fächern jeweils vier Zeitstunden. (3) Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe. § 23 Ergebnis der schriftlichen Prüfung (1) Die in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß der Anlage 1 mit Punkten bewertet und gehen wie folgt in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein: 1. die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit zwölf multipliziert und 2. die Punktzahlen in den beiden weiteren Fächern werden mit acht multipliziert. (2) Hat der Prüfling in der schriftlichen Arbeit nicht mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht, so ist in diesem Fach ein mündlicher Prüfungsteil anzusetzen. Mündliche Prüfungsteile sind ebenso anzusetzen, wenn das Bestehen der schriftlichen Prüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind. Ein mündlicher Prüfungsteil findet nicht statt, wenn aufgrund der vorliegenden Ergebnisse in den schriftlichen Arbeiten ein Bestehen der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5 nicht möglich ist. (3) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern mündlich geprüft, soll bei der Reihenfolge der Prüfungen der Wunsch des Prüflings berücksichtigt werden. Ein Prüfling ist von dem gemäß Absatz 2 Satz 2 festgesetzten Prüfungsteil auf seinen Antrag hin zu befreien. Die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person 9

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 weist auf die Bedingungen gemäß Absatz 5 und § 26 Abs. 2 hin.

die Ergebnisse in der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt sind.

(4) Wird in einem Leistungsfach sowohl eine schriftliche Arbeit angefertigt als auch ein mündlicher Prüfungsteil absolviert, sind die Einzelleistungen jeweils sechsfach, in den weiteren Fächern jeweils vierfach zu werten.

(2) In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung dürfen insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein.

(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und wenn insgesamt mindestens 200 Punkte, darunter mindestens 120 Punkte in den beiden Leistungsfächern, erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein. § 24 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung umfasst vier Fächer, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Die Prüfungsanforderungen müssen den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe entsprechen. (2) Für die Aufgabenstellung, den Gang der Prüfung, die Protokollführung und die Urteilsfindung gelten die Bestimmungen für die gymnasiale Oberstufe in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt. § 25 Ergebnis der mündlichen Prüfung (1) Die in den Fächern der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden gemäß der Anlage 1 mit Punkten bewertet und mit vier multipliziert. (2) Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Fach mit null Punkten abgeschlossen wurde und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. Höchstens zwei Fächer dürfen mit weniger als fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen worden sein. § 26 Gesamtergebnis der Prüfung (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung einschließlich der Durchschnittsnote gemäß der Anlage 2 fest, nachdem 10

(3) Die allgemeine Hochschulreife hat erworben, wer die Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt und bestanden hat. (4) Wer als Schülerin oder Schüler die Jahrgangsstufe 13 einer genehmigten, aber noch nicht anerkannten Ersatzschule oder die einer Waldorfschule, deren Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist, abgeschlossen hat, alle Prüfungen gemäß den vorstehenden Bedingungen abgelegt, aber nicht bestanden hat, kann auf Antrag auf der Bescheinigung über die Teilnahme und das Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife einen Vermerk über den schulischen Teil der Fachhochschulreife erhalten. Es gelten die Bedingungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife der Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung mit folgender Maßgabe: 1. Es können nur die Bewertungen der Kurse des Schulhalbjahres 13/I und die Ergebnisse der Nichtschülerprüfungen der acht Fächer der schriftlichen und mündlichen Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. 2. Wird in einem Fach nur eine Bewertung eingebracht, muss das Ergebnis der Nichtschülerprüfung eingebracht werden. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. § 27 Abiturprüfung an Waldorfschulen (1) Bei der Erarbeitung der Aufgabenvorschläge gemäß § 9 Abs. 2 können die Lehrkräfte der Waldorfschulen beteiligt und die Inhalte des jeweiligen Unterrichts berücksichtigt werden. Das staatliche Schulamt kann auf Antrag der Waldorfschule genehmigen, dass die Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften der Waldorfschule Lesefassung / kein amtlicher Text

Nichtschülerprüfungsverordnung in der Fassung vom 1. April 2004 erarbeitet und dem staatlichen Schulamt zur Prüfung gemäß § 9 Abs. 6 eingereicht werden. § 9 Abs. 5 und 6 bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 5 müssen sich unter den schriftlich zu prüfenden Fächern entweder Mathematik und Deutsch oder Mathematik und eine Fremdsprache befinden. (3) An Waldorfschulen kann auf Antrag des Prüflings in zwei Grundkursfächern an die Stelle der mündlichen Abiturprüfung das Kursabschlussergebnis des Schulhalbjahres 13/II treten, sofern der Unterricht in der Jahrgangsstufe 13 nach Umfang und Anforderungen dem in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergleichbar ist. Sind unter den mündlichen Prüfungsfächern die zwei zu prüfenden Fremdsprachen, darf davon nur höchstens eine mündliche Prüfung durch ein Kursabschlussergebnis ersetzt werden. Über den Antrag entscheidet das staatliche Schulamt. (4) Abweichend von § 23 Abs. 3 erfolgt die Festsetzung der Reihenfolge der mündlichen Prüfungen durch den Prüfungsausschuss.

der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Wer schriftliche Prüfungen mit der Note „ungenügend“ abschließt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. (3) Durchführung, inhaltliche Gestaltung und Bewertung der Prüfung richten sich nach der Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum / Graecum in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung. (4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt. Sie sind von der den Vorsitz des Prüfungsausschusses führenden Person zu unterzeichnen und mit Dienstsiegel zu versehen. ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen § 29 (aufgehoben) § 30 Gebühren

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

Gebühren für Prüfungen nach dieser Verordnung werden nach der Gebührenordnung des für Schule zuständigen Ministeriums erhoben.

ABSCHNITT 4 Erwerb des Latinum oder des Graecum

§ 31 In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

§ 28 Latinum und Graecum

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfungen für Nichtschüler im Land Brandenburg (Nichtschülerprüfungsordnung / PO-Nsch) vom 25. September 1995 (GVBl. II, S. 610), geändert durch die Fachoberschulverordnung vom 24. Mai 1997 (GVBl. II S. 434), außer Kraft.

(1) Eingeschriebene Studentinnen oder Studenten an Hochschulen im Land Brandenburg oder Personen, die eine Wohnung im Land Brandenburg haben, können nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder einer Hochschulzugangsberechtigung auf anderem Wege das Latinum oder das Graecum durch eine Prüfung nachweisen.

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Eine Befreiung von

Lesefassung / kein amtlicher Text

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