Problematik Des Zugangs Zu Genetischen Recssourcen

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"CBD: Problematik des Zugangs zu genetischen Ressourcen ­ Regelungsansätze für ein internationales Regime?"

Zhuomin Wu * 2005.02.

A Einleitung

Erhaltung und Schutz genetischer Ressourcen und biologischer Vielfalt sind in den letzten Jahren zunehmend ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen und zum Thema nationaler und internationaler Politik geworden. Am Anfang sind die genetischen Ressourcen als ein „globales Erbe der Menschheit“1 ohne nötige Schutzmaßnahmen ausgebeutet. Das Bewusstsein der Öffentlichkeit ist von der überraschenden Verlust an globaler genetischen Ressourcen aufrüttelt. Die internationale Gesellschaft bemüht sich dann, genetische Ressourcen zu schützen. Verschiedene internationale Abkommen sind zu diesem Zweck getroffen.

Mit der Entwicklung der Internationalisierung und der Kommerzialisierung

werden aber immer neue Probleme auf der internationalen, nationalen und lokalen Ebene getaucht. Die Gründe dafür sind zunehmender Bedarf an der Innovationen der Biotechnologie und an der kommerziellen Gewinnmaximierung. d.h. um biotechnologische Innovationen zu verwirklichen, und um immer mehr Gewinn zu bekommen, ist der Erwerb biologischer Materialien (besonders genetischer Ressourcen) von Bedeutung geworden. In diesem Sinne spielt der Zugang zu genetischen Ressourcen eine große Rolle. Biotechnologische Innovationen setzen in der Regel den Zugang zu genetischen Ressourcen voraus. Wegen der Wichtigkeit des Zugangs zu genetischen Ressourcen sind die Regelungen dafür, oder so zu sagen Regelungsansätze zu erforschen. In der Gegenwart sind vier internationale Abkommen2 im diesem Bereich von Bedeutung. Auf einer(CBD, Convention

* Zhuomin Wu, LL.M. University of Heidelberg. Webpage: www.zhuominwu.cn 1 Brand,Ulrich/Görg,Christoph, Zugang zu genetischen Ressourcen und die Sicherung geistigen Eigentums: zentrale Konflikte um die Gestaltung postfordisti­scher Natur­verhältnisse, in: Forschungspreis 2001 der Rosa Luxemburg Stiftung: Wem gehört die Welt? Eigentum – Aneignung – Enteignung im gegenwärtigen Kapitalismus, 2001. S.18. 2

Siehe C.II.1.Die zu präzisierende nationale Souveränität

1

on Biological Diversity) davon wird in folgendem Text eingegangen werden. Das heutzutage oft diskutierte Thema „Zugang zu genetische Ressourcen“ ist von der CBD besonders im Artikel 15. geregelt. Ob das Übereinkommen über die biologische Vielfalt als ein kräftiges Regime für internationale Gesellschaft angesehen werden kann, wird in den Folgenden erörtert.

B

Vorkenntnisse über den Zugang zu genetischen Ressourcen I

Entwicklung der CBD

Seit Beginn der 1980er Jahre entstand in Verbindung mit der Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity; CBD) und anderen Vertrags­ werken in ersten Ansätzen ein globales Regulierungssystem biologischer Ressourcen. Im Jahr 1992 wurde das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological

Diversity



CBD)

auf

der

UN­Konferenz

für

Umwelt

und

Entwicklung(UNCED) in Rio de Janeiro verabschiedet. Die CBD trat 1993 in Kraft und ist ein völkerrechtlich verbindliches Vertragswerk, hat jetzt fast 200 Vertragsstaaten. Das Übereinkommen über genetischen Ressourcen ist als Beginn einer neuen weltweiten Politik zum Erhalt der biologischen Vielfalt der Erde betrachtet. Im Rahmen der CBD sind nicht nur Pflanzen und Tiere sowie ihre Produkte wirtschaftlich und wissenschaftlich nutzbar, sondern auch die genetischen Informationen einzelner tierischer oder pflanzlicher Individuen. Das Übereinkommen betrachtet erstmals die genetischen Bestandteile von Lebewesen als Rohstoffe bzw. Ressourcen, die auch international handelbar sind, und normiert den Handel in seinen Grundzügen. „Access and Benefit Sharing“ ist das entscheidende Wirtschaftsthema der Konvention.3 Vom 07. bis 19. April 2002 wird in Den Haag die 6. Vertragsstaatenkonferenz (VSK 6) der CBD stattfinden, der sich die 3. Sitzung des Zwischenstaatlichen Ausschusses für das Cartagena­Protokoll zur biologischen Sicherheit (Intergovernmental Committee for the Cartagena Protocol on Biosafety ­ ICCP 3, 19. bis 26. April) anschließt. Die Verhandlungsschwerpunkte der 6. Vertragsstaatenkonferenz sind: 1. Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter

Vorteilsausgleich (Bonn –

Guidelines) 3

Hintergrundpapier zur 6. Vertragsstaatenkonferenz des VN­Übereinkommens über die biologische Vielfalt, 7.­ 19. April 2002, Den Haag., Herausgeber: BMU­Pressereferat

2

2. Biologische Vielfalt der Wälder 3. Invasive gebietsfremde Arten 4. Strategischer Plan der CBD bis 2010 In den freiwillig anwendbaren „Bonn­Guidelines“ sind die Richtlinien für die Umsetzung der CBD entwickelt. Viele Empfehlungen von „Bonn­Guidelines“ (wie z.B. zuständige Nationalen Behörden einzurichten) sind konstruktiv. Es ist zu hoffen, dass die Anwendung der „Bonn­Geuidelines“ und mehrere effektivere Maßnahmen in Gang bringen werden.

II Ziele der CBD:

Wie Artikel 1. CBD erörtert hat, das Ziel von dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt ist „ die Erhaltung biologischer Ressourcen, die nachhaltige Nutzung die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile, insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene Finanzierung.“ Die „nachhaltige Nutzung“ ist heute besonders von der Öffentlichkeit betont. Dazu präzisiert Artikel 2 ihren Begriff.4 Rüdiger Wolfrum merkte an „Dieses Übereinkommen verbindet erstmalig den Schutzansatz mit dem Gedanken der nachhaltigen Entwicklung(sustainalbe development).“5

Im Art.1.CBD. sind die wichtigsten Elemente für genetische Ressourcen erwähnt. Sie sind nicht nur als das Ziel der CBD gesehen werden können, sondern auch Grundprinzipien der

4

Nach Art.2.CBD. bedeutet "nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in einem Ausmaß, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potential erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen. 5

Siehe Rüdiger Wolfrum, Die Konvention über die biologische Vielfalt, Verträge zwischen Unternehmen und Staaten über den Schutz und Nutzung genetischer Ressourcen, 1994, Gutachten für das TA­Projekt „Auswirkungen moderner Biotechnologien auf Entwicklungsländer und Folgen für die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Industrie­ und Entwicklungsländern“ – Endbericht – Büro für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag, 1994, S. 1 ff., IUCN­Guide (Fn.1), S. 1 ff.

3

Nutzung der genetischen Ressourcen anerkannt werden können. Zuerst, kommen die Konservierung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen besonders der genetischen Ressourcen im

Betracht.

Als

nächstes ist

die

„Angemessenheit“ des Zugangs zu genetischen Ressourcen und Weitergabe der Technologien erwähnt. Darüber hinaus müssen alle Rechte an diesen Ressourcen und Technologien bei dem Zugang zu genetischen Ressourcen und Weitergabe der Technologien berücksichtigt. Soweit Art.1.CBD. festgeschrieben hat, ist schon umfassend und perspektivisch. Aber die Probleme, die im Art.1. nicht geregelt werden, ist bisher noch offen: Die so genannte „Angemessenheit“ des Zugangs zu genetischen Ressourcen und Weitergabe der Technologien und „Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien“ sind in der Praxis schwierig klar und einheitlich zu definieren, da das globale Management genetischer Ressourcen in ein komplexes Feld eingebettet ist, in dem supranationale, internationale, regionale, nationale und lokale Ebenen der Politikformulierung und –durchsetzung miteinander verknüpft sind.6

III Biologische und genetische Ressourcen Die „genetischen Ressourcen“ sind zuerst als Gegenstand

zu definieren. Es soll

verdeutlicht werden, welche Dinge in unserer Erde als „genetische Ressourcen“ benutz werden können oder dürfen, und auch gleichzeitig geschützt werden sollen. Bevor die einheitliche Definition von „genetischer Ressourcen“ in der Übereinkommen über die biologische Vielfalt geregelt ist, haben verschiedne Staaten unterschiedliche Definitionen. In manschen Entwicklungsländer gab es nur verschwommene, sogar noch keine Kenntnisse darüber. Schlimmer noch haben lokale Regierungen und indigener Völker noch nicht gewusst, dass eigene traditionelle Biotechnologie von manschen Unternehmen in den Industrieländer patentiert und kommerzialisiert sind. Sie haben zuvor gar nicht gewusst, dass die traditionelle Kenntnisse, das Blut vom Menschen, indigene Pflanzen auch wirtschaftliche Ressourcen sein können. Der Begriff „biologische Ressource“ hebt den wirtschaftlichen Charakter, der sich aus der Nutzung der Biodiversität ergibt, hervor. Er wird in der CBD beschrieben und schließt „genetische Ressourcen“, Organismen oder Teile davon, Populationen oder einen 6

Diese Frage wird in C.I. analysiert.

4

anderen biotischen Bestandteil von Ökosystemen ein, die einen tatsächlichen oder potentiellen Nutzen oder Wert für die Menschheit haben“(Art.2. CBD). Der Begriff der „genetischen Ressourcen“ unterscheidet sich von dem Begriff der „biologischen Ressourcen“ durch eine gegenständliche Eingrenzung, indem hierzu nur das „genetische Material“ zählt und der Wert der Ressourcen in der Information und nicht in den physikalischen

Eigenschaften

liegt.7

Nach

Art.2.CBD

bedeutet

„genetisches

Material“ jedes Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs, das funktionelle Einheiten von Erbinformationen enthält. Es kann als Teilmenge der biologischen Ressourcen angesehen werden.

IV Nationale Souveränität Im Vergleich mit zuvor vorhandenen internationalen Umweltabkommen(wie z.B.: Ramsar8 oder CITES9) hat die CBD umfassenderen Schutzbereich vor genetischen Ressourcen.10 Mit der Entwicklung der Internationalisierung der Wirtschaft und Politik spielt die CBD eine wichtige Rolle nicht nur im Bereich des Umweltschutzes, sondern auch im Bereich der Genwirtschaft, also, eine neue Wirtschaftsform, die auf der Gentechnologie basiert.11 Die volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Ressourcen wird dadurch immens erhöht, womit wiederum auch der Schutz dieser Ressourcen erreicht werden soll.12 Nach CBD­Präämbel, Artikel 3 und 15.Abs.1 CBD ist die nationale Souveränität über die biologische Vielfalt völkerrechtlich verbindlich festgeschrieben. Dazu hat der Staat das Recht, Regeln und Gesetze zum Umgang mit den genetischen Ressourcen festlegen zu können. Und gleichzeitig ist der Staat nach Artikel 15 CBD. auch verpflichtet, den Zugang zu den genetischen 7

Henne, Gudrun, Genetische Vielfalt als Ressource. Die Regelung ihre Nutzung, 1998, Baden­Baden. S.41.

8

Die Convetion on Wetlands of International Improtance especially as Waterfowl Habitat entstand 1971 in Ramsar(Iran) und wird daher Ramsar­Konvention genannt. (vgl. www.ramsar.org) 9

Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna an Flora(CITES) entstand 1973 zur Überwachung und Beschränkung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier­ und Pflanzenarten und unterbindet ihn für vom Aussterben bedrohte Arten( vgl. www.cites.ec.gc.ca) 10

Wullweber, Joscha, Das grüne Gold der Gene: Globale Konflikte und Biopiraterie. 1 Auflage. 2004, S.57. 11

Dieser Terminus ist heutzutage häufig von Chinesisch geäußert. Görg, Christoph, Erhalt der biologischen Vielfalt­zwischen Umweltproblem und Ressourcenkonflikt, in:Görg,C. et al., S.18­23 12

5

Ressourcen zu gewährleisten.

13

Aber die nationale Souveränität bedeutet auf keinen Fall,

dass der Staat Eigentümer der genetischen Ressourcen wäre.

Insofern ist die nationale

Souveränität ein zentrales Element im internationalen System des Verfügungsrechts im Umgang mit genetischen Ressourcen.14

V „access to genetic resources“ und „benefit sharing“ Für das Management internationaler, regionaler, nationaler, und lokaler genetischen Ressourcen sind zwei Faktoren von größerer Bedeutung. Erster Faktor ist Zugang zur genetischen Ressourcen („access to genetic resources“),

welche in Artikel 15.CBD

festgeschrieben ist. Zweiter ist das Problem des Vorteilausgleiches („benefit sharing“), welche in Artikel 1 CBD erwähnt ist. Die zwei entscheidenden Elemente sind eng von einander verbunden. Der Zugang muss jedoch mit einem gerechten Vorteilsausgleich einhergehen. Mit dem Begriff des Zugangs sind nach Ansicht von Christoph Görg drei sehr verschiedene Formen gemeint:15 ­­Zugang zu natürlichen Ressourcen ­­Zugang zu Wissen sowie­ eng damit verbunden ­­Zugang zu Technologien Für den Zugang zu natürlichen Ressourcen und den Zugang zu Wissen haben wir bisher noch keine besonderen Vorschriften in der CBD, wie Zugang zu Technologien (Art.16.CBD). In gewissem Sinn hat die CBD größere Aufmerksamkeit auf dem Zugang zu Technologien geschenkt, als auf den zwei anderen. Die meistens von den Industrieländer beherrschende geistige Eigentumsrechte auf die Technologien sind dadurch stärk gewährleistet. Im Gegenzug sind die Rechte der „Geberländer“ und

13

Wullweber, Joscha, Das grüne Gold der Gene: Globale Konflikte und Biopiraterie. 1 Auflage. 2004, S.58. 14

Brand,Ulrich/Görg,Christoph, Postfordistische Naturverhältnisse, Konflikte um genetische Ressourcen und die Internationalisierung des Staates. mit Beiträgen von Karin Blank, Joachim Hirsch und Markus Wissen, 2003. S.60. 15 Brand,Ulrich/Görg,Christoph, Postfordistische Naturverhältnisse, Konflikte um genetische Ressourcen und die Internationalisierung des Staates. mit Beiträgen von Karin Blank, Joachim Hirsch und Markus Wissen. 2003., S.60.

6

indigene Völker nicht fair und vernünftig behandelt, und die Gefährdung dafür bleibt immer noch. 16 Im Artikel 15.CBD ist die nationale Souveränität noch einmal betont. Der Staat ist rechtfertigt den Zugang zu genetischen Ressourcen zu bestimmen. Außerdem hat der Staat auch die Pflicht, den Zugang zu

genetischen Ressourcen für eine umwelt­

verträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien zu erleichtern. Die Beschränkungen des Zugangs sind nur dann zulässig, wenn sie den Zielen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt nicht zuwiderlaufen. Um den Zugang zu genetischen Ressourcen zu verwirklichen, sind die so genannte MAT („mutually agreed terms“: die vorherige informierte Zustimmung der Geberländer, die von den Interessenten vor der Entnahme des genetischen Materials eingeholt werden muss. Art.15.4.CBD) und PIC („prior informed consent“: die einvernehmlich festgelegten Bedingungen für den Zugang zu den genetischen Ressourcen. Art.15.5. CBD)17 erforderlich.

Im Vergleich mit Regelungen des Zugangs zu genetischen Ressourcen in CBD sind die Regelungen des Vorteilausgleiches auflockernd geschrieben. Nach Art. 15, 16, und 19 CBD sind die aus der Nutzung der genetischen Ressourcen gezogene Vorteile bzw. die potentiellen Gewinne gerecht aufzuteilen. Die Arten des Vorteilausgleiches sind unterschiedlich, wie z.B.:18 ­­ausgewogene und gerechte Teilung der Ergebnisse der

Forschung und Entwicklung

­­ausgewogene und gerechte Teilung der sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile ­­eine Pauschalzahlung als finanzielle Kompensation ­­Bezahlung pro bereitgestelltem Muster ­­ Gewinnbeteiligung an den Lizenzgebühren eines später vermarkteten Produkts, abhängige von der Nähe des Endprodukts zur Ausgangssubstanz und von dem durch den Anbieter geleisteten eigenen Beitrag.

16

Konkretere werden in den Folgenden(C) erläutet.

17

Wullweber, Joscha, Das grüne Gold der Gene: Globale Konflikte und Biopiraterie. 1 Auflage. 2004. S.58. 18

Welt im Wandel: Wege zur Lösung globaler Umweltprobleme, Jahres­gutachten 1995, Berlin/Heidelberg. S.177 ff.

7

Auf dieser Ebene muss man allerdings zugeben, dass die CBD zuvor tatsächlich unübersehbare Fortschritte gemacht, obwohl sie heutzutage immer mehr kritisiert ist. Aber mit der raschen Entwicklung der Gentechnologie und der Kommerzialisierung sind mehre Probleme des Zugangs zu genetischen Ressourcen getaucht, die ausführlich zu analysieren sind.

C Problematik des Zugangs zu genetischen Ressourcen

Die in diesem Teil erörterten Probleme sind jeder für sich charakterisiert, zugleich sind sie auch von einander sehr eng verbunden. Aus diesem Grund sind die Probleme nicht isoliert von einander zu analysieren.

I

„Angemessenheit“ des Zugangs zu genetischen Ressourcen und Weitergabe der Technologien und „Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien“

Im Art.1. CBD erfasst nicht nur die Ziele, sondern auch

eine Grundprinzip für den

Zugang zu genetischen Re­ssourcen. Daraus können wir folgern, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen und

die Weitergabe der ein­schlägigen Technologien

„angemessen“ müssen, und dass alle Rechte an diesen Ressourcen und Technologien berücksichtigt werden müssen.

Da die CBD die „Angemessenheit“ und die„

Berücksichtigung“ nicht deutlich erörtert hat, können wir nur aus den Vorschriften der CBD erfassen. Durch die Erfassung von Art.1, 3, 8,10, 15.ff. können die folgende Punkte als die Kriterien für die „Angemessenheit“ angesehen werden: ­­ Keine Schadensgefährdung zur Umwelt. d.h. der Zugang

zu genetischen Ressourcen

ist unzulässig, wenn dieser Zugang der Umwelt einen Schaden zufügen wird. ­­ Nachhaltiger Entwicklung entsprechend (sustainable development) ­­ vorherige informierte Zustimmung (prior informed consent)

Darüber hinaus ist die „Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien“ als ein Kriterium der Angemessenheit anzusehen. Dazu sind die Recht der

8

lokalen und indigenen Bevölkerung besonders zu berücksichtigen. Diese Rechte sind in den Artikeln 8(j) und 10c angesprochen. Artikel 8 (j) legt fest, eine Vertragspartei solle „im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche eingeborener und

ortsansässiger Gemeinschaften mit

traditionellen

Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltig Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, achten, bewahren und erhalten, ihre breitere Anwendung mit Billigung und unter Beteiligung der Träger dieser Kenntnisse,Innovationen und Gebräuche begünstigen

und

die

gerechte

Teilung

der

aus

der

Nutzung

dieser

Kenntnisse,Innovationen und Gebräuche entstehenden Vorteile fördern“

Obwohl die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerung nach dieser Vorschrift gewährleistet werden, aber sie ist relativ vage gefasst. Außerdem sind die Rechte nicht eigenständig aufgeführt, sondern ein Unterpunkt der Bestimmungen zur In­situ­Erhaltung. Die oben mit Fettschrift markierten Termini „achten, bewahren, erhalten begünstigen, fördern“ sind zu schwach und nicht genügend, um die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerung zu schützen. Auf die andere Seite sollen wir natürlich nicht nur die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerung berücksichtigen. Die Rechte der Industrieländer, die in diesem Bereich investiert haben und Immaterialgüterechte haben, die die genetischen Ressourcen kommerzialisiert

haben,

sind

aber

auch

zugleich

zu

bewährleisten.

Die

„Berücksichtigung“ ist in diesem Zusammenhang auch als Vorteilausgleich19 genannt.

II Probleme der nationalen Souveränität und Schwierigkeiten der Umsetzung der CBD

1

Die zu präzisierende nationale Souveränität

Nach herrschender Meinung haben Staaten im Rahmen der CBD (CBD­Präämbel und Artikel 3 und 15. Abs.1.) Recht, Regeln und Gesetze zum Umgang mit biologischer Vielfalt national festlegen zu können. Aber Staaten sind keine Eigentümer genetischer

19

Diese Punkt wird in C. IV. erörtert.

9

oder biologischer Ressourcen.20 Genetische Ressourcen sind nicht mehr ein „globales Erbe der Menschheit“.21 In diesem Sinne können Staaten durch nationale Regeln und Gesetze, die genetischen Ressourcen verwalten und überwachen. Die Anerkennung der nationalen Souveränität ist besonders von Bedeutung für die Entwicklungsländer, die als biodiversitätsreiche Länder gezeichnet sind. In diesen Länder sind die biologische Ressourcen seit lange Zeit bevor dem Abschluss der CBD in die Industrieländer ausgeflossen, da zuvor keine richtige Rechte darauf anerkannt sind. Auf dieser Weise sind die Entwicklungsländer befähigt, die Befugnisse gegen die Verletzungsverhandlung zu schützen. Aber eine Frage ist noch offen: wie die nach den genetischen Ressourcen, die sich in staatsfreien Räumen befinden und die das Übereinkommen nur in der Weise anspricht, als es ein staatliches Recht daran ausschließt, Art.4.Abs.1. CBD. Hierzu rechnet auch die Bewältigung von Fragen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens des Übereinkommens ergeben können.22

Außerdem lässt es sich aber bezweifeln, ob die „nationale Souveränität“ tatsächlich eine ideale Richtlinie oder ein unstreitige Prinzip ist. Staaten sind keine Eigentümer. Unter dieser Ansicht sind aber folgende Fragen zu beantworten: wer sind die Eigentümer genetischen Ressourcen? Ein einzelner Mensch? Eine Familie? indigene und lokale Gemeinschaften? oder Sippe und Stamm? Ohne die Eigentümer festzulegen, wie können die Rechte effektiv gewährleistet werden? Diese Fragen sind von der CBD nicht erwähnt. Wir können annehmen: wenn die Rechte verletzt sind, wer soll als Kläger sein. Wenn die Antwort „Staaten“ wäre, wer kann die Schadensersatz dann erlangen?

Vielleicht

kann man auch so sagen, dass solche Fragen die Aufgabe von Staaten sein sollen. das 20

Nach Meinung von Christoph Görg, Ulrich Brand, Joscha Wullweber in folgenden Bücher: Brand,Ulrich/Görg,Christoph, Postfordistische Naturverhältnisse, Konflikte um genetische Ressourcen und die Internationalisierung des Staates. mit Beiträgen von Karin Blank, Joachim Hirsch und Markus Wissen. 2003 Wullweber, Joscha, Das grüne Gold der Gene: Globale Konflikte und Biopiraterie. 1 Auflage. 2004 21

Brand,Ulrich/Görg,Christoph, Zugang zu genetischen Ressourcen und die Sicherung geistigen Eigentums: zentrale Konflikte um die Gestaltung postfordisti­scher Natur­verhältnisse, in: Forschungspreis 2001 der Rosa Luxemburg Stiftung: Wem gehört die Welt? Eigentum – Aneignung – Enteignung im gegenwärtigen Kapitalismus, 2001. S.18. 22

Wolfrum, Rüdiger/ Stoll, Peter­Tobias, Der Zugang zu genetischen Ressourcen nach dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem deutschen Recht, Forschungsbericht 101 06 073, UBA­FB 96­055­ im Auftrag des Umweltbundesamtes.1996. S.24.

10

heißt: die nationalen Gesetze sollen das Eigentumsverhältnis genetischer Ressourcen regeln. Aber die Frage ist, ob die CBD als „internationale Regime“23 zumindest eine Leitung dafür festlegen soll. Das Eigentumsverhältnis genetischer Ressourcen bezieht sich nicht nur um nationale und lokale Ebene, sondern auch internationale Ebene. Die mit diesem Verhältnis umgehenden nationalen Vorschriften brauchen noch die Anerkennung von internationaler Gesellschaft, um die Vorschriften wirklich auszuführen. Wenn genetische Ressourcen von Anfang bis zum Ende nur in einem Land benutz sein, würde die Lösungen einfacher. Aber in den meisten Fällen sind die Entwicklungsländer mit den Industrieländern bezogen. Das bedeutet, dass eine internationale anerkennbare Lösung des Eigentums­verhältnisses zu bearbeiten ist. Zusammenfassend gesagt ist die nationale Souveränität deshalb besonders im Bereich Eigentumsverhältnis zu präzisieren. Diese Präzisierung ist keine Regelung, sondern nur eine Leitung, da verschiedene Staaten unterschiedliche Situationen haben. Jeder Staat kann mit der Leitung der CBD unter eigenen Umständen betreffende Vorschriften oder Gesetze festlegen. Eventuell werden die folgenden Vorstellungen als Lösungs­möglichkeiten angesehen: Genetische Ressourcen können einer bestimmten Gruppe gehören. Die bestimmte Gruppe kann indigene und lokale Gemeinschaft, eine Sippe24, ein Stamm25, eine Familie 23

Der Begriff „internationale Regime“ wird seit etwa zwei Jahrzehnten bei der Analyse von

internationalen Beziehungen verwendet und bezeichnet die Verregelung eines internationalen Problembereiches durch „ein Set von Prinzipien, Normen, Regeln und zugehörigen Entscheidungsprozeduren , welches das Verhalten internationaler Akteure in einem Problemfeld dauerhaft steuert und die Erwartungen der Akteure in Übereinstimmung bringt“( Krasner, Stephen, International Regimes, Ithaca, London, 1983.). Internationale Regime entstehen durch Verhandlungen zwischen Staaten. Der Zugang zu genetischen Ressourcen wird gegenwärtig durch drei internationale Regime geregelt: (1) Die Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity ­ CBD) (2) Die Verhandlungen zur Internationalen Verpflichtung zu pflanzengenetischen Ressourcen (International Undertaking on Plant Genetic Resources ­IU) (Siehe: Gura, Susanne/ Wohlfarth, Sylvia, Regulierung des Umgangs mit genetischen Ressourcen: Profit für wenige oder Nahrung für alle., 2001, Herausgeber: Forum Umwelt und Entwicklung., www.forumue.de http://www.fao.org/WAICENT/FAOINFO/AGRICULT/cgrfa/default.htm. ) (3) Das Abkommen zu handelsbezogenen Aspekten des geistigen Eigentums (Agreement on Trade­Related Aspects of Intellectual Property Rights ­ TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO). (Siehe: http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/final_e.htm) 24

Definition nach Deutsch­Deutsch Wörterbuch Langenscheit(1999 Langenscheidt) : eine Gruppe von mehreren Familien, die zusammen leben. 25

Definition nach Deutsch­Deutsch Wörterbuch Langenscheit(1999 Langenscheidt) : eine Gruppe von Personen

11

sein. Dadurch kann die umstritten Definition von indigener und lokaler Gemeinschaft vermeiden. Zu wem gehören die genetischen Ressourcen hängt davon ab, ob die genetischen Ressourcen von der bestimmter Gruppe traditionell und historisch besitzt und benutz sind. Theoretisch kann die bestimmte Gruppe auch ein Staat sein, wenn die genetische Ressourcen landesweit verbreiten und vom Bürger traditionell und historisch besitzt und benutz sind. In der bestimmten Gruppe haben die Leute gemeinsame Rechte und auch gemeinsame Pflichten. Die Gruppe kann als Kläger ihre Rechte bewahren. Wichtig ist, dass es besondere Behörde braucht, um die gemeinsame Rechte zu gewährleisten, und die Nutzung genetische Ressourcen überzuwachen. Die Behörden werden für jeden bestimmten Landskreis(z.B. für eine Provinz, für eine Stadt oder sogar für ein Dorf), wo die bestimmte Gruppe wohnt, eingerichtet. Eine Oberbehörde ist auch einzurichten, um die staatlichen biologischen Ressourcen zu verwalten. Eine wichtige Aufgabe der Oberbehörde ist die lokalen Behörden zu verbinden. Sie bieten den lokalen Behörden Hilfe an. wie z.B. Rechtsberatung. Die Behörden sind unabhängig von einander, und sind die Vertreter für die bestimmten Gruppen. Die Gewinne sind von den Behörden zu den Gruppen aufgeteilt. Wenn die Gewinne aus staatlichen Ressourcen sind, können sie zu der Staatkasse aufgeteilt werden, und zu bestimmtem Zweck bezüglich nachhaltiger Nutzung benutzt werden. Ganz gleich ob die kurze Vollstellung denkbar ist, ist die nationale Souveränität auf jeden Fall zu präzisieren.

2

Zwei Faktoren bei Umsetzung der Zugangsregelungen

Umsetzung der Zugangsregelungen der CBD in Nationales Recht geht darum,

die

bezüglichen Bestimmungen der Konvention auszugestalten und praktisch handhabbar zu machen. Diese Aufgabe stellt sich den Mitgliedstaaten des Übereinkommens je einzeln. Aber das Problem der Umsetzung von geschaffenen Regelungen auf der staatlichen Ebene ist in den meisten Fällen bisher unbefriedigend gelöst. Obwohl es noch umstritten, ob für die Vertragsstaaten keinerlei Verpflichtung besteht, diese Richtlinien in nationales Recht umzusetzen, ist das Denken an Umsetzung der CBD wertvoll. Da in der CBD keine offizielle bestimmte Regelung für die Umsetzung steht, können wir die wichtigen Faktoren nur aus vorhandenen Artikeln zusammenfassen. von derselben Art, Sprache, demselben Glauben und denselben Sitten, die in einem bestimmten Gebiet meist unter der Leitung eines Häuptlings leben.

12

Zunächst sind die Ziele der CBD zu beobachten. Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt, Nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind vor allem als Prinzipien für Zugang zu genetischen Ressourcen angesehen. Die Umsetzung der Zugangsregelungen ist deshalb unter diesen Prinzipien zu gestalten. Die nach der CBD umgesetzten nationalen Gesetze sollen dem Umweltschutz und der nachhaltiger Entwicklung dienen. Zweiter Faktor ist im Artikel 15.Abs.2 erwähnt—Erleichterung des Zugangs zwischen den Vertragsstaaten der Konvention. Die CBD fordert die Ressourcenstaaten möglichst freien (nicht notwendigerweise kosten­ und bedingungslosen) Zugang zu gewähren. Die nationalen Beschränkungen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen zu beschränken, sind nur dann zugelassen, wenn sie den Zielen des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen. Die nationalen Gesetze sollen demnach unter Berücksichtigung der CBD umgesetzt werden.

In „Bonn­Guidelines“ wird die Erleichterung des Zugangs zu

genetischen Ressourcen, insbesondere für die Forschung und Wissenschaft weiter und stärker gefördert. Dies ist besonders für Universitäten und botanische Gärten von Bedeutung.26Es lässt sich aber bezweifeln, ob die von den Industrieländern immer stärker geförderte Erleichterung des Zugangs zu genetischen Ressourcen allerdings für die biodiversitätsreichen Entwicklungsländer eine Gefahr ist. Dadurch wird der Verlust genetischer Ressourcen eventuell schneller wie nie vergrößert. Zu beachten ist, dass genetische Ressourcen nicht selten für wissenschaftliche Zwecke gesammelt und erst zu einem späteren Zeitpunkt, womöglich nach Weitergabe an andere Institutionen oder Firmen, kommerziell genutzt werden. Ob in diesem Fall die Information des ursprünglichen Ressourcengebers ausreicht oder erneut MAT auf der Basis von PIC erzielt werden müssen, da es sich nicht mehr um den ursprünglichen Verwendungszweck handelt, wird kontrovers diskutiert.27 Dazu merkte BZA.200128 an: „Die Bemühungen zum Schutz der Ressourcen haben zwar zugenommen, trotzdem ist der Verlust an biologischer Vielfalt so hoch wie nie. Dieser Verlust gefährdet in dramatischer

26

Hintergrundpapier zur 6. Vertragsstaatenkonferenz des VN­Übereinkommens über die biologische Vielfalt, 7.­19. April 2002, Den Haag 27

Göllner­Scholz, Antje/ Kaiser, Julia/ Drews Andreas/ Seiler Achim, Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich: Offene Fragen und Empfehlungen zur Entwicklung von internationalen Richtlinien., Herausgaber: Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Entwicklungspolitische Informations­ und Bildungsarbeit, 2001, siehe: http://www.bmz.de oder http://bibliothek.wz­ berlin.de/fulltext/fodk­vt/2003/f­11347.pdf 28

Eine ausführliche Darstellung des Zusammenhangs zwischen Armut und natürlichen Ressourcen findet sich im Aktionsprogramm 2015 der Bundesregierung zur Armutsbekämpfung (BMZ, 2001).

13

Weise die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Existenzgrundlage vieler Menschen, vor allem der Armen in den Entwicklungsländern. Auch zwingt ein Leben in Armut häufig zu einer unumkehrbaren Übernutzung empfindlicher Ökosysteme, die im krassen Gegensatz zu einer nachhaltigen Entwicklung steht“

Hierzu steht sich die Frage, wie nationale Gesetze über die Erleichterung regeln soll, insbesondere für die Entwicklungsländer. Die Umsetzung der „Erleichterung“ in nationale Gesetze setze ein internationales Sicherheitssystem

voraus, welche sich auf der moralischen Ebene basiert. Ohne

notwendige Sicherheit wird diese Konflikt in einen Teufelskreis geraten. Die Ent­ wicklungsländer werden die Beschränkungen gegen Zugang zu genetischen Ressourcen immer erhöhen, zugleich werden die Industrieländer immer fordern, die Erleichterung zu ver­wirklichen. Die Ressourcenstaaten haben nicht genug Geld und Technologie, die Ressourcen auszubeuten. Und die Industrieländer können aber die Ressourcen bekommen, obwohl sie Geld und Technologie haben.

Dazu ist Ein Versuch von Verband der

Deutschen Botanischen Gärten wertvoll.

Die Verhaltensregeln des Verbandes der

Deutschen Botanischen Gärten verpflichten zwar den Nutzer genetischer Ressourcen, die er von einem Garten erhält, das Ursprungsland über eine eventuelle kommerzielle Nutzung zu informieren und den gerechten Vorteilsausgleich sicherzustellen, geben aber ihrerseits keine Informationen an das Ursprungsland über die Weitergabe des Materials. Das Sicherheitssystem zu bauen ist nicht nur die Aufgabe von der CBD und nationale Gesetze, sondern auch von den Unternehmen und Instituten, die sich in diesem Bereich beschäftigen. Nach Artikel 6 und 10 gibt es noch andere Elemente, die für Umsetzung der CBD wichtig sind. Aber hier kommen sie nicht im Betracht. Das Problem der Umsetzung von geschaffenen Regelungen auf der staatlichen Ebene ist in den meisten Fällen bisher unbefriedigend gelöst. Es ist zu hoffen, der gewünschte Effekt der Harmonisierung nationaler Regelungen erreicht werden kann.

III MAT. und PIC.

MAT ist die Abkürzung von „mutually agreed terms“, also die einvernehmlich festgelegten Bedingungen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und in Artikel 14

15.4.CBD geregelt.

Zugangsgenehmigung in vorheriger informierter Kenntnis der

Sachlage (prior informed consent ­ PIC) ist in Artikel 15.5 geschrieben. MAT und PIC sind als Zentrales Element bei der Regelung des Zugangs angesehen.29 Es bleibt damit eine Reihe von Fragen offen. Dazu gehören Einzelfragen, von wem PIC eingeholt und mit wem MAT erzielt werden muss. Man findet keine Antwort, wenn man in vorhandenen internationalen Abkommen nachschlägt. Deshalb ist die oben(in C.II.1.) erläutete Fragen von Bedeutung: Das Eigentumsverhältnis genetischer Ressourcen in nationale Gesetze festzulegen. Die Fragen, welche Prinzipien und Regelungen in MAT beobachtet werden sollen, sind bereit bei Zugangsprinzipien und Zugangsregelungen erörtert.

Die erstrangige Aufgabe für PIC ist das Problem zu lösen—von wem PIC eingeholt wird. Viele Entwicklungsländer haben sich darum bemüht, eine Zuständige zu errichten. Beispielsweise hat China ein Büro eingerichtet, um die menschlichen genetischen Ressourcen zu verwalten. Der Zugang zu menschlichen genetischen Ressourcen setzt die Genehmigung des Büros voraus. Die bezüglichen Gesetze sind in 1998 veröffentlicht. Diese Maßnahme ist aber nicht genügend. Außer den menschlichen genetischen Ressourcen sind anderen genetischen Ressourcen auch zu schützen. Dazu ist die oben geschilderte Vollstellung hier noch mal zu erwähnen. Wenn die Errichtung der Behörde verwirklichbar ist, kann PIC von der bestimmten Behörde eingeholt wird. Ohne diese Frage zu lösen, wird noch eine Reihe von Fragen offen. Um genetische Ressourcen zu erwerben, gehen viele Unternehmen unter dem Deckmantel der „internationalen Zusammenarbeit“ oder der „Erforschung“ in die Ressourcestaaten. Sie behaupten, dass sie die Genehmigung des indigenen Völkers bekommen haben. Umstritten ist, ob die behauptete Genehmigung wirksam ist. Die indigene Menschen sind in der Regel nicht ausgebildet. Sie waren überhaupt nicht in der Lage, die schwer formulierten hochtechnologischen Fragen zu verstehen. Im Provinz Yunnan (China) sind genetische Ressourcen sehr reich. Solche Fälle waren in der Vergangenheit Unternehmen sind heutzutage als „Biopiracy“

genannt.

sehr viel.30 Diese

Abgesehen von den

29

Göllner­Scholz, Antje/ Kaiser, Julia/ Drews Andreas/ Seiler Achim, Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich: Offene Fragen und Empfehlungen zur Entwicklung von internationalen Richtlinien., Herausgaber: Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Entwicklungspolitische Informations­ und Bildungsarbeit, 2001, S.9. siehe: http://www.bmz.de oder http://bibliothek.wz­ berlin.de/fulltext/fodk­vt/2003/f­11347.pdf 30 Zhu,Xueyhong/ Yang, Yuanbin, IPR an genetischen Ressourcen, in: Science,Technologie and Law; 2003,Band.3.

15

„Biopiracy“ sind auch bei Bioforschungen problematisch. Wissenschaftliche Instituten haben in der Regel bei dem Zugang zu genetischen Ressourcen eine wirksame PIC. Sie werden normalerweise mit der lokalen Regierung oder Instituten zusammen arbeiten. Aber die Forschungsergebnisse werden eventuell in der Kommerz benutz. Bei der Weitergabe der Ergebnisse ist der Ver­wendungszweck schon geändert. d.h. Der wissenschaftliche Zweck wird zum kommerziellen Zweck geändert werden. Um die Rechte der Ressourcegeber zu bewahren, ist die Änderung des Verwendungszwecks in der MAT deutlich festzuschreiben. Darüber hinaus sind hier stärkere Schutzmaßnahmen notwendig. Nach dem Zugang sind die erworbenen Ressourcen schon aus dem Machtbereich der Ressourcegeber gegangen. Es soll erforderlich sein, beim Import und Export der Produkte, die sich auf den Forschungsergebnissen basieren, PIC nachzuweisen. Eine Kontrolle der Verbleibs und der Verwendung genetischer Ressourcen ist zu errichten. Aber wir habe leide noch keine Vorschriften darüber geregelt. Die CBD ist noch zu verbessern. Zwei Vorschläge sind dazu eventuell hilfreich: 31 

Gesetzliche Verpflichtung zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs gemäß den Bestimmungen des Ursprungslandes beim Import von genetischen Ressourcen.



Ursprungsnachweis von genetischen Ressourcen als Grundlage für die Patentierbarkeit von auf diesen Ressourcen basierenden Erfindungen.

IV Vorteilausgleich und Technologietransfer Die CBD wird von den Entwicklungsländern zum Teil als Instrument angesehen, um ihre wirtschaftlichen Interessen in Form von Technologietransfer und ausgewogenem und gerechtem Vorteilsausgleich durchzusetzen. Im Gegenzug versuchen die Industrieländer möglichst freien Zugang zu genetischen Ressourcen zu fördern, um ihre zunehmende Bedarf an genetischen Ressourcen für Forschungs­ und Entwicklungszwecke decken.32 Der Vorteilausgleich kann nach zwei Formen genetischer Ressourcen in zwei Teile unterschieden werden. Die Vorteile durch den Zugang zu natürlichen genetischen Ressourcen sind in der Regel nach Art.15, 19, 21,29

CBD aufzuteilen. Für den

Vorteilausgleich durch den Zugang zu genetischen Technologien hat CBD nur in Artikel 31

Hintergrundpapier zur 6. Vertragsstaatenkonferenz des VN­Übereinkommens über die biologische Vielfalt, 7.­19. April 2002, Den Haag 32

Siehe Fußnoten Nr.32.

16

16 erwähnt, mehre sind allerdings von TRIPS­ Abkommen geregelt. Wenn Technologien patentiert werden, oder als andere geistige Eigentumsrechte geschützt werden, spielt die CBD dann kleine sogar keine Rolle. Stattdessen ist TRIPS­Abkommen von Bedeutung. Wir wollen deshalb in den Folgenden nur auf dem Vorteilausgleich durch den Zugang zu natürlichen genetischen Ressourcen eingehen. In welchen Formen33 soll Vorteilausgleichs durch den Zugang zu natürlichen genetischen Ressourcen durchgeführt werden, können die Parteien in der MAT vereinbaren. Die entscheidende Frage beim Vorteilausgleich ist nicht die Form des Vorteilausgleichs, weil die Formen eigentlich das Aussehen des Ergebnisses der MAT ist. Wichtig ist, ob die Vorteile fair und gerecht aufgeteilt werden. Weil die MAT von den Parteien

vor

dem

Zugang

zu

genetischen

Ressourcen

auf

der

Basis

der

Gleichberechtigung vereinbart sind, kann der MAT vertraut werden. In der Praxi ist die Durchführung der MAT schwierig überzuwachen. Ein Moralgesetz kann nicht als einzige Überwachungsmaßnahme angesehen werden. Eine weitere Aufgabe erscheint ein Überwachungssystem sowie Konfliktlösungsregen einzurichten. Dadurch können Ressourcegeber, Unternehmen, Forschungsinstituten eigne Rechte bewahren.

D Zusammenfassung

Die CBD ist momentan noch eine vage Bestimmung von Vertragsparteien. Die Leistungen sind aber nicht zu verneinen. Ohne die vorhandenen „vagen“ Prinzipien, die dem Zugang zu genetischen Ressourcen dienen, wäre der Verlust noch schlimmer geworden. Die CBD bietet uns die Grundlagen an, die in der Zukunft als Basis angesehen werden. Die nationale Souveränität, MAT, PIC und Vorteilausgleich sind der Kern der Schutzreglungen

vor

genetischen

Ressourcen

geworden.

Ein

internationales

Sicherheitssystem ist für die weitere Nutzung genetische Ressourcen notwendig. Dieses System

braucht

konkrete

Regelungen,

eine

Überwachungsbehörde,

ein

Konflicktlösungsmechanismus. Auf nationaler Ebene sind zuerst das Eigentumsrecht an genetischen Ressourcen festzulegen, und dann die zuständige Behörde zu errichten.

33

Siehe oben in B.V.

17

Jetzt Über haben 40 Staaten34gesetzliche Regelungen zu ihren genetischen Ressourcen erlassen oder entwickeln zurzeit solche Regelungen. wir hoffen, dass die grundsätzlichen und allgemeinen Bestimmungen der CBD in naher Zukunft konkretisiert werden.

34

Hintergrundpapier zur 6. Vertragsstaatenkonferenz des VN­Übereinkommens über die biologische Vielfalt, 7.­19. April 2002, Den Haag

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