1 {Polymerisation von Dentalwerkstoffen unter Wärmeeinsatz}
Deutsches Patentamt
10.·Juni·2000
80331 München
.{Az.} . .
Auf den Bescheid der Prüfungsstelle ... vom ... : werden hiermit anliegend ein Satz modifizierter Ansprüche 1 bis ... anstelle der bislang geltenden Ansprüche 1 bis ...[sowie neue Beschreibungsseiten ... anstelle der bislang geltenden Beschreibungsseiten ...] {oder} wird anliegend ein geänderter Anspruch 1 anstelle des bislang geltenden Anspruchs 1 [sowie neue Beschreibungsseiten ... anstelle der bislang geltenden Beschreibungsseiten ...] in je zweifacher Ausfertigung eingereicht, mit der Bitte, die neu vorliegenden Anmeldeunterlage[n] zusammen mit den ursprünglichen restlichen Beschreibungsseiten und Figuren im Übrigen der Patenterteilung [der weiteren Prüfung] zugrunde zu legen. [In der ursprünglich eingereichten Form verbleiben demnach die Beschreibungsseiten ... und ... sowie die ursprünglichen Figuren ... und ... .] Hilfsweise/Rein Vorsorglich wird die Anberaumung einer Anhörung erbeten, falls die Prüfungsstelle dennoch Bedenken hinsichtlich der Gewährbarkeit des geltenden Anspruchs 1 haben sollte, oder vorstehendes aus anderen Gründen für verfahrensgünstig erachtet werden sollte. Der neue Anspruch 1 berücksichtigt die Vorschläge und Einwände vom Prüfungsbescheid vom ... . Die Beschreibungseinleitung wurde um eine Würdigung der im Prüfungsbescheid vom ... genannten Druckschriften
2 ergänzt. Weiter wurde im Übrigen eine Anpassung an den geltenden Anspruch[ssatz] vorgenommen. Der neue Anspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik fraglos neu. Er ist auch erfinderisch. Die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 sind zunächst aus der DE-GM 86 27 655, die für die Gattungsbildung herangezogen werden kann, unbekannt. Diese Druckschrift zeigt jedoch ein Polymerisationsgerät, daß die bereits in der Beschreibungseinleitung erwähnten Nachteile aufweist. Es ist zunächst bereits fraglich, ob ein Fachmann des vorliegenden Fachgebiets, der die in der Beschreibungseinleitung angegebene Aufgabe lösen wollte, auf die noch ältere Druckschrift gemäß der DE-GM 82 09 544 ohne weiteres zurückgegriffen hätte, denn diese Druckschrift strebt gemäß Seite 6, Zeile 9 bis 15 die Vermeidung der Erwärmung des Werkstücks an, während Anspruch 1 auf die Verwendung einer Wärmequelle für die Aushärtung des Werkstücks gerichtet ist. Darüber hinaus fehlt auch, dass die vorgenannte Druckschrift kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 zeigt, was alles andere als verwunderlich ist, da es gar um etwas anderes als die Erwärmung des Werkstücks geht.
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Überraschend läßt sich der Polymerisationszyklus - zu dem natürlich auch die Abkühlzeit gehört - erfindungsgemäß wesentlich verbessern. Durch die allseitige Beaufschlagung können die Wärme- und die Lichtquellen intensiv an das Werkstück herangeführt werden, so daß die erforderliche Eindringtiefe für die Strahlung so gering wie möglich wird und eine besonders vorteilhafte und gleichmäßige Durchwärmung des Werkstücks eintritt. Wie auf Seite 7, dritter Absatz, angegeben, läßt sich durch die besondere Ausgestaltung der "Lichthaube" ohne Erschütterung des Werkstücks eine rasche Kühlung erzielen: Beim Entfernen der Licht- und Wärmehaube ist das Werkstück von allen Seiten frei zugänglich, und kalte Luft kann allseitig gut heran strömen, während durch die Eigenwärme des Werkstücks aufsteigende Warmluft den Luftzug beschleunigt. Vorstehendes ist möglich, ohne daß geräuschbelastende und einen unerwünschten Luftzug verursachende, eventuell wartungsintensive, Gebläse eingesetzt werden müssten, und vorliegender Effekt ist zudem aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt, so daß dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem bekannten Stand der Technik die erfinderische Tätigkeit zweifellos zugesprochen werden muß. Zutreffend ist, daß die DE 94 02 179 U1 die Oberbegriffsmerkmale von Anspruch 11 zeigt. Die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 11 sind aus dieser Druckschrift, aber auch aus der DE 39 10 438 C2 unbekannt. Die Figuren 1 und 2 zeigen ein Polymerisationsgerät mit mehreren Strahlungsquellen. Der dort angegebene Wellenlängenbereich liegt zwischen 350 und 550 nm. Bekanntlich wird als Wärmestrahlung lediglich Strahlung bezeichnet, deren Wellenlänge größer als etwa 800 nm ist. Weder die Figuren 1 und 2 noch Spalte 4, Zeilen 42 bis 57 zeigen eine derartige Wärmestrahlung, so daß bereits aus diesem Grunde auch die erfindungsgemäße Steuerung aus dieser Druckschrift alles andere als vorbekannt ist. Zu den vorteilhaften Wirkungen dieser Merkmale gestattet sich die Anmelderin, auf die Beschreibungseinleitung, besonders Seite 9, erster und zweiter Absatz, zu verweisen. Hinsichtlich Anspruch 17 schlägt die Anmelderin vor, diesen
3 Anspruch zu ergänzen um das folgende Merkmal: "..., mit welcher ein Werkstück nach dem Einschalten der Lichtquelle während einer Erwärmungszeit erwärmt wird." Auch vorstehender Anspruch dürfte, von den vorstehend genannten Gesichtspunkten getragen, patentfähig sein. Dementsprechend wird gerne der Übermittlung eines die Patenterteilung in Aussicht stellenden Bestätigung oder aber bereits dem Patenterteilungsbeschluß entgegen gesehen. Abschließend dürften nach diesseitiger Auffassung im Ergebnis erteilungsreife Unterlagen vorliegen, und so wird um den baldigen Erlaß {Herreichung} des Patenterteilungsbeschlusses gebeten.
{Technischer Rechtsanwalt etc. }
Anlagen: Geänderter Anspruch 1 (zweifach) Geänderter Anspruchssatz (zweifach)