Fasten Frauen

  • June 2020
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Die Regeln bzgl. des Fastens für Frauen (Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)

1) Eine Frau, die das Alter der Pubertät erreicht hat, aber zu schüchtern ist, um es irgendjemandem zu erzählen, und deshalb nicht fastet, muss bereuen und die Tage nachholen, die sie verpasst hat, ebenso muss sie, wenn der folgende Ramadân kommt und sie diese Tage immer noch nicht nachgeholt hat, für jeden Tag eine arme Person speisen, als eine Tat der Sühne für das Aufschieben ihres Fastens. Ihr Fall ist ähnlich dem einer Frau, die die Tage ihrer Periode aus Schüchternheit fastet, und diese später nicht nachholt. Wenn eine Frau nicht genau weiß, wie viele Tage sie verpasst hat, sollte sie fasten, bis sie ganz sicher ist, dass sie die Tage nachgeholt hat, die sie vom letzten Ramadân verpasst und nicht nachgeholt hatte, und für jeden Tag die Sühne für das Aufschieben entrichten. Sie kann dies zur gleichen Zeit des Fastens tun oder getrennt, je nachdem, was sie im Stande ist zu tun. 2) Eine Frau darf nicht ohne die Erlaubnis ihres Mannes fasten, wenn er anwesend ist – außer während des Ramadân – aber wenn er verreist, dann macht es nichts. 3) Wenn eine menstruierende Frau die weiße Substanz sieht – die von der Gebärmutter ausgeschieden wird, wenn die Periode vorbei ist – durch die eine Frau weiß, dass sie jetzt tâhir (rein) geworden ist, sollte sie eine Nacht zuvor die Absicht fassen, zu fasten, und es tun. Wenn sie keine Zeit hat, in der sie weiß, dass sie tâhir ist, sollte sie ein Stück Baumwolle oder etwas Ähnliches einführen, und wenn es sauber herauskommt, muss sie fasten, und wenn sie wieder zu bluten anfängt, muss sie aufhören zu fasten, egal, ob das Blut fließt oder ob es nur Flecken sind, da es das Fasten bricht, solange es innerhalb der Zeit der Periode kommt. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/154) Wenn die Einstellung der Blutung bis zum Maghrib anhält, und sie mit der Absicht in der Nacht vorher gefastet hat, dann ist ihr Fasten gültig. Wenn eine Frau die Bewegung des Menstruationsbluts in sich spürt, es aber nicht herauskommt, bis die Sonne untergegangen ist, dann ist ihr Fasten gültig, und sie muss den Tag später nicht nachholen. Wenn die Periode der Frau oder die postnatale Blutung während der Nacht aufhört, und sie zu fasten beabsichtigt, aber die Morgendämmerung kommt, bevor sie Ghusl vollziehen konnte, ist ihr Fasten gemäß allen Gelehrten gültig. (Al-Fath, 4/148) 4) Wenn eine Frau weiß, dass ihre Periode morgen kommen wird, muss sie ihre Absicht immer noch beibehalten und mit dem Fasten fortfahren; sie darf ihr Fasten nicht brechen, bis sie wirklich das Blut sieht. 5) Es ist für eine menstruierende Frau besser, natürlich zu bleiben und zu akzeptieren, was Allâh ihr verordnet hat, und kein Medikament zu nehmen, um ihre Blutung zu unterdrücken. Sie sollte mit dem zufrieden sein, was Allâh von ihr akzeptiert, indem sie das Fasten während ihrer Periode bricht und diese Tage später nachholt. Dies ist, wie die Mütter der Gläubigen und die Frauen der Salaf waren. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/151). Außerdem gibt es medizinische Beweise, die bestätigen, dass viele dieser

Dinge, die zum Unterdrücken der Blutung benutzt werden, in Wirklichkeit schädlich sind, und viele Frauen litten unter einer unregelmäßigen Periode aufgrund der Einnahme dieser Medikamente. Wenn eine Frau dies dennoch tut und etwas einnimmt, um die Blutung zu stoppen, und dann fastet, dann ist dies okay. 6) Istihâdah (die vaginale nicht-menstruelle Blutung) hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Fastens. 7) Wenn eine schwangere Frau eine Fehlgeburt hat und der Fötus geformt ist oder einen wahrnehmbaren Umriss irgendeines Körperteils hat, wie ein Kopf oder eine Hand, dann ist ihr Blut Nifâs; wenn sie jedoch etwas ausscheidet, das wie ein Blutklumpen (‘Alaq) oder ein gekautes Stück Fleisch aussieht, das keine erkennbaren menschlichen Eigenschaften hat, dann ist ihre Blutung Istihâdah und sie muss fasten, wenn sie dazu fähig ist, andernfalls darf sie ihr Fasten brechen und es später nachholen. (Fatâwa alLajnah al-Dâ’imah, 10/224). Sobald sie rein wird, nachdem sie eine Operation gehabt hat, um die Gebärmutter zu reinigen (D&C), muss sie fasten. Die Gelehrten gaben an, dass man annimmt, dass der Embryo nach 80 Tagen Schwangerschaft beginnt, Gestalt anzunehmen. Wenn eine Frau schon vor vierzig Tagen vom Nifâs rein wird, muss sie Ghusl verrichten und fasten, damit sie beten kann. (Al-Mughni ma’a al-Sharh al-Kabîr, 1/360). Wenn die Blutung innerhalb von vierzig Tagen nach der Geburt wieder anfängt, muss sie aufhören zu fasten, weil dies noch Nifâs ist. Wenn die Blutung nach dem vierzigsten Tag anhält, muss sie zu fasten beabsichtigen und Ghusl verrichten (gemäß der Mehrheit der Gelehrten), und jede Blutung außerhalb des vierzigsten Tages wird als Istihâdah (nichtmenstruelle Blutung) betrachtet – außer wenn es mit der üblichen Zeit ihrer Periode zusammenfällt, in welchem Fall es Hayd (Menstruationsblut) ist. Wenn eine stillende Frau während des Tages fastet und nachts einen Blutfleck sieht, obwohl sie während des Tages sauber war, ist ihr Fasten noch gültig. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/150) 8) Gemäß der korrektesten Meinung wird eine Frau, die schwanger ist oder stillt, ähnlich betrachtet wie jemand, der krank ist, demnach ist es ihr nicht erlaubt, zu fasten, und sie muss nur die Tage nachholen, die sie verpasste, falls sie um sich selbst oder um ihr Kind fürchtet. Der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Allâh hat die Verpflichtung des Fastens und eines Teils des Gebets für den Reisenden aufgehoben, und Er hat die Verpflichtung des Fastens für die schwangere und stillende Frau aufgehoben.“ (Berichtet von al-Tirmidhi, 3/85; er sagte, (es ist ein) hasan Hadîth). Wenn eine schwangere Frau fastet und etwas Blut entdeckt, ist ihr Fasten immer noch gültig; dies beeinflusst ihr Fasten in keiner Weise. (Fatâwa al-Lajnah al-Dâ’imah, 10/225). 9) Im Fall einer Frau, die fasten muss, wenn ihr Mann tagsüber im Ramadân mit ihrer Zustimmung Verkehr mit ihr hat, dann gilt das Urteil, das für ihn gilt, auch für sie. Wenn er sie jedoch zwingt, dies zu tun, soll sie ihr Bestes tun, sich dagegen zu wehren, und sie muss keine Sühne entrichten. Ibn ‘Aqîl (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) sagte: „Im Fall eines Mannes, der mit seiner Frau im Ramadân tagsüber Verkehr hat, während sie schläft, so muss sie keine Sühne entrichten.“ Aber um auf der sicheren Seite zu sein, sollte sie das Fasten später nachholen. (Sheikh Al-Islam Ibn Taymiyah (möge Allâh barmherzig mit ihm sein) war der Meinung, dass dies ihr Fasten keinesfalls ungültig macht). Eine Frau, die weiß, dass sich ihr Mann nicht beherrschen kann, sollte sich von ihm fernhalten und sich im Ramadân tagsüber nicht schmücken. Frauen müssen die Fastentage nachholen, die sie während des Ramadân verpassen, selbst ohne die Kenntnis ihrer Ehemänner. Es ist für eine Frau keine Bedingung für ein Pflichtfasten, die Erlaubnis ihres Mannes zu haben. Wenn eine Frau anfängt, ein

Pflichtfasten zu befolgen, ist es ihr nicht erlaubt, es zu brechen, es sei denn, sie hat einen legitimen Grund. Ihrem Mann ist es nicht erlaubt, ihr zu befehlen, ihr Fasten zu brechen, wenn sie einen Tag nachholt, den sie verpasst hat; ihm ist es nicht erlaubt, Verkehr mit ihr zu haben, wenn sie ein verpasstes Fasten nachholt, und ihr ist es nicht erlaubt, ihm in dieser Hinsicht zu gehorchen. (Fatâwa al-Lajnah al-Da’imah, 10/353). Im Fall des freiwilligen Fastens ist es einer Frau nicht erlaubt, ohne die Erlaubnis ihres Mannes ein nicht-obligatorisches Fasten zu beginnen, wenn ihr Mann anwesend ist, wegen des Hadîth, der von Abu Hurayrah (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) berichtet wurde, laut dem der Prophet (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) sagte: „Keine Frau darf fasten, wenn ihr Mann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.“ (Berichtet von al-Bukhâri, 4793).

Quelle: Islam-QA.com (aus “70 Angelegenheiten des Fastens”)

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