Eu Leitfaden

  • November 2019
  • PDF

This document was uploaded by user and they confirmed that they have the permission to share it. If you are author or own the copyright of this book, please report to us by using this DMCA report form. Report DMCA


Overview

Download & View Eu Leitfaden as PDF for free.

More details

  • Words: 27,157
  • Pages: 87
Wirtschaftshochschulen von Budapest Hochschulfakultät für Handel, Gastronomie und Tourismus Studiengang für Tourismus und Hotel Management - Deutsch

Grundkenntnisse über die Europäischen Union (Verfassungsrahmen, Organe, Handlungsmechanismen und Politiken) (Leitfaden) Als Manuskript

Verfasser: dr. CSALÓTZKY, György

Budapest, März 2005

2.

Grundkenntnisse über die Europäische Union (Verfassungsrahmen, Organe, Handlungsmechanismen und Politiken)

Inhaltsverzeichnis Teil 1

Einleitung

Teil 2

Vorgeschichte und Stationen der europäischen Integration bis 1951

2.1

Bedeutung der Vorgeschichte der europäischen Integration

2.2

Friedens- und Integrationsideen vom „Karl der Große” bis zur Ende des I. Weltkrieges (800 – 1918)

2.3

Integrationsbestrebungen zwischen der zwei Weltkriegen

2.4

Integrationsbestrebungen zwischen 1945 und 1951

Teil 3

Meilensteine der europäischen Integration vom „Pariser Vertrag” bis 2005

3.1

Die Gründung der drei europäischen Gemeinschaften

3.2

Entwicklung und Funktionieren der EG bis zur Gründung der EU

3.3

Der am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU; die Entwicklung der EU zwischen „Maastricht” und „Amsterdam“

3.4

Vom „Amsterdam” bis „Nizza”

3.5

Vom „Nizza-Vertrag” bis Ende 2004

Teil 4

Grundlegende Merkmale der EU

4.1

Grundbegriffe und Gründung der EU

4.2

Werte, Ziele und Symbole der EU

4.3

Zugehörigkeit der EU

4.4.

Die Rechtspersönlichkeit der EU

4.5

Die Finanzen der EU

Teil 5

Die Zuständigkeiten und das Rechtssystem der EU/EG

5.1

Wesentliche Grundsätze

5.2

Die Zuständigkeiten der EU

5.3

Bedeutung der Rechtsordnung und des Rechtssystems der EU

5.4

Durchblick des gegenwärtig – bis zum Inkrafttreten der EU Verfassung gültigen - EG/EU-Rechtes ( „Aquis communataire”)

5.5

Das System des EU-Rechtes nach dem Inkrafttreten der EU-Verfassung

Teil 6

Organe und Institutionen der EU

6.1

Bedeutung und Klassifikation der EU-Organe und Institutionen

3 6.2.

Europäisches Parlament (EP)

6.3

Europäischer Rat (EU-Gipfeltreffen-ER)

6.4

Ministerrat der EU (Rat)

6.5

Außenminister der EU

6.6

Europäische Kommission (EK)

6.7

Gerichtshof der EU (EuGH)

6.8

Europäische Zentralbank (EZB)

6.9

Europäische Investitionsbank (EIB)

6.10

Europäischer Rechnungshof (EuRH)

6.11

Ausschuss der Regionen (AdR)

6.12

Europäisches Wirtschaft- und Sozialausschuss (WSA)

6.13

Sonstige Einrichtungen und Stellen der EU

Teil 7

Demokratische Grundlagen der EU (Grundrechte; Unionsbürgerschaft und das demokratische Leben der EU).

7.1

Allgemeine Bemerkungen

7.2

Aufbau und Inhalt der Charta der Grundrechte

7.3

Die Unionsbürgerschaft

7.4

Das demokratische Leben der EU

Teil 8

Politiken der EU I. – Verwirklichung des Binnenmarktes, der Wirtschaftspolitik und der Währungspolitik

8.1

Verwirklichung des Binnenmarktes

8.2

Wirtschafts- und Währungspolitik

Teil 9

Politiken der EU II. - Andere Bereiche der gemeinsamen EU-Politik

9.1

Sozialpolitik

9.2

Beschäftigungspolitik

9.3

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

9.4

Gemeinsame Agrarpolitik /Landwirtschaft und Fischerei/ (GAP)

9.5

Umwelt

9.6

Verbraucherschutz

9.7

Verkehr, Fernmeldewesen, Informationstechnologie

9.8

Transeuropäische Netze (TEN)

9.9

Forschung, technische Entwicklung und Raumfahrt

9.10

Energie

Teil 10

Politiken der EU III. - Politikbereiche, in denen die EU beschlossen kann Koordinierungs-, Ergänzungs- und Unterstützungsmassnahmen durchzuführen

10.1

Gesundheitswesen

4 10.2

Industrie

10.3

Kultur

10.4

Allgemeine und berufliche Ausbildung ,Weiterbildung, Jugend und Sport

10.5

Katastrophenschutz

10.6

Tourismus

10.7

Verwaltungszusammenarbeit

Teil 11

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

11.1

Allgemeine Zielsetzungen und Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten und der EU auf diesen Politikfeldern

11.2

Die einzelnen Tätigkeitsbereiche im „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes“

Teil 12

Auswärtiges (außenpolitisches) Handeln der Union

12.1

Allgemeine Bemerkungen zum auswärtigen Handel der EU

12.2

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

12.3

Gemeinsame Außenhandelspolitik

12.4

Zusammenarbeit mit Drittländer und humanitäre Hilfe

Teil 13

Ungarn und die EU

13.1

Ungarns Kontakte zur EU/EG bis Ende 2002

13.2

Ungarns Beitrittsvorbereitungen in 2003 und in 2004

13.3

Finanzbilanz Ungarns hinsichtlich der EU

13.4

Zeitweilige Befreiungen (Derogationen) hinsichtlich Ungarn bei der obligatorischen Erfüllung von EU-Vorschriften in den einzelnen Politikbereiche .-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.

Beilage 1

Liste der Abkürzungen

Beilage 2

Statistische Daten

5

Teil 1

Einleitung

Die Grundkenntnisse über die Europäische Union sind schon seit mehreren Jahren Bestandteile des Lehrmaterials vom Studiengang für Tourismus und Hotel Management (THM) der Hochschulfakultät für Handel, Gastronomie und Tourismus. Wir beabsichtigten immer mittels des mehrmals überarbeiteten Leitfadens und der mündlichen Vorträge ein wohl fundiertes Wissen auf den neuesten Stand den Studenten des IV. Lehrganges zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 2004 sind zwei solche Ereignisse in der Geschichte der Europäischen Union vorgekommen, die es nötig und gleichzeitig möglich gemacht haben, die Philosophie, Struktur und Inhalt des Unterrichtsmaterials wesentlich zu ändern:  Ab 1. Mai 2004 ist Ungarn –zusammen mit anderen neun MOE-Ländern – vollberechtigten Mitglieder der Europäischen Union geworden.  Am 28. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs von den fünfzehn „klassischen „ und die der zehn neuen Mitgliedstaaten, also leitende Dignitäre von fünfundzwanzig europäischen Staaten den Vertrag über einer Europäischen Verfassung, die mit ihrer neuen umfassenden Struktur und wesentlichen inhaltlichen „Neuerungen” zweifellos Anfang einer neuen Epoche in der Entwicklung der europäischen Integration bedeutet. Ungarns Beitritt in einen Staatenbund, der selbst sich in einer Umwandlungsphase befindet, bedeutet eine grundlegende Änderung im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichem Leben Ungarns. Es beeinflusst die Lebens-, und Arbeitbedingungen aller ungarischen Staatsbürger, so die unserer Absolventen. Die sollten sogar in ihrem Berufsleben fähig dazu sein, die Möglichkeiten der EU-Mitgliedschaft ausnützen und gleichzeitig ihre Schwierigkeiten überbrücken zu können Dieser Leitfaden darstellt – nach Errötung einiger Grundbegriffe und Vorstellung eines geschichtlichen Überblicks der Meilensteine der europäischen Integration - die Grundlegenden Merkmalen, den organisatorischen Rammen, das Funktionieren und die wichtigsten Politikbereiche der Europäischen Union aufgrund der „Europäischen Verfassung. Da aber die Europäische Verfassung frühestens im Jahre 2006 in Kraft treten wird, scheint es notwendig zu sein auch die bis dieser Zeit gültigen Regelungen kurz zu erwähnen. Die Prüfungsfragen aus diesem Material basieren auf beiden Teilen des Leitfadens, benötigt aber auch die Kenntnis der auf den Unterrichtsstunden mündlich dargestellten Informationen und Angaben. Zwecks Abkürzung des Leitfadens wird der vollständige Namen der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Union, der Organe und Institutionen der Europäischen Union im Text mit einer Abkürzung ersetz (der dazu notwendigen Abkürzungsregister ist in der Beilage I des Leitfadens zu finden). Der Verfasser dieses Leitfadens möchte die Studenten darauf aufmerksam machen, dass die EUKenntnisse, die sie aus diesem Leitfaden und aus der Vorlesungen erlernt haben, müssen in der Zukunft immer erfrischt und ergänzt werden. Dazu möchten wir –neben der in allgemeinen teueren Handbüchern, die relativ schnell veralten- folgende Informationsquellen vorschlagen.  EU-Infolinie des Ungarischen Außenministeriums:06-80-382-004  Homepage des Ungarischen Außenministeriums: www.kulugyminiszterium.hu

6  Homepage der EU: www.europa.eu.int

6

Teil 2 2.1

Vorgeschichte und Stationen der europäischen Integration bis 1951 Bedeutung der Vorgeschichte der europäischen Integration

Im Bereich der Grundkenntnisse über die Europäische Union könnte die Informiertheit nur über die gegenwärtigen Lage und die voraussichtliche Entwicklung genug sein. Wer aber die EUProblematik ein bisschen tiefer studieren und verstehen will, sollte einen Überblick auch über die Vorgeschichte der europäischen Integration haben. Aus diesem Studium kann man besonders drei wichtigen Lehren ziehen:  erstens, das es wie ein roten Faden die Ideen von einem friedlichen, politisch und wirtschaftlich einigen Europa durch die Geschichte unseres Kontinents zieht;  zweitens, dass, obwohl seit mehr als zwölf Jahrhunderten die besten Köpfe Europas die Wichtigkeit der Zusammenarbeit und sogar der Einigung der Staaten und Völker entdeckt haben, sind ihre Gedanken nur Träume geblieben, da es die gesellschaftlichen, politischen und technischen Vorbedingungen noch nicht reif genug waren, diese Ideen verwirklichen zu können.;  drittens, dass die vollständige Verwirklichung der europäischen Integration ein langer, dornenvoller Weg ist, wo sich Erfolge und Misserfolge wechseln, aber die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung geht letztes Ende doch immer vorwärts. 2.2

Friedens- und Integrationsideen vom „Karl der Grosse” bis zur Ende des I. Weltkrieges (800 – 1918)  800: Kaiser „Karl der Große“ hat 

das „Heilige Römische Reich Deutscher Nation” als alleinherschende Macht Europas betrachtet



die „Treuga Dei”- es ist ein Verbot von Kriegshandlungen in Wochenenden und Feiertagen, bei Exkommunikation- streng verwirklicht.

 1308: Dante (Alighieri), der größter italienischer Dichter arbeitet den Plan einer „Europäischen Union” aus  1517: Erasmus von Rotterdam, der großer niederländischer Humanist fordert ein einiges Europa  1620: Sully (Maximilian de Béthume,), der protestantischer französischer Staatsmann betonte die Wichtigkeit der Zusammenarbeit europäischer Staaten  1761; Rousseau (Jean Jaques) wollte eine föderalistische Regierung für Europa  1795: Kant (Immanuel ), der deutscher Philosoph wollte einen ”föderalistischen Staatenbund zum ewigen Frieden”  1849: Hugo (Victor), , der französische Schriftsteller fordert an der 2 Friedenskonferenz in Paris die „Vereinigte Staaten Europas”  Die Etappe von 1850 bis zum I. Weltkrieg kann von schwachen, erfolglosen Friedensbestrebungen (Friedenskonferenzen, bilateralen Verhandlungen, Demonstrationen usw.) charakterisiert werden.

8

2.3

Integrationbestrebungen zwischen den zwei Weltkriegen

Nach dem ersten Weltkrieg setzte man zunächst große Hoffnungen in den „Völkerbund“. Als seine Machtlosigkeit offenbar wurde, entstanden auch andere Organisationen, die der regionalen europäischen Einigung dienen wollten. Die bekannteste wurde die Paneuropa-Union, die Graf Coudenhove-Calgerhi in 1922 gründete. Auch Aristide Briand, Frankreichs Ministerpräsident legt einen Plan für die Vereinigung Europas vor. Nationalismus, Rassenwahn und Antisemitismus triumphierten aber in Europa. 2.4

Integrationsbestrebungen zwischen 1945 und 1951  Unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg war Europa zerstört und die Staaten und Völker - und das gilt ebenso für die Besiegten, als für die Sieger - in wirtschaftlicher Not. Die europäische Einigung war damals nur eine Vision für ein friedliches Zusammenleben der Völker.  1945: Nach unfangreichen Vorarbeiten wurde ein neuer völkerrechtlicher Zusammenschluss mit Unterzeichnung der Charta der Vereinigten Nationen(UNO) in San Francisco geschaffen.  1946: Winston Churchill sagte in seiner Rede in Zürich: „Wir müssen eine Art Vereinigten Staaten von Europa schaffen”.  1947: Mit den so genannten Marshall-Plan Hilfe der USA im sollte der Wiederaufbau der europäischen Volkswirtschaften und die wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Länder gefördert werden. Den organisatorischen Rammen für diese Zusammenarbeit schufen sich die europäischen Staaten im 1948 mit der Gründung der OEEC, aus der später die auch heute funktionierende OECD hervorging.  1949: Der sowjetische Außenminister Molotow lehnte das amerikanische Hilfsprogramm ab; die Sowjetunion gründete mit einigen osteuropäischen Ländern (Albanien, Bulgarien, DDR, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn) ebenfalls eine multilaterale Wirtschaftsvereinigung: den Rat der Gegenseitigen Wirtschaftshilfe (COMECOM)  1949: Zehn europäische Staaten (Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Vereinigtes Königreich) unterzeichneten in London das Statut des Europarates. Europarat ist eine internationale Organisation, in derer Rahmen kein Mitgliedstaat Souveränität aufgegeben hat. Ziel des Europarates ist der Zusammenschluss aller gleichgesinnten Völker Europas zur Sicherung und weiteren Verwirklichung rechtsstaatlichen und demokratischen Denkens, Wahrung der europäischen Kultur und Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und der lokalen und regionalen Demokratie. Europarat hat gegenwärtig 46 Mitgliedstaaten (Alle EU-Mitgliedstaaten sind gleichzeitig auch Mitgliedstaaten des Europarates).1948:  Fünf westeuropäische Länder (B, F, L, NL,UK)haben den so genannten „Brüsseler Pakt“ geschlossen; es handelt über einen Vertrag zwecks wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Zusammenarbeit und ebenso kollektiver Selbstverteidigung  1949: Zur Erhaltung des Friedens, der Freiheit auf Grundlage der Demokratie und der Sicherheit der Völker schlossen sich im nordatlantischen Raum 12 Länder (Belgien, Dänemark, Frankreich, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, USA und Vereinigtes Königreich) in der Nord-Atlantikpakt-Organisation

9 „NATO“. Die NATO ist keine überstaatliche Institution. Sie beruht vielmehr auf einem Pakt (Vertrag), in dem kein Mitgliedstaat Souveränität aufgegeben hat. (Ungarn ist auch NATO-Mitglied)  1951:Die europäischen Einheitsbestrebungen der 50er Jahren verfolgten im wesentlichen drei Zielsetzungen: 

Die politische Aussöhnung der ehemaligen Gegner, insbesondere Deutschlands und Frankreichs.



Die Förderung des Zusammenarbeit.



Die Stärkung des freien Europas gegenüber der kommunistischen Bedrohung im Osten.

wirtschaftlichen

Wiederaufbaus

durch

eine

enge

 Im diesen Sinne stellte vor Robert Schulman französischer Außenminister den vom Jean Monet ausgearbeiteten Plan über einem gemeinsamen Markt führ Kohle und Stahl und hat damit den Grundstein für die europäische Gemeinschaftsbildung, mit anderen Worten: den Weg zur Europäischen Union abgelegt.

9

Teil 3

Meilensteine der europäischen Integration vom „Pariser Vertrag” bis 2005

3.1 Die Gründung der drei europäischen Gemeinschaften. 3.1.1

Die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oder „Montanunion”) – 1951, Paris

In 1951 wurde in Paris die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS oder „Montanunion”) gegründet. Mitgliedstaaten waren: Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande. Sie haben von Anfang an etwas Größeres vor, als nur ein gemeinsamer Markt für Kohle und Stahl, die damals die zentrale Wirtschaftsbereiche waren, zu schaffen. Die betroffenen Regierungen akzeptierten auf diesem vertraglich genau begrenzten Gebiet eine Übertragung nationaler Hoheitsrechte auf übernationale Organe. 3.1.2

Die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft( Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(EWG) -1957, Rom

Euratom)

und

der

In 1957: gründeten die sechs EGKS-Staaten in Rom:  die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), die die Ausdehnung der gemeinsamen Politik auf den Zustande bringen und die Einstellung in den Dienst der technischen Entwicklung von den Kernindustrie und Ausarbeitung einheitlicher Sicherheitsnormen bedeutet, und  die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), dadurch wurde die gemeinsame Politik auf weitere Bereiche ausgedehnt, z.B. auf die Landwirtschaft, die Fischerei, das Verkehrswesen, das Wettbewerbsrecht, der Außenhandel. Die Mitgliedstaaten beschlossen, innerhalb von zwölf Jahren einen gemeinsamen Markt zu bilden: das dauerte aber bis 1993. 3.2

Entwicklung und Funktionieren der EG bis zur Gründung der EU

3.2.1 Zeittafel der Erweiterung der EU/EG bis 2005  Die sechs Gründerstaaten: B, D, F, I, L, Nl  Von sechs auf neun: DK, IRL, UK

(1951)

(1973)

 Von neun auf zehn: Griechenland(GR) (1981)  Von zehn auf zwölf: Spanien , Portugal (P)

(1986)

 Von zwölf auf fünfzehn: Finnland (SF), Österreich (A),  Schweden (S)

(1995)

 Von fünfzehn auf fünfundzwanzig: EST, LV, LT, M, PL, SK, CZ, H,,CY. 3.2.2 Fakten und Daten der Entwicklung der europäischen Integration bis zur Gründung der EU:  Durch den „Pariser Vertrag 1954“ wurden I und D in den im 1948 gegründeten „Brüsseler Pakt“ aufgenommen und dadurch entstand die „Westeuropäische Union“; später haben sich noch GR, E und P angeschlossen ( Die „Westeuropäische Union“ ist aber im Schatten der NATO nie lebendig geworden).

11  Die drei Gemeinschaften (EWG,EGKS und Euratom) sind zur Europäischen Gemeinschaft (EG) zusammengeschlossen .(1967)  Die EWG hat die Zollunion vollendet: Seither sind Importe und Exporte zwischen EWG-Staaten zollfrei, und gleichzeitig im Handel mit Drittländer ein gemeinsamer Außenzoll eingeführt. So ist die Handelspolitik auch Gemeinschaftspolitik geworden. (1968)  Der Rat der EG hat beschlossen, dass der Haushalt der EG künftig nicht mehr aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten, sondern aus neu zu schaffenden Eigenmitteln der Gemeinschaft finanziert wird. (1970)  Die EWG-Staaten beschlossen, dass sie auf weitere Gebieten der Politik zusammenarbeiten: Energiepolitik, Regionalpolitik, Umweltpolitik. (1972)  : Die EG-Mitgliedstaaten richteten -zwecks der Einführung einer gemeinsamen Währungspolitik - einen Wechelskursverbund ein, was sich der Stabilität und dem Geldwert der Währungen positiv langfristig niedergeschlagen hat. (1973)  Es wurde der „Lome-Vertrag” zwischen der EG und 70 Entwicklungsländern in Afrika, der Karibik und dem Pazifik (AKP-Staaten), die ehemals Kolonien der EWG-Staaten waren, unterzeichnet.(1975)  Zum ersten Mal wurden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments(EP) direkt von den Wahlberechtigten in neun Staaten der Gemeinschaft gewählt (Die sechsten EPWahlen werden in Juni 2004 stattfinden woran schon die Wahlbürger der zehn neuen EU-Länder teilnehmen werden können) (1979)  Die Mitgliedstaaten der EG beschlossen eine erste umfassende Reform und Erweiterung der Gründungsverträge: die „Einheitliche Europäische Akte”. Dadurch eröffnete sich die Möglichkeit, den Binnenmarkt endlich aufzubauen und auf ihrem Gebiet die Freiheit des Personen-, Waren-, Dienstleistung und Kapitalverkehrs zu begründen. (1986)  Die weltpolitischen Umwälzungen Anfang der 90-er Jahre, die in Europa mit der Auflösung des osteuropäischen Staatensystems und dem Zusammenbruch der Sowjetunion zu einer Neuordnung der politischen Landkarte geführt habe, stellten die EG vor großen Herausforderungen: (1990 – 1992) Mit der Vereinigung Deutschlands war in Herzen Europas ein neuer Machtfaktor entstanden.. Die mittel- und osteuropäischen Staaten erwarten von der Gemeinschaft nicht nur Hilfe beim Aufbau demokratischen Strukturen und tragfähigen Volkswirtschaften, sonder auch Zugang zur EG. Es stand die Forderung nach einer stärkeren Beteiligung der Europäer bei Bewältigung regionaler und globaler Krisen). Zwei Regierungskonferenzen haben in Rom Änderungen an den europäischen Verträgen ausgearbeitet 3.3 Der am 1. November 1993 in Kraft getretene Vertrag über die EU: die Entwicklung der EU zwischen „Maastricht” und „ Amsterdam” 3.3.1 Die durch den Maastrichter Vertrag verwirklichten Neuregelungen im Bereich der europäischen Integration  Die Regierungen der Staaten haben den „Vertrag über die Europäischen Union”(auch „Maastrichter Vertrag” genannt) unterzeichnet und ratifiziert, der im Jahr 1993 in Kraft getreten ist.

12  Dadurch ist der Binnenmarkt ab 1. Januar 1993 verwirklicht worden, das Wegfall aller Binnenzölle, aller mengenhaftige Beschränkungen, aller Finanz- und Warenkontingente und sonstigen technischer Handelshemmnisse.  Außerdem werden allen Personen und Unternehmen die so genannten vier Freiheiten eingeräumt.  Es wurde die EG in eine Europäische Union umgewandelt. Zu den Bereichen der gemeinsamen Politiken sind noch Bildung, Kultur, Gesundheitswesen, Verbraucherschutz, Industrie, Entwicklungshilfe, Außen- und Sicherheitspolitik, Justiz, Innere zugekommen. 3.3.2

Die so genannten „Kopenhagener EU-Beitrittskriterien“

Der Europäische Rat in 1993 in Kopenhagen hat die Voraussetzungen genannt, die ein Staat für den EU-Beitritt erfüllen muss. Diese „Kopenhagen Kriterien” sind  politische Kriterien (Stabile staatliche Institutionen als Garantie der rechtsstaatlichen Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte und den Schutz von Minderheiten)  wirtschaftliche Kriterien (Eine funktionsfähige Marktwirtschaft,, die in der Lage ist, dem Wettbewerbsdruck im Binnenmarkt standzuhalten),und  sonstige Kriterien (Der Staat muss alle Verpflichtungen einer EU-Mitgliedschaft und damit „aquis communataire” übernehmen und sich die Ziele der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen. 3.3.3

Die Erweiterung der EU in 1995

Drei weitere Staaten (Finnland, Österreich und Schweden) sind in 1995 der EU beigetreten. So hat die EU bis dem 1. Mai als „EU der fünfzehnen „ funktioniert. 3.4

Vom „Amsterdam” bis „Nizza”

3.4.1

Die Schaffung vom „Stabilitäts- und Wachstumspakt”

Entsprechend dem Vorschlag des deutschen Finanzministers Theo Weigel auf der Sitzung des ER in Dublin im Dezember 1997, beschloss der ER im Juni 1998 in Amsterdam den aus einer Entschließung und zwei Verordnungen bestehenden „Stabilitäts- und Wachstumspakt”, mit dem die Haushaltsdisziplin in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gewährleistet werden sollte. Danach können bei einem Teilnehmerland in Falle der Überschreitung der Neuverschuldung um mehr als 3% seines Bruttosozialproduktes automatische Sanktionen ergriffen und gegebenenfalls Geldbußen verhängt werden (Ausgenommen sind Verschuldungen durch Naturkatastrophen und starker Rezession) 3.4.2 Die umfassende Änderungen der bestehenden EU/EG–Verträge durch den Vertrag von Amsterdam Der Vertrag von Amsterdam, der von den Staats- und Regierungchens der Mitgliedsländer am 17. Juni 1997 vereinbart und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, war der dritte Änderungsvertrag der EG und - seit dem Vertrag in Maastricht –der EU. Ziel des Vertrages war es, die EU im Hinblick auf die Erweiterung vorzubereiten. Wichtigste Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen: durch den Vertrages von Amsterdam:  Einbeziehung des Schengener Abkommens in den Vertrag

13  Stärkung der Europol  Einführung eines Beschäftigungskapitels  Errichtung einer Planungseinheit für die GASP unter der Leitung des Generalsekretärs  Stärkung des EP und Vereinfachung des

Beschlussverfahrens

 Vereinbarung einer Flexibilitätsklausel  Wahl des Komissionspräsidenten durch das EP  Verzicht auf einem Mitglied der Kommission, bei möglicher Erweiterung von denjenigen Staaten, die zwei Kommissare entsenden. 3.4.3 Beginn der Europäische Währungsunion Gemäß der im Vertrag von Maastricht endgültig vereinbarte Absicht, in Zukunft eine koordinierte Wirtschaftspolitik mit einer gemeinsamen Währungspolitik und Währung anstelle der nationalen Währungen einzuführen, wurde die Europäische Währungsunion (mit einem anderen Ausdruck: „Euro-Zone”) in 1999 für die folgenden elf EU-Mitgliedstaaten eingeführt: B, D, FIN, F, IRL, I, L, NL, A, P, E. Ab 1. Januar2002 wurde auch GR in die Euro-Zone aufgenommen. Laut Vertrag von Maastricht müssen diejenigen Mitgliedstaaten, die an der vollständigen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, die folgenden vier Konvergenzkriterien erfüllen:  Der Anstieg der Verbraucherpreise darf nicht mehr als 1,5 % über die Teuerungsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten legen  Die Staatsverschuldung und das Budgetdefizit dürfen 60% des Jahresbudgets bzw. 3 % des BIP nicht überschreiten  Die Einhaltung der normalen Bandbreite des Wechselkursmechanismus des EWS seit mindestens zwei Jahren ohne starke Spannungen, ínsbesondern ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates auf eigenen Vorschlag.  Die langfristigen Zinssätze dürfen nicht höher liegen als zwei % über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. 3.4.4

Beginn der neuen EU-Erweiterung; Inhalt vom Dokument „Agenda 2000”  In 1998 sind die Beitrittsverhandlungen mit sechs Staaten - die auch als „LuxemburgGruppe” genannt wurde, also mit EST, PL, CZ, SL, HU und CY begonnen.  ER hat in 1997 im Dokument „Agenda 2000” ein umfangreiches Arbeitsprogramm zur Weiterentwicklung der „EU von den 15“ festgelegt. Hauptteile vom „Agenda 2000 „ sind: Die Stellungnahme zu den insgesamt 10 Beitrittsanträge, und die Vorschläge zur Reform der Haushaltspolitik der Agrarpolitik und zur Zukunft des Strukturfonds .Form und Finanzierung der Struktur-Förderung für die Jahre 2000-2006

3.5 3.5.1

Vom „ Nizza-Vertrag” bis Ende 2004 „Neuerungen” des Nizza-Vertrages

Die Staats- und Regierungschefs der fünfzehn Mitgliedstaaten einigten sich bei ihrer Zusammenkunft in 2000 in Nizza auf eine Revision der Verträge, wie zum Beispiel:  Die Verstärkung der Gesetzgebungsfunktion des Europäischen Parlaments durch die Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens auf weitere Arbeitfelder

14  Einführung des Verfahrens der qualifizierten Mehrheit auf weiteren Arbeitfelder, wie zum Beispiel Handelspolitik, Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Sachen, wirtschaftliche und soziale Kohäsion  Vereinfachung des Verfahrens des Europäischen Gerichtshofes  Festlegung der Anzahl von Parlamentsabgeordneten-Mandate und von der Stimmenzahl der Beitrittskandidaten  Die Ausgestaltung der Reformen im Nizza-Vertrag wurde von einigen Seiten als unreichenden angesehen und auf dieser Weise hat der ER eine umfassende und tiefer greifende Debatte über die Zukunft derEU eingeleitet, die eine erneuerte Überarbeitung der Verträge zum Ziel hatte. 3.5.2

Fortsetzung der Vorbereitungen de neuen EU-Erweiterung  Beginn der Beitritts-Verhandlungen mit neuen sechs Staaten (BG ,LV ,LT, MT, RO und SK), das heißt: mit der so genannten „Helsinki-Gruppe”. in 2002  In Dezember 2002 beschloss der ER 10 neue Mitglieder in die EU im Jahr 2004 aufzunehmen.  Im April 2003 wurde in Athen der Beitrittsvertrag mit 10 Staaten unterzeichnet.

3.5.3

EU-Beitritt von 10 MOE-Ländern am 1. Mai 2004 und die ab 01.05.2004 eingeleiteten Änderungen innerhalb der EU  Der erste Mai, wann - durch den Beitritt von 10 neuen Mitglieder –das Festlandgebiet der EU mit 23 %, ihre Einwohnerzahl mit 75 Millionen und die Zahl ihrer Mitgliedstaaten mit 66,66 % angewachsen ist, wurde überall mit FreundschaftsVeranstaltungen (Grenztreffen, Besuche von Massendelegationen aus Partnergemeinden usw.) gefeiert.  Die 162 Abgeordneten aus den nationalen Parlamenten der neuen Beitrittsländer, die vorher nur als Beobachter in der Tätigkeit des EP teilnehmen dürften, sind seit diesem Zeitpunk als „normale” EP-Abgeordnente betrachtet ( Im Juni haben in allen 25 EUStaaten Europawahlen -einheitlichen Grundsätzen nach, aber gemäß den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten.- stattgefunden Seit 01.05.2004 können die Staats- und Regierungchens der neuen Mitgliedsländer an der Sitzungen des ER und ebenso die betreffenden Minister der neuen Mitgliedstaaten an der Sitzungen der verschiedenen Formationen des Ministerrates gleichrangig teilnehmen.  Die neuen Mitgliedstaaten schickten sofort nach ihrem Beitritt je ein EK-Mitglied („Kommissar”), einen Richter an den EuGH und ebenso einen Richter an das Gericht Erster Instanz, und Vertreter an den EuGH , den AdR, den WSA und an allen anderen europäischen Einrichtungen.  Sie öffneten in Brüssel Ständige Vertretungen  Auch die Amtsprachen der neuen Mitgliedstaaten so auch die ungarische Sprache -sind amtliche Sprachen der EU geworden.

3.5.4

Vorbereitung der EU-Reform und der EU- Verfassung

Der ER hat ein Jahr nach dem Gipfel in Nizza, in Laeken (in Dezember 2001) „die Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union” angenommen, mit der sich die Union verpflichtet, demokratischer, transparenter und effizienter zu werden.

15 Diese ER-Tagung hat den „europäischen Konvent für die Zukunft Europas” einberufen, der den Auftrag erhielt, Vorschläge zu vier Angelegenheiten zu unterbreiten, nämlich:  den Bürgern das europäische Projekt und die europäischen Organe näher zu bringen;  das politische Leben und den europäischen politischen Raum in einer erweiterten EU zu strukturieren;  die EU zu Stabilitätsfaktor und zu einem Vorbild in der neuen Weltordnung machen, und das zu überprüfen, ob die Vereinfachung und Verordnung der EG/EU-Verträge nicht zur Annahme einer „Europäischen Verfassung” führen konnte. Die Hauptakteure der Tätigkeit des Konvents waren die Vertreter der Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten und der dreizehn Kandidatenländer, Vertreter ihrer Nationalparlamente, Vertreter des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sowie dreizehn Beobachter aus dem Ausschuss der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschusses und auch Vertreter der europäischen Sozialpartner und ebenso der Europäische Bürgerbeauftragte. Nach Beratungen von mehr als einem Jahr gelangte V.Giscard d, Estaign, Vorsitzende des Konvent als Ergebnis nicht nur theoretisch formulierten Reform-Vorschläge, sondern auch den „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa” auszuarbeiten und diesen Entwurf auf die ERTagung von Thessaloniki am 20. Juni 2003 vorzulegen.  In der II. Hälfte des Jahre 2003 hat eine Regierungskonferenz sich mit der Formulierung der EU-Verfassung beschäftigt, eine gemeinsame Meinung über den Verfassungsentwurf konnte aber weder diese Regierungskonferenz noch die ER-Sitzung im Dezember 2003 erreichen. Eben deshalb hat der ER im Dezember 2003 eine neue Regierungskonferenz einberufen, die sich mit dem Verfassungsentwurf befasste und die entsprechende Änderungen der Grundverträge vorbereitete. Am 18.und 19. Juni 2004 hat der ER den Verfassungstext bestätigt.  Am 28. Oktober haben den „Vertrag über die Europäischen Verfassung die Staats- und Regierungschefs der 15 „klassischen“ und 10 neuen EU-Mitgliedsländer in Rom feierlich unterzeichnet Der Festakt fand im” Saal der Horatier und Curiatier” auf den Kapitol statt, in dem Saal also, in dem bereits die sechs ersten Mitgliedstaaten 1957 den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet haben. Neben der Vertreter der 25 Mitgliedstaaten waren auch die Vertreter der Bewerberländer BG, HR, RO und TR anwesend und haben – ausgenommen Kroatien – den Schlußdokument  der Tagung unterschreiben. 3.5.5

Beitrittschanchen einiger anderen MOE - Länder:  Rumänien: Die schwersten Fragen der Beitrittsverhandlungen waren: Mangel an Rechtsstaatlichkeit; demokratische Verwaltung Justiz , und ebenso Umweltschutz, der aufgrund der Initiative Ungarns –diese Initiative wurde durch die schlechten Erfahrungen bei der Theiß–Verschmutzung mit Zyanid vor einigen Jahren -wurden weitergeleitet Doch wurden diese Verhandlungen zwischen der EU und Rumänien in 2004 erfolgreich beendet, und man kann mit der EU –Mitgliedschaft Rumäniens in 2007 rechnen.  Bulgarien: Die politische und wirtschaftliche Entwicklung ist im Lande in einer guten Richtung gegangen, so hat auch Bulgarien die besten Chancchen in 2007 EUMitgliedstaat zu werden.

16  Die Türkei: Sie haben schon Assoziationsvertrag mit der EU seit 1963, bilden mit der EU seit 1966 eine Zollunion und ist Mitglied der NATO. Wegen verschiedenen Problemen (der größter Teil des Landes gehört geographisch zur Asien; es gibt Problemen mit der Rechtsstaatlichkeit, im Land sind fundamentalistische Islam-Gruppen tätig; ein Teil des Gebietes von Zypern ist noch immer unter türkischer Okkupation; das Land hat heute noch eine schwache Marktwirtschaft usw.) werden aber die Beitrittsverhandlungen zwischen der Türkei und der EU , die gemäß der Entscheidung des ER in Dezember 2004 aufgenommen wurden , erschwert.. Deshalb ist es schwer einzuschätzen, wann diese so genannten „Beitrittsverhandlungen mit offener Ende” beendet werden. Einigen Experten nach wird die Türkei frühestens in 2020 in die EU eingelassen.  Auch Kroatien hat einen Beitritts-Antrag eingereicht; die Beitrittsverhandlungen haben laut Entscheidung des ER im März 2005 begonnen, und wurden nicht vom Urteil vom Internationalen Gericht(Den Haag) gegenüber kroatischen Kriegsverbrecher abhängig gemacht, wie es vorher noch vorgesehen war.  Die Schweiz entspricht allen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aufnahmebedingungen die für ein Beitrittskandidat vorgeschrieben ist, doch hat die Mehrheit der Bevölkerung des Landes den EU-Beitritt durch Referendum abgelehnt. Die Schweiz ist auch kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, aber als Mitglied der EFTA und mittels einer Reihe von bilateralen Verträgen können fast alle Möglichkeiten und Begünstigungen der EU ausnutzen, ohne, dass sie ihre politische und wirtschaftliche Souveränität aufgeben musste.

16

Teil 4 Grundlegende Merkmale der EU 4.1

Grundbegriffe und Gründung der EU

4.1.1

Grundbegriffe  „Europäische Integration”: Es ist eine Idee, die die Notwendigkeit der Verschmelzung von den europäischen Staaten in einem gemeinsamen Staat und dadurch die Entstehung der „Vereinigten Staaten von Europa” verkündigt; demzufolge sollten die Mitgliedstaaten auf ihre Souveränität schließlich im vollem Maß verzichten.  „Euratlantische(Nordatlantische) Integration”: Besonders in den vierzigen und fünfzigen Jahren des 20. Jahrhunderts und danach in den ersten Jahrzehnten der Europäischen Gemeinschaften wurde auch die Wichtigkeit der „Euratlantischen (Nordatlantischen) Integration” betont, Unter diesem Begriff verstand man die gemeinsamen Ziele einerseits der westeuropäischen Staaten, anderseits der nordamerikanischen Staaten (USA und Kanada) - einer anderen Meinung nach die Ziele von der NATO und der EU – und die Bestrebungen und Handlungen, diese Ziele zu erreichen. In der gegenwärtigen weltpolitischen und weltwirtschaftlichen Lage kann man aber eine gewisse Entwertung dieses Begriffes behaupten.  „Europäische Gemeinschaft(en)”: Unter „Europäische Gemeinschaften” hat man bis Ende 2002 drei zusammengehörige internationalen Organisationen verstanden. Heute verseht man aber man nur zwei Organisationen: 

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die seit1993 Europäische Gemeinschaft (EG) heißt, und



die Europäische Atomgemeinschaft(EAG oder Euratom)

Rechtsgrundlagen sind die jeweiligen Gründungsverträge, die auf unbegrenzte Zeit gelten; von denen ist in der Praxis der frühere EWG Vertrag (jetzt nennt man es EG-Vertrag) wichtiger. Die EAG und die EG haben Rechtspersönlichkeit.  „Europäische Freihandelszone” (EFTA) und Europäischer Wirtschaftsraum(EWR)

4.1.2



Sieben der Europäischen Gemeinschaften ausgebliebenen westeuropäischen Staaten, die damals Freihandel schon, aber keine politische Integration wollten(DK,N, A, P, S,CH, UK), begründeten die EFTA



Die Mitglieder von EFTA haben sich in der Zwischenzeit gewechselt; heute gehören nur Island, Liechtenstein und CH zur EFTA



Seit 1972 besteht eine enge Verbindung zwischen EFTA und EG.



Seit 1994 sind die EFTA-Mitgliedstaaten –mittels des „Vertrages über den EWR“ –in den Binnenmarkt aufgenommen, ausgenommen: CH.

Begriff von „EU“

Aus politischem Gesichtspunkt gesehen:  die EU ist die bisher höchste Stufe der Europäischen Integration. die geleitet von den Willen der Bürgerinnen und Bürger und den Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu stallten, gegründet wurde;

18  inmitten der Rahmen der EU handeln und fassen Beschlüsse die Mitgliedstaaten in einigen Bereichen der Politik (in den so genannten gemeinschaftlichen Politiken) gemeinsam, die für alle Mitgliedstaaten bindend sind.  in anderen Bereichen der Politik arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen (das nennt man “Kooperation“).  in allen übrigen Bereichen der Politik entscheiden die Mitgliedstaaten weiterhin allein, dabei müssen sie jedoch aufeinander Rücksicht nehmen(das nennt man. „Koordination“) 

Aus völkerrechtlichem Gesichtspunkt ist die EU ein Staatenbund von 25 selbständigen Staaten, der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen Die EU hat noch heute - bis zum Inkrafttreten der Europäischen Verfassung - keine Rechtspersönlichkeit und sie benützt den organisatorischen Rahmen der EG.



Aus weltökonomischen Gesichtspunkt ist die EU Einerseits eine Zollunion: es gibt innerhalb der EU keine Zölle mehr, auf Einfuhren und Ausfuhren werden gemeinsame Zölle angewendet. Anderseits ein gemeinsamer Markt: Am 1 Januar 1993 wurde das Projekt eines großen und einheitlichen Marktes im Innern der EU vollendet. Mit über 370 Millionen Verbrauchern und einer Bruttoinhaltsprodukts(GDP) von über 5,5 Billionen Euro ist der europäische Binnenmarkt der größte einheitliche Markt der industrialisierten Welt

 Vor der EU-Verfassung wurde die EU mit den so genannten „drei Säulen“ charakterisiert - erste Säule: europäische Gemeinschaften, zweite Säule: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; dritte Säule: Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Sachen der inneren Sicherheit und der Justitzpolitik. Mit der EU-Verfassung wird explizit diese „Pfeilenstruktur“ aufgehoben. 4.1.3

Gründung der EU. 

Die EU wurde ursprünglich durch den ”Vertrag der Europäischer Union„ (EU-Vertrag) vom 7. Februar 1992 - der am 1.November 1993 in Kraft getreten ist –gegründet. Sie funktioniert seit dieser Zeit parallel und eng mit der EG verbunden. Der EU-Vertrag wurde durch den Amsterdamer Vertrag, den Nizza-Vertrag und die Beitrittsverträge mit zehn Staaten (2003) gewissen maßen geändert und wird bis zum Inkrafttreten der EUVerfassung wirkend sein.

 Artikel I-1 der EU hat auch den Titel: “Gründung der EU „ und lautet wie folgt: „Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zugestalten, begründet diese Verfassung die Europäische Union, die die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen. Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten in gemeinschaftlicher Weise aus.  Aus einem Vergleich dieser oben zitierten Sätzen folgt es, dass es in der EU-Verfassung doch nicht über eine „nagelneue ”EU handelt, sondern über eine „reformierte” EU, die einen eigenen organisatorischer Rahmen und eigene Rechtspersönlichkeit und ebenso neue oder neuartige Zuständigkeiten besitzt, aber eindeutig die Rechtsnachfolge der

19 durch die bisherigen Verträge gegründeten Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft. 4.2

Werte, Ziele und Symbole der EU

4.2.1

Werte der EU

Schon in den Gründungs-Verträge, in anderen EG/EU-Rechtsnormen und in den Erklärungen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten kann man eine immer mehr vollständigere Darstellung der Werte der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union finden. Diese Werte sind laut EU-Verfassung:  Achtung der Menschenwürde  Freiheit  Demokratie  Gleichheit  Rechtsstaatlichkeit  Wahrung der Menschenrechte, einschließlich derMinderheitsrechte Diese Werte sind für alle Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnen:  Pluralismus  Toleranz  Gerechtigkeit  Solidarität  Nichtdiskriminierung 4.2.2

Ziele der EU

Ebenso wie die Werte sind auch die Ziele der EU in der EU-Verfassung viel eindeutlicher dargestellt, wie es in den vorigen Jahrzehnten gewesen war. Die folgende Aufzählung ist zwar nicht vollständig aber stellt die wichtigsten Ziele der EU in Vordergrund:  Förderung des Friedens, der EU-Werte und des Wohlgehens der Völker Europas  Anbietung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes ohne Binnengrenzen  Binnenmarkt mit freiem und unverfälstem Wettbewerb  Nachhaltige Entwicklung Europas auf die Wirtschaftswachstums und einer Preisstabilität

Grundlage

eines

ausgewogenen

 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt (Diese Zielsetzung wurde durch die EU-Verfassung eingeführt)  Ein hohes Maß an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität  Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes

20  Bekämpfung sozialer Ausgrenzung und Diskriminierungen  Förderung der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Schutz  Die Gleichstellung von Frauen und Männer  Die Solidarität zwischen der Generationen; Schutz der Rechte des Kindes  Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt  Solidarität der Mitgliedsstaaten  Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt ;Schutz und Entwicklung persönlichen Minderheitsrechte und des kulturellen Erbes Europas

der

 In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die EU ihre Werte und Interessen. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitige Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zu Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere die Rechte des Kindes, sowie zur strikter Einhaltung und Entwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinigten Nationen.  Die EU verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln, entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in der Verfassung übertragen ist. 4.2.3

Symbole der EU  Die Europa - Flagge: Die Organe der Europäischen Gemeinschaft übernahmen 1986 vom Europarat dessen Europaflagge. Sie zeigt einen Kreis auf zwölf goldenen, fünfzackigen Sternen auf dunkelblauen Hintergrund. Die zwölf ist ein altes Sinnbild der Vollkommenheit(zwölf Monate, zwölf Tages- und Nachtsstunden, die zwölf Arbeiten von Herakles, bekanntestem Held der griechischen Mythologie, Personifikator des Krautes.); der Kreis stellt die Einigkeit der europäischen Völker dar. Weil das Ziel der Einigkeit unabhängig von den Zahl der Staaten ist, es ist auch nach der Erweiterung von 12 auf 15 Staaten 1995 beim Zwölferkranz geblieben.  Die Europa-Devise (Europa-Leitspruch) lautet: „ In Vielfalt geeint”.  Die Europahymne: Europarat und EU teilen sich seit 1986 die Ode „An die Freude” aus Beethovens 9. Symphonie, - Text von Friedrich Schiller, musikalisch bearbeitet von Herbert von Karajan - als Europahymne. Sie steht für Freiheit, Gemeinschaft und Frieden zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der EU.  Der Europa-Tag: Der Europäischer Rat beschloss 1985 den 9. Mai als Europatag feiern. An diesem Tag des Jahres unterbreitete der französischer Außenminister Robert Schulman seinen Vorschlag für die europäische Montanunion.  Das gemeinsame Geld: Euro(€): Der Namen wurde an der Ende der neunziger Jahre „empfunden”. Das Zeichen von Euro - der den vorherigen EU-Zahlungsmittel „ECU” gewechselt hat, -symbolisiert die Wiege der europäischen Zivilisation und die Stabilität des gemeinsamen europäischen Geldes.  Seit 1 Januar 2002 ist Euro das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel in 12 EUMitgliedstaaten, daneben werden innerhalb der ganzen EU alle Gelder auch in Euro ausgerechnet oder umgerechnet Ungarn möchte auch zur „Euro-Zone, aber kann die

21 „Konvergenz-Kriterien nur in einigen Jahren erfüllen und so können wir mit Euro, als offizieller Zahlungsmittel Ungarns frühestens in 2008 -2010 rechnen Die Regel der EU-Verfassung haben nur zweierlei „Neuerungen” bezüglich der Symbole eingeführt 

Die Festlegung, das die obgenannte Symbole tatsächliche EU-Symbole sind



Die Aufnahme der Europa-Devise als Symbol der EU

4.3

Zugehörigkeit der EU

4.3.1

Beitrittskriterien und Verfahren für den EU –Beitritt laut EU-Verfassung  Die EU steht allen europäischen Staaten offen, die ihre Werte achten und sich verpflichten, ihnen gemeinsam Geltung zu verschaffen.  Europäische Staaten, die Mitglied der EU werden möchten, richten ihren Antrag an den Ministerrat: Das EP und die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten werden von diesem Antrag unterrichtet.  Der Ministerrat beschließt einstimmig nach Anhörung der EK und nach Zustimmung des EP.  Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Dieses Abkommen bedarf die Ratifikation durch allen Vertragsstaaten, gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften

4.3.2 Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur EU verbundenen Rechte  Der „leichterer Fall”: Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des EP und der der EK kann der Ministerrat mit der Mehrheit vorn vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des EP feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der EU durch einen Mitgliedstaat besteht.  Der „schwererer” Fall: Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der EK kann der ER einstimmig feststellen, das eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Werte der EU durch einem Mitgliedstaat vorliegt. Demzufolge können bestimmte Rechte, die sich aus der Abwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedstaates im Ministerrat, ausgesetzt werden. Die Details des diesbezüglichen Verfahrens sind in der EU- Verfassung geregelt 4.3.3

Freiwilliger Austritt aus der EU  Laut EU-Verfassung - und das ist eine "Erneuerung „ gegenüber der heutigen Lage kann jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinem verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der EU auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der austreten beschließt, teilt dem ER seine Absicht mit. Die EU handelt mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt es ab, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur EU berücksichtigt wird.  Dieses Abkommen wird vom Ministerrat geschlossen; der Ministerrat beschließt mit qualifizierter Mehrheit; als qualifizierte Mehrheit gilt diesbezüglich eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Ministerrates, die die beteiligten

22 Mitgliedstaaten vertreten, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen  Ein Staat, der aus der EU ausgetreten ist, und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren der EU-Verfassung beantragen. 4.4

Die Rechtspersönlichkeit der EU

4.4.1

Die gegenwärtige Rechtspersönlichkeit der EU  Bei der Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben soll die EU viele Kontakte mit nationalen und internationalen Organisationen (zum Beispiel: Nationalparlamente, Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten, Organisationen der UNO, Europarat usw.), aber auch mit Privatpersonen schaffen, die rechtlichen Charakter haben. Die EU hat aber - laut der gültigen Gründungs-Verträge - weder eine völkerrechtliche noch eine privatrechtliche Rechtspersönlichkeit.  Diese Probleme müssen gegenwärtig so überbrückt werden, dass alle Rechtsgeschäfte „unter dem Dach” der Europäischen Gemeinschaft laufen, derer Rechtspersönlichkeit hinwieder zweifellos ist. Diese Situation macht aber die Rechtsgeschäfte (Verträge, Prozesse usw.) der EU zu kompliziert, anderseits ist es sehr schwer zu erklären für diejenigen, die - mit Recht - die Durchschaubarkeit des Aufbaus und der Tätigkeit der EU verlangen.

4.4.2

Rechtspersönlichkeit der EU laut EU-Verfassung

Eben deshalb wird laut EU-Verfassung der EU Rechtspersönlicheit zuerkannt; um in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützen und fördern zu können. So besitzt die EU zukünftig in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, sie kann Mobilien und Immobilien erwerben und veräußern, sowie vor Gericht stehen. 4.5

Die Finanzen der EU

4.5.1

Die Bedeutung der EU-Finanzen

Da der EU wurden immer mehr Aufgaben übertragen, die früher Sache der Mitgliedstaaten waren, und die EU muss jährlich fast 100 Milliarden € verwalten, sind die Grundsätze, gesetzliche Regelung und praktische Durchführung der Finanztätigkeiten der EO-Organe/Institutionen und der Mitgliedstaaten von immer größerer Bedeutung. Die EU-Verfassung wird diesbezüglich einige wesentlichen Änderungen eingeführten 4.5.2

Haushalts- und Finanzgrundsätze  Sämtliche Ausgaben und Einahmen sind in einem einzigen, einheitlichen Dokument zusammengefasst.  Die Haushaltsmaßnahmen beziehen sich auf ein Haushaltsjahr. Das Haushaltsjahr beginnt am 1 Januar und endet am 31. Dezember.  Die Ausgaben dürfen nicht höher, als die Einnahmen sein.  Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Aufgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakt der EU voraus, mit dem die Maßnahmen der EU und die

23 Ausführung der entsprechenden Ausgabe gemäß dem Europäischen Gesetz über den Jahreshaushalt eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen vorsieht.  Damit die Haushaltdisziplin gewährleistet wird, erlässt die EU keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, das die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der EU und unter Erhaltung des mehrjährigen Finanzrahmen s finanziert werden können  Der Haushaltsplan durchgeführt

wird

entsprechend

dem

Grundsatz

der Wirtschaftlichkeit

 Die EU und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete rechtswidrige Handlungen. 4.5.3

Der mehrjährige Finanzrahmen und der jährlicher Haushaltsplan (Budget)  In der EU-Verfassung ist vorgesehen, dass ein Europäisches Gesetz des Ministerrates, der nach Zustimmung des EP einen einstimmigen Beschluss fasst, den so genannten „mehrjährigen Finanzrahmen – der an die Stelle der gegenwärtigen „Finanziellen Vorschau” tritt - aussetzt.  Der mehrjährige Finanzrahmen regelt die jährlichen Obergrenzen für Verpflichtungen (Ausgaben) der EU je Ausgabenkategorie für einen Zeitraum von 5 Jahren innerhalb der EU- Eigenmittel.  Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der EU ist der mehrjähriger Finanzrahmen einzuhalten  Es obliegt der EK den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans der EU vorzulegen; in der EU-Verfassung ist vorgesehen, das der Hauhaltsplan vom EP und dem Ministerrat, die die Haushaltsbehörde bilden, nach einem Verfahren verabschiedet wird, das erheblich einfacher ist, als das derzeitig in Kraft befindliche.

4.5.4

Anteile der EU-Einnahmen am Budget (2003)  Zölle (die an den Aussengrenzen der EU bei der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden: 11 %  Agrarzölle und Abgabe für Zucker und Isoglukose, die in der Union hergestellt werden, zusammen: 1,5 %  Mehrwertsteueanteil (Die Mitgliedstaaten haben einen Prozentanteil an einer statistisch erfassbaren Summe, die „Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage” genannt wird, an die Union abzuführen.; die Summe wird überall nach der gleichen Methode errechnet und entspricht etwa O,5 % des Endverbrauches): 24,7 %  Anteile GDP (bis zur vereinbarten Höchstgrenze für Ausgaben wird ein Anteil der wirtschaftlichen Leistung der einzelnen Staaten während eines Jahres, erhoben.) 60,9%  Sonstiges:1,9 %,

24 4.5.5

Anteile der EU-Ausgaben am Budget (2003) 

Agrarpolitik (Garantie):



Strukturmaßnahmen :



Externe Politikbereiche:



Interne Politikbereiche:



Verwaltungsausgaben:

5,4 %



Reserve:

0,5 %

Insgesamt: 4.5.6

45,9 % 34.2 % 7,9 %

100,0 %

Finanzbilanz der einzelnen Mitgliedstaaten der EU gegenüber

Jeder Mitgliedstaat kann am Jahresende ausrechnen, wie viel Geld er an die EU abgeführt hat, und er kann abschätzen, wie viel aus den Unionskassen wieder an ihn zurückgeflossen ist. Zieht man das eine von den anderen ab, kann der Saldo für den einen Staat positiv sein (er bekommt mehr zurück, als abfließt und ist ein „Nettoempfänger”) für andere aber negativ( er ist „Nettozahler”) Richtig ist aber auch, dass Leistung und Gegenleistung in der EU lassen sich nicht einfach durch Vergleich von Zahlung und Rückfluß gegeneinander aufrechnet. (Zum Beispiel Deutschland ist Nettozahler, gleichzeitig hat aber - als größtes Exportland Europas - von der Möglichkeit des zollfreien Handels im Binnenmarkt große Vorteile. Rund 60 Prozent Deutschlands Ausfuhren gehen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; das sichert Arbeitsplätze.) 4.5.7

Die Ausführung des Jahresfinanzplanes und die Kontrolle der Finanztätigkeit  Die EK verwaltet die Ausführung des Jahreshaushaltsplanes, gibt also das Geld aus  Das EuRH und das EP prüfen später, ob die Mittel korrekt eingenommen und ausgegeben wurden.  Um Betrug zu Lasten der EU-Hauhalts besser bekämpfen zu können, wurde „O L A F” (abgekürzt aus „Office Européen de Lutte Anti Fraude) gegründet , das unabhängiger Europäische Amt zur Betrugsbekämpfung mit Ermittlungsbefugnisse( O-L-A.F. hat ein Amt in Ungarn, im Rahmen des Finanzministeriums)

24

Teil 5 Die Zuständigkeiten und das Rechtssystem der EU/EG 5.1

Wesentliche Grundsätze

5.1.1

Grundsatz der Subsidiarität und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 Mit Hilfe des „Grundsatzes der Subsidiarität“ soll sichergestellt werden, das dann, wenn die EU von ihren Zuständigkeiten Gebrauch macht, sie nur dann tätig wird, wenn ihr Tätigwerden sich als wirklich erforderlich erweist und einen zusätzlichen Nutzen zur Aktion der Mitgliedstaaten erbringt. Dieser Grundsatz besagt, dass die Entscheidungen auf einer möglichts bürgernahen Ebene zu treffen sind, wobei stets zu prüfen ist, ob ein gemeinsames Vorgehen angesichts der nationalen, regionalen oder lokalen Handlungsmöglichkeiten wirklich rechtfertigt ist.  Auch dem „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ liegt dieselbe Ansicht zu Grunde, nämlich die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Zuständigkeiten sicherzustellen; dabei ist zu beachten, dass das Tätigwerden der EU inhaltlich und in der Form nicht über für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgeht.  Laut EU-Verfassung werden diese zwei Grundsätze für das Handel der EU bleiben, sogar in noch größerem Maßstab, wie vor. In der EU-Verfassung ist eine neue Verfahrensweise festgelegt, um für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt. Legt die EK einen Vorschlag vor, so muss sie nachweisen, dass sie die beiden Grundsätze Rechnung getragen hat. Zum ersten Mal ist es vorgesehen, dass die nationalen Parlamente die Vorschläge überprüfen können und die Möglichkeit haben, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, wenn sie der Meinung sind, dass das Subsidiaritätsprinzip nicht gewahrt wurde. Ist ein Drittel derselben Meinung, so muss die EK ihren Vorschlag überarbeiten. Eine letzte Kontrollmöglichkeit ist nach der Verabschiedung von Rechtsakten gegeben, und zwar dem Klagerecht vor dem EuGH 5.1.2

Grundsatz der begrenzten Einzelmächtigung

Nach dem „Grundsatz der begrenzten Einzelmächtigung“ wird die EU nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele vertraglich zugewiesen haben. Alle der EU nicht zugewiesene Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten. 5.1.3

Grundsätze der Beziehungen der EU und der Mutgliedstaaten

 Die EU achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der EU-Verfassung sowie die nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in deren grundlegende politische und verfassungsrechtliche Struktur, einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltungen, zum Ausdruck kommt.  Nach dem „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ achten und unterstützen sich die EU und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus der EUVerfassung ergeben. Die Mitgliedstaaten erleichtern der EU die Erfüllung ihrer Aufgabe.

26 Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der in der EU-Verfassung genannten Ziele gefährden können. 5.1.4

Vorrang des EU- Rechts gegenüber dem nationalen Recht

Nach diesem Grundsatz hat das Gemeinschaftsrecht („aquis communataire”) – das nach dem Inkrafttreten der EU-Verfassung eindeutig „EU-Recht“ genannt wird – Vorrang, gegenüber der Rechtsnormen der Einzelstaaten, ungeachtet darauf, ob dieses Rechtsnorm auf National-, Regional- oder Gemeindeebene geschaffen wurde. Dieses Prinzip soll auch von den Justizorgane(Gerichte) der Mitgliedstaaten in Betracht genommen werden. 5.1.5

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ausführung des EU-Rechtes zu gewährleisten

Dieser Grundsatz ist im Einklang mit dem Prinzip des Vorranges des EU-Rechtes und verlangt nicht nur etwas Passives – nämlich Verzicht von Verletzungen der EU-Rechtsnormen, sondern auch etwas Aktives, nämlich die möglichst beste Vollziehung nicht nur der Buchstaben sondern auch des Geistes des ganzen EU-Rechtes. 5.2

Die Zuständigkeiten der EU

5.2.1

Abgrenzung und Klassifikation der Zuständigkeiten  Einer der wichtigsten Errungenschaften der EU-Verfassung ist, dass sie eine Abgrenzung der EU-Zuständigkeiten für einzeln genannten Politikbereiche fest und unterschiedet zwischen den verschiedenen Zuständigkeitsarten.  Die Arten der Zuständigkeiten sind die Folgenden: a) ausschließliche EUZuständigkeiten; b)geteilte Zuständigkeiten von EU und Mitgliedstaaten; c) unterstützende Zuständigkeiten der EU und d) Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

5.2.2

Die ausschließlichen EU- Zuständigkeiten

Das ist bis jetzt die weitgehendste Form der Integration. In Politiken dieser Art übertragen die einzelne Mitgliedstaaten sowohl die gesetzgeberischen /legislativen) Rechte als auch das Recht der Ausführung (das exekutive Recht) auf die gemeinsamen Organe: Ministerrat, EK, EP. Bei dieser Kategorie geht es um einige genau abgegrenzte Bereiche, in denen die EU alleine - im Nahmen sämtlicher Mitgliedstaaten - gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Kann. Auf diesen Gebieten dürfen die Mitgliedstaaten erst dann tätig werden, wenn sie von der EU hierzu ermächtigt werden oder sie die Aufgabe haben, eine oder mehrere Rechtsakten der EU durchzuführen. Hierbei handelt es sich um „die ausschließlichen Zuständigkeiten”, die folgenden Kategorien umfassen:  Die Zollunion  Die Festlegung der für die Funktionsweise des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregelungen  Die Geldpolitik für die Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung eingeführt haben  Die Erhaltung der biologischen Meeresrerssourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik  Die Gemeinsame Handelspolitik

27

5.2.3

Die zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten

In diese Kategorie der geteilten Zuständigkeiten fallen Bereiche, in denen die EU tätig wird, wenn ihr Tätigwerden einen zusätzlichen Nutzen zur Aktion der Mitgliedstaaten erbringt, was unter Umständen weit gehen kann. Diese Kategorie betrifft:  den Binnenmarkt  bestimmte Aspekte der Sozialpolitik;  den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (Kohäsion);  Landwirtschaft  Fischerei, mit Ausnahme der Erhaltung des biologischen Meereresressourcen;  die Umwelt;  den Verbraucherschutz;  den Verkehrstruktur;  die Transeuropäische Netze,  die Energieversorgung;  den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;  bestimmte Aspekte Gesundheitswesens;

der

gemeinsamen

Sicherheitsanliegen

im

Bereich

des

 bestimmte Zuständigkeiten in den Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt;  bestimmte Zuständigkeiten in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 5.2.4

Die unterstützenden EU-Zuständigkeiten

Bei der Kompetenzkategorie der „unterstützenden Zuständigkeiten“ greift die EU ausschließlich zur Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten ein. Dieser verbleibt somit ein sehr beträchtliches Maß an Aktionsfreiheit und die hauptsächliche Verantwortung gegenüber ihren Bürgern. In diesen Bereichen ist es der EU nicht gestattet, eine Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften vorzunehmen. Diese Kategorie betrifft:  Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit;  Industrie;  Tourismus;  Bildung, Jugend, Sport und Berufsausbildung;  Katastrophenschutz;  Verwaltungszusammenarbeit. 5.2.5

Ergänzung des Systems der EU-Zuständigkeiten durch den „Flexibilitätsklausel“

28 Um eine gewisse Flexibilität des Systems der Zuständigkeiten zu erhalten, ist es dem Ministerrat möglich, gegebenfalls eine Lücke bei den der EU zugewiesenen Zuständigkeiten zu füllen, falls ein Vorgehen auf der Ebene der EU erforderlich ist, um eines der Ziele der EU-Verfassung zu verwirklichen. Als eine Garantie der Rechtsstaatlichkeit der EU ist in der EU-Verfassung festgelegt, das bei der Anwendung des Flexibilitätsklausul trifft der Ministerrat erst nach Zustimmung des EP und einstimmig seine Entscheidung. 5.2.6

Verstärkte Zusammenarbeit einiger Mitgliedstaaten

Eine verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der EU zu fördern, ihr Interesse zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten offen. An die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassene Rechtsakte sind aber nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Staaten gebunden. Sie gelten nicht als Bestandteil von „aquis communataire”, der von beitrittswilligen Länder angenommen werden muss. 5.3

Bedeutung der Rechtsordnung und des Rechssystems der EU

Obwohl die EU keinen Staat verkörpert, sind Rechtsordnung und Rechtssystem der EU doch von größter Bedeutung, aus verschiedenen Gründen, wie zum Beispiel:  die Werte der EU (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte usw) können ohne ein Rechtssystem nicht aufbewahrt und entwickelt werden;  das Funktionieren des politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Mechanismus der EU kann ohne ein gesetzmäßig und systematisch aufgebautes Rechtssystem nicht verwirklicht werden.  besonders für die in der EU neu beigetretenen Länder - darunter auch für Ungarn - ist es lebenswichtig, dass die EU-Rechtsnormen eindeutig , transparent und zugänglich seien, weil das erleichtert die Rechtsharminisierung des inneren Rechtes und das Einhalten der EU-Vorschriften, die Ausnutzung der daraus ergebenen Vorteile und Vermeidung ihrer unangenehmen Folgen. 5.4

Durchblick des gegenwärtig – bis zum Inkrafttreten der EU-Verfassung - gültigen EURechtes („Aquis communataire”)

5.4.1

Die Gruppierung der EU/EG-Rechtsnormen

Die gegenwärtigen Rechtsquellen des EU-Rechtes können in fünf Gruppen geteilt werden:  Primäres Recht: Gründungsverträge  Sekundäres Recht: Rechtsakte der EU  Völkerrechts-Abkommen der EU und Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten  Übereinkommen zwischen Mitgliedstaaten  Rechtsprechung von EuGH

29 5.4.2

Primäres Recht der EU/EG: Grundverträge und Vertrags -Änderungen

Der Ausdruck „primäres Gemeinschaftsrecht” bedeutet die Gesamtheit der gültigen Regelungen, die im Laufe der letzten 53 Jahren von den Mitgliedstaaten geschaffen wurden, sich in den Gründungsverträgen und ihren Änderungen befinden und unmittelbar des inneren Rechtes allen Mitgliedstaaten sind. Dazu gehören:  Grundungsverträge der drei Gemeinschaften (EGKS, EG, Euratom)  Die Beitrittsverträge von neuen Mitgliedsländer ( von 1973 bis 2004)  Die Einheitliche Europäische Akte(1986)  Der Maastrichter Vertrag (1993)  Der Amsterdamer Vertrag (1999)  Der Vertrag von Nizza (2001) 5.4.3

Sekundäres Recht der EU: Rechtsvorschriften der EU  Die EU kann Rechtsvorschriften erlassen, die in allen Mitgliedstaaten - entweder unmittelbar oder mittelbar - Gesetzeskraft erlangen. Wenn man aber von „Gesetze” oder „Gesetzgebung” der EU spricht, muss man allerdings darauf hinweisen, dass keine einzige Vorschrift sich wirklich „Gesetz” nennt. Im gegenwärtig gültigen sekundärem europäischen Recht kennt man nur „Verordnungen”, „Richtlinien”, „Entscheidungen„ und „Sonstige Direktiven ohne Rechtskraft”:  Verordnungen gelten nach ihrer Verabschiedung -genau so wie die Vorschriften der obgenannten Gründungsverträge - direkt in allen Mitgliedstaaten. Sie sind für die Mitgliedstaaten, ihre Behörden, Organe und Staatsbürger unmittelbar verbindlich. Steht eine Verordnung im Konflikt mit einem nationalen Gesetz, so hat die EU-Verordnung Vorrang.  Richtlinien legen ein Ziel und den Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Zieles in nationales Recht der Mitgliedstaaten fest. Welche Mittel der Mitgliedstaat dabei einsetzt, bleib ihm überlassen. Wird eine Richtlinie nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig ins nationale Recht umgesetzt, gilt sie unmittelbar, und Unionsbürger können sich unter bestimmten Voraussetzungen vor den nationalen Gerichten direkt auf diese Richtlinie berufen.  Entscheidungen richten sich direkt an einen bestimmten Adressatenkreis und sind für diesen direkt in allen ihren Teilen verbindlich  Es gibt noch eine Reihe sonstigen Direktiven ohne Rechtskraft innerhalb der EU: sie haben verschiedene Nennungen („Empfehlung”, „Meinung”, „Erklärung„ „Stellungnahme”, „Bekanntmachung” usw.) Gemeinsame Eigenschaft dieser Direktiven ist, dass sie Meinungsäußerungen, Informationen oder Orientierungen usw. beinhalten, und nicht verbindlich für natürliche und juristische Personen sind.  Gesetzgebungsverfahren: Die Regel des Gesetzgebungsverfahrens schreiben die Vertage vor. Gesetzentwürfe vorlegen dürfen weder Ministerrat, noch EP; das ist das alleinige Recht der EK („Initiativmonopol”) Über die Entwürfe („Vorschläge”) der EK entscheiden - in den meisten Fällen - Ministerrat und EP gemeinsam. Sie können die

30 Gesetzentwürfe auch ändern oder ablehnen. Sie verabschieden in der Mehrzahl der Fälle die Gesetze in enger Zusammenarbeit. Ministerrat kann Gesetze in der Regel nicht gegen die Mehrheit der EP-Mitglieder verabschieden. Nur wenn beide Organe sich einigen, kommt in den wichtigen Bereichen der Politik ein Gesetz zustande. 5.4.4

Völkerrechtsabkommen der EU und Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten  Völkerrechtsabkommen der EU mit Drittstaaten Da die EU sich auch um seine wirtschaftlichen, sozialen und politischen Beziehungen zu „Nichtmitgliedstaaten”, - die mit einem anderen Wort auch als „Drittstaaten” genannt werden, - und anderen internationalen Organisationen bemühen muss, schließt sie mit denen Völkerrechtsabkommen. Drei Formen verträglicher Beziehungen der EU zu Drittstaaten verdienen besondere Erwägung:  Assoziierungsabkommen sind auf eine enge wirtschaftliche Kooperation mit weit reichender finanziellen Unterstützung des Vertragspartners durch die EU ausgerichtet  Kooperationsabkommen gehen nicht so weit, wie Assoziioerungsabkommen und sind allein auf eine intensive wirtschaftliche Zusammenarbeit gerichtet. Solche Abkommen verbinden die EU unter anderen mit den Maghreb-Staaten(Marokko, Algerien, Tunis), mit den Masrick-Staaten (Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien) und mit Israel  Handelsabkommen, die mit einzelnen Drittstaaten, Gruppen von Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Handelsorganisationen(z.B. WTO) auf zoll- und handelspolitischem Gebieten.  Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten Die Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten werden zwecks Regelungen von Fragen, die zwar in einem engen Zusammenhang zur Tätigkeit der EU stehen, für die aber den EU-Organen keine Kompetenz übertragen worden ist, geschlossen.  Echte völkerrechtliche Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten Auch echte völkerrechtliche Abkommen können die Mitgliedstaaten miteinander schließen, mit denen insbesondere die territoriale Beschränktheit nationaler Regelungen überwunden und gemeinschaftliches Recht geschaffen werden soll (Dies ist vor allem von Bedeutung im Bereich des internationalen Privatrechtes)

5.4.5

Ungeschriebene Rechtsquellen in der EU/EG

Wie jede andere Rechtsordnung, auch die EU-Rechtsordnung kann nicht ausschließlich aus geschriebenen Normen bestehen, weil jede Rechtsordnung Lücken aufweist, die durch ungeschriebenes Recht ausfüllen ist. Ungeschriebene Quellen des EU-Rechtes sind:  Die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den elementaren Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit zum Ausdruck bringen, denen jede Rechtsordnung verpflichtet ist.  Das Gewohnheitsrecht,- mit anderen Worten: durch Übung und Rechtsüberzeugung erstandenes Recht - das primäres oder sekundäres Recht ergänzt oder ändert. Das ungeschriebene Recht hat aber heute nur kleine Wichtigkeit im EU-Leben und wird noch kleinere haben, als die EU-Verfassung von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird.

31

5.4 6

Die Urteile des EuGH als Bestandteil des EU/EG-Rechtes

Obwohl EuGH kein Gesetzgebungsorgan der EU ist und seine Urteile keine Rechtsnormen sind, EuGH übt doch eine indirekte aber bedeutsame Wirkung auf die Legislatur der EU und auf die Rechtsanwendung. Als Beispiele möchten wir folgende erwähnen:  Das „Cassis-de Dijon-Urteil” „Was in einem Mitgliedstaat der EU nach dortigem Recht verkauft werden darf, das darf auch in allen anderen Mitgliedsländern verkauft werden”  Das „ Bier-Urteil” Das Cassis-de Dijon-Urteil wurde noch präzisiert in einer Entscheidung des EuGH, die die Import von Bieren nach Deutschland erlaubte, die dem deutschen „Reinheitsgebot” für Biere nicht entsprechen.  Das „ Bosman-Urteil” „Staatsangehörige aus anderen EU-Ländern dürfen nicht als Ausländer betrachtet werden, denn die EU-Verträge verbieten innerhalb des Binnenmarktes jede Diskriminierung, also Schlechterung eines Unionsbürgers aufgrund der Nationalität” (Eine Folge dieses „BosmanUrteils” ist, dass auf deutschen Fussbalplätzen für Spieler aus anderen Staaten der EU nicht mehr die „Ausländer-Regel” gilt, die es einem Verein verbietet, mehr als drei ausländischen Fussballprofis pro Spiel einzusetzen.)  Das „ Soldatinnen-Urteil” Das deutsche Soldatengesetz Frauen nur den Zugang zum Sanitäts- und Musikdienst erlaubte; Bewerbung von Frauen um Einstellung in die Bundeswehr als Berufssoldatinnen in anderen Einweiten wurde deshalb stets abgelehnt. Im „Soldatinnen-Urteil „ vom EuGH wurde aber festgelegt, dass der vollständige Ausschluss von Frauen aus allen bewaffneten Einheiten der Bundeswehr widerspricht der EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Man und Frau (Das deutsche Soldatengesetz wurde dementsprechend geändert)  Das „Getränkesteuer -Urteil” In Österreich war Getränkesteuer eine traditionelles Steuergattung; eine Art vom Umsatzsteuer, die für in den Städten und Gemeinden verkauften Getränke zu zahlen war (in der Höhe von cca. 10-15 % des Verkaufspreises), und bundesweite ein mehr Milliarden Schilling Einkommen der Gemeinden bedeutete. Gemäß dem Urteil vom EuGH ist diese Steuergattung nicht im Einklang mit dem Umsatzsteuer-Regelung der EU und so wurde es abgeschafft. 5.5 5.5.1

Das System des EU-Rechtes nach dem Inkrafttreten der EU- Verfassung Aufbau der EU-Verfassung

Die EU-Verfassung tritt aus Gründen der Verständlichkeit und Klarheit als einheitlicher Text an die Stelle sämtliche bestehenden Verträge. Sie umfasst vier Teile:  Die Präambel geht der EU-Verfassung voraus, in der - unter anderen – auf die „kulturellen, religiösen und humanitären Überlieferungen Europas“ Bezug genommen wird.

32 

Im ersten Teil werden die EU sowie Entscheidungsverfahren und Organe definiert

ihre

Ziele,

Zuständigkeiten,

 Die feierlich auf den Tagung des ER in Nizza in Dezember 2000 verkündigte Charta der Grundrechte wurde als Teil II in die EU-Verfassung integriert  Im dritten Teil der EU-Verfassung der die Politikbereiche und Maßnahmen der EU betrifft, werden zahlreiche Bestimmungen – einigermaßen ergänzt oder geändert - aus den derzeitigen Verträgen übernommen  Der vierte Teil enthält die Schlussbestimmungen, darunter die Verfahren zur Annahme und Überarbeitung der EU-Verfassung  Zur EU-Verfassung sind beigefügt - und sind Bestandteile der EU-Verfassung -:

5.5.2



die zur EU-Verfassung beigelegten sechsunddreißig verschiedene Protokolle (zum Beispiel über die Rolle der nationalen Parlamente innerhalb der EU ; über die Anwendung der Grundprinzipien „Subsidiarität „ und „Verheltnissmäßigkeit“; über das System der europäischen Bankern, über den Sitz der Institutionen, einiger Organe, Ämter und organisatorischen Einheiten )



Anhang Nr. 1: Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Vorschriften der Artikeln 227 – 232 der EU-Verfassung anzuwenden sind



Anhang Nr. 2: Die Liste der außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit der EU assoziiert sind.( Zum Beispiel: Grönland, Französich-Polinesien, Falkland-Inseln, Insel Sankt Helena, Bermuda)

Aufzählung der durch die EU-Verfassung eingeführten neuen oder wesentlich geänderten Regel des EU-Rechtes  Die EU und die Europäische Gemeinschaft, bisher rechtlich getrennt, werden vertraglich vereint; es wird dann noch „die Europäische Union” geben.  Jeder Mitgliedstaat kann aus der EU wieder austreten.  Die Charta der Grundrechte ist in die EU-Verfassung aufgenommen, womit sie rechtsverbindlich wird.  Der EU wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt.  Im Vergleich zu den gegenwärtigen Verträgen  In Vergleich zu den gegenwärtigen Verträgen wird die EU-Verfassung auf vielfacher Ebene eine Stärkung des demokratischen Charakters der EU vorgenommen.  Subsidiarität und Verhältnissmässigkeit werden Grundsätze für das Handel der EU bleiben, sogar in noch größerem Maßstab, wie vor;  Die EU-Verfassung legt eine Abgrenzung der EU-Zuständigkeiten für einzeln genannten Politikbereiche fest, und bleibt dabei, dass die EU nur dort tätig werden kann, wo ihr die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung vertraglich eine Zuständigkeit zuweisen;  Die Rechtsakten der EU werden vereinfacht und für den Bürgern durchschaubarer, als bisher;

33  Das System der halbjährlich wechselnden Präsidentschaft im Ministerrat wird ersetzt durch einen von den Regierungen gewählten hauptamtlichen Präsidenten der EU, der den Vorsitz für zwei und halb Jahre innehat.  Im Ministerrat wird der Vorsitz ein Jahr dauern und nach einem Rotationssystem unter den Mitgliedstaaten ausgewählt;  Es wird ein europäischer Außenminister ernannt, der zugleich Vizepräsident der EK ist und den Vorsitz im Rat der Außenminister hat, sofern sich dieser Rat mit Fragen der GASP befasst;  Das EP und der Ministerrat werden in nahezu allen Bereichen der Politik gemeinsam die Gesetzgeber sein; im Ministerrat wird die Mehrheitsentscheidung zur Regel werden;  Die EK wird in der Weise verkleinert, dass aus den Staaten neben den Präsidenten und dem Vizepräsidenten nach einem Rotationsprinzip weitere 13 stimmenberechtigte Kommissare ernannt werden, während alle übrigen EU-Staaten je einen Kommissar ohne Stimmrecht nach Brüssel entsenden.;  Der Präsident der EK erhält mehr Rechte und wird vom EP gewählt;  Die EU-Verfassung führt neue Rechtsgrundlagen ein, die es der EU ermöglichen, eroforderlichenfalls in bestimmten Bereichen tätig zu werden.  Besondere Aufmerksamkeit wurde in der EU-Verfassung auch darauf verwendet, die Kohärenz der Tätigkeiten der EU aufrecht zu erhalten. Die soll über Bestimmungen geschehen, mit denen gewährleistet wird, das übergeordnete Zielsetzungen – insbesondere Gleichstellung der Geschlechter, Umwelt- und Verbraucherschutz – bei der Festlegung und Umsetzung aller spezifischen politischen Maßnahmen berücksichtigt werden.  Das Neue in der Regelung der EU-Symbole besteht darin, dass die bisherigen, vom Europarat übernommenen Symbole in der EU-Verfassung und als eindeutig EUSymbole geregelt sind. 5.5.3

Ratifikation, Inkrafttreten und Änderung der EU-Verfassung  Die EU-Verfassung bedarf der Ratifikation durch allen einzelnen EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Dia Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.  Die Ratifikation wird in einzelnen EU-Mitgliedstaaten entweder durch Entscheidung des nationalen Parlaments oder durch Referendum verwirklicht, abhängig der VerfassungsVorschriften des betreffenden Landes (Der bisherigen Informationen nach (Stand: Januar 2005) wird in neun Mitgliedstaaten über die Ratifikation der EU-Verfassung durch Referendum entscheidet)  Die EU-Verfassung tritt am. November 2006 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegen worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung des lenzten Ratufikationsurkunde folgenden Monats.  Wenn zwei Jahre nach der Unterzeichnung nur vier Fünftel der Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert haben, befasst sich der ER mit der Angelegenheit.(Es kann nicht nur theoretisch sondern auch praktisch vorkommen, da es bei fast der Hälfte der

34 Mitgliedsstaaten wird die Bevölkerung, unmittelbar durch Referendum über die Ratifikation der EU-Verfassung Entscheidung treffen )  Das Verfahren für die Revision der EU-Verfassung ist wie folgt geregelt: Das EP erwirbt gleichberechtigt mit der EK und dem Mitgliedstaaten das Initiativrecht auf dem Gebiet der EU-Verfassung; der Konvent wird zum regulären Gremium für die Ausarbeitung der Empfehlungen, die der Konferenz der Regierungen der Mitgliedstaaten zu unterbreiten sind, welche die Änderungen an der EU-Verfassung einstimmig annehmen muss. Allerdings kann der ER mit qualifizierten Mehrheit nach Zustimmung des EP beschließen, dass der Umfang der vorgeschlagenen Verfassungsänderungen keine Einberufung des Konvents gerechtfertigt (Ein „vereinfachtes“ Verfahren zur Änderung der EU-Verfassung wird für die Änderungen bei den „internen Politikbereichen in Teil III. der EU-Erfassung vorgesehen) 5.5.4 Struktur und Rechtsnormstypen des EU-Rechtes nach Inkrafttreten der EU-Verfassung und das Gesetzgebungsverfahren.  Mittels der EU-Verfassung werden die Rechtsakte der EU vereinfacht und für den Bürgern durchschaubarer als vorher gestaltet.  In der EU-Verfassung wird auf der Grundlage einer Normenhierarchie eine Klärung der Rechtsakte, mit denen die Organe die Zuständigkeiten der Union ausüben, sowie der Verfahren für ihre Annahme vorgenommen, wobei nacheinander unterschieden wird: 

zwischen Rechtsakten mit allgemeiner Geltung (Gesetze, Rahmengesetze, Verordnungen und Beschlüsse) und Rechtsakten, die rechtlich nicht bindend sind (Stellungnahmen und Empfehlungen);



innerhalb der rechtlich bindenden Rechtsakte zwischen Gesetzgebungsakten („Gesetze“ und „Rahmengesetze“) und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter („Verordnungen“ und „Beschlüsse“).

 Die legislative Initiativbefugnis liegt weiterhin bei der EK; sie wird allerdings in bestimmten Bereichen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten geteilt.  In der EU-Verfassung ist als allgemeine Regel festgelegt, dass die Gesetze und Rahmengesetze im Wege der Mitentscheidung von EP und Ministerrat angenommen werden, wobei letzterer mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Dieses so genannte „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ entspricht praktisch ohne Änderung dem gegenwärtigen Verfahren der Mitentscheidung  Im Zusammenhang mit den Durchführungsrechtsakten im engen Sinne wird im Entwurf einer Verfassung zunächst darauf verwiesen, dass es in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, die rechtlich bindenden Rechtsakte der europäischen Organe umzusetzen. In dem Maße, wie es einheitlicher Bedingungen für die Ausführung bedarf, wird im Verfassungsentwurf grundsätzlich der Kommission oder ausnahmsweise dem Rat (unmittelbar auf der Grundlage der Verfassung erlassene Durchführungsrechtsakte mit Ausnahme der GASP) die Befugnis übertragen, entsprechende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen.  Es werden in einem europäischen Gesetz vorab die allgemeinen Regeln und Grundsätze für die Modalitäten der Kontrolle dieser Durchführungsrechtsakte durch die

35 Mitgliedstaaten festgelegt Dem EP wird folglich eine entscheidende Rolle in diesem Bereich zukommen.  In der EU-Verfassung sind ebenfalls delegierte Verordnungen eingeführt, die von der EK(es gibt keine delegierte Verordnung des Ministerrates!) aufgrund einer Übertragung durch die Legislativbehörde, das .heißt: EP und Rat, erlassen werden. Diese delegierten Verordnungen, mit denen bestimmte Aspekte der Gesetze oder Rahmengesetze geändert oder vervollständigt werden können, ohne dass allerdings ihre wesentlichen Elemente berührt werden, erfordern folglich eine spezifische Ermächtigung, die im fraglichen Basistext erteilt wird, und unterliegen einem besonderen Kontrollmechanismus seitens des Ko-Gesetzgebers: Jeder der beiden Teile kann die Übertragung widerrufen; die delegierte Verordnung kann erst dann in Kraft treten, wenn innerhalb einer im Gesetz oder im Rahmengesetz festgelegten Frist keiner der beiden Teile der Gesetzgebungsbehörde Einwände erhebt.

36

Teil 6 6.1

Organe und Institutionen der EU

Bedeutung und Klassifikation der EU-Organe und - Institutionen  Die Verfassung eines Staates bestimmt, welche Organe die Staatsaufgaben erfüllen und wie die Aufgaben unter ihnen verteilt werden. In der EU schreiben heute noch die Verträge vor, welche Aufgaben die EU hat, von welchen Organen/Institutionen diese Aufgaben wahrgenommen werden, und wie diese Organe mit anderen gemeinschaftlichen und nationalen Organen zusammenarbeiten sollen.  Die heutige Konstruktion und Aufgaben - bzw. Kompetenz-Verteilung der EU-Organe die gleichzeitig auch Organe der Europäischen Gemeinschaft sind - ist Ergebnis einer mehr als fünfzigjährigen Entwicklung und widerspiegelt es einige Mangelhaftigkeiten und Inkonsequenzen. Will man das europäische Projekt nach der größten Erweiterung der EU am 01.05.2004 voranbringen und die EU in der Lage versetzen, ihre Ziele zu verwirklichen, so muss man über einen wirksamen und legitimen institutionellen Rahmen verfügen.  Laut EU-Verfassung verfügt die EU über einen institutionellen Rahmen, mit dem angestrebt wird, 

die Ziele der EU zu verfolgen,



ihren Werte Geltung schaffen,



den Interessen der Union EU, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Mitgliedstaaten zu vertreten., und



die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität der Politik der EU und der von ihr zur Erreichung ihrer Ziele getroffenen Maßnahmen sicherzustellen.

 In der EU-Verfassung wird die jeweilige Rolle der Organe und Einrichtungen der EU geklärt. Die EU-Verfassung nimmt die wesentlichen Bestandteile der bestehenden institutionellen Regelungen auf, führt aber auch einige neue Elemente ein.  Gemäß der Verfassung umfasst die intitutionelle Rahmen im eigentlichen Sinne: das ER, den EP, den Ministerrat, die EK und den EuGH. Alles, was in der EU beschlossen wird, geschieht im „Zusammenspiel” vom EP, ER, Ministerrat und EK; EuGH übt dagegen eine „Verfassungskontrolle” aus, ähnlich wie z. Beispiel das Verfassungsgericht in Ungarn.  Die beratenden Einrichtungen der EU sind: der AdR und der WSA  Die sonstige Institutionen der EU Aufgabenkreise 6.2

haben die verschiedensten Nahmen und

Europäisches Parlament (EP)

6.2.1 Geschichte und Funktion des EP Die Entstehung der Vorgänger vom EP ist infolge des Wunsches stattgefunden, dass in den Organen der Gemeinschaften auch die Bürger repräsentiert werden sollen .Das EP ist aus der Versammlungen der EGKS, der EWG und der EURATOM hervorgegangen, die durch das Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften (1957) zu einer einheitlichen „Versammlung” vereinigt worden. Die offizielle Umbenennung in „Europäischen Parlament” erfolgt erst mit dem Maastrichter Vertrag über die EU(1993) Während diesen fast

37 fünfzig Jahren wurde die Rolle vom EP schrittenweise erhöht und sein Kompetenzkreis - zwecks der Demokratisierung der EU - ausgedehnt.  EP trat es als „Sprachrohr der Bürger” vom Anfang an für ein „Europa der Bürger” ein, für Verbesserungen und Erleichterungen, die jedem einzelnen zugunsten kommen (z.B. Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen, sozialer Ausgleich im Binnenmarkt, Abbau der Arbeitslosigkeit, Schutz der Umwelt, Gleichberechtigung von Mann und Frau usw.)  EP ist „Motor der Integration”, vor allem, weil es von jeher neben der wirtschaftlichen die politische Einigung fordert und fördert 6.2.2

Konkrete Befugnisse des EP  EP ist schon heute gemeinsam mit dem Ministerrat als Gesetzgeber tätig. .Durch die EUVerfassung werden die Befugnisse des EP als Mitgesetzgeber verstärkt, dazu wird der Anwendungsbereich des so genannten „Mitentscheidungsverfahrens erweitert, mittels dessen das EP gemeinsam mit dem Ministerrat Entscheidungen trifft.  EP übt - gemeinsam mit dem Ministerrat - die Haushaltsbefugnisse aus  EP erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und ebenso Beratungsfunktionen  Laut EU –Verfassung wählt das EP den Präsidenten der EK auf Vorschlag des ER, (der mit qualifizierten Mehrheit angenommen wird.) wobei der ER dem Ergebnis der Wahl Rechnung tragen muss; das EP erteilt ferner seine Zustimmung zur Kommission in ihrer Gesamtheit

6.2.3

Wahl der Abgeordneten des EP  Die Abgeordneten des EP werden alle fünf Jahre gewählt, das nächste Mal im Juni 2004. Jede Bürgerin, jeder Bürger der Union hat entweder im Land des Vohnsitzes, oder im Heimatland das aktive und passive Wahlrecht.  Ein Entwurf für ein Wahlverfahren, das in allen EU-Staaten einheitlich ist, oder zumindest in Einklang steht mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen bei Wahlen - z. B. die Allgemeinheit und die Gleichheit des Wahlrechtes, die Direktwahl , die geheime Abstimmung -hat das EP ausgearbeitet; er muss vom Ministerrat angenommen und von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.  Im Juni haben auch die ungarischen Staatsbürger ihre EP-Abgeordneneten gewählt; dazu hat das ungarische Parlament ein Europa-Wahlgesetz geschafft. Es waren Parteilisten geöffnet für die Wähler; ganz Ungarn war eineinheitlicher Wahlkreis und die der Anzahl der gültigen Stimmen nach aufgeteilt.

6.2.4

Anzahl der Abgeordneten; die Fraktionen; der Präsident des EP.  Laut EU-Verfassung wird für die Anzahl der EP-Abgeordneten eine Obergrenze von 750 festgelegt. In der EU-Verfassung wird keine Verteilung der Sitze je Mitgliedstaat vorgesehen, wie es heute der Fall ist (Ungarn hat gegenwärtig 24 EP-Mandate.) Stattdessen enthält die EU-Verfassung eine Rechtsgrundlage, mit der der ER beauftragt wird, vor en Wahlen im Jahre 2009auf Vorschlag des EP und mit dessen Zustimmung

38 einen Beschluss über die Verteilung der Sitze zu fassen; Dabei gilt es der Grundsatz der „degressiv proportionalen Vertretung“ der Mitgliedstaaten.  Die Abgeordneten schließen sich im EP in Fraktionen, die übernational sind, sie stehen also den Abgeordneten aus allen Mitgliedstaaten offen; Abgeordnete aus dem gleichen Mitgliedstaat können innerhalb einer Fraktion eine Gruppe bilden. Im jetzigen Parlament haben sich acht Fraktionen gebildet. Die zwei stärkste Fraktionen : waren im EP-Cyklus 1999-2004 die Europäische Volksparteien 233 und die Europäische Sozialistischen Parteien  Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten für jeweils die Hälfte einer Legislaturperiode, also für zwei und halb Jahre. (Der Präsident des EP ist derzeitig – Stand: Januar 2005- Joseph BORRELL.) 6.2.5 Tätigkeitsmethoden des EP  Zwölf Wochen im Jahr sind für Plenarsitzungen in Strassburg eingeplant. Dazwischen tagen die Ausschüsse und die Fraktionen in Brüssel. Dort können auch weitere Plenarsitzungen abgehalten werden. Die Reden in Plenarsitzungen werden simultan in alle elf Amtssprachen nach dem Beitritt der 10 neuen Länder in allen 21 Amtssprachen übersetzt.  Strassburg ist Sitz des Europäischen Parlaments. Das Generalsekretariat (heute ca. 3500 Bediensteten) sitzt in Luxemburg. Das Parlament unterhält Außenstellen in Brüssel und Informationsbüros in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten: ein EP-Informationsbüro wird auch in Budapest eingerichtet.  Um Themen fachkundig beraten zu können, spezialisieren sich die Abgeordneten; sie werden in Ausschüsse gewählt, die für bestimmte Fachbereiche zuständig sind und die Arbeit der Plenarsitzungen vorbereiten. 6.3

Europäischer Rat (EU-Gipfeltreffen – ER)

6.3.1

Geschichte und Funktionen des ER  ER ist der Gipfeltreffen von Chefs aller Staaten und Regierungen (Kanzler, Premierminister, Präsident.)Solche Treffen der Staaten der Europäischen Gemeinschaft fanden in der Anfangszeit eher sporadisch, zu gegebenen Anlass statt. Erst 1974 fasste man den Beschluss sich künftig regelmäßig zu treffen. Die Einheitliche Europäische Akte (1986) war der erste rechtlich verbindliche Vertrag, der den Europäischen Rat erwähnte, er definierte jedoch nicht seine Rolle. Das holte erst der EU-Vertrag von 1993 nach und es wurde durch die EU Verfassung zu einem vollwertigen „Organ“  ER kümmert sich in der Regel nicht um die Alltagsgeschäfte, sondern um die großen Fragen, die zukunftbestimmend sind. ER gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt ihre allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest, an die der Ministerrat sich bei seinen Entscheidungen zu halten hat.(Doch wird aber ER nicht gesetzgeberisch tätig) So hat ER die entscheidenden Anstöße gegeben, zum Beispiel: 

für die erste Direktwahl des EP(1979),



für das Europäische Währungssystem (1979),

39 

für die Reform der Agrarpolitik (1987).



für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten,



für die Gründung der Europäischen Union.

 Wenn es aber sein muss, packt ER die Probleme an, die der Ministerrat nicht lösen konnte. Bei so schwierigen Fragen, wie Finanzierung der Gemeinschaft, Agrarreform, Währungsunion oder Steuerharmonisierung macht die Autorität der Staats- und Regierungschefs Lösungen eher möglich. ER ist also sozusagen ein Ministerrat auf höchster Ebene, gewissermaßen ein „Premierministerrat”: die oberste Instanz in der EU, aber - ER wird nicht gesetzgeberisch tätig. Einige wichtigen Personalentscheidungen zum Beispiel die Bennennung des Präsidenten der EK - sind ebenso Sachen des ER. 6.3.2

Zusammensetzung Vorsitz und Tätigkeitsordnung des Europäischen Rates  ER setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, seinem Präsidenten, den Präsidenten des ER, dem Präsidenten der EK. Entsprechend der EU-Verfassung nimmt der neu zu bestimmende Außenminister der EU ebenfalls an den Beratungen teil. Auch die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten nehmen an den ERSitzungen teil  ER tritt derzeitig halbjährlich und zwar in den Monaten Juni und Dezember zusammen; in der Verfassung- ist es vierteljährlich vorgesehen. gegebenfalls konnten aber auch außerordentliche ER-Sitzungen einberufen werden.  Die Sitzung wird gegenwärtig von der - in jedem Halbjahr wechselnden – „Präsidentschaft der EU einberufen. Diese Präsidentschaft rotiert in jedem halben Jahr; im Jahr 2005 haben L und danach UK die Präsidentschaft, im Jahr 2006 Österreich und Finnland.  Nach Inkrafttreten der EU-Verfassung wird aber der rotierende Vorsitz aufgehoben, und es wird ein ständiger Präsident des ER – mit beschränkten Befugnissen –eingestellt, der mit der qualifizierten Mehrheit des Mitglieder des ER für eine Amtszeit für zweieinhalb Jahren gewählt wird; er kann einmal wiedergewählt werden. Dieser Präsident soll den Vorsitz führen und die Beratungen des ER leiten. Er soll auch Aufgaben der Repräsentation der EU auf einer hohen Ebene in Angelegenheiten von GASP wahrnehmen.  Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des ER beschließen, sich von einem Minister oder - im Fall des Präsidenten der Kommission - von einem europäischen Kommissar unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des ER ein.  ER erstattet dem EP nach jeder Tagung einen Bericht, und außerdem alljährlich einen schriftlichen Bericht über die „Fortschritte der Union” vor.  Den allgemeinem Regel nach entscheidet ER durch Konsens , - mit anderen Worten : einstimmig

6.4

Ministerrat der EU (Rat)

6.4.1

Funktionen und Zusammensetzung des Ministerrates

40  Der Ministerrat ist das Organ der EU, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind. Es wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es ist auch die Institution, die vorrangig Entscheidungen in der Gemeinsamen Außer- und Sicherheitspolitik trifft.  Der Ministerrat besteht aus auf je einem von jedem Mitgliedstaat auf Ministerebene ernannten Vertreter , zum Beispiel 

den Landwirtschaftsminister für den Rat, der Entscheidungen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik -„Rat der Landwirtschaftsminister” -



den Verkehrsminister für den Rat, der Entscheidungen auf Gebiet des Verkehrs „Rat der Verkehrsminister”,



den Unweltminister für den Rat, der Entscheidungen auf dem Gebiet der Umweltpolitik der EU - - „Rat der Umweltminister

 In der EU-Verfassung ist die Einsetzung eines Rates „Auswärtigen Angelegenheiten „ vorgesehen, in dem der Europäische Außenminister den Vorsitz führt; zu unterscheiden ist zwischen dem Rat „auswärtige Angelegenheiten“ und dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Letzterer gewährleistet weiterhin die Kohärenz der Arbeiten des Rates und stützt sich dabei auf dem „COREPER“ (Rat der ständiger Vertreter der Regierungen in Brüssel)  „ Rat „Wirtschaft- und Finanzen - ECOFIN” ist, wo die kompetenten Minister der Mitgliedstaaten über die Wirtschafts- und Finanzfragen der EU tagen.( Die ECOFINMinister der gegenwärtig zwölf Mitgliedsländer, die zur „Euro-Zone” gehören können auch getrennt zusammenkommen, um ihre Wirtschaftspolitik verstärkt zu koordinieren) 6.4.2

Vorsitz innerhalb des Ministerrates

In der EU sind alle Staaten gleich und gleichberechtigt. Aber ein halbes Jahr für jeweils ist ein Staat” der erste unter Gleichen”: er hat die Präsidentschaft in der EU (Im I. Halbjahr 2005 ) Die Präsidentschaft umfasst die organisatorische Tätigkeit und die Durchführung der Sitzungen vom ER und ebenso von allen Formationen des Ministerrates, angefangen von den offiziellen und unoffiziellen Ministerrat-Sitzungen (Ministertreffen) - die formell von der Präsidentschaft einberufen wird - über den wöchentlichen Treffen von „COREPER“ bis den rund 1500 Sitzungen der Rats-Arbeitsgruppen. Die Präsidentschaft ist auch für die laufenden Obligheiten der Außen- und Sicherheitspolitik, sowie die der Justiz und des Inneres verantwortlich Die Präsidentschaft vertritt der EU nach außen und ist Ansprechpartner für Drittstaaten. Der Mitgliedstaat, der in der Präsidentschaft an der Reihe kommt, legt am Beginn seiner Präsidentschaft sein „Präsidentschafts-Programm” vor und stellt es im EP zur Diskussion, und ab. Zur als sein halbjährige Tätigkeit zu Ende ist, legt vor dem EP einen Rechenschaftsbericht Kontinuität der EU-Tätigkeit arbeiten die vorherige, die gegenwärtige und die zukünftige EUPräsidentschaft miteinander eng zusammen , die drei Staaten bilden das so genannte „Troika” Gemäß der EU-Verfassung wird aber der Vorsitz in den Formationen des Ministerrates für die Dauer eines Jahres nach der gleichberechtigten Rotation von den Ministern der Mitgliedstaaten wahrgenommen. Der ER muss die Regeln dieser Rotation unter den Mitgliedstaaten mit der Berücksichtigung unter anderem des geografischen Gleichgewichtes in Europa festlegen.

41 6.4.3

Beschlussfassung im Ministerrat

Die Verträge der Union schreiben vor, in welchen Bereichen der Politik Beschlüsse einstimmig gefasst werden und wann qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse möglich sind. Bei einstimmigen Beschlüssen hat jedes Land eine Stimme. Bei Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit haben die Länder ein unterschiedliches, in etwa ihrer Größe entsprechendes Gewicht. 6.4.4

Stimmengewicht der Mitgliedstaaten: bei Entscheidungen mit qualifizierten Mehrheit  Gegenwärtig haben die 25 Mitgliedstaaten insgesamt 321 Stimmen und ist für eine qualifizierte Mehrheit folgendes nötig 

einerseits 232 Stimmen aus Minimum 13 Länder



anderseits muss auf Antrag eines Ministers im Rat geprüft werden, ob in den Staaten, die für einen Beschluss eine qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der EU wohnen. Sind es weniger, kommt der Beschluss nicht zustande.

 Die EU-Verfassung legt fest, dass die qualifizierte Mehrheit im Rat bedeutet eine Mehrheit von 55 % der Mitgliedstaaten, die eine Bevölkerungsmehrheit von 65 % aufweist. 6.5

Außenminister der EU  Die Einrichtung des Postens eines Außenministers ist eine der wichtigen Neuerungen in der EU-Verfassung. Mit Hilfe dieser Funktion wird es zu einer stärkeren Kohärenz bei der Aussenbeziehungen der EU kommen, sowohl auf politischer als auch wirtschaftlicher Ebene. Die übrigen Länder werden die Stimme der EU leichter ausmachen.  Dieser Minister trägt sozusagen „zwei Hüten”. Er nimmt nämlich Aufgaben wahr, die derzeit drei Personen zugewiesen sind: dem Generalsekretär des Rates, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik(GASP), und dem für Aussenbeziehungen zuständigen Kommissar. Der Außenminister ist somit gleichzeitig Beauftragter des Rates für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die für die Außenbeziehungen zuständigen Komissionsmiglied. Sogar ist er Vizepräsident der EK, und in dieser Eigenschaft unterliegt er dem kollektiven Zustimmungsvotum des EP und gegebenfalls dem Misstrauensvotum. Er hat den Vorsitz im Rat der Außenminister und trägt für die Schlüssigkeit des außenpolitischen Handels der Union in ihrer Gesamtheit Sorge.  Der Außenminister wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission ernannt. Er hat das Vorschlagsrecht und vertritt die EU allein oder mit der EK; erstützt sich auf einen „Europäischen Auswärtigen Dienst.“

6.6 6.6.1

Europäische Kommission (EK) Funktion und Verantwortlichkeit der EK  Die Europäische Kommission (kurz: EK) ist geschaffen worden, um in völliger Unabhängigkeit und frei von nationalen Eigenwünschen die allen Mitgliedstaaten der EU gemeinsamen europäischen Interessen zu vertreten.

42  EK ist die treibende Kraft bei der Gesetzgebung. Sie allein hat das Recht (und die Pflicht), Entwürfe für europaweit geltende Gesetze zu formulieren und vorzugehen. EK hat also großen Einfluss darauf, wie und wie schnell die Union sich entwickelt. ER und EP können EK auffordern, Gesetzentwürfe zu bestimmten Aufgaben vorzulegen.  EK übernimmt die Programmplanung und Durchführung der gemeinsamen Politiken (wie zum Beispiel der Gemeinsamen Agrarpolitik).  EK führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Gemeinschaftsprograme. Bei der konkreten Umsetzung der gemeinschaftlichen Maßnahmen und Programme stützt sich die EK sehr weit auf die einzelstaatlichen Verwaltungen.  EK übt die Vertretung der EU auf internationaler Ebene (zum Beispiel im Rahmen der WTO). Es gilt gegenwärtig auch für die Vertretung der EU nach außen, im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik (Diese Funktion wird die EK nach dem Inkrafttreten der EU-Verfassung mit dem Außenminister der EU geteilt ausgeübt)  Schließlich EK trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der EG und EU-Verträge (später auch für die Anwendung der EUVerfassung), sowie den von den Organen der Gemeinschaft getroffenen Beschlüsse Sorge, zum Beispiel im Bereich des Wettbewerbes.  Die Kommission ist als Kollegium dem EP verantwortlich. EP kann das Misstrauensantrag gegen EK aussprechen und damit geschlossen (nicht einzelne Kommissare) zum Rücktritt zwingen. Im solchen Fall führt die zurückgetretene EK die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung eines neuen EK weiter. ( Diesbezüglich war ein konkreter Fall im März 1999: EK musste nach heftiger Kritik und der Entscheidung des EP zufolge zurücktreten, erstmals in der Geschichte der EU) 6.6.2

Wahl des Präsidenten der EK und der Kommissare  Derzeitig benennen die Regierungen der EU-Länder einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der EK, dem das EP zustimmen muss. Der designierte Präsident benennt dann auf Vorschlag der Mitgliedstaaten die übrigen Kandidaten der EK, die sich eine eingehende Prüfung durch das EP stellen. Wenn das Parlament der neuen EK zustimmt, kann sie von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden.( So ist es vorgekommen, dass wegen heftigen Kritiken des EP konnte der designierte EKPräsident die Annahme der Liste der Kommissar-Kandidaten durch das EP nur nach einer Änderung dieser Liste „durchboxen“(Der Präsident der EK ist derzeitig –Stand: Januar 2005 –José Manuel BAROSSO) 

Laut der EU-Verfassung schlägt ER dem Europäischen Parlament – mit Berücksichtigung der Ergebnissen der Europäischen Wahlen und nach entsprechenden Konsultationen - mit qualifizierten Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der EK vor: dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen des EP. Das EP wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der ER dem EP innerhalb eines Monats mit qualifizierten Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das EP dasselbe Verfahren anwendet

 Aufgaben und kompetenten des EK-Präsidenten Laut EU-Verfassung: er legt die Leitlinien fest, nach denen die EK ihre Aufgabe ausübt; beschließt über die interne Organisation der EK, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitäts-Prinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen; ernennt, mit Ausnahme des Außenministers der EU, den Vizepräsidenten aus dem Kreis der EK; und hat die Möglichkeit, ein Mitglied

43 der EK zum Rücktritt auszufordern.(Präsident der EK ist derzeitig (Stand: Januar2005):José Manuel BAROSSO  Früher setzte sich EK aus 20 Personen: je zwei Vertreter von D, F, UK, I, und S, und dazu noch je ein Vertreter der übrigen 10 Mitgliedstaaten zusammen. 

In der gegenwärtigen, ab November 2004 begonnen Amtsperiode besteht EK aus 25 Mitglieder: alle Mitgliedstaten haben je einen Kommissar gestellt.

 In der EU-Verfassung ist niedergelegt, dass ab 2014 die Anzahlt der EK-Mitglieder reduziert werden und der Zahlt von zwei Dritten der Mitgliedstaaten entsprechen soll. Die Kommissare werden dann nach einem Rotationssystem ausgewählt, bei dem alle Mitgliedstaaten gleichberechtigt behandelt werden. 6.6.3

Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Bericht über die Tätigkeit der EU in der EK  EK trifft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit wird in der Geschäftsordnung festgelegt.  Die EK gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienstellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.  Die EK veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des EP, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der EU.  Die EK hat Vertretungen in allen Mitgliedstaaten. Ihre Verwaltung ist in 36 Generaldirektionen und hochrangige Dienststelle gegliedert. Der EK unterstehen ferner Außenstellen und Forschungseinrichtungen sie hat den größten Übersetzungs- und Dolmetscherdienst der Welt.

6.7

Gerichtshof der EU(EuGH)

6.7.1

Funktionen von EuGH  Kennzeichnend für das Rechtsstaastprinzip ist: Unabhängige Gerichte wachen darüber, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt; sie garantieren jedem Bürger, jeder Bürgerin umfassenden Rechtsschutz gegen Missbrauch der öffentlichen Gewalt.  EuGH sorgt für die Einhaltung des Rechts der Union, eingerechnet die künftige Verfassung der EU und allen anderen Rechtsnormen der EU. Seine Funktion kann man als eine Mischung von Funktionen betrachten, die in Ungarn vom Verfassungsgericht und von allem anderen Gerichte ausgeübt werden.

6.7.2

Zuständigkeiten des EuGH

In seine Zuständigkeit fallen  Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, und zwischen Privatpersonen und der EU und zwischen EU-Organe  Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen Entscheidungen der EUOrgane oder Einrichtungen eingeleitet werden (Bisher ist so eine Klage nur dass möglich, wenn diese beklagte Entscheidungen diese Personen „persönlich” treffen. Aber

44 laut EU-Verfassung müssen die Bürger und die Unternehmer in die Lage gesetzt werden, leichter gegen die Regelungen der EU vorzugehen, die als Grundlage der Sanktionen dienen, auch wenn diese sie nicht persönlich treffen.  Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die von einem einzelstaatlichen Gericht im Rahmen eines abhängigen Verfahrens aufgeworfen werden. Diese letztgenannte Zuständigkeit im Wege der „Vorabentscheidung” ist von grundlegender Bedeutung, um eine gleichmäßige Auslegung des Unionsrechts auf dem gestammten Unionsgebiet sicherzustellen.  Endgültige Entscheidungen darüber, wie strittige Texte in den Verträgen zu verstehen sind, auch wenn diese Streitigkeiten nicht innerhalb eines Gerichtsverfahrens vorgekommen sind.  Dienstrechtsklagen, die bei Streitsachen zwischen EU und deren Bediensteten von beiden Seiten eingereicht werden können. 6.7.3

Die Gliederung des EuGH

Das EuGH gliedert an folgendem Gerichte:  der Gerichtshof der EU  das Gericht (heute noch: Gericht erster Instanz)  die Fachgerichte 6.7.4

Sonstige Regel betreffs EuGH  Der Gerichtshof und das Gericht setzen sich aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat zusammen und werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen für sechs Jahre ernannt,  Ebenso werden die Generalanwälte ernannt, derer Aufgabe ist die Tätigkeit der Gerichte zu unterstützen.  Klagen beim EUGH haben keine aufschiebende Wirkung. EuGH kann jedoch, wenn er den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.  Die Urteile des EuGH sind vollstreckbar  Die Satzung des EuGH wird in einem Protokoll festgelegt.

6.8

Die Europäische Zentralbank (EZB)  Die EZB und die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten bilden das Europäische System der Zentralbanken.  Die Währungsunion und die einheitliche Währung „Euro“ haben zur Errichtung der EZB geführt. Seit dem 1. Januar 1999 besteht die Aufgabe darin, die vom ESZ festgelegte europäische Währungspolitik – zum Beispiel die Steuerung der Menge von Euro zu betreiben. Auf der Ebene der konkreten Umsetzung leiten die Beschlussorgane der EZB das ESZ, das für die Erarbeitung um Umsetzung der Geldpolitik, die

45 Wechselkurssteuerung, die Verwaltung der Devisenreserven der Mitgliedstaaten sowie das ordnungsmäßige Funktionieren der Zahlungssysteme zuständig ist. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten.  Die EZB ist ein Organ, das Rechtspersönlichkeit besitzt. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen.  Die EZB erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen. Gemäß diesen Bestimmungen behalten die Mitgliedstaaten, die die Euro nicht eingeführt haben, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich  Die EZB wird in ihrem Zuständigkeitsbereich zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene angehört, und kann Stellungnahmen abgeben. 6.9

Die Europäische Investitionbank (EIB)

Die EIB ist eine Finanzinstitution für die „ ausgewogene und reibungslose Entwicklung der EU”, und gleichzeitig die größte Finanzierungsinstitution weltweit. Die EIB finanziert mit ihrem langfristigen Darlehen mit niedrichstmöglichen Zinsen und mit ihrer Bürgschaft Investitionsvorhaben in der EU, die einem oder mehreren der nachstehenden Ziele dienen:  Entwicklung der wirtschaftliche schwächeren Regionen  Ausbau der transeuropäischen Netze für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung  Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und Förderung ihrer Integration auf europaweiter Ebene ebenso Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen.  Schutz der Umwelt, Sicherung der Lebensqualität, Strukturverbesserung städtischen Gebiete und Bewahrung des architektonischen Erbe in der EU  Sicherung der Energieversorgung. Ausbau und Modernisierung der InfrastrukturEinrichtungen in den Bereich Bildung und Gesundheit, sowie Städterrneuerung im Rahmen des so genannten „Amsterdamer Sonder-Aktionsprograms” zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung. 6.10

Der Europäische Rechnungshof(EuRH)  EuRH ist „der Anwalt der europäischen Steuerzahler“; das Organ der EU, das die Rechnungsprüfung wahrnimmt: er kontrolliert die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der EU. EuRH prüft im Laufe der Kontrolle 

die Rechtsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben Gemeinschaftshaushalts; sie müssen auf Rechtsakten der zurückzuführen sein;

des EU



Die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben; Zahlungsermächtigungen übereinstimmen; und

mit



Die Wirtschaftlichkeit der Hauhaltsführung; vor allem Sparsamkeit und Wirksamkeit

sie

müssen

46  EuRH stellte seit Jahrzehnten immer wieder Missbrauch von EU-Geldern fest. Für das Aufdecken von Betrügereien in Bezug auf EU-Gelder in den Mitgliedstaaten waren bis 1999 die Mitgliedstaaten allein verantwortlich, nicht „Brüssel”. Dann wurde aber ein neues, unabhängiges Europäisches Amt zur Betrugsbekämpfung gegründet: „OLAF”. Es kann auf eigene Initiative Untersuchungen einleiten, erstmals auch in Mitgliedstaaten.  Weder ein EU-Organ, noch eine Regierung hat gegenüber dem EuRH und gegenüber OLAF ein Weisungsrecht.  EuRH besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus  EuRH verwirklicht eine vielseitige Kooperation mit den nationalen Rechnungshöfen auf dem Gebiet der EU-Gelder. 6.11

Ausschuss der Regionen (AdR)  AdR setzt sich aus gewählten Vertretern der lokalen, regionalen und zwischengeordneten Gebietskörperschaften der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitglieder vom AdR sind während ihrer Arbeit im Ausschuss an keine Weisungen gebunden; sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der EU aus.  Mittels der AdR wollten einen „heißen Dran” zwischen den Organen der EU und den 206 Regionen und durch die Regionen der mehr als 100 000 Städten und Gemeinden schaffen, als sie in Maastricht beschlossen, einen „Ausschuss der Regionen” einzurichten. Die Gebietskörperschaften und derer Bürger sollten stärker in den europäischen Einigungsprozess eingebunden werden  AdR wird vom Ministerrat, EP und EK zu Fragen angehört, die regionale und lokale Interessen berühren, insbesondere auf den Gebieten: Bildung, öffentliche Gesundheit, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt. In einigen Fällen ist die Anhörung vom AdR sogar obligatorisch.  Die Zahl der Mitglieder des AdR ist laut EU-Verfassung auf 350 vorgesetzt. (Ungarn hat gegenwärtig 12 Mitglieder und 12 stellvertretende Mitglieder im AdR) -Sie werden vom Ministerrat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten und nach Stellungnahme der EK, für vier Jahre ernannt.  Der Präsident des WSA ist derzeitig –Stand: Januar 2005- Peter STRAUB

6.12

Europäisches Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)  WSA setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber, von Organisationen der Arbeitnehmer und aus anderen Vertreter der Zivilgesellschaft  WSA sorgt dafür, dass die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, insbesondere: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Landwirte, Verkehrsunternehmer, Kaufleute, Handwerker,, die freien Berufe, die Leiter von kleinen und mittleren Betriebe, die Verbraucher, die Umweltschützer und das Verbandswesen institutionell im der EU vertreten sind.  WSA nimmt gegenüber den anderen EU-Organen beratend Stellung, insbesondere im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. WSA wird in zahlreichen Fällen vom EP, dem Ministerrat oder die EK vor der Verabschiedung von Rechtsakten angehört, die auf den

47 Gebieten Binnenmarkt, Bildung, Verbraucherschutz, Umwelt, Regionalentwicklung und Soziales erlassen werden. In einigen Fällen ist die Anhörung vom WSA sogar obligatorisch.  Die Zahl der Mitglieder der WSA ist laut EU-Verfassung in 350 festgesetzt. Die WSAMitglieder stammen aus den repräsentativsten einzelstaatlichen Organisationen und werden vom Ministerrat für vier Jahre ernannt.  Ungarn hat 12 Mitglieder und 12 stellvertretende Mitglieder im WSA  Die Präsidentin des WSA ist derzeitig – Stand: Januar 2005 – Anne-Marie SIGMUND 6.13

Sonstige Einrichtungen und Stellen der EU

Die sonstigen Einrichtungen und Stellen der EU haben die verschiedensten Nahmen („Agentur”, „Zentrum”, „Institut”, „Stiftung”, „Amt”, „Behörde”, ”Stelle”) und die verschiedensten Aufgaben. Sie sind (unter anderen):  Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs: Ihr Auftrag besteht in der Steigerung der Seeverkehrssicherheit in den Gewässern der EU, um das Risiko von Unfällen auf See, die Verschmutzung der Meere durch Schiffe und des Verlusts von Menschenleben auf See zu verringern. Zu ihrer vielfältigen Aufgaben zählt auch die Erarbeitung einer einheitlichen Methode für die Untersuchung von Seeunfällen für die EU und die Festlegung eines EU-weiten Informationssystems für den Schiffverkehr.  Europäische Agentur für Flugsicherheit: Ihre Aufgabe ist es, die EU bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und Regeln für die Flugsicherheit zu unterstützen und die EK bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einhaltung der EU-Regelungen zu helfen. Außerdem wird die Agentur internationalen Organisationen, die für die Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Zivilluftfahrt zuständig sind, technische Hilfe bieten und Luffahrtbehörden aus Drittstaaten unterstützen.  Europäische Umweltagentur Ihre Aufgabe ist es, Informationen über den Zustand: der Entwicklung der Umwelt in Europazusammenzutragen und zu verbreiten. Sie steht auch Ländern offen, die nicht zur EU gehören. So zählen Island, Liechtenstein und Norwegen von Anfang an zu ihren Mitgliedern. Die Agentur arbeitet aktiv mit internationalen Einrichtungen und Organisationen auf dem Gebiet des Umweltschutzes zusammen.  Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln: Durch die Beurteilung von Arzneimitteln für Menschen und Tier trägt sie zum Schutz und Förderung der Gesundheit in Europa bei. Sie bündelt wissenschaftliche Ressourcen aus allen EUStaaten. Wenn die Agentur ein Produkt für sicher und qualitativ einwandfrei befindet, kann die EK den Verkauf in allen EU-Staaten genehmigen.  Europäische Beratungsstelle für Drogen und Drogensucht: Ihre Aufgabe ist es, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Drogen und Drogensucht in Europa zusammenzutragen und zu verbreiten. Zu diesem Zweck arbeitet sie auch mit Ländern außerhalb der EU sowie mit internationalen Organisationen zusammen.  Europäische Stiftung für Berufsausbildung: Sie trägt zur Verbesserung der Berufsausbildung in mehr als 40 Staaten außerhalb der EU bei. Dazu gehören die Beitrittsstaaten und Länder in benachbarten Regionen wie Nordafrika, Naher Osten, Balkan und die ehemalige Sowjetunion. Die Stiftung bietet diesen Ländern Erkenntnisse, Fachwissen und Erfahrungen in Bezug auf die Ausbildung von

48 Arbeitnehmern für neue Arbeitsplätze und die Entwicklung von Programmen für das lebensgeleitende Lernen.  Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): führt Anmeldeverfahren für Gemeinschaftsmarken, -muster und -modelle durch. Die „Gemeinschaftsmarke erleichtert europäischen Unternehmen die Arbeit und spart ihnen Geld, da Hersteller, die ihre Marken europaweit schützen wollen, sie nun nicht mehr in jedem einzelnen EU-Staat eintragen lassen müssen.  Gemeinschaftliches Sortenamt): erwaltet ein System von Sortenschutzrechten, einer besonderen Form der gewerblichen Schutzrechte für neue Pflanzensorten. Das Sortenamt arbeitet ähnlich wie das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: es gewährt Schutzrechte für neue Pflanzensorten in der ganzen EU führ einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren.  Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitbedingungen : Ihre Aufgaben bestehen darin: 

Entscheidungsträger aus den Bereichen Sozial- und Arbeitspolitik zu beraten



Lebens- und Arbeitsbedingungen zu analysieren und zu beurteilen



über Entwicklungen und Trends zu berichten und



Zur Verbesserung der Lebensqualität beizutragen.

 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Sie wurde eingerichtet, um die unfangreichen Fachkenntnisse und Informationen zu bündeln, die es in Europa insbesondere in Hinblick auf Präventivmassnahmen gibt. Neben dem Aufbau eines umfangreichen Netzes von Websides zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz gibt die Agentur zahlreiche Veröffentlichungen heraus, die von Sachverständigenberichten bis zu Material für Informationskampagnen reichen.  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit: Sie ist in erster Linie für die Entstehung unabhängiger wissenschaftlicher Gutachten zu allen Fragen, die die Lebensmittelsicherheit betreffen, verantwortlich. In diesem Zusammenhang beurteilt sie Risiken für die Nahrungskette und nimmt wissenschaftliche Bewertungen aller Sachverhalte vor, die sich auf die Lebenmittelversorgung in Europa auswirken können.  Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Ihre Hauptaufgabe besteht darin, der EU und ihrer Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten über den Rassismus, die Fremdenfeindlichkeit und den Antisemitismus in Europa vorzulegen und EU-weite Strategien für die Lösung dieser Probleme auszuarbeiten. Sie zeigt Beispiele für bewährte Verfahren bei der Integration von Zuwanderern und Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten auf und verbreitet diese.  Europäische Agentur für den Wiederaufbau: Ihre Aufgabe besteht in der Verwaltung der wichtigsten Programme der EU zur Unterstützung des Wiederaufbaus in allen Ländern des Balkanraums, die von den Kriegen der letzten Jahre betroffen waren.  Übersetzungszentrum: Das Übersetzungszentrum, das über eigene Finanzmittel verfügt, wurde errichtet, um den Übersetzungsbedarf der anderen dezentralen Agenturen der EU zu decken. Im Rahmen freiwilliger Kooperationsabkommen erbringt es auch Dienstleistungen für die Organe und anderen Einrichtungen der EU mit eigenem Übersetzungsdienst.

48

Teil 7 Demokratische Grundlagen der EU (Grundrechte; Unionbürgerschaft; das demokratische Leben der EU) 7.1.

Allgemeine Bemerkungen  In der EU-Verfassung werden zum ersten Mal die demokratischen Grundlagen der EU festgelegt und ihre konkrete Ausgestaltung verstärkt.  Die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Ministerrates und der Kommission haben zum Auftakt des Europäischen Rates von Nizza am 7. Dezember 2000 die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert.  Diese Charta ist in die EU-Verfassung aufgenommen, womit sie rechtsverbindlich ist. Die Charta fast zusammen, was den Menschen in den Verfassungen der EUMitgliedstaaten an Grundrechten garantiert wird, und ergänzt sie um spezielle Rechte der Unionbürger.  Diese Charta basiert auf den „Europäischen Menschenrechten Konvention(EMRK)“ die als Konvention des Europarates am 4 November in Rom unterzeichnet wurde. In der EU-Verfassung ist unter anderen der Beitritt der EU zur EMRK vorgesehen  Die Charta der Grundrechte der EU fasst in sechs Kapiteln die allgemeinen Menschenund Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem überstaatlichen Dokument zusammen:

7.2

Aufbau und Inhalt der Charta der Grundrechte

7.2.1

Kapitel 1 der Charta („Würde des Menschen”)

Dieses Kapitel enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistliche Unversehrheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, z.B. „das Verbot des reproduktiven Klonens vom Menschen”) 7.2 2 Kapitel 2 der Charta („Freiheiten ") In diesem Kapitelwerden bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte normiert: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Primats- und Familienlebens, der Schutz personbezogenen Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken. Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung. 7.2.3

Kapitel 3 der Charta („Gleichheit”)

Dieses Kapitel behandelt das Gleichheitsrecht von der Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt von Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männer und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen, sowie die Integration von Behinderten. 7.2.4 Kapitel 4 der Charta („Solidarität“) Dieses Kapitel führt die Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung, den Gesundheits-, Verbrauchers- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf.

50

7.2.5 Kapitel 5 der Charta („Bürgerrechte”) Dieses Kapitel enthält die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament,, und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung, durch die EU-Organe und Einrichtungen und den Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularen Schutz.. (Die Unionbürgerschaft - die seit 1 Mai 2004 auch die ungarischen Staatsbürger haben - ergänzt aber ersetz nicht die nationale Bürgerschaft.) 7.2.6 Kapitel 6 der Charta (“Justitielle Rechte“) Dieses Kapitel nennt die spezielle Rechte der Unionbürger: das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldvermutung und das Verteidigungsrecht der Angeklagten, die Grundsätze des Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Strafen und Straftaten, sowie das Verbot der Doppelbestrafung. 7.2.7

Kapitel 7 der Charta („Allgemeine Bestimmungen”)

Dieses Kapitel klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte 7.3 7.3.1

Unionbürgerschaft Grundsätze der Unionbürgerschaft  Die Unionbürgerschaft ergänzt die Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht  die Verfassung bestätigt eindeutig die sich aus der Unionbürgerschaft ergebenen Rechte

7.3.2 Die einzelnen Rechte der Unionbürgerinen und Unionbürger  das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt;  das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum EP und bei den Kommunalwahlen;  das Recht auf den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Stellen;  das Recht, Petitionen an das EP zu richten;  das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;  das Recht Schreiben in einer der Sprachen der EU an denen Institutionen zu richten und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.  Diese Auflistung ist nicht erschöpfend; solche weitere Rechte, die aber innerhalb der EU nicht ausschließlich für EU-Bürgern zur Verfügung stehen, sind:

7.4



die Möglichkeit, Meinungen zu sämtlichen Tätigkeitsbereichen der EU zu äußern und an einem Meinungsaustausch teilzunehmen



das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der EU

Das demokratische Leben der EU

In der EU-Verfassung werden zum ersten Mal die demokratischen Grundlagen der EU festgelegt und ihre konkrete Ausgestattung wird verstärkt.

51

7.4.1 Grundsatz der demokratischen Gleichheit Die EU achtet in ihrem gestammten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. 7.4.2 Grundsatz der repräsentativen Demokratie  Die Arbeitweise der EU beruht auf repräsentativen Demokratie  Die Bürgerinnen und Bürger sind auf EU-Ebene unmittelbar im EP vertreten  Die Mitgliedstaaten werden im ER von ihnen Staats- oder Regierungchens und im Ministerrat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen  Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der EU teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.  Politischen Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der EU bei. 7.4.3

Grundsatz der partizipativen Demokratie  Die Organe geben der Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handels der EU öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen  Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.  Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der EU zu gewährleisten. Führt die EK umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.  Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die EK auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakt der EU bedarf, um die Verfassung umzusetzen.

7.4.4

Die Sozialpartner und der autonome soziale Dialog  Die EU anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der EU unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördern den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.  Der „Dreigliederige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung” – das ist eine im März 2003 vom ER gegründete und aus dem Präsidenten der EK, Mitglieder von „Troika” und Leiter des Europäischen Gewerkschaftsbundes, des Verbandes der Arbeitgeber der öffentlichen Sektor und des Verbandes der Privatsektor bestehende „Gipfelkonferenz”, die nach Bedarf und parallel mit ER-Sitzungen einberufen wird -trägt zum sozialen Dialog bei.

52 7.4.5

Der Europäische Bürgerbeauftragte  Das EP wählt einen Europäischen Bürgerbeauftragten, der Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nach Maßgabe der Verfassung entgegennimmt.  Der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.  Der Europäische Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus.

7.4.6

Transparenz der Tätigkeit der Organe, der Einrichtungen und der sonstigen Stellen der EU  Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU unter weitergehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.  Das EP tagt öffentlich; das gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.  Jede Unionbürgerin und jeder Unionbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, unabhängig von den Form der für diese Dokumente verwendeten Träger  Durch Europäisches Gesetz werden die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten festgelegt. Im Einklang mit diesem Gesetz legen die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen in ihren jeweiligen Geschäftsordnungen besondere Bestimmungen für den Zugang zu ihren Dokumenten fest.

7.4.7

Schutz personbezogenen Daten  Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten  Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden Vorschriften über den Schutz natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie durch die Mitgliedstaaten in Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrecht fallen, und über den freien Datenverkehr festgelegt.

7.4.8

Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften  Die EU achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.  Die EU achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschaulichen Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtvorschriften genießen.  Die EU pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihre Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.

53

Teil 8 Politiken der EU I. - Verwirklichung des Binnenmarktes, der Wirtschaftspolitik und der Währungspolitik 8.1 8.1.1

Verwirklichung des Binnenmarktes Allgemeine Bemerkungen

Der Europäische Binnenmarkt, der im Jahr 1993 eröffnet worden ist, bedeutet ein „Raum der Freiheit”, dass heißt ein Raum ohne Binnengrenzen. Er schließt die EU-Mitgliedstaaten und ebenso Island, Norwegen und Liechtenstein ein, die mit der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bilden. In Binnenmarkt gelten die „vier Freiheiten”:  Freizügigkeit für Personen  Freier Verkehr von Wahren  Freier Verkehr von Dienstleistungen  Freier Kapitalverkehr 8.1.2 Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr Für Personen i innerhalb des Binnenmarktes schließt es ein:  freie Einreise  freien Aufenthalt  freies Wohnrecht  Niederlassungsfreiheit  Freiheit der Arbeitsplatzwahl Freizügigkeit gilt grundsätzlich für alle: für abhängig Beschäftigte, für Selbstständige, für allen gewerblichen Berufe, für Studenten, Rentner, und Nichterwerbstätige (auch derer Angehörige), wenn sie über ausrechende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, die im Aufenthaltstaat der EU alle Risiken abdeckt. Diesbezüglich müssen aber auch die folgenden Sonderregelungen in Betracht genommen werden:  Viele Berufe können nur nach Erwerb eines Hochschulabschlusses oder nach Absolvierung einer staatlich vorgeschriebenen Prüfung ausgeübt werden. Solche Befähigungsnachweise werden in allen Ländern der Union anerkannt  Die „”Hochschuldiplom-Richtlinie” regelt die Anerkennung der meisten Diplome, die in einem Land der EU erworben wurden und für die ein mindestens dreijähriges Studium vorgesehen ist. Sie werden allerdings nicht in jedem Falle automatisch anerkannt: Wenn Studiengänge sich von Land zu Land inhaltlich oder in der vorgeschriebenen Mindestdauer unterscheiden, können Anpassungen verlangt werden. Für einige Berufe kann eine Eignungsprüfung oder wahlweise ein Anpassungslehrgang vorgeschrieben sein,  Für einige Berufe, so für Ärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten, ist die Anerkennung der Diplome in Einzelnrichtlinien geregelt.  Eine weitere Diplom-Richtlinie, die im Mai 1999 vom Ministerrat verabschiedet wurde, ermöglicht die unionsweite Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen des Industrie und des freien Gewerbes. Wer eine

54 Berufserfahrung von rund sechs Jahren in einem EU-Land nachweisen kann, darf diesen Beruf in jedem anderem EU-Land ausüben, selbst, wenn er keine Lehre gemacht hat In manchen Fällen können Eignungstests oder Anpassungs-Lehrgänge verlangt werden.  Wer arbeitslos ist, darf sich außerhalb seiner Heimat in einigen EU-Staaten drei, in den anderen sechs Monate aufhalten, um dort eine Arbeit zu suchen; länger als sechs Monate dann, wenn die ernsthafte Suche nach Arbeit nachweisbar bar ist und Aussicht auf Erfolg hat.  Die 15 „klassische” EU-Mitgliedsländer dürfen bis 2011 die Arbeitsnehmensrechte der Bürger der neu beigetretenen Länder beschränken. Besonders Österreich und Deutschland, aber vielleicht alle anderen Länder werden aus dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Es gibt dreifache Ursachen für die Beschränkungen (Fremdenhass, Furcht von billigen Arbeitskräften von Osten, Furch von Verschlechterung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Gesundheitswesens). 8.1.3

Freier Wahrenverkehr

Architekten, Gutachter, Banken, Versicherungen, Softwarefirmen, Werbeagenten usw. können ihre Dienstleistungen innerhalb der Binnengrenzen der EU anbieten. Jeder soll die Möglichkeit haben, sich aus einem europaweiten Angebot das führ ihn günstigste herauszusuchen. 8.1.4 Freier Kapital und Zahlungsverkehr Das Kapital kann ungehindert fließen, und die europäischen Bürger und Unternehmen haben freien Zugang zu den Finanzleistungen in allen Mitgliedstaaten. Steuerhinterziehung und Geldwäscherei sollen aber mit entsprechenden Vorschriften und Maßnahmen gemeinsam bekämpft werden. 8.1.5

Wettbewerbsregel  Bei der Verwirklichung des gemeinsamen Binnenmarktes spielt der Wettbewerb als Basis der freien Marktwirtschaft eine wichtige Rolle. Verbraucher haben eine bedeutend größere Auswahl an Produkten und Dienstleistungen, wenn viele Anbieter miteinander konkurrieren. Die Folge dieser Konmkurrenzsituation sind oft auch niedrigere Preise  Im EU-Vertrag werden solche Verhaltensweisen der Unternehmen untersagt, die den freien Handel beträchtigen: Preisabschprachen: Aufteilung der Märkte, Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung. Grundsätzlich sind die Unternehmen dazu verpflichtet, jegliches Vorgehen, das den Wettbewerb beeinträchtigen könnte, bei der EK anzumelden.  Wettbewerbswidriges Verhalten wird mit Geldbussen in Höhe von bis zu 10% des Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens geahndet. Die Unternehmen wiederum können gegen das Vorgehen der EK vor dem EuGH klagen.  Durch die „Fusionskontrollverordnung” kann die EK potentielle wettbewerbsbeschränkende Fusionen kontrollieren. Dabei geht es nur um Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung.  Das Wettbewerbsrecht der EU untersagt auch den Regierungen der Mitgliedsstaaten, in den freien Wettbewerb durch Beihilfen an die Unternehmen einzugreifen. Lediglich Beihilfen, die auf sozialen Aspekten basieren - so zum Beispiel Beihilfen für

55 kommunale Versorgungs-Dienstleistungen Regionen fördern, sind erlaubt. 8.2

Wirtschafts- und Währungspolitik

8.2.1

Wirtschaftspolitik

-

oder

wirtschaftlich

benachteiligte

Schon am Anfang an haben die Staaten der EG verpflichtet mit ihrer Wirtschaftspolitik gemeinsame Ziele zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten haben aber im Mastrichter Vertrag in Richtung einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) weitergegangen und sich verpflichtet, ihre Wirtschaftspolitik als eine „Angelegenheit von gemeinsamen Interesse” zu betrachten und sie zu koordinieren. 8.2.2

Währungspolitik

 Innerhalb der ersten Stufe auf dem WWU(1990 - 1993) haben die einzelnen Staaten ihre Wirtschafts- und Währungspolitik stärker einander abgestimmt (koordiniert)  Innerhalb der zweiten Stufe zur WWU (1994-1998) haben sich die EU-Staaten bemüht, die folgenden vier strengen „Konvergenzkriterien” für die dann folgenden Währungsunion zu erfüllen 

Preisstabilität: Der Anstieg der Verbraucherpreise darf nicht mehr als 1,5 % über den durchschnittlichen Teuerungsgrate der preisstabilsten EU-Länder liegen



Haushaltsdisziplin: Das Haushaltsdefizit des Staates soll 3 % von GDP und die Staatsverschuldung 60 % von GDP nicht überschreiten



Die langfristige Zinssätze dürfen nicht höher liegen als 2 % über den Durchschnitt der zwei preisstabilsten Ländern



Währungsstabilität: Die Währung muss in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die Währungsunion gegenüber den anderen Währungen der EU-Länder stabil geblieben sein.

 Als dritte Stufe der gemeinsamen Währungspolitik hat die Währungsunion am 1 Januar 1999 begonnen und „Euro” zuerst als einheitlicher Zahlungsmittel, ab 1 Januar 2002 aber auch als Bargeld eingeführt für 12 Mitgliedstaaten, die Mitglieder der „Euro-Zone” sein wollten und die obgenannten die Konvergenzkrireien erfüllt haben (DK, S und UK haben ihre traditionelle Wähnungen aufbewahrt und bisher keine „Euro-Länder” geworden.)  Die Euro-Banknoten -5, 10, 20, 50, 100, 200 und 500 Noten - sind für die ganze EuroZone einheitlich  Die Münzen -1, 2, 5, 10, 20 und 50 Eurocernt, sowie 1 und 2 Euro - haben aber eine für die ganze Euro-Zone gemeinsame und auch eine nationale Seite. Auf der nationalen Seite erscheinen neben dem nationalen Thema die „zwölf Sterne”, das Münzzeichen, das Land und das Prägejahr. Da die Münzen auch eine nationale Seite haben, es sind EU-weit insgesamt 96 verschieden Münzen  Falls EU-Mitgliedstaaten auch zur Euro-Zone gehören möchten, müssen neben der Erfüllung der Konvergenzkriterien auch eine Empfehlung besitzen, di von der qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wird, di bereit zur EuroZone gehören.

55

Teil 9 Politiken der EU II – Andere Bereiche der gemeinsamen EU-Politik 9.1

Sozialpolitik  Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Laufe der Zeit in jedem Staat auffällige Unterschiede zu anderen Staaten herausgebildet, die sich im ganzen Binnenmarkt nicht völlig ausgleichen werden können. Krasse Benachteiligungen müssen aber abgebaut, neue vermieden werden. Deshalb erklärte der ER in 1988, dass es ein „europäischer Sozialraum” mit möglichst geringen sozialen Unterschieden entstehen soll.  Schon 1989 hatte der ER eine „Gemeinschafts-Charta sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer” verabschiedet. Soziale Grundrechte sind unter anderen: 

Recht auf Freizügigkeit, freie Berufsausübung und gleiche Behandlung im ganzen Binnenmarkt



Anspruch auf gerechte Entlohnung, auf bezahlten Jahresurlaub und wöchentliche Ruhezeit, auf einen Arbeitsvertrag



Recht auf sozialen Mindestschutz, insbesondere auf ein Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit oder im Rentenalter



Recht, Mitglied in einer Gewerkschaft zu werden



Recht auf Informationen, Mitsprache und Mitwirkung im Betrieb, auf ausreichenden Gesundheits- und Sicherheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere auch auf Gleichbehandlung von Mann und Frau



Recht für Jugendlichen auf besondere Schutz

 Die Erfüllung dieser Erfordernisse bilden die grundlegenden Ziele der Sozialpolitik der EU. Die sozialen Vorschriften der EU sichern ein bestimmtes Mindestniveau, das nicht unterschritten werden darf. Weiter entwickelte Länder können aber frei höhere Schutzniveau festzusetzen oder beizubehalten 9.2

Beschäftigungspolitik  Der Amsterdamer Vertrag von 1997 hat die Beschäftigungspolitik in die Zuständigkeit der EU eingeführt. Weder die Regierungen der Staaten noch die EU können durch Gesetze und Förderungsmassnahmen die Vollbeschäftigung innerhalb der EU sichern (Arbeitslosenquote ist cca 9 % innerhalb der EU, die 15 Millionen Arbeitlosen bedeutet). Sie können aber die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt beeinflussen, mit dem Ziel das Wirtschaftswachstum zu fördern und damit Arbeitsplätze zu schaffen.  Ministerrat legt jedes Jahr eine „Beschäftigunspolitische Leitlinie” fest, die von den Mitgliedstaaten bei ihrer nationalen Beschäftigungspolitik berücksichtigt werden müssen.  Laut EU-Verfassung soll die EU bei Festlegung und Durchführung ihrer Politiken die folgenden Erfordernissen erfüllen: 

Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus



Gewährleistung eine angemessenen sozialen Schutzes

57 

Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung



Hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes

1999 hat der ER einen „Europäischen Beschäftigungspakt” verabschiedet. Er fasst alle beschäftigungspolitischen Maßnahmen der EU in einem Gesamtkonzept zusammen. Um nachhaltiges Wirtschaftswachstum ohne Inflation zu fördern, wurde ein „Makroökonomischer Dialog” geschaffen, also ein Runder Tisch mit Vertretern des Ministerrates, der EK der EZB und der Sozialpartner aus den Mitgliedstaaten.

9.3

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt  Am Wertmassstab gemessen ist die EU eine große und starke Wirtschaftsmacht. Ihre Wirtschaftskraft ist aber auf verhältnismäßig kleine Räume konzentriert. Am Südrand der EU - von Portugal und Südspanien über Süditalien bis Griechenland - haben die Menschen ein Prokopf-Einkommen, das halb so groß ist wie in den reichen Regionen.  Ein gemeinsamer Binnenmarkt funktioniert umso besser, je angeglichener die Lebensund Wirtschaftsbedingungen in allen EU-Staaten sind. Die Struktur oder auch Regionalpolitik soll helfen, Rückstände aufzuholen und Disparitäten auszugleichen. Letztlich kommt das der EU insgesamt und damit auch den „reicheren” zugute, die dadurch bessere Exportchancen haben.  Die Hilfe entspricht aber auch dem Selbstverständnis der EU als einer Solidaritätsgemeinschaft.  Die EU hat für entsprechende „Strukturfonds” eingerichtet:

Förderungsmassnahmen

die

so

genannten



Europäischer Fond für regional Entwicklung



Europäischer Sozialfonds



Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft



Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

 Aus diesen „Strukturfonds” werden in der Zeit zwischen 2000 und 2006 an erster Stelle drei wichtigen Ziele unterstützt 

Ziel 1: Die Regionen mit Entwicklungsrückstand sollen den Anschluss finden. Dazu werden die noch fehlenden Basiseinrichtungen geschaffen und Investitionen in Unternehmen gefördert, um die wirtschaftlichen Aktivitäten anzuschiebenden. Gefördert werden Regionen, - und solche sind in der gegenwärtigen EU etwa 50 in denen das Durchschnittseinkommen pro Kopf unter 75 Prozent des Durchschnittseinkommens aller EU-Länder liegt.



Ziel 2: Die wirtschaftliche und soziale Umstellung von Gebieten mit Strukturproblemen wird unterstützt, unabhängig davon, ob sie industriell geprägt, ländlich, städtisch oder auf den Fischfang ausgerichtet sind.



Ziel 3: Die Bildungs- - und Ausbildungssysteme sollen modernisiert und die Beschäftigung gefördert werden. Die Finanzierung dieses Ziels erstreckt sich auf

58 die gesamte Union mit Ausnahme der Ziel- Regionen. Dort sind Maßnahmen zur Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung bereits in den Anpassungsprogrammen erhalten.  Aus den Strukturfonds werden auch vier „Gemeinschaftsinitiativen” (Sonderprogramme) gefördert, die gemeinsame Lösungen für Problemen bringen sollen, die überall in der EU bestehen: 

„INTERREG III” unterstützt die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit, d.h. die Bildung von Partnerschaften über die Grenzen hinweg zur Förderung einer ausgewogenen Raumordnung überregionalerGebiete



„LEADER plus” soll die sozioökonomischen Akteure in ländlichen Gebieten zusammenbringen, um über neue lokale Strategien für eine nachhaltige nachzudenken



„URBAN II.”: unterstützt vor allem innovative Strategien zur Wiederbelebung von kriesenbetroffenen Städten und Stadtvierteln



„EQUAL” soll die Ursachen für Ungleichheit und Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt beseitigen.



Auch für Unterstützung für die Fischerei werden Gelder aus den Strukturfonds benutzt

Um die Qualität der Entwicklungsstrategien zu verbessern gibt die EK aus den Strukturfonds finanzielle Unterstützung für neuen, noch nicht genutzten Ideen. Diese Maßnahmen sollen den Regionen den Raum für Experimente bieten, an dem es oft mangelt, aber notwendig ist, damit den Herausforderungen der Informationsgesellschaft stellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft verbessern können. 1993 wurde mit dem so genannten „Kohäsionsfond” ein besonderer Solidaritätsfond geschaffen, um den vier am wenigsten wohlhabenden Mitgliedstaaten Griechenland, Portugal, Irland und Spanien zu helfen. Damit sollen in diesen Staaten Großprojekte in den Bereichen Umweltschutz und Verkehr finanziert werden. Mit dem Beitritt der 10 neuen Mitgliedsländer muss die Form der Finanzierung der Struktur- und Kohäsionsförderung wesentlich geändert werden. Einerseits, weil viele neue Regionen in die EU eintreten werden, die viel ärmer, als die bisherige „arme” EU-Regionen sind Anderseits ist aber das Finanzpotenzial und dadurch die Größe der Gelder, die für Struktur- und Kohesionspolitik der EU zur Verfügung gestellt werden können, begrenzt. 9.4

Gemeinsame Agrarpolitik /Landwirtschaft und Fischerei/ (GAP)  Der Politikbereich, für den die EU die meiste Kritik einstecken muss, ist die GAP. Fast die Hälfte des EU-Haushaltes wird ausgegeben, um die Landwirtschaft zu stützen, die aber weniger als drei Prozent zum Bruttoinlandprodukt(GDP) beiträgt  Die Grundsätze von GAP wurden 1962 festgelegt, als Lebensmittelknappheit den Europäern noch lebhaft in Verringerung war. Die seit dem 19. Jahrhundert entstandenen nationalen Marktordnungen wurden innerhalb der EG vereinheitlicht und garantierten den Bauern bis in die Achzigen Jahre die Annahme von Getreide, Zucker, Milch und Rindfleisch zu Garantiepreisen in unbegrenzten Menge. Daneben wurden mittel

59 Schutzzöllen die Preise der Import-Lenebsmittel auf das Niveau des Binnenmarktes angehoben.  In den siebziger und achtziger Jahren nahm aber die Agrarproduktion auf gleich bleibende Anbaufläche erheblich zu, vor allem dank Fortschritten in der Züchtung von Pflanzen und Tieren und immer besseren Produktionstechniken. Deshalb wurden die Garantiepreise schrittweise gesenkt und Anbauflächen stillgelegt. Die dadurch entstehenden Einkommenverluste wurden durch Direktzahlungen an die Bauer ausgeglichen.  Ab 2000 wurde ein Agrarreform durchgeführt, die Schutzpreise weiter gesenkt, anderseits aber die Entwicklung des ländlichen Raumes und seine Anpassung an veränderte Bedingungen stärker gefördert werden, um neu Arbeitsplätze für die ehemaligen Bauern sicher zu können.  Die Erweiterung der EU stellt die Gemeinsame Agrarpolitik vor großen Aufgaben. Die Landwirtschaft in den Beitrittsländern muss tief greifend geändert werden; für viele Kleinbauern in Osteuropa kann das das „Aus” bedeuten. Nach dem Beitritt sollen vor allem die Entwicklung des ländlichen Raumes, das Stilllegen von Landwirtschaftsflechen, die Vorruhestandregelung für Landwirte und die Modernisierung von Bauerhöfen, die bisher hauptsächlich für den Eigenbedarf produzieren, gefördert werden.  Gegenwärtig unterliegen sämtliche Beschlüsse auf dem Gebiet der GAP der qualifizierten Mehrheit, wobei das EP lediglich mittel der einfachen Anhörung beteiligt ist. Die EU-Verfassung hat diesbezüglich eine Bifurkation durchgeführt:

9.5



Fragen betreffs der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sowie die übrigen Vorschriften, die zur Verfolgung der Zielvorgaben der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind, werden im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und deshalb bei gleichrangiger Teilname des EP entscheidet;



Andere notwendige Regelungen werden aber vom Ministerrat und ohne Anhörung des EP entscheidet.

Umwelt

9.5.1 Die Bedeutung des Umweltschutzes in der EU:  Der Umweltschutz ist eine der wichtigsten und schwersten Aufgaben der EU  Umweltschutz ist eine „Querschnittaufgabe” der EU: Er muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden  Unbeschadet bestimmter Maasnahmen der EU tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Durchführung der Umweltpolitik Sorge.  Im Bereich Umweltschutz müssen solche Grundsätze, wie Vorsorge und Vorbeugung. Lösung von Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung. Verursacherprinzip 9.5.2

Die Ziele der EU-Umweltpolitik:  Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität

60  Schutz der menschlichen Gesundheit  Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen  Die EU auf ein hohes Umweltschutzniveau zu bringen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten der einzelnen Regionen  Zusammenarbeit zwischen EU, Mitgliedstaten und Drittländer im Bereich Umwelt und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme. 9.5.3

Tatsachen, die bei der Erarbeitung der EU-Umweltpolitik berücksichtigt werden müssen:  Die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten  Die Umweltbedingungen in der einzelnen Regionen der EU  Die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens oder Nichttätigwerdens  Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

9.5.4

Schwerpunkte der bisherigen Umweltpolitik der EU:

 die Abfallentsorgung  der Lärmschutz  die Reinhaltung von Luft  die Reinhaltung von Wasser; Abwasserentsorgung  Schutz von wild lebenden Tieren  Schutz von Pflanzen 9.5.5

EU-Erweiterung und Umwelt

Seit Jahren schon passen die Länder, die im Mai 2004 in die EU eingetreten sind, ihre Vorschriften und Instrumente zum Umweltschutz dem Rechtsstand der EU an. Es wird aber noch lange Zeit dauern, bis dort - vor allem in den Bereichen Luft, Wasser und Abfall - der heutige Standard der EU erreicht sein wird. Den Beitrittsländern wurden dafür Fristen bis 2015 eingeräumt. 9.6

Verbraucherschutz

9.6.1

Bedeutung und Charakter des Verbraucherschutzes  Innerhalb des freien Binnenmarktes sind vielerlei Waren und vielen Dienstleistungen von den verschiedensten Unternehmen, Privatpersonen usw. angeboten werden und so können die einzelne Verbraucher ihre wahre Interessen allein nur schwer verteidigen. Deshalb ist ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union und besonders des EP, die Wahrung der wirtschaftlichen Interesse der Verbraucher und die Sicherung des Verbraucherschutzes

61  Verbraucherschutz ist eine der so genannten Querschnittsaufgaben, das heißt, seine Belange müssen bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten beschließen. Die diesbezügliche EU-Vorschriften darstellen einen Minimum im Berech Verbraucherschutz-Maßnahmen 9.6.2

Ziele der Verbraucherschutztätigkeit der EU

Diese Ziele, die schon in 1999 in einem allgemeinen Rahmen festgelegt und jetzt in der EUVerfassung verstärkt bzw. ergänzt wurden, sind die folgenden:  Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in Bezug auf Waren und Dienstleistungen  Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher einschließlich des Zugangs zur Streitbelegung  Förderung der Rechte der Verbraucher auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigzungen zur Wahrung ihrer Interessen (Verbraucherorganisationen ohne Erwerbezweck können Finanzbeihilfen erhalten.) 9.6.3 Mittel der EU für Erreichung ihrer Ziele im Bereich Verbraucherschutz  Die EU leistet ihren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele durch Maßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarktes erlassen werden Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten (durch Europäische Gesetze und Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses)  Die Rechtsakte der EU hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzbestimmungen beizuhalten oder erlassen. Diese Bestimmungen müssen mit der EU-Verfassung vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert 9.7

Verkehr; Fernmeldewesen; Informationstechnologie

9.7.1 Die Vorgeschichte der EU-Verkehrspolitik  Verkehrsleistungen werden in der EU heute noch zum Teil von der öffentlichen Hand angeboten (Post und Bahn) oder unterliegen staatlichen Konzessionen (Güterstrassenverkehr). Um einen einheitlichen Markt für Verkehrsleistungen herzustellen, haben die Mitgliedstaaten dem EG-Vertrag nach eine gemeinsame Verkehrspolitik entwickelt.  Es war eine sehr schwere Sache gewesen, den freien Markt für „Kabotage” (nationale Transport ohne Staatsgrenzen-Überschreitung) für Unternehmens aus dem Ausland zu öffnen. Einerseits deshalb, weil die Kabotage traditionell inländischen Fuhrunternehmen vorbehalten wurde. Anderseits, weil in den EU-Staaten diesbezüglich unterschiedliche Steuersätze oder Umweltnormen vorgeschrieben waren.  Mit einem 1993 verabschiedeten Massnahmenpaket wurde auch der LuftverkehrSektor liberalisiert. Preiskontrolle für Flugtarife und die Abmachung zwischen nationalen Fluggesellschaften, Einnahmen auf bestimmten Strecken zu teilen wurden aufgehoben. Einheitliche Anforderungen gelten für Betriebsgenehmigungen und im Bereich der Sicherheit und Umweltschutz.

62  Die Prüfung für die Fahrerlaubnis erfolgt inzwischen nach gleichen Kriterien und die Unionbürger erhalten den gleichen Führerschein. Das Führen der EU-Kennzeichen ist für Autobesitzer in der gestammten EU freiwillig. 9.7.2

Ziele der Verkehrespolitik laut der EU-Verfassung

Diese Ziele der Verkehrspolitik der EU, die auf Grund der Festlegungen der Verfassung in einem – nach Anhörung des ArD und WSA geschaffen Europäischem Gesetz oder Rahmengesetz geregelt werden sollen –sind folgenden:  Gemeinsame Regel für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines oder mehreren Mitgliedstaaten zu schaffen;  Bedingungen festzulegen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in den sie nicht ansässig sind;  Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit durchzuführen;  anderen sonstigen zweckmäßigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Verkehrspolitik der EU durchzuführen. 9.8

Transeuropäische Netze (TEN)

9.8.1

Begriff und Vorgeschichte von TEN

Im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU steht seit einigen Jahren der Aufbau von „Transeuropäischen Netzen (TEN)”:  Die grenzüberschreitenden Eisenbahn- und Straßennetze sollen ausgebaut und miteinander verbunden werden.  Der Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Bahnnetzen (wie zum Beispiel „ICE” in Deutschland oder „TGV” in Frankreich) und die Verlagerung des Straßenverkehrs auf Schienen hat bei den Teen-Projekten besondere Aufmerksamkeit.  Ausbau des transeuropäischen Autobahnnetzes ist Teil der TEN-Programm,- worin Ungarn durch den Ausbau der mitteleuropäischen Nord-Süd und West-Ost Autobahnen stärkt interessiert ist.  Bei den Energieinfrastrukturen geht es in erster Linie die Versorgung mit Strom und Ergas, aber immer wichtiger ist das traneseuroäischen Netz auch für Fernmeldewesen und Telekommunikation auszubauen. 9.8.2

Ziele der Politik der EU hinsichtlich TEN  In der Europäischen Verfassung (Artikel III) ist es festgelegt, dass die EU –den EUBürger, den Wirtschaftsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen ergeben -trägt zum Auf- und Ausbau transeuropäischen Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikation und Energieinfrastruktur bei.

63  Die Tätigkeit der EU zielt im Rahmen eines Systems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf duze Förderung des Verbunds in der Interoperatibilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab. Sie trägt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der EU zu verbinden. 9.8.3 Maßnahmen und Verhalten der EU hinsichtlich TEN  Sie stellt eine Reihe von Richtlinien auf, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der TEN in Betracht bezogenen Aktionen erfasst werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamen Interesse ausgewiesen  Sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenfalls als notwendig erweis, um die Interoperatibilität der Netze zu gewährleisten, in Bereich der Harmonisierung der technischen Normen;  Sie kann von den Mitgliedstaaten unterstützte Vorhaben von gemeinsamen Interesse, die im Rahmen der Leitlinien ausgewiesen sind, insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgerschaften oder Zinszuschüssen unterstützen: die EU kann auch über den Kohäsionsfonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen;  Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander –mittels der Unterstützung der EK –in den einzelnen Bereichen der Verkehrspolitik;  Die EU kann zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sowie zur Sicherstellung der Interoperatibilität der Netze mit Drittländern zusammenarbeiten. Zwecke, zur derer Verwirklichung die EU zum Auf- und Ausbau transeuropäischen Netze beiträgt, sind die folgenden:  den Binnenmarkt zu verwirklichen,  den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhaltes der EU zu stärken;  den Bürgern der Union, den Wirtschaftsbeteiligten, sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im vollem Unfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen ergeben.) 9.9

Forschung, technische Entwicklung und Raumfahrt  Ergänzend zur nationalen Forschungspolitik setzt sich die EU ein 

für Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie,



für Förderung der Entwicklung ihrer internationaler Wettbewerbsfähigkeit, und



für Verbesserung der Lebensqualität.

 Mitteln, die die Verwirklichung dieser Ziele dienen sind die folgenden: 

Die fünfjährige Rahmenprogramme für den Bereich der Forschung; (gegenwärtig ist das sechste Rahmenprogramm für den Zeitraum 2003-2007 gültig.), das

64 künftig die Form eines europäischen Gesetzes haben wird und soll mit qualifizierten Mehrheit angenommen werden 

Parallel dazu wird mit Hilfe von Gesetzen, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werde, „ein europäischer Raum der Forschung” geschaffen, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Kenntnisse und Technologien an jedem Ort der EU zugänglich sind.



Mit Hilfe eines Gesetzes oder eines Rahmengesetzes kann ein europäischer Raumfahrtprogramm angenommen werden

 Direkte Aktionen im Rahmen der Forschungs- und Technologiepolitik der EU werden von der „Gemeinsame Forschungstelle durchgeführt, die fünf Anlagen betriebt: 

Ispra in Italien (Raumfahrt, Informatik, Umwelt)



Geel in Belgien (Kernmessungen)



Peten in Niederland(Werkstoffe)



Karlsruhe in Deutschland (Transurane)



Sevilla in Spanien (Zukunftsforschung)

In der EU-Verfassung- wird es betont, dass die Unterstützung von allen Forschungsmassnahmen in verschiedenen EU-Politikbereichen gewährleistet werden soll. 9.10

Energie

9.10.1

Ziele der Energiepolitik der EU:

Die Energiepolitik der EU hat laut der Europäischen Verfassung im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Erhaltung und der Verbesserung folgende Zielen:  Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;  Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und Kontinuität in der EU; Sicherung eines verbreiteten Zuganges zur öffentlichen Versorgung der Bevölkerung und der Betriebe auf dem Gebiet Energie  Förderung der Energieeffiziens und von Energiesparungen;  Entwicklung neuer und erneubarer Eregiequellen ((zum Beispiel Sonneneregie, Windenergie) 9.10.2

Festlegung von für die Errechnung der energiepolitischen Ziele erforderlichen Maßnahmen:  Diese Maßnahmen werden durch - nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassene Europäische Gesetze oder Rahmengesetze festgelegt;

65  Jedwede Maßnahme, die überwiegend steuerlicher Natur ist, durch ein einstimmig vom Rat angenommenes Gesetz festgelegt wird, wobei lediglich die Anhörung des EP vorgesehen ist.  Die EU darf nicht das Recht eines Mitgliedstaates berühren, die Bedingungen für die Nutzung seinen Enegrieressous, seine Wahl zwischen verschiedenen Eregiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

64

Teil 10

10.1

Politiken der EU III. - Bereiche, in denen die Union beschlossen kann Koordinierungs-, Ergänzungs- und Unterstützungsmassnahmen durchzuführen

Gesundheitswesen  Der Schutz der Gesundheit muss stets berücksichtigt werden und sichert sein, wenn die EU in irgendeinen Politikbereich Maßnahmen festlegt oder durchführt.  Die EU-Verfassung präzisiert, dass bei der Tätigkeit der EU die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik gewahrt wird; diese Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltu7ng des Gesundheitswesens und der medizinischer Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel.  Die EU ergänzt darüber hinaus die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaten. Und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besonders diejenige Zusammenarbeit, die Komplimentität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern. Sie soll Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit beseitigen. Sie soll die weltverbreiteten schwären Krankheiten (wie zum Beispiel AIDS, SARS)bekämpfen. Sie fördert die Erforschung der Ursachen und Übertragung dieser Krankheiten. Sie ergänzt die Maßnahmen der EU-Staaten, um Gesundheitsschäden aufgrund von Drogenkonsum, Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zu verringern. (Diese Aufgabe dient auch die Tätigkeit der Europäischen Beratungsstelle für Drogen und Drogensucht).  Die EU hilft den Mitgliedstaaten die Bevölkerung gegen einen eventuellen Bioterrorismus zu schützen.  Mittels der Gesundheitspolitik soll ein hohes Gesundheitsschutzniveau innerhalb der EU erreicht werden.  Es soll die Gesundheitsinformation und Gesundheitserziehung gefördert werden;  Ebenso sollen diese Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenwesen gefördert werden, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben

10.2

Industrie

Die EU und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der EU gewährleistet werden. Zu diesem Zweck zielen ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbsorientierte Märkte auf folgenden ab:  Beschleunigung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen  Förderung eines günstigen Umfeldes für die Weiterentwicklung der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen in der gestammten EU  Förderung eines günstigen Umfeldes für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

67  Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials in den Bereichen Innovation¸ Forschung und technologische Entwicklung 10.3

Kultur

Die EU leistet einen Beitrag zur Erfaltung der Kulturen ihrer Mitgliedstaaten unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt, wiegleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes. Sie unterstützt und ergänzt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen:  Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker  Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung  Nichtkommerzieller Kulturaustausch  Künstliches und literarisches Schaffen., einschließlich im audiovisuellen Bereich Die bisherige Kulturförderungsprograme, die eine Laufzeit bis Ende 2004 hatte:  Kaleidoskop (darstellende, bildende oder visuelle Kunst),  Ariane (literarisches Schaffen, mit Hilfe der Übersetzungen,  Raphael(Erhaltung des europäischen Kulturerbes). Um den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten des kulturellen Erbes in Europa herauszustellen und einen Beitrag zum besseren Verständnis der Bürger Europas füreinander zu leisten, werden seit 1985 jedes Jahr „Europäische Kulturstädte” benannt, ab 2005 eine „Kulturhauptstadt Europas” 10.4

Allgemeine und berufliche Ausbildung, Weiterbildung, Jugend, und Sport:

Über 60 Millionen junge Menschen gehen heute in den EU-Länder zur Schule, zwölf Millionen studieren, sieben Millionen erlernen einen Beruf (Mit dem EU-Beitritt von 10 neuen Ländern werden diese Zahlen mit ein Drittel höher) Die EU trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung bei, in dem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und derer Ausbildungs- und Weiterbildungstätigkeit - unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten - führ, Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems, sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen unterstützt und ergänzt. Dabei sollen vor allem gefördert werden:  das Erlernen der Sprachen der EU-Länder,  die Mobilität von Schülern und Pädagogen,  die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen und Schüleraustausch Für diese Ziele hat die EU eine Reiche von Förderungsprogrammen eingerichtet. Das Förderunsprogram „SOKRATES” umfasst alle Förderungsmassnahmen für die allgemeine Ausbildung und Weiterbildung und teilt sich auf fünf Teilprograme:

68  Das Programm „ERASMUS” soll die europäische Dimension in den Hochschulbildung stärken, u.a. durch Förderung der Zusammenarbeit von Hochschulen (Aktion 1) und der Mobilität von Studenten(Aktion 2)  Das Programm „COMENIUS” soll die europäische Dimension in der Schulbildung fördern, unter anderen durch Förderung der Zusammenarbeit von Schulen in verschiedenen Staaten. Das Programm ist in drei Aktionbereiche unterteilt: Aktion l: Schulpartnerschaften. Aktion 2: Aus- und Weiterbildung des Schulpersonals; Aktion 3: Aufbau von Netzen für Schulpartnerschaften  Das Programm „GRUNDTVIG” soll die europäische Dimension in lebensbegleitenden Lernen, also nach Schule und Hochschule fördern. Ziel ist es, das Angebot, den Zugang und die Qualität von Bildungswegen für Erwachsene zu verbessern und zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen anzuregen.  Das Programm „LINGUA soll alle Bereiche der Bildung (Schule, Hochschule, Erwachsene) umfassen und Maßnahmen zum Spracherwerb unterstützen, um die sprachliche Vielfalt in Europa zu bewahren, die Qualität von Sprachunterricht zu verbessern und den Zugang zu lebenslangem Sprachunterricht zu erleichtern  Das Programm „MINERVA” unterstützt Maßnahmen im Bereich des offenen Unterrichts und der Fernlehre und fördert die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien im Bildungswesen Die EU- Verfassung ergänzt die obgenannten Zielsetzungen mit zwei Zielen:

10..5



Förderung der verstärkten Beteiligung demokratischen Leben in Europa

der

Jugendlichen

im



Entwicklung der europäischen Dimension des Sports(besonders die Bildungsdimension des Sports zu verstärken und die Bekämpfung des Doping zu koordini9eren.

Katastrophenschutz  Die Regelung der Europäischen Verfassung Katastrophenschutzes hat dreierlei Ausgangspunkte:

hinsichtlich



Erstens, das der Grundsatz der Solidarität und gegenseitigen Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei Naturkatastrophen (wie zum Beispiel Erdbeben,, Überschwemmungen, Brandfälle) und vom Menschen ausgelösten Katastrophen (z.B. Katastrophen von Atomkraftwerken, Luftverschmutzung), die in der EU eintreten können, eine elementare moralische Pflicht einer Staatengemeinschaft ist, der dieser Grundsatz zugrunde liegt und sie als solche qualifiziert.



Zweitens, das es in den letzten Jahren eine spürbare Zunahme der Katastrophengefahr innerhalb und außerhalb der EU zu verzeichnen ist und daher müssen die Koordinierungs- und Hilfekapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten und die der EU gestärkt werden.

69 

Drittens, das im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die EU auch gegenüber Drittländer, die von einer der Katastrophen betroffen sind, das höchste Solidaritätsniveaum entfalten muss.

 Zur Verhütung von Katastrophen und zum Schutz von solchen Katastrophen hat die EU –Verfassung –folgende Ziele zu erreichen: 

Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen in der EU.



Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen



Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmassnahmen auf internationaler Ebene

in der EU zwischen der

 Durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz werden die Maßnahmen, die für die Erreichung dieser Ziele erforderlich sind, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mutgliedstaaten festgelegt 10.6

Tourismus

 Laut der EU-Verfassung die EU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der unternehmen der EU in diesem Sektor.  Die EU verfolgt zu diesem Ziel mit ihrer Tätigkeit das Ziel, 

Die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen; Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährten Praktiken zu unterstützen

 10.7

Verwaltungszusammenarbeit  Die territoriale Gliederung des Staates, Aufbau und Funktionieren der öffentlicher Verwaltung auf landes-, regional- und örtlichem Ebene ist und bleibt an erster Stelle Sache der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Aber wegen der effektiven Durchführung des Unionsrechts und ebenso wegen der Erfüllung eines wichtigen Grundrechtes (jeder Mensch hat Recht darauf, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und ebenso die der einzelnen Nationalstaaten unparteiisch , gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden) ist die Verwaltungszuzammenarbeit einerseits zwischen den Mitgliedstaaten anderseits zwischen der EU-Organe und der Verwaltungsorganen der einzelnen Mitgliedstaaten eine Frage von wichtigem gemeinsamen Interesse  Gebiete der Unterstützung in der Verwaltungzusammensarbeit 

durch die EU-Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Verbesserung ihrer Verwaltungskapazität im Hinblick auf die Durchführung Unionsrechtes und ebenso des inneren Rechtes des



Erleichterung des Austauschs von Informationen und Beamten

70 

Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammmen



Förderung der grenzüberschreitenden Gebietskörperschaften

Partnerschaften

der

territorialen

71

Teil 11

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes

11.1

Allgemeine Zielsetzungen und Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Mitgliedstaaten und der EU auf diesen Politikfeldern

11.1.1

Allgemeine Zielsetzungen  Das Konzept des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes existiert bereits in den derzeitigen Verträgen. Ursache dafür, dass Terrorismus, illegaler Drogenhandel, illegaler Fahrzeughandel, Menschenhandel einschließlich Kinderpornografie, Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmittel, illegaler Handel mit radioaktiven und spaltbaren Material usw. die EU-Staaten dazu gezwungen haben, in bestimmten Bereichen dieser Politiken gemeinsam zu handeln und auch in anderen Bereichen eng miteinander zu kooperieren. Ein Zeichen dafür war, dass der ER -wegen der wesentlichen Verstärkung vom Weltterrorismus und nur nach einigen Tagen der grausamen Bombenattentat in Madrid Anfang 2004 - einen „Aktionsplan der EU für einen gemeinsamen Auftritt der Mitgliedstaaten gegenüber Terrorgefahr” verabschiedet hat.  Die EU-Verfassung hat auf diesem Gebiet bedeutende „Erneuerungen” eingeführt ( Aufhebung der Unterscheidung zwischen den Vorschriften des EG-Vertrages und den Vorschriften des so genannten „dritten Pfeilers”; Gebot von angemessener Mittel, um Lösungen zu finden, die Herausforderungen entsprechen, mit denen sich die EU auf diesen Politikberechen konfrontiert seht; Sicherung des Zuganges zur Justiz; Einführung des Mitentscheidungsverfahrens und den Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit als allgemeine Regel bei Entscheidungen der EU-Organe betreffs dieser Politikbereiche ; Gestaltung der einschlägigen Verfahren wirksamer, demokratischer und transparenter)

11.1.2

Aufzählung der Tätigkeitsbereiche:  Kontrolle an den Außengrenzen der EU  Gemeinsame Asylpolitik  Gemeinsame Einwanderungspolitik  Verwirklichung einer solidarischen EU und demokratischer Verfahren  Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen  Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen  Gemeinsame Sanktionen gegen Straftaten mit grenzüberschreitendem Bezug  Möglichkeit der Einrichtung einer „Europäischen Staatsanwaltschaft’  Polizeiliche Zusammenarbeit

11.2

Die einzelnen Tätigkeitsbereiche im „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes“

11.2.1

Kontrollen an den Aßengrenzen der EU

Wie es schon in den derzeitigen Verträgen der Fall ist, sieht die EU-Verfassung für den Mitgliedstaaten, die zum „Schengen-Raum” gehören, keine Kontrollen an den Binnengrenzen der EU vor , legt aber den Regeln für die Kontrolle fest, denen Personen unterliegen, die die

72 Außengrenzen überschreiten. Darüber hinaus kann die EU ihre Grenzen auf integrierte Weise überwachen. Dies bringt es zum Beispiel mit sich, dass eine Einheit aufgestellt wird, die die nationalen Grenztruppen bei ihrer schwierigen Aufgabe der Grenzkontrolle und -Grenzüberwachung unterstützen kann. Ungarn ist ein EU-Mitgliedstaat, aber gehört noch nicht zum „Schengen-Raum“. Deshalb können die ungarisch-ukrainische, die ungarisch-rumänische, die ungarisch-serbische und die ungarischkroatische Grenzen nicht als vollgesicherten EU-Außengrenzen betrachtet werden. Die gegenwärtige provisorische Lösung ist, dass , obwohl eine Grenzkontrolle an den obgenannten Grenzen für die Staatsbürger der erwähnten Staaten und selbstverständig für die von allen anderen Drittstaaten der Welt durchgeführt wird, aber diese Einreisenden werden nochmals an der ungarisch-österreichischen Grenze nach den strengen Vorschriften des „Schengen-Aquis“ von der österreichischen Grenzpolizei kontrolliert. Hier werden aber die ungarischen Staatsbürger und ebenso die Staatsbürger der anderen 9 neuen EU-Mitgliedstaaten nur einer vereinfachten Grenzkontrolle unterstellt und sie können die österreichische Grenze mit einem Personalausweis übertreten 11.2.2

Gemeinsame Asylpolitik

Die EU muss sich unter Beachtung der „Genfer Flüchtlingskonvention” mit einer echten Gemeinsamen Asylpolitik ausstatten, mit der gewährleistet wird, das alle diejenigen, die eines internationalen Schutzes bedürfen, auch tatsächlich geschützt werden. In Gegensatz zu den derzeitigen Verträgen, die lediglich die Festlegung eines Mindestbestands an Regel vorsehen, zielt die EU-Verfassung darauf ab, ein gemeinsames europäisches Asylsystem einzurichten, das insbesondere einen einheitlichen Flüchtlingsstatus und gemeinsame Verfahren einschließt. 11.2.3

Gemeinsame Einwanderungspolitik

Die EU wird auch eine Gemeinsame Einwanderungspolitik aufbauen. In der Verfassung werden Leitlinien dieser gemeinsamen Politik festgelegt, was in den derzeitigen Verträgen nicht der Fall war. Es geht darum, die Migrationsströme wirksam zu steuern, eine angemessene Behandlung der Einwanderer zu gewährleisten, die sich rechtsmäßig in der EU aufhalten, sowie illegale Einwanderung und Menschenhandel zu bekämpfen. Der Ministerrat und das EP werden entsprechenden Maßnahmen verabschieden. zum Beispiel hinsichtlich der Bedingungen, die für eine Einwanderung in die Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen, oder bezüglich der Rechte von Einwanderern. Desgleichen kann die EU Manßnahmen ergreifen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten bei der Eingliederung von Staatsangehörigen von Drittländer zu unterstützen. 11.2.4

Verwirklichung einer solidarischen EU und demokratische Verfahren

Alle Maßnahmen im Rahmen dieser Politikbereiche werden im Geiste des in der EU-Verfassung niedergelegten „Solidaritätsprinzip” durchgeführt, einschließlich des finanziellen Aspekts. Es wird zu einer erheblichen Verstärkung der demokratischen Legitimität kommen. Gemäß der derzeitigen Verträgen wird nämlich das EP lediglich geröhrt, während in der EU-Verfassung vorgesehen ist, dass sämtliche einschlägige Maßnahmen vom EP und dem Ministerrat verabschiedet werden. Eine weitere bedeutsame Änderung betrifft den Gerichtshof, der sämtliche verabschiedeten Rechtsakte seiner gerichtlichen Kontrolle unterziehet. Schließlich wird die EK die einzige Initiatorin von Legislativcrschlägen darstellen und auch ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahrnehmen.

73

11.2.5

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen  Wie bereits heute, wird die EU weiterhin bei der Justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen tätig sein, vorausgesetzt, es handelt sich von Angelegenheiten grenzüberschreitender Bedeutung.  Schon 1999 wurde in Tampere ein unfangreiches Arbeitsprogram gebildet, den Bürgerinnen und Bürger ebenso den Unternehmen größere Rechtsicherheit im EmuRaum zu bieten (erleichterter Zugang zur Rechts; Anerkennung der Urteile von Gerichten in Zivil- und Strafsachen, Mindeststandards für Schadenersatzansprüche und für Prozesskostenhilfe usw.)  Die EU-Verfassung -in Gegensatz zu den derzeitigen Verträgen - überträgt dem Ministerrat und dem EP die Zuständigkeit für die Verabschiedung von Gesetzen und Rahmengesetzen, mit denen ein einheiterters Zugang zu Gerichten gewährleistet werden soll.

11.2.6

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen  Gemäßß der derzeitigen Verträgen konnte die EU bereits im Bereich der polizeilichen und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen tätig werden. Allerdings wurde dieser Bereich, wie GASP, in einem gesonderten Teil des EU-Vertrages behandelt, der als „Dritte Säule bezeichnet wird; kennzeichnend für ihm ist die Methode der zwischenstaatlichen Vereinbarungen.  Hier wirkt die EU-Verfassung als Innovation: sie schafft nämlich die ‘Dritte Säule” ab und fasst sämtliche Politikbereiche der EU in einer einzigen Struktur zusammen, womit demokratischere, wirksamere und transparente Verfahren anwendbar macht. Eine Besonderheit besteht darin, dass eine Gruppe von Mitgliedstaaten (ein Viertel) genau wie die EK ein Initiativrecht hat. Das Vetorecht ist zugunsten der qualifizierten Mehrheit aufgegeben worden: Das EP ist mit dem Ministerrat als Mitgesetzgeber tätig und die verabschiedeten Rechtsakte unterliegen der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof.  Das EP und der Ministerat können somit Definitionen und gemeinsame Sanktionen für schwerwiegende Formen der internationalen Kriminalität festlegen, die in der EU-Verfassung aufgeführt sind. Es geht dabei um äusserst schwere Vergehen wie Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Umweltstraftaten.

11.2.7

Möglichkeit der Einrichtung einer „Europäischen Staatsanwaltschaft für die Fandung nach Urhebern von Straftaten mit grenzüberschreitenden Bezug  Dank der EU-Verfassung kann die EU auch Rahmengesetze für die Strafprozessordnung verabschieden, die die Rechte der Opfer und die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren betreffen. Die bereits bestehenden Mechanismen der Justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, wie „Eurojust”, sollen verstärkt werden.  Eurojust wurde 2002 geschaffen, um die Zusammenarbeit der Gerichte und Staatsanwälte zu erleichtern. Das geschieht zum Beispiel durch Vereinfachung des

74 Informationsaustausches unter nationalen Behörden, den gegenseitigen Rechtshilfe und der Auslieferung von Personen, die verhört werden sollen. Das Führungsgremium von Eurojust setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen.  .Die Verstärkung und Ausbreitung des gemeinsamen Auftretens gegen internationaler Kriminalität wird zukünftig durch den Regel der EU-Verfassung gesichert, dass der Ministerrat kann in der Zukunft die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft beschliefßen. Diese wäre zuständig für Fandung und strafrechtliche Verfolgung von Personen, die als Täter schwerer Straftaten mit grenzüberschreitenden Bezug begannen haben. Dieser Beschluss wird einstimmig von den Mitgliedstaaten getroffen. 11.2.8

Die Rolle von „Europol“ in der polizeilichen Zusammenarbeit  Auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit stellt das Europäische Polizeiamt „Europol” eine Struktur zur Verfügung, um die polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung der schweren Formen der internationalen organisierten Kriminalität auszubauen.  Europol hat seine Tätigkeit im 1999 begonnen; es hat seinen Sitz in Den Haag. Und zählt zu seinem Personal Vertreter von nationalen Polizei-, Strafvollzugs-, Zoll- und Einwanderungsbehörden. Eine seiner wichtigsten Pflichte ist die Betreuung eines automatisierten Informationssystems für die Eingabe, Abfrage und Auswertung von Daten. Das Führungsorgan besteht aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat. Europol ist in enger Zusammenarbeit mit „Interpol” tätig.  Gegenwärtig ist Europol gegenüber dem Ministerrat verantwortlich. Die EUVerfassung sieht aber vor, dass Europol der Kontrolle durch das EP und die nationalem Parlamente unterliegt.

72

Teil 12

Auswärtiges (außenpolitisches) Handeln der EU

12.1

Allgemeine Bemerkungen zum auswärtigen Handel der EU  Die EU ist neben den USA die größte Wirtschaftsmacht, aber ihre politische Bedeutung in der Welt entspricht dieser Wirtschaftskraft noch nicht. Es haben 168 Staaten der Erde diplomatische Beziehungen zur EU und sind in Brüssel mit Missionen vertreten; die EU unterhält Delegationen im Rang von Botschaften in 123 Ländern und bei fünf internationalen Organisationen.  Die Regierungen der EU-Staaten arbeiten allerdings schon seit langem in der Außenpolitik zusammen, seit einigen Jahren auch in der Sicherheitspolitik und seit kurzem in der Verteidigungspolitik. Trotzdem spricht die EU in der Weltpolitik nicht immer mit einer Stimme. Außen und -Sicherheitspolitik sind sensible Bereiche, in denen die EU-Staaten sich bisher alle Entscheidungsrechte selbst vorbehalten haben. Es gibt also noch keine einheitliche „europäische” Außenpolitik (Beweise dafür sind die verschiedenen Meinungen der EU-Mitgliedsländer in den Frage des Irak-Krieges), anderseits aber man kann derer Anfangsinitiativen behaupten (wie es bei der gemeinsamen Hilfeleistung von EU-Staaten bei der südostasiatischen Flutkatastrophe in Dezember 2004 der Fall war)  Für das auswärtigen Handel der EU enthält die EU-Verfassung besonders wichtige Neuerungen, die eher auf bestimmte institutionelle Änderungen (insbesondere durch Einsetzung des Außenministers) und weniger auf die Verbesserung der Verfahren, der praktisch unverändert geblieben sind, ,zurückzuführen Die Rolle des EP im Bereich der Außenpolitik hat sich nicht grundlegend geändert, selbst wenn sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen Handelspolitik und dem Abschluss von internationalen Abkommen gestärkt wird.

12.2

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

12.2.1

Allgemeine Fragen von GASP  Laut EU-Verfassung wird – aber frühestens erst nach 2006 -GASP gemeinsame Politik der EU sein.  EK und EP sind in diese gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einbezogen, aber nicht an Entscheidungen beteiligt. Die Durchführung von GASP fällt nicht unter das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“, das EP wird auch zukünftig nur regelmäßig konsultiert.

12.2.2

Die Ziele von GASP  Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interesse, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der EU  Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten  Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinigten Nationen  Förderung der internationalen Zusammenarbeit

76  Entwicklung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Freiheiten 12.2.3

Besondere Komponente der Modernisierung der Sicherheitspolitik aufgrund der EUVerfassung  Aktualisierung der so genannten Petersberg-Missionen (Die damalige EUMitgliedstaaten haben die in 1954 gegründete aber nie wirksam gewordene WSU „aufgefrischt“ und sich in 1992 in Petersburg/Deutschland über Rettungs- und humanitären Maßnahmen, über Maßnahmen über Friedens-Erhaltung und über Einsatz von Truppen zwecks Krisenbehandlung und Friedensschaffung geeinigt) Die EUVerfassung hat zu diesen Missionen ein Verweis auf Abrüstungsmaßnahmen, Aufgaben der militärischer Beratung, Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus auch auf dem Hoheitsgebiet von Drittstaaten hingefügt.  Schaffung neuen Formen der Flexibilität und der Zusammenarbeit in Bereich der Verteidigung  Einführung einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Verteidigung  Einrichtung eines Abschubfonds für die militärische Verteidigung unabgängig vom Haushalt der EU  Einrichtung eines Europäischen Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten  Festlegung eines Verfahrens für einen schnellen Zugang zu den Haushaltsmitteln der EU

12.3

Gemeinsame Außenhandelspolitik

12.3.1

Die gegenwärtige Außenhandelspolitik der EU  Die Außenhandelspolitik wurde schon vor der Ausarbeitung der EU-Verfassung „vergemeinschaftet”, die Mitglieder entscheiden also nicht mehr allein, ob Zollsätze geentert, Handelsabkommen geschlossen oder handelspolitische Schutzmassnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping, getroffen werden.  Der internationale Handel wird vor allem durch die Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) geregelt, der 134 Staaten und die EU angehören. Soweit darüber hinaus zwischenstaatliche Vereinbarungen möglich sind, werden sie von der EK mit Einzelstaaten oder mit Gruppen der Staaten geregelt: in Handels-, Kooperations- oder Assoziierungsabkommen; sie können auch Vereinbarungen über Freihandelszonen oder Zollunionen erhalten.

12.3.2

Neuerungen der EU-Verfassung Außenhandelspolitik

auf

dem

Gebiet

der

Gemeinsamen

 Die Verfassung ergänzt diese Regel mit der Zielsetzungen der Außenhandelspolitik der EU: zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen, sowie zum Abbau der Zoll - und anderer Schranken beizutragen ,

77  Die EU-Verfassung regelt, wie die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Maßnahmen vorbereitet und durchgeführt werden.  Die Regel der Entscheidungsfindung des Ministerrates wird eindeutig gestaltet, um die EU in der Lage zu versetzen bei der Regelung der Weltwirtschaft als Akteur von unumstößlicher Bedeutung aufzutreten.  Gleichzeitig verstärkt aber die EU-Verfassung die Rolle des EP, das fast auf dieselbe Ebene gestellt wird, wie der Ministerrat  Die EK handelt auch in der Zukunft mit Drittländer, um die europäischen Interesse auf dem Gebiet Waren- und Dienstleistungsverkehr, an geistigen Eigentum und Investitionen zu vertreten 12.4

Zusammenarbeit mit Drittländer und humanitäre Hilfe

12.4.1 Die gegenwärtigen Lage der Zusammenarbeit mit Drittländern und der humanitären Hilfe  Die EU und die Mitgliedstaaten bringen mehr als die hälfte der weltweiten Mittel zur Entwicklungshilfe auf.  Die EU fördert, ergänzt zur Entwicklungspolitik der Mitgliedstaaten: die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der am meisten benachteiligten Länder; ihre Gliederung in der Weltwirtschaft; und die Bekämpfung der Armut.  Ein besonderes, vertraglich geregeltes Verhältnis pflegt die EU mit den so genannten „AKP-Staaten”. AKP -Staaten sind mit der EU assoziierten 77 afrikanischen, karibischen und Pacifik-Staaten , die ehemalig Kolonien der EU-Mitgliedstaaten waren und seit 1957 der EWG assoziiert - also mit bestimmten Vorrechten angegliedert -sind Als sie selbstständige Staaten geworden sind, hat die EU mit ihnen im 1975 den Lomé-Abkommen für 25 Jahren geschlossen, das im 2000 im Cotonou mit einem 20jährigen Partnerschaftsabkommen abgelöst worden ist  Ebenso pflegt ein besonderes Verhältnis die EU mit außeneuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten. Diese sind die folgenden:  Mit der im 1995 in Barcelona gegründeten „Europa-Mittelmeer-Partnerschaft” hat die EU einen Rahmen für eine umfassende Zusammenarbeit mit 12 europäischen, asiatischen und afrikanischen Mittelmeerländern (230 Millionen Einwohner) geschaffen, mit dem Ziel, einen Raum des Friedens und der Stabilität rund um Mittelmehr zu schaffen.  1976 begann die EG mit ihrer Entwicklungshilfe für Länder in Asien und Lateinamerika. Sie umfasst finanzielle und technische Hilfe sowie Projekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Die Hilfe wendet sich vor allem an besonders benachteiligten Ländern und soll in erster Linie den ländlichen Raum fördern und zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion beitragen.  Weitere Schwerpunkte sind :die Nahrungsmittelhilfe für die ärmeren Länder und die Hilfe bei Katastrophen.( Ein guter Beispiel dafür war die EU-Unterstützung in Dezember 2004 für die südasiatischen Opfer der Flutkatastrophe in der Höhe von 1,5 Milliarden Euro)

78 12.4.2 Wichtige Behauptungen der EU-Verfassung betreffs dieser Poltikbereiche  Eine Bestimmung der EU-Verfassung ist der Politik der humanitärer Hilfe der EU gewidmet (die von der EU-Organisation ECHO verwaltet wird); damit soll ihre spezielle Natur deutlich herausgestellt werden. (Sie unterlegten dem humanitären Volkerrecht und stellten kein politisches Druckmittel dar).  Laut EU-Verfassung kommen die EU und die Mitgliedstaaten im Rahmen der UNO und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach und berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Zielsetzungen.  Die EU-Verfassung enthält genaue Bestimmungen dafür, unter welchem Umständen die EU internationale Abkommen aushandeln kann und sie gibt das entsprechende Verfahren eindeutig vor; die EK (oder der Außenminister)verhandelt und Ministerrat und Parlament beschließen gemeinsam, ob sie das Ergebnis annehmen.

76

Teil 13 13.1

Ungarn und die EU Ungarns Kontakte zur EG/EU bis Ende 2002

 Zwischen Ungarn und die EG wurden im August 1988 die diplomatischen Beziehungen aufgenommen.  Denen folgte im September 1988 das Handels und Wirtschaftsabkommen, das im Vertragssystem zwischen die EG und der MOE-Staaten) vom Beispielhaften wert war.  Das PHARE-Program - eine nicht rückzuerstattende Unterstützung der EG an den MOE-Ländern - wurde 1990 auch für Ungarn geöffnet und bis Ungarns EU-Beitritt verwirklicht  Ungarns Assoziationsvertrag trat am 1. Februar 1994 in Kraft, nachdem er sowohl von den EU-Mitgliedstaaten als auch vom ungarischen Parlament ratifiziert wurde. Damit entstand zwischen Ungarn und der EU ein Assoziationsverhältnis  Anschließend reichte die ungarische Regierung - noch in 1994 - mit der einstimmigen Vollmacht des ungarischen Parlaments dem ER Ungarns offiziellen Beitrittsantrag ein. Danach sind mehrere assoziierten Institutionen ins Leben gerufen wurden: die bis Ungarns EU-Beitritt funktionierten und einen gossen Anteil in Ungarns EU-Beitritt hatten.  Die einander wechselnde Regierungen Ungarns haben eine umfassende Beitrittsstrategie des Landes ausgearbeitet und beabsichtigten es - unter der Kontrolle des Parlaments  In der zusammenfassenden Meinung der EK über Ungarn (Juli 1997) wurde es vorgeschlagen, die Beitrittsverhandlungen mit Ungarn zu beginnen die im März 1998 im Rahmen einer bilateralen Regierungskonferenz tatsächlich begannen. Diese Verhandlungen mit Ungarn wurden in 31 Problemenbereichen („Kapitel”) fast vier Jahren lang geführt, im Dezember 2002 erfolgreich beendet und der ER hat im Dezember 2002 auch Ungarns EU-Beitritt gebilligt. 13.2

Ungarns-Beitrittsvorbereitungen in 2003 und in 2004  Am 12 April 2003 wurde eine Volksabstimmung in Ungarn über den Beitritt des Landes gehalten. Die Wahlbeteiligung erreichte einen Negativrekord, da nur 45,62% der Wahlberechtigten zur Wahl gingen. Alle vier im ungarischen Parlament vertretenen Parteien hatten sich ja für den EU-Beitritt ausgesprochen, aber die dennoch halbherzige Kampagne für den EU-Beitritt hat zur niedrigen Beteiligung beigetragen. 83,76 % der abgegebenen gültigen Stimmen haben „ja” für den EU-Beitritt des Landes ausgesprochen.  Am 16 April hat EU mit Ungarn - und gleichzeitig mit neun anderen KandidatenLändern - den Beitrittsabkommen unterzeichnet. Damit wurde Ungarns EU-BeitrittsAbsicht offiziell bestärkt und ebenso die Absicht der EU, Ungarn als EU-Mitgliedstaat zu empfangen offiziell deklariert

80  Die EK hat seit 1997 jährlich ein Gesammtbericht über Ungarns EU-BeitrittVorbereitungen veröffentlicht. Die wichtigsten Feststellungen des EK-Berichte in Oktober 2003 waren die folgenden 

Aus diesem Bericht kann man es behaupten, dass Ungarn die politischen, wirtschaftlichen und anderen Kriterien der EU-Mitgliedschaft meistens verwirklicht hat und die diesbezügliche Bestrebungen in den lenzten Jahren konsekvent und erfolgreich weitergeführt wurden, so dass Ungarn bezüglich der Mehrheit der einzelnen EU-Politiken ein hohes Niveau erreicht hat. So ist es eine reale Hoffnung, dass die noch diesbezüglich vorhandenen Probleme bis Ungarns EU-Beitritt gelöst werden können.



Gleichzeitig hat dieser Monotoring-Bericht besonders auf fünf Gebieten Mangelhaften entdeckt und dargestellt, für die die Leitungsorgane Ungarns eine ausserst große Aufmerksamkeit widmen müssen: o den allgemeinen verbessern;

wirtschaftlichen

Gleichgewicht

des

Landes

zu

o das System der Liquidation die EU- Landwirtschaftsförderungs-Gelder und ebenso o eines das System der integrierten Verwaltung und Kontrolle dieser EUGelder auszubauen und in Betrieb zu setzen; o Verwirklichung von Entwicklungsmassnahmen für ländlichen Gebiete; o Einhaltung der EU-Forderungen der öffentlichen Gesundheitswesen in den Lebensmittelverarbeitungs-Betrieben. 13.3

Finanzbilanz Ungarns hinsichtlich der EU Summen in Mio. Euro

Nennung

Jahre 2004

2005

2006

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gesammte-Einzahlung in die EU

553

845

865

Gesammte-Auszahlung von der EU

824

1342

1487

Aktivsaldo für Ungarn

271

497

622

13.4.

Zeitweilige Befreiungen (Derogartionen)hinsichtlich Ungarn bei der obligatorischen Erfüllung der EU-Vorschriften in den einzelnen Politikbereichen

13.4.1

Befreiungen auf dem Gebiet “ Freiheit der Arbeitsplatzwahl” Innerhalb 2 Jahren entscheidet jeder EU-Mitgliedstaat selbst über die Einlassung von ungarischen Arbeitssuchenden.(Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich und die 9 mit Ungarn eingetretenen Länder haben eine „offene Tür” für ungarischen Arbeitssuchenden gesichert)

81 Eine diesbezügliche Beschränkung kann vom jedem EU-Mitgliedstaat für noch 3 Jahren verlängert werden, mit einer vorherigen Information für EK Für noch andere 3 Jahre kann diese Beschränkung verlängert werden von denjenigen EUMitgliedstaaten, die es beweisen können, dass die Entströmung von Arbeitsuchenden aus den neuen EU-Mitgliedstaaten eine bedeutende Störung am Arbeitmarkt des Landes verursachen würde. 13.4.2

Befreiungen auf dem Gebiet „Freier Verkehr von Dienstleistungen” Die Höchtssumme von Konkurs-Versicherung für ausländische Investoren ist bis Ende 2007 anstatt 20.000 Euro nur 1 Million Forint. Die Genossenschafts-Sparkassen dürfen bis Ende 2007 mit einem niedrigeren Stammkapital funktionieren, als das innerhalb der EU vorgeschrieben ist.

13.4.3

Befreiungen auf dem Gebiet „Freier Kapitalvertkehr” Ungarn kann das Verbot des Eigentumerwerbes von Ackererde für ausländische natürliche und Rechtspersonen noch bis 7 Jahren aufrechterhalten und dieses Verbot kann danach - unter gewissen Bedingungen - mit 3 Jahren verlängert werden. Fünf Jahren lang nach dem EU-Beitritt dürfen in Ungarn ausländische natürliche oder Rechtspesrsonen Immobilien zwecks Zweitwohnung oder Standort nur mit vorherigen behördlichen Genehmigung kaufen.

13.4.4 Befreiungen auf dem Gebiet „Wettbewerbspolitik” Das System der für den ausländischen Investoren früher gegebenen GesellschaftssteuerBegüntigungen kann bis Ende 2010 reformier werden Auch das System der Kommunalsteuer-Begünstigungen aufrechterhalten werden 13.4.5

kann

bis

Ende

2007

Befreiungen auf dem Gebiet „Landwirtschaft” 44 ungarische Schlachthöfe mit großer Kapazität müssen gewisse EU-Vorschriften erst ab 1 Januar 2007 einhalten. 21 ungarische landwirtschaftlichen Betriebe müssen die EU-Vorschriften hinsichtlich Hünenstelgen erst ab1 Januar 2010 einhalten Traubenmost darf überall in Ungarn freigeliefert werden Ungarische Vorschriften für Tafelweine dürfen für 10 Jahren aufrechterhalten werden Traubenmost darf ohne einer zeitlichen Grenze gezuckert werden

13.4.6

Befreiungen auf dem Gebiet „Verkehr” ”Cabotage” im Straßenverkehr ist für ungarische Fuhrunternehmen in anderen EU-Staaten und für Fuhrunternehmen aus anderen EU-Staaten in Ungarn nicht genehmigt: dieser Verbot kann danach mit 3 Jahren verlängert werden.

82 Das ungarische Genehmigungs- und Abgabe-System für Fahrzeuge mit Übergewicht darf bis Ende 2008 verlängert werden. Ungarn darf die Anspruchsnahme der ungarischen „TERNF”-Netzes (Transeuropäischer Wahrenfuhr-Netz) bis Ende 2006 auf 20% begrenzen. 13.4.7

Befreiungen auf dem Gebiet „Steuer“ Bis Ende 2007 darf in Ungarn für einige Heizungsmaterial-Sorten, für Fernheizung und für Gaststätten-Dienstleistungen ein günstigerer Umsatzsteuer-Fuß angewandt werden, als das innerhalb der EU vorgeschrieben ist. Das EU-Minimum von Regaliensteuer-Fuss auf Zigaretten muss in Ungarn nur bis Ende 2008 erreicht werden Bei Branntweinbrennereien 50 Liter pro Familie und pro Jahr darf in Ungarn steuerfrei bleiben.

13.4.8

Befreiungen auf dem Gebiet „Umwelt” Die Vorschriften für Wiederverabeitung von Packungs-Abfälle müssen seitens Ungarn erst ab 1 Januar 2006 eingehalten werden Die Vorschriften für Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfällen müssen in Ungarn erst ab 1 Juli 2005 eingehalten werden. Einige Abwasswerreiniguns-Vorschriften müssen in Ungarn -schrittweise - bis Ende 2008, bis Ende 2010 bzw. bis Ende 2015 eingehalten werden.

13.4.9

Befreiungen auf dem Gebiet ”Zollunion” Beim Rohaluminum-Zollkontingent wird Ungarns für 3 Jahren eine Begünstigung erhalten Beim Zollerlass, und bei der Zollerstattungkann das ungarische nationale System bis die Verjährung der Ansprüche noch aufrechterhalten werde, aber auf Lasten des ungarischen Staatsbudgets. Bis dem Erlass der EU-konform Erlaubnisse, aber höchstens bis 1 Mai 2005 werden die schon vorher ausgegeben Genehmigungen hinsichtlich Zollverfahren und zollfreien Zonen akzeptiert .-.-.-.-.-.-

80

Beilage 1 Liste der Abkürzungen Abkürzung in Leitfaden

Englische Abkürzung

Begriff auf Deutsch

A

A

Österreich

Ausztria

AdR

COR

Ausschuss der Regionen

Régiók Bizottsága

ASTV

COREPER

Ausschuss der Ständigen Vertreter

Állandó Képviselők Bizottsága

B

B

Belgien

Belgium

COSAC

COSAC

Konferenz der Europa-Ausschüsse der nationalen Parlamente

Nemzeti Parlamentek Európai Bizottságainak Konferenciája

CY

CY

Zypern

Ciprus

CZ

CZ

Tschechische Republik

Cseh Köztársaság

D

D

Deutschland

Németország

DK

DK

Dänemark

Dánia

E

E

Spanien

Spanyolország

EBRE

EBRD

Europäische Bank für Rekonstruktion und Entwicklung

Európai Ujjáépítési és Fejlesztési Bank

EST

EE

Estland

Észtország

EEA

SEA

Einheitliche Europäische Akte

Egységes Európai Okmány

EFTA

EFTA

Kleine Europäische Freihandelszone

Kis Európai Szabadkereskedelmi Övezet

EG

EC

Europäische Gemeinschaft(en)

Európai Közösség(ek)

Europäische Investitionsbank

Európai Berházási Bank

EIB

Begriff auf Ungarisch

EK

EC

Europäische Kommission

Európai Bizottság

EWS

EMS

Europäisches Währungssystem

Európai Monetáris Rendszer

EWU

EMU

Europäische Währungsunion

Európai Monetáris Unió

EP

EP

Europäisches Parlament

Európai Parlament

Europäischer Rat

Európai Tanács

ER ESZB

ESCB

Europäisches System der Zentralbanken

Európai Központi Bankok Rendszere

EU

EU

Europäische Union

Európai Unió

EuGH

CJEU

Europäischer Gerichtshof

Európai Biróság

Europäischer Rechnungshof

Európai Számvevőszék

Europarat

Európa-Tanács

EuRH Europarat

CoE

84 Eurostat

Eurostat

Europäisches Statistische Amt

Európai Statisztikai Hivatal

EWI

EMI

Europäisches Währungsinstitut

Európai Monetáris Intézet

EWR

EEA

Europäischer Wirtschaftsraum

Európai Gazdasági Térség

EZB

ECB

Europäische Zentralbank

Európai Központi Bank

F

F

Frankreich

Franciaország

Welternährungsrat

ÉlelmezésiVilágszervezet (ENSZ)

FAO FIN

FIN

Finnland

Finnország

GAP

CAP

Gemeinsame Agrarpolitik

Közösségi Mezőgazdasasági Politika

GASP

CFSP

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Közös Kül-és Biztonságpolitika

GATT

GATT

Allgemeiner Zoll- und Handelsabkommen

Általános Vámtarifa- és Kereskedelmi Egyezmény

GIP

GDP

Bruttoinlandprodukt

Bruttó hazai össztermék

GR

GR

Griechenland

Görögország

HU

HU

Ungarn

Magyarország

I

I

Italien

Olaszország

IWF

IMF

Internationale Währungsfond

Nemzetközi Valutaalap

IRL

IRL

Irland

Irország

JIZ

JHA

Justitielle und Innere Zusammenarbeit

Bel- és igazságügyi együttműködés

L

L

Luxemburg

Luxemburg

LT

LT

Litauen

Litvánia

LV

LV

Lettland

Lettország

Rat der EU (Ministerrat)

Az EU Tanácsa (Miniszterek Tanácsa)

Ministerrat MOE

MIE

Mittel- und Osteuropa

Közép és Kelet Európa

MT

MT

Malta

Málta

NATO

NATO

Nordatlantikpakt

NATO

NL

NL

Niederlande

Hollandia

OECD

OECD

Organisation für Wissenschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Gazdasági Együttműködés és Fejlesztés Szervezete

P

P

Portugal

Portugália

PL

PL

Polen

Lengyelország

S

S

Schweden

Svédország

SIS

SIS

Schengener Informationssystem

Schengeni Információs Rendszer

SK

SK

Slowakische Republik

Szlovákia

85 SL

SL

Slowenien

Szlovénia

UK

UK

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland

Nagy-Britannia és Észak-Írország Egyesült Királyság

UNO

UNO

Organisation der Vereinigten Nationen

Egyesült Nemzetek Szervezete

WGO

WHO

Weltgesundheitsorganisation

Egészségügyi Világszervezet (ENSZ)

WSA

ESC

Wirtschafts- und Sozialausschuss

Gazdasági és Szociális Bizottság

WTO

WTO

Welthandelsorganisation

Kereskedelmi Világszervezet

83

Beilage 2 Statistische Daten Einige charakteristische Daten der EU: Neue Datentyp

Europa der 15

Fläche in 1000 qkm

EU-Staaten

Europa der 25

3233,9

740,9

3974,8

Einwohner in Mio. 01.01.2003

376,5

74,8

451,3

Bruttoinhaltprodukt (Milliarde €)

8864

404

9268

Bruttoinhaltprodukt pro Kopf ( € )

23500

5400

20500

Zur EU gehören außerhalb Europa: 

Ceuta und Melilla in Nordafrika



Madeira und die Azoren



Die Kanarischen Inseln



Französisch-Guayana in Südamerika



Die französische Insel Guadeloupe und Martinique



Reunion im indischen Ozean

Nicht zur EU gehören in Europa: Andorra Färöer Monaco San Marino Vatikanstaat Die Insel Man Die Kanalinsel Gibraltar Einige charakteristische Daten der EU – Mitgliedstaaten: Land

Fläche in 1000 qkm

Einwohner in Mio. (01.01.2003)

Belgien /B)

30,2

10,31

Dänemark /DK)

43,1

5,39

Deutschland /D)

356,9

82,56

Bruttoinhaltproduk t pro Kopf(€) (2001)

Hauptstadt

24700 Brüssel 27500 Kopenhagen 24.100 Berlin

87 Estland (EST)

45,2

1,36

9800 Tallin

Finnland (FIN)

338,0

5,21

24.300 Helsinki

Frankreich (F)

544,0

59,64

23600 Paris

Griechenland /GR)

132,0

11.02

15800 Athen

Irland (IRL)

70,3

3,93

27.500 Dublin

301,3

56,46

24300 Rom

Lettland (LV)

64,6

2,33

7700 Riga

Litauen (LT)

65,3

3,46

8700 Vilnius

Luxemburg (L)

2,6

0,45

45500 Luxemburg

Malta (MT)

0,3

0,40

11900 Valetta

Niederlande (NL)

41,5

16,20

Österreich (A)

83,9

8,16

26300 Wien

Polen (PL)

312,7

38,6

9.200 Warschau

Portugal (P)

91,9

10,41

16900 Lissabon

Schweden (S)

450,0

8,94

23100 Stockholm

Slowakische Republik (SK)

49,0

5,38

11100 Bratislava

Slowenien (SL)

20,3

2,0

16000 Ljubljana

506,0

40,68

19100 Madrid

Tschechische Republik (CZ)

78,9

10,14

13300 Prag

Ungarn (HU)

93,0

10,16

11900 Budapest

244,1

59,09

23200 London

Italien (I)

Spanien (E)

Vereinigtes Königreich (UK)

∞∞∞∞∞∞∞∞

26000 Amsterdam Regierungssitz: Den Haag

Related Documents

Eu Leitfaden
November 2019 11
Leitfaden Erp
December 2019 16
Leitfaden Sozialticket
November 2019 26
Eu
May 2020 31
Eu
December 2019 37
Eu
December 2019 50