juris - Wissen was zählt. Kurztext recherchiert von: autologin UK am 26.09.2008
Gericht:
OLG München 21. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 08.11.1985 Aktenzeichen:
21 U 2432/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle: Normen:
§ 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 823 BGB
Bildveröffentlichung eines nackten Sonnenbaders
Sonstiger Orientierungssatz 1. Hat sich der Kläger nackt inmitten einer größeren Anzahl von nackten Sonnenbadern an einem öffentlichen Fußweg aufgehalten und sich damit selbst einer, wenn auch begrenzten Öffentlichkeit präsentiert und dieser Einblick in den unantastbaren Bereich seiner privaten Lebensgestaltung gewährt, so stellt sich die Veröffentlichung eines in dieser Situation gemachten Fotos nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. 2. Ist eine abgebildete Person zwar nackt im Bild veröffentlicht, sind aber seine primären Geschlechtsmerkmale auf der Abbildung nicht zu erkennen, so ist eine Verletzung der Intimsphäre in besonders intensiver Weise und damit ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht anzunehmen.
Fundstellen AfP 1986, 69-71 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe) NJW-RR 1986, 1251-1252 (red. Leitsatz und Gründe)
© juris GmbH