juris - Wissen was zählt. Kurztext recherchiert von: autologin UK am 26.09.2008
Gericht:
OLG Köln 15. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 15.07.1997 Aktenzeichen:
15 U 215/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle: Normen:
§ 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 840 BGB
Entschädigungsanspruch wegen der ungenehmigten Veröffentlichung eines Fotos eines "Nackt-Joggers" in einem Läufermagazin
Orientierungssatz 1. Wird in einem Läufermagazin das Nacktfoto eines Betroffenen veröffentlicht, das diesen bei einem Strandlauf zeigt, ohne daß der Betroffene in die Veröffentlichung eingewilligt hätte, wird dadurch zwar dessen Recht am eigenen Bild verletzt und zugleich rechtswidrig und schuldhaft in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. 2. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ist aber nicht als so schwerwiegend zu betrachten, daß sie die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Zwecke der Genugtuung für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff rechtfertigen würde, - wenn der Betroffene regelmäßig bei mehrwöchigen Aufenthalten auf Fuerteventura täglich unbekleidet Trainingsläufe an dem (Nackt-)Badestrand absolviert, wo er auch fotografiert worden ist, - wenn er damit im Laufe mehrerer Jahre einer relativ breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist und er selbst es auch als "normal" bezeichnet nackt zu joggen - und wenn die Veröffentlichung der Abbildung weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen ist.
Fundstellen OLGR Köln 1997, 274-276 (red. Leitsatz und Gründe) VersR 1997, 1500-1501 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend LG Köln, kein Datum verfügbar, Az: 28 O 156/96
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