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Zl.t206850l29lzDlo1o7
ovR:211232a
Osterreichisches RotesKreuz Landesverband Steiermark Merangasse 26 8010Gfaz Wien,am 17.01.2007
Zivildienstgesetz- Übergangsrecht2006 Feststellungsverfahren Bescheid Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 23.07.2006eingelangten AntraggemäßS I Abs. 3 des Zivildienstgesetz- Ubergangsrechtes 2006, BGBI. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche,die auf Grunddes S 28 Abs. '1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBI. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnungder Bundesministerin für Inneres über die Vorsorgefür die angemessene Verpflegungvon Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBI. ll Nr. 43/2006 entstandensind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender Spruch '1) Es wirdgemäßS 'l desZivildienstgesetz 2006BGBI.,I Nr. - übergangsrechtes 40/2006festgestellt, dassdie Höheder vermögensrechtlichen Ansprüchedes gegenden Rechtsträger Antragstellers € 1.37'1,29 beträgt. 2) DerAntragauf bescheidmäßige Feststellung desAusmaßesder angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträger gemäß der Einrichtung 1986,BGBI.679 idgF.,Sorgezu tragenhat,wird S 28 desZivildienstgesetzes mangelsRechtsgrundlage zutückgawies6n. 3) DerAntragauf bescheidmäßjge Feststellung derAngemessenheit der von der Einrichtung bezahltenVerpflegung wird mangelsRechtsgrundlage zurückgewiesen. 4) DerAntragauf GewährungeinerAushilfegemäßS 28a desZivildienstgesetzes 1986,BGBI.I Nr. 98/2001,wirdals unbegründet abgewiesen.
Beglündung
Zu Spruchounkt 1.: GemäßS '1desZivildienstgesetz - Ubergangsrechtes 2006,BGBI.Nr.40/2006(in der Folge: ZDU) sind vermögensrechtliche Ansprüche,die auf Grund des $ 28 Abs. I des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG),BGBI.Nr. 679, zuletztgeändertdurchdas Bundesgesetz BGBI.I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBI.ll Nr. 43/2006, entstandensind, bis zum Ablaufvon sechs Monatennach In-Kraft-Treten des ZDLJvom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträgerbei sonstigerVerjährunggeltendzu machen. Dabei hat der Rechtsträger die Ansprüche unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegtenGrundsätzebis zu einem Höchstbetragvon 13,60 EuroproTag binnendrei lvlonaten ab-Geltendmachung abzugelten. Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigtenund dem Rechtsträger keine Ubereinstimmung über die Höhe der abzugeltenden Ansprüche,hat der Rechtsträger auf eine gütlicheEinigunghinzuwirken. Kommteine solchenichtzu Standeund nimmtder Rechtsträgereine Abgeltungnicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhefest. Der Ant.agstellerleisteteseinenordentlichenZivildienstim Zeitraumvom 01.10.2003bis 30.09.2004beimÖsterreichischen RotenKreuz,Landesverband Steiermark. Dahersind366 Tagemaßgeblich. Der Rechtsträgerbrachtevor, dass dem Antragstelleran 2 Tagen Naturalverpflegung angebotenwurde. Der Antragstellerpräzisiertediese Angaben in seinem Schreiben vom 6.'12.2006 dahingehend, dassihmin der Einschulung an 2 TageneinMittagessen angeboten wurde. An den restlichen364 Tagen seines ordentlichenZivildiensteswurde dem Antragsteller keineNaturalverpflegung angeboten. a) GemäßS 4 Abs. '1der Verpflegungsverordnung, BGBIll Nr.43/2006hat der Rechtsträger, soweitihm die Naturalverpflegung nichtmöglichist, dem Zivildienstleistenden einenBetrag von€ 13,60abzugelten. Von diesemBetragkonnteder Rechtsträger an Tagen an denender Antragsteller seinen gemäßS 4 Abs.2 Verpflegungsverordnung Dienstverrichtete folgendeAbzügevornehmen: aa) 15 v.H. Abzug,wenn der Zivildienstleistende seinenDienstan einem gleichbleibendenDienstortverrichtete: gabenübereinstimmend Anhagstellerund Rechtsträger an, dass der Dienst desAntragstellers immeram gleichenDienstortbegannundendete. Es handeltsich somit um einen gleich bleibendenDienstortim Sinne der Verpflegungsverordnung, der einenAbzugvon '15v.H.rechtfertigt.
im Rahmenseiner ab) bis zu 10 v.H. Abzug,wennder Zivildienstleistende Tätigkeiten herangezogen wird, festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Belastungverbundensind. die mit geringerkörperlicher Der Rechtsträgervertrat die Ansicht eines Abzugesvon 10% ohne diese Angaben näher zu erläutern und zu begründen.Der Antragstellergab auch zu bekannt,dass er im RahmenseinerfestgelegtenDienstleistungen geringfügig körperlich belastenden Tätigkeiten im Blutspendedienst herangezogenwurde, sodass ein 7yo Abzug gerechtfertigtsei. Diesen Aussagenwurdevon der BehördeGlaubengeschenkt,sodassein Abzugvon 7 v.H.gerechtfertigt ist. an der ac) 10 v.H. Abzug, wenn dem Zivildienstleistenden Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügungsteht, die ihm die ZubereitungfrischerSpeisenermöglichtund die zumindestaus Herd, zu bestehenhat: Backrohr(Mikrowelle) sowieKühl-undGefrierschrank gab bekannt,dassdie Kochgelegenheit Der Rechtsträger den Erfordernissen des S 4 Abs. 2 Z 3 det Verpflegungsverordnung entsprochenhätten.Der machtein seinemSchreiben vom '13.11.2006 keineAngaben zur Antragsteller Beschaffenheit der Kochgelegenheit, bemerkte jedoch an seiner vom 6.12.2006, dasser bezüglich KüchekeineBeweismittel Stellungnahme vorbrjngenkönne. Es erscheinendaher die Aussagendes Rechtsträgers glaubwürdiger, womit vom Vorhandensein einer Kochgelegenheit war jedoch nach den ausgegangenwerden kann. Diese Kochgelegenheit An diesen Angabendes Rechtsträgers an dienstfreien Tagennichtbenutzbar. Tagenist daherkeinAbzugvon 10 v.H.gerechtfertigt. Auf Grunddesfestgestellten Sachverhaltes ergibtsichfür die 113dienstfreien nichtin Einschulung befundenhat,ein Tage,an denensichder Antragstellter Abzug von jn Summe 22 v.H., sodass der Rechtsträger dem in der Höhevon € Zivildienstpflichtigen an diesenTagenVerpflegungskosten 10,61proTag abzugeltenhat. Für die 251 Tage,an denender Antragsteller Dienstzu verrichtenhatteund sich nichtin Einschulung befundenhat ist ein Abzugvon 32 v.H.zulässigund sindVerpflegungskosten in der Höhevon€ 9,25pro Tag abzugelten. gab weitersbekannt,dass sich der Antragstelleran 2 Tagen seines b) Der Rechtsträger ordentlichenZivildienstesin Schulungbefundenhätte und dem Antragstelleran diesen TageneineNaturalverpflegung angebotenwordensei. Diese vom Rechtsträgergemachten Angaben wurden vom Antragstellerin seiner vom 6.12.2006dahingehendpräzisiert,dass ihm ausschließlich ein Stellungnahme Mittagessenangebotenworden sei. Daher ist an diesenTagen gemäß S 5 Abs. 2 der von € 10,61),da Verpflegungsverordnung ein Betragvon € 5,305pro Tag abzugelten(50o/o eine Kochgelegenheit nichtzu Verfügungstand. an Tagender Einschulung gab bekannt,dassdemAntragsteller für seineVerpflegung € '180,Der Rechtsträger pro Monat,somit in Summe € 2.160,- für Verpflegungim Rahmenseines ordentlichenZivildienstesbezahlt wurde. Der Antragstellerstellte hingegendie von € 0,2 pro Tag Behauptungauf, in diesemBetragsei auch ein Reinigungsgeld
enthalten gewesen, ohne diese Behauptung jedoch durch entsprechende Beweismittelzu untermauern. gefolgt. Es wirddaherdenAngabendes Rechtsträgers Der Antragsteller war bei seinerEinrichtungim Zeitraumvom 0'1.10.2003 bis 30.09.2004, dasssind366Tage,zugewiesen. DavonwurdedemAntragsteller währendseinerSchulungan 2 Tagenvom Rechtsträgereine teiMeise Naturalverpflegung angeboten,sodass an diesenTagen € 5,305pro Tag abzugeltensind. 2 Tageä € 5,305=
€ 10,61
Für die 113 dienstfreien Tage,an denensichder Antragstellter nichtin Einschulungbefundenhat, ist ein Abzug von in Summe 22 v.H. gerechtfertigt,sodass der Rechtsträgerdem Zivildienstpflichtigen an diesen Tagen Verpflegungskosten in der Höhe von € 10,61 pro Tag abzugeltenhat. = 1' 13Tageä € 10,61 Für die 251 Tage, an denender AntragstellerDienstzu verrichtenhatte und sich nichtin Einschulung befundenhat ist ein Abzugvon 32 v.H. zulässigund sind Verpflegungskosten in der Höhe von € 9,25 pro Tag abzugelten. 251Tageä€9,25=
€2321,75
Die Höhe der gesamten, im Zeitraum 04.10.2004bis 30.09.2005 entstandenen,vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragsstellers gegenden Rechtsträger beträgtinsgesamt€ 3531,29 Gesamtanspruch Der Rechtsträger bezahltehiervonbereits Diesergibteinenvermögensrechtlichen Anspruchvon
€ 3.531,29 € 2.'160.00 €J31129
Die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche,die auf Grunddes S 28 Abs. '1des Zivildienstgesetzes 1986(ZDG),BcBl. 679 idgF.,vor In-KraftTretender Verpflegungsverordnung, BGBI.ll Nr. 43/2006entstandensind betragen daher€ 1.37'1,29. Zu Spruchpunkt 2. und3: Eine bescheidmäßige Feststellung des Ausmaßesder angemessenen Verpflegung, für die der Rechtsträgerder Einrichtunggemäß S 28 ZDG Sorge zu tragen hat, sowie die bescheidmäßigeFeststellung der Angemessenheit der Zivildiensteinrichtungdes AntragstellersbezahltenVerpflegungist im Zivildienstgesetz-übergangsrecht 2006 nicht vorgesehen.
Gemäß S 1Abs.3 ZDU hat die Zivildienstserviceagentur lediglichdie Höhe der vermögensrechtlichen Ansprücheauf angemessene Verpflegung,die auf Grunddes S 28 Abs. 'l des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBI. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBI.ll Nr.43/2006entstanden sind,festzustellen. Diediesbezüglichen Anträgewarendahermangelsgesetzlicher Grundlagezurückzuweisen. Zu SDruchpunkt 4.: Nach S 28a Absatz2 Zivildienstgesetz idF. BGBI.I Nr. 98/2001ist der Bund ermächtigt, betroffenenZivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren,wenn ein Rechtsträger seinerVerpflichtung nach S 28 Abs. 1 Zivildienstgesetz nichtnachkommt. Wie sich dem Wortlautdes S 28a ZDG entnehmenlässt,dientdie celdaushilfedazu,eine akuteNotlagedes betroffenen Zivildienstleistenden zu beseitigen. Der BegriffZivildienstleistender bezeichnetPersonen,die ihrenZivildienstaktuellableisten. Vor und nach Ableistungdes ordentlichenZivildienstessprichtdas Zivildienstgesetz von Zivildienstoflichtioen. lm Zeitpunkt-derAntragstellung hatte der Antragsteller seinen ordentlichen Zivildienstbereitsabgeleistetund war im Antragszeitpunkt Zivildienstpflichtiger. DieGewährungeinerceldaushilfekommtsomitnichtin Betracht. Es wardaherspruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheidist gemäß S 2a ZDG eine Berufungan den Bundesminister für Innereszulässig.Die Berufungist binnenzwei Wochenab Zustellungdes Bescheidesbei der Zivildienstserviceagentur, 1040Wien, Postfach42 einzubringen, hat den Bescheidzu (Geschäftszahl bezeichnen und Datum)und ist zu begründen. Der Leiterder
Dr.
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