Arrest David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr
Voraussetzungen Arrest ist möglich für Geldforderungen, die grundsätzlich fällig sein müssen (Ausnahme: s. rechts).1
Ferner ist der Arrest ausgeschlossen, wenn für die Forderung ein Pfand (Grund- oder Faustpfand2) haftet.
Der Arrest setzt einen Arrestgegenstand voraus, das heisst in der Schweiz belegene Vermögenswerte des Schuldners.4 Der Schuldner muß rechtlich, nicht bloss wirtschaftlich daran beteiligt sein (Durchgriff ist möglich). Auch das ist glaubhaft zu machen. Das Vermögen muß so genau bezeichnet werden, daß keine fishing expedition vorliegt. Die Bank z.B. muß namentlich genannt werden. Ein Gattungsarrest ist aber zulässig. Zuletzt muß ein Arrestgrund vorliegen.5
Diese Voraussetzungen sind nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen (SchKG 272); damit sollen Sucharreste vermieden werden. Es muß ausreichen, wenn nach der Schilderung des Gläubigers die gute Möglichkeit besteht, daß die genannten Vermögenswerte vorhanden sind.
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Arrestgründe Schuldner ohne festen Wohnsitz (SchKG 271 Ziff. 1) Weder in der Schweiz noch im Ausland. Ein solcher Schuldner kann an seinem Aufenthaltsort (SchKG 48) betrieben werden. In diesem Fall muß die Forderung nicht fällig sein. Unredliches Verhalten (SchKG 271 Ziff. 2) Der Schuldner schafft Vermögenswerte beiseite3, flüchtet oder trifft Anstalten zur Flucht. Beides setzt voraus, daß der Schuldner in entsprechender Absicht den objektiven Tatbestand erfüllt. Auch hier ist der Arrest möglich, wenn die Forderung noch nicht fällig ist. Taschenarrest (SchKG 271 Ziff. 3) Der Schuldner befindet sich auf der Durchreise oder gehört zum Personenkreis der Messe- und Marktbesucher (Touristen; Marktfahrer, Schausteller). Dieser Arrestgrund gilt nur für ihrer Natur nach sofort zu erfüllende Schulden, z.B. Verzehr, Unterkunft, Treibstoff u. dgl. Ausländerarrest (SchKG 271 Ziff. 4) Wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt6 und hier auch keinen Betreibungsstand hat7, ist der Arrest gegen ihn dennoch möglich, auch wenn kein anderer Arrestgrund gegeben ist, wenn y die Forderung einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist8, oder y die Forderung auf einem provisorischen9 oder definitiven Rechtsöffnungstitel (d.h. vollstreckbar) beruht. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist gegen einen Schuldner in der Schweiz der Arrest auch möglich, wenn einen anderer Arrestgrund gegeben ist.10 Verlustschein (SchKG 271 Ziff. 5) Provisorische und definitive Verlustscheine rechtfertigen einen Arrest; auch gleichwertige ausländische Bescheinigungen. LugÜ-Arrest (LugÜ 24, 39) Nach LugÜ 34 und 36 ist die Vollstreckung im LugÜ-Verfahren auf Antrag des Gläubigers ex
Das entspricht der Hauptsacheprognose bei vorsorglichen Maßnahmen kantonalen Rechts, der sog. Verfügungsanspruch. Darunter fällt auch ein Retentionsrecht, vgl. SchKG 37. 3 Verschleudert sie, schafft sie ins Ausland, versteckt sie, verschenkt sie usw. 4 Irgendein Vermögenswert kann verarrestiert werden, Forderungen (z.B. Bankguthaben) wie auch Mobiliar- und Immobiliarsachen. 5 Dem entspricht der Verfügungsgrund, die Nachteilsprognose. 6 Das muß nicht heißen, daß er im Ausland wohnt. Er kann auch keinen Wohnsitz haben; auch dann ist Ziff. 4 anwendbar (vgl. aber nächste FN). 7 Z.B. Zweigniederlassung oder ein Wahldomizil. 8 Das ist der Fall, wenn die Forderung in der Schweiz begründet wurde oder zu erfüllen ist, der Gläubiger in der Schweiz Sitz oder Wohnsitz hat, ein schweizerischer Gerichtsstand gilt, … Nicht ausreichend ist Inkassozession an einen Gläubiger in der Schweiz, wohl aber Zession zahlungshalber. 9 Also eine Schuldanerkennung; ob es sich darum handelt, ist nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es reicht, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, daß es sich um eine solche handelt. 10 Wenn der Schuldner überhaupt keinen Wohnsitz hat, wird i.d.R. nicht Ziff. 4, sondern Ziff. 1 angewandt. 2
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2 parte möglich. Der Schuldner wird erst nach der Vollstreckbarkeitsentscheidung anzuhören. Er kann innert 1 Monat einen Rechtsbehelf einlegen. Solange über diesen Rechtsbehelf noch nicht entschieden ist, sind nach LugÜ 39 sichernde Maßnahmen zulässig. Als solche sichernde Massnahme kommt der Arrest, aber auch die provisorische Pfändung in Betracht.
Verfahren Zuständig ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren (ZPO 213) am Ort der Vermögenswerte (SchKG 27211). Vermögenswerte sind belegen: y körperliche Sachen: am Lageort y Forderungen: wenn der Schuldner Sitz/Wohnsitz in der Schweiz hat, ist die Forderung am Erfüllungsort belegen; da es i.d.R. um Bankguthaben geht, ist das der schuldnerische Sitz/Wohnsitz. Anders bei Sitz/Wohnsitz im Ausland; hier ist der Hauptsitz der Bank Belegenheitsort; allenfalls auch die Zweigniederlassungen, wenn die Forderung einen Bezug zur Niederlassung aufweist. Die Voraussetzungen (s. oben) sind glaubhaft zu machen; das gilt auch für die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien. Es kann erforderlich sein, auch den Inhalt ausländischen Rechts glaubhaft zu machen. Es handelt sich um ein ex parte-Verfahren, daher auch keine PE möglich. Der Gläubiger hat nach GebV 49 II einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner kann der Gläubiger zur Leistung einer Arrestkaution verpflichtet werden (SchKG 273 I). Sie dient als Substrat für seine Schadenshaftung, wenn sich der Arrest als ungerechtfertigt herausstellt (SchKG 273 I, II).12 Bewilligt der ERsV den Arrest, stellt er den Arrestbefehl13 aus; damit wird das Betreibungsamt am Arrestort angewiesen, den Arrest zu vollziehen (SchKG 274 I). Der Vollzug richtet sich nach den Regeln über die Pfändung (SchKG 91 ff.).14 Statt einer Pfändungs- wird durch den Vollzugsbeamten eine Arresturkunde ausgestellt, der sie dem Betreibungs11
Rechtsmittel Der Gläubiger, wenn der Arrest nicht bewilligt wird: Gegen den Entscheid des ERsV ist Rekurs i.S.v. ZPO 271 Ziff. 1 innert 10 Tagen ans OGer möglich; gegen den Entscheid des Obergerichts die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde. Noven werden in ZH grosszügig zugelassen. Klageänderung (andere Vermögenswerte) sind nach ZPO 61 möglich, kann also bei Schlechterstellung des Schuldners abgewiesen werden. Der Schuldner oder betroffene Dritte, wenn der Arrest bewilligt wird:16 Nach SchKG 278 ist die Einsprache gegen den Arrestbefehl beim Arrestrichter gegeben; sie muß innert 10 Tagen nach Kenntnis von dessen Anordnung erhoben werden. Es handelt sich inhaltlich um eine Wiedererwägung; das Verfahren ist kontradiktorisch, alle Noven zulässig. Der Einsprache ist innert 10 Tagen von Bundesrechts wegen (SchKG 278 III) und daher ohne Streitwertgrenze weiterziehbar, nach GVG 43 I ans OGer.
Prosequierung Die Prosequierung ist erforderlich, wenn nicht schon vor dem Arrest die Betreibung eingeleitet oder Anerkennungsklage eingereicht wurde. Sie muß innert 10 Tagen nach dem Ende des Arrestvollzugs- und Rechtsmittelverfahrens (SchKG 278 V; 279 I)17 durch y Betreibung am Arrestort (SchKG 5218) oder am ordentlichen Betreibungsort y Anerkennungsklage (nach GestG/LugÜ [nicht am Arrestort], IPRG [subsidiär am Arrestort]) y Rechtsöffnungsbegehren (bei prov. Titel) y Fortsetzungsbegehren (bei def. Titel) y Schiedsvereinbarung: notwendige Schritte zur Bestellung des Schiedsgerichts Erhält der Schuldner keine Rechtsöffnung, muß er innert 10 Tagen auf Anerkennung klagen; ebenso, wenn der Schuldner nach erfolgreicher Rechtsöffnung Rechtsvorschlag erhoben hat. Wenn der Schuldner mit der Anerkennungsklage Erfolg hat oder wenn der Schuldner nach provisorischer Rechtsöffnung keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, muß der Gläubiger innert 10 Tagen das Fortsetzungsbegehren (SchKG 88) stellen. Je nach Schuldner wird die Betreibung dann durch Pfändung (am Arrestort) oder Konkurs (nur am ordentlichen Betreibungsort möglich) fortgesetzt.
Zwar haben Einsprache und Weiterzug keine
Das gilt auch international, weil sich nationale Massnahmezuständigkeiten wegen LugÜ 24 und IPRG 11 im internationalen Verhältnis durchsetzen. Die Höhe bestimmt der Richter ermessensweise nach dem möglichen Schaden. 13 Inhalt: Name, Wohnort und Vertreter des Gläubigers; Name und Wohnort des Schuldners; Arrestforderung; Arrestgrund; Arrestgegenstände; Hinweis auf Schadenersatzpflicht und allenfalls Kaution. 14 Anwesenheit des Schuldners Pflicht (StGB 323 Ziff. 1); Behältnisse öffnen; Auskunftspflicht Dritter und von Behörden (das geht dem Berufs- und Bankgeheimnis vor!); Kompetenzstücke und Reihenfolge der Pfändung; Wirkungen wie bei der Pfändung, also Arrestbeschlag mit Strafdrohung (Verstrickungsbruch, StGB 169; Verfügungen des Schuldners immerhin gutgläubigen Dritten gegenüber gültig); Sicherungsmassnahmen (amtliche Verwahrung wenn nötig, Anweisung an Schuldner, Vormerkung); Widerspruchsverfahren (der Dritte kann sich auch noch im Einspracheverfahren gegen den Arrest wehren, indem er vorbringt, es handle sich nicht um Vermögenswerte, die dem Schuldner gehören). Kein Pfändungsanschluss. 12
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amt übermittelt, und dieses dem Gläubiger und dem Schuldner. Dem Schuldner dürfen auf Gesuch (spätestens vor der Pfändung) die Arrestgegenstände belassen werden, wenn er dafür Sicherheit15 leistet.
3 aufschiebende Wirkung, soweit der Arrest betroffen ist, doch laufen die kurzen Prosequierungsfristen nach SchKG 279 nicht (SchKG 278 V).
Möglich ist auch, daß der Schuldner vor dem Arrest ohne Betreibung direkt klagt. Dann muß er, wenn er in der Zwischenzeit Arrest gelegt hat, innert 10 Tagen nach Urteilseröffnung die Betreibung einleiten (SchKG 279 IV). Der Arrest entfällt, wenn der Gläubiger die Prosequierungsfristen nicht einhält, die Betreibung oder Klage zurückzieht oder mit der Klage endgültig abgewiesen wird (SchKG 280).19
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Hinterlegung, Solidarbürgschaft, gleichwertige Sicherheit, z.B. Bankgarantie. Auch der Gläubiger, falls er nur die Höhe der Arrestkaution anficht, MEIER-DIETERLE. 17 Das heisst: Wird die Arrestbewilligung nicht durch den Schuldner angefochten, 10 Tage nach Zustellung der Arresturkunde. 18 Betreibung nur in die verarrestierten Vermögenswerte. 19 Wenn sich die Prosequierung nicht auf denselben Sachverhalt wie beim Arrest bezieht, entfällt der Arrest. 16