Bw

  • November 2019
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Unternehmen Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation zur selbständigen wirtschaftlichenTätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Unternehmer sind daher auch Landwirte, freiberuflich Tätige, kleine Handwerker oder Besitzer von Verkaufsbuden. Firma Die Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmer in das Firmenbuch eingetragen ist. Firmenbuch Das Firmenbuch ist ein öffentliches Buch, in das jedermann Einsicht nehmen darf. Für Einzelunternehmer mit einem Jahresumsatz über € 400.000, besteht die Pflicht zur Eintragung (eingetragene Einzelunternehmer e.U.). Einzelunternehmer mit einem geringeren Jahresumsatz können sich freiwillig eintragen lassen. Einzelunternehmer, die Land- und Forstwirtschaft oder einen freien Beruf (Arzt, Hebamme, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) betreiben, müssen sich nicht eintragen lassen, auch wenn sie einen größeren Umsatz erzielen. Eintragungspflicht besteht auch für alle Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie für Genossenschaften ohne Rücksicht auf den Umsatz. Firmenbezeichnungen Firmenbezeichnungen können frei gewählt werden. Die Firmenbezeichnung muss einen Hinweis auf die Rechtsform enthalten und muss die Firma von anderen Firmen eindeutig unterscheiden. Unzulässig sind auch Firmennamen, die irreführend sind. Es dürfen nur Namen von Personen im Firmennamen verwendet werden, die für die Schulden voll haften. Namen von Vorbesitzern, die bereits im Firmennamen enthalten waren, dürfen nur mit Zustimmung der Vorbesitzers weiterverwendet werden. Rechtsformen der Unternehmen Unternehmer können sich in Form von Personengesellschaften, von Kapitalgesellschaften oder von Genossenschaften zusammenschließen. Durch die Rechtsform der Unternehmen werden vor allem die Pflicht und das Recht zur Mitarbeit sowie die Haftung für die Schulden der Gesellschaft geregelt. Buchführungspflicht Die Pflicht, eine doppelte Buchhaltung zu führen, besteht 

für alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,



für Einzelunternehmer und Personengesellschaften nur dann, wenn ihr Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren € 400.000,– überschreitet.

Land- und Forstwirte und freiberuflich Tätige müssen auch bei größeren Umsätzen nur dann eine doppelte Buchhaltung führen, wenn sie ihr Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft betreiben. Der Einzelunternehmer bringt das gesamte Eigenkapital auf und haftet unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens (auch mit seinem Privatvermögen). Überschreitet sein Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren € 400.000,–, ist die Eintragung in das Firmenbuch Pflicht. Unternehmer mit einem geringeren Umsatz können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen, um ebenfalls eine „Firma“ im Sinne des UGB zu führen. Der Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung lautet e.U. (eingetragener Unternehmer /eingetragene Unternehmerin). Bei Überschreitung der Umsatzgrenze von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Die Eintragungspflicht und die Pflicht, eine doppelte Buchhaltung zu führen, gelten nicht für Landwirte und „Freiberufler“. Offene Gesellschaft In einer „Offenen Gesellschaft“ beteiligen sich mehrere Gesellschafter an einem Unternehmen. Alle sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Sie haften unbeschränkt und solidarisch für die gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für die Gesellschafter gilt Wettbewerbsverbot, d.h., sie dürfen ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht im gleichen Geschäftszweig tätig werden. Die „Offene Gesellschaft“ muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Der Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung lautet „OG“. Die „Offene Gesellschaft“ muss eine doppelte Buchhaltung führen, wenn sie die Umsatzgrenze von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreitet. Dies gilt nicht für Unternehmen der Landwirtschaft und für „freie Berufe“, die in dieser Rechtsform geführt werden. Kommanditgesellschaft Bei Kommanditgesellschaften gibt es zwei Arten von Gesellschafter:  

Komplementäre: Ihre Rechte und Pflichten entsprechen denen der Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft. Kommanditisten: Sie haften nur mit ihrer Einlage und haben nur bestimmte Kontrollrechte.

Die Kommanditgesellschaft muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Der Firmenzusatz lautet „KG“. Die Kommanditisten scheinen im Firmenbuch nicht auf. Bezüglich der Buchführungspflicht gelten die Regelungen für die „OG“. Stille Gesellschaft Der „Stille Gesellschafter“ beteiligt sich am Vermögen eines Unternehmens durch eine Einlage. Er haftet nur mit seiner Einlage und ist am Gewinn (in der Regel auch am Verlust) der Gesellschaft beteiligt. Er hat nur Kontrollrechte. Scheidet der Stille Gesellschafter aus, erhält er nur seine Einlage. Er ist an einer Wertsteigerung des gesamten Unternehmens nicht beteiligt. Die „Stille Gesellschaft“ wird nicht ins Firmenbuch eingetragen und ist auch im Firmennamen nicht erkennbar. Erwerbsgesellschaften Erwerbsgesellschaften waren bis Ende 2006 notwendig, da Landwirte, „Freiberufler“ und kleine Gewerbetreibende keine „Offenen Gesellschaften“ (früher „Offene Handelsgesellschaften“) bzw. Kommanditgesellschaften gründen durften. Da dies ab 1. 1. 2007 möglich ist, werden diese Gesellschaftsformen abgeschafft. Die bestehenden Offenen Erwerbsgesellschaften bzw. Kommanditerwerbsgesellschaften werden in Offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften übergeführt. Die Geschäftspapiere müssen bis 2010 angepasst werden. Aktiengesellschaft (AG) Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Das Mindestgrundkapital beträgt € 70.000,–. Die Gesellschafter („Aktionäre“) sind Eigentümer einer unterschiedlichen Zahl von Aktien. Die Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Rechte der Aktionäre: Die Aktionäre haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung und das Recht auf einen Gewinnanteil im Verhältnis ihres Aktienbesitzes (Recht auf Liquidationserlös bei Auflösung der AG). Organe der AG Die für die Organisation und Geschäftsführung notwendigen Organe der AG sind Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand. Die Hauptversammlung der Aktionäre wählt  

den Aufsichtsrat, dieser bestellt und kontrolliert den Vorstand, dieser führt die AG, berichtet regelmäßig dem Aufsichtsrat, schlägt Gewinnverteilungen

vor und beruft mindestens einmal jährlich die Hauptversammlung ein. Vorteile der AG Die   

Aktiengesellschaft hat folgende Vorteile: Die Haftung der Gesellschafter ist begrenzt. Es können große Eigenkapitalsummen aufgebracht werden. Die Aktien sind leicht übertragbar.

Nachteile der AG Nachteile sind:  die geringen Kontrollrechte der Aktionäre (vor allem der Kleinaktionäre),  die gegensätzlichen Interessen von Vorstand und Aktionären (vor allem bei der Gewinnausschüttung). Publizitätspflicht Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften müssen von Wirtschaftsprüfern geprüft und im Firmenbuch zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Große AGs (solche, die zwei der folgenden Grenzen überschreiten: Bilanzsumme mehr als 14,6 Mio. Euro, Umsatz mehr als 29,2 Mio. Euro, mehr als 250 Arbeitnehmer) müssen ihre Jahresabschlüsse in der Wiener Zeitung publizieren. GmbH Das Stammkapital der Gesellschaft mbH (mindestens € 35.000,–) wird in Stammeinlagen zerlegt. Jede Stammeinlage verbrieft einen Geschäftsanteil. Diese können ungleich groß sein. Die Gesellschafter haften mit ihrer Einlage, jedoch kann die Satzung eine Nachschusspflicht zum Verlustausgleich vorsehen. Bei kleinen GmbHs verlangen Banken oft zusätzlich eine persönliche Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für gewährte Kredite. Rechte der Gesellschafter Die Gesellschafter haben Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht auf Gewinnanteil. Organe der GmbH Die für die Organisation und Geschäftsführung zuständigen Organe der GmbH sind Generalversammlung, eventuell Aufsichtsrat und Geschäftsführer.

 

Die Generalversammlung bestellt die Geschäftsführer und wählt bei größeren GmbHs den Aufsichtsrat. Ein Aufsichtsrat ist nur erforderlich, wenn das Stammkapital € 70.000,– übersteigt und mehr als 50 Gesellschafter beteiligt sind bzw. in den letzten 12 Monaten mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Der Aufsichtsrat kontrolliert die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer führen das Unternehmen (berichten dem Aufsichtsrat) und berufen die Generalversammlung ein. Europäische Aktiengesellschaft (SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft kann überall in der EU tätig werden, ohne eine Tochtergesellschaft gründen zu müssen, die dem nationalen Recht entspricht. Das Mindestkapital beträft € 120.000,–. Ein Verwaltungsrat kann an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat treten. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenmbH) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenmbH) dienen der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder. Die Mitgliederzahl ist veränderlich. Die Mitglieder haften mit ihrer Einlage und zusätzlich mit einem Betrag, der in der Satzung bestimmt wird. Organe der GenmbH Die   

Organe der GenmbH sind: Generalversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand, dieser muss aus Mitgliedern der Genossenschaft bestehen.

Beispiele für GenmbH Beispiele sind Einkaufsgenossenschaften, Absatzgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Bau- und Siedlungsgenossenschaften. Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) haften alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch. Die Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschafter haben ein Kündigungsrecht. Mitbestimmungs- und Kontrollrechte, die über die Einsicht in die Bücher hinausgehen, werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Überschreitet der Umsatz € 400.000,–, muss die Gesellschaft in eine OG oder KG umgewandelt werden. Die Bedeutung der GesbR nimmt ab. Privatstiftung Eine Privatstiftung wird dadurch gegründet, dass ein oder mehrere Stifter Teile Ihres Vermögens einer Stiftung übertragen. Sie hat keinen Eigentümer und ist eine eigene juristische Person. Sie wird vom Stiftungsvorstand verwaltet und von den Stiftungsprüfern geprüft. Zweck der Stiftungen Stiftungen können gemeinnützigen Zwecken dienen (z.B. Förderung der Krebsforschung). Sie können aber auch zur Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen gegründet werden.

Stiftungen verhindern, dass große Vermögen im Rahmen der Erbfolge zerschlagen werden oder dass Unternehmen von den Erben verkauft oder aufgelöst werden. Stiftungen bieten Vorteile bei der Erbschaftssteuer und bei der Einkommensteuer. Diese werden immer wieder politisch diskutiert

GmbH & Co KG und AG & Co KG Die GmbH & Co KG und AG & Co KG sind Kommanditgesellschaften, bei denen der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine GmbH oder eine AG ist. Diese Konstruktion ermöglicht es, auch bei einer Personengesellschaft die Haftung zu beschränken. Derartige Gesellschaften sind auf jeden Fall buchführungspflichtig. Vollmachten Unternehmer sind berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte (z.B. Familienangehörige) zur Durchführung bestimmter Geschäfte zu bevollmächtigten. Die Vollmachten können verschiedenen Umfang haben. Prokura Die Prokura darf nur von ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmern erteilt werden. Die Prokura wird ebenfalls ins Firmenbuch eingetragen. Der Prokurist darf im Rahmen des Unternehmens alle Geschäfte mit folgenden Ausnahmen tätigen:     

Grundstücke belasten Unternehmen auflösen oder veräußern Prokuristen bestellen Anmeldung zum Firmenbuch zeichnen Inventar und Bilanz unterschreiben

Die Prokura kann eingeschränkt und uneingeschränkt erteilt werden, woraus sich verschiedene Arten der Prokura ergeben. Einzelprokura Bei der Einzelprokura darf der Prokurist (uneingeschränkt) alleine zeichnen. Gesamtprokura Die Gesamtprokura berechtigt nur dazu, gemeinsam mit einem anderen Prokuristen zu zeichnen. Gemischte Prokura Bei der gemischten Prokura ist der Prokurist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Filialprokura Die Filialprokura berechtigt nur zur Zeichnung für eine oder mehrere Niederlassungen. Handlungsvollmacht

Von der Prokura zu unterscheiden ist die Handlungsvollmacht. Sie berechtigt zu bestimmten Geschäften und Handlungen, die ein bestimmtes Unternehmen gewöhnlich mit sich bringt. Handlungsvollmachten können in jedem Unternehmen vom Unternehmer bzw. einem Prokuristen erteilt werden. Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht. Auch die Handlungsvollmacht kann in vollem Umfang oder eingeschränkt erteilt werden. Die Generalvollmacht berechtigt zu allen Geschäften, die ein bestimmtes Unternehmen gewöhnlich mit sich bringt. Generalvollmacht Dem Generalbevollmächtigten sind alle Geschäfte untersagt, die auch dem Prokuristen untersagt sind. Ferner darf er nicht:   

Wechselverbindlichkeiten eingehen Darlehen aufnehmen für die Unternehmung Prozesse führen

Artvollmacht Die Artvollmacht gilt nur für Geschäfte einer bestimmten Art (Beispiele: Einkäufer, Verkäufer, Kassier). Ladenvollmacht Die Ladenvollmacht gilt für in einem Laden oder Warenlager Tätige. Diese dürfen Waren entgegennehmen, verkaufen und auch kassieren, außer es ist deutlich angeschrieben, dass nur an der Kassa bezahlt werden darf. Spezialvollmacht Zusätzlich oder neben der Prokura und Handlungsvollmacht kann auch eine Spezialvollmacht für ganz bestimmte Geschäfte erteilt werden (z.B. Wechselvollmacht für den Generalbevollmächtigten oder Vollmacht für den Prokuristen, ein Grundstück zu belasten).

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