Erlaubt der Islam das Bieten bei Auktionen? (Übersetzt von Umm Djumâna – Muslima.de.ms)
Frage: Ich arbeite für eine Internet-Aktionsfirma. Ich möchte gerne wissen, ob der Islam das Bieten bei Auktionen erlaubt. Antwort: Alles Lob gebührt Allâh. Erstens: Der Islam erlaubt den Verkauf über Auktionen und verbietet es nicht, gemäß der korrektesten und weitbekannten Meinung der Gelehrten. Dies beruht auf folgenden Beweisen: 1. Jâbir sagte: Ein Mann hatte entschieden, dass einer seiner Sklaven nach seinem Tod freigelassen würde, aber später brauchte er Geld, also nahm der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) den Sklaven und sagte: „Wer wird mir diesen Sklaven abkaufen?“ Nu’aym ibn ‘Abd-Allâh kaufte ihn, und er (der Prophet, Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) übergab ihm den Sklaven. (Berichtet von al-Bukhâri, 2034; Muslim, 997). Al-Bukhâri zog diesen Hadîth in einem Kapitel namens “Bâb bay’ al-Muzâyadah (Kapitel: Verkauf durch Auktion)” heran. Ibn Hajar sagte: Ibn Battâl antwortete, dass die Worte des Propheten (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) in seinem Hadîth, „Wer wird mir diesen Sklaven abkaufen?“ beinhalten, dass er ihn dem Höchstbietenden anbot, sodass der Bedarf des bankrotten Mann, für den er ihn verkaufte, gedeckt werden konnte. (Fath al-Bâri, 4/354). 2. ‘Atâ’ sagte: Ich traf ein paar Leute, die nichts Falsches daran sahen, Beutegut an den Höchstbietenden zu verkaufen. [Berichtet von al-Bukhâri in Kitab al-Buyû’ (das Buch der Verkäufe), Bâb bay’ al-Muzâyadah (Kapitel: Verkauf durch Auktion)]. Zweitens: Rationaler Beweis: In einer Versteigerung bietet der Verkäufer seine Ware zum Verkauf an, und der Käufer erklärt sich dazu bereit, sie für einen bestimmten Preis zu kaufen. Wenn der Verkäufer diesen Preis nicht akzeptiert, dann ist es das Ende der Angelegenheit und es gibt keine Transaktion. Dann wird er sagen: „Wer bietet mehr?“ Ein zweiter Käufer kann dann einen höheren Preis anbieten, und so weiter. In diesem Fall ist jedes Angebot ein gesondertes und unabhängiges Geschäft, und es ist nichts Falsches daran. Drittens:
Einige Gelehrte, wie al-Uzâ’i and Ishâq ibn Râhawayh, sagten, dass Auktionen nur dazu benutzt werden können, um Beute- und Erbgut zu verkaufen. Ihr Beweis war der folgende Hadîth: „Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) verbot jedem von euch, den anderen zu überbieten, außer im Falle von Beute- und Erbgut.“ (Berichtet von Ahmad, 5398; al-Dâraqutni, 3/11; al-Bayhaqi, 5/344; al-Tabarâni in al-Awsat, 8/198). Die Antwort zu dieser Ansicht ist: Der Hadîth ist schwach, weil er ‘Abd-Allâh ibn Lahi’ah einsetzt. Der Hadîth von Jâbir ist allgemein, und das Urteil bleibt allgemein in der Anwendung. Daher sagte Imâm al-Tirmidhi: Auf der Grundlage des Hadîths von Jâbir sahen einige Gelehrte nichts Falsches daran, Beute- oder Erbgut an den Höchstbietenden zu verkaufen. Ibn al-‘Arabi (möge Allah barmherzig mit ihm sein) sagte: Es gibt bei Auktionen keine Einschränkung nur für diese beiden Arten von Waren. Es gibt keinen Unterschied zwischen diesen Waren und anderen; sie sind alle gleich. (Siehe Fath al-Baari, 4/354). Viertens: Einige Gelehrte, einschließlich Ibrahim al-Nakha’i, betrachteten diese Art des Verkaufs als makrûh. Ihr Beweis war der Hadîth von Sufyân ibn Wahb: „Ich hörte, dass der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) den Verkauf durch Auktion verbot.“ Antwort: 1. Der Hadîth wurde von al-Bazzâr überliefert, aber er ist schwach, weil er Ibn Lahi’ah enthält. (Siehe Fath al-Bâri, 4/354). 2. Er wird durch Berichte widerlegt, die gesünder (stärker) sind, wie wir oben angegeben haben. Fünftens: Es gibt keinen Widerspruch zwischen Versteigerungen und einem Mann, der seinen Bruder überbietet, was laut dem Hadîth von Abu Hurayrah verboten ist: „Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) verbot einem Stadtbewohner, an einen Beduinen zu verkaufen, und er verbot uns, Preise künstlich hochzutreiben und uns gegenseitig zu überbieten.“ (Berichtet von al-Bukhâri, 2033; Muslim, 1413). Was mit diesem Hadîth gemeint ist, ist, wenn Verkäufer und Käufer zu einer Übereinkunft gekommen sind und über den Preis handeln, und ein Dritter kommt und verleitet den Verkäufer dazu, die Transaktion zu annullieren. Aber dies trifft auf Auktionen nicht zu, da es bei einer Versteigerung der Verkäufer ist, der die Transaktion annulliert, indem er fragt, wer mehr bietet; die Leute, die an einer Versteigerung teilnehmen, sind bereits daran beteiligt, und jeder ist darauf gefasst, dass irgendjemand den Preis erhöhen könnte. Sechstens: Die Warnung, sich an Najsh (Preise mit betrügerischer Absicht künstlich hochzutreiben)
zu beteiligen. Auf arabisch bedeutet das Wort najsh provozieren und wird ebenso dazu verwendet, um die Handlung zu beschreiben, einen Vogel anzustoßen, um ihn in eine Falle zu treiben. Es bezieht sich darauf, den Käufer zu drängen, in die Falle des Verkäufers zu tappen, sodass er zu einem überteuerten Preis kauft. Dies wird dadurch erreicht, wenn man jemanden hat, der an der Versteigerung teilnimmt und Gebote macht, ohne kaufen zu wollen, um den Preis zu erhöhen. Ob dies nun durch Abmachung mit dem Verkäufer getan wird oder nicht, es wird durch diesen Hadîth verboten: „Der Gesandte Allâhs (Frieden und Segen Allâhs seien auf ihm) verbot das künstliche Hochtreiben von Preisen.“ (Berichtet von al-Bukhâri, 2035; Muslim, 1516). Schlussfolgerung: Auktionen sind eine der Arten des Verkaufs, die gemäß der islamischen Sharî’ah erlaubt sind. Dies ist auch der Konsens der Muslime auf ihren Marktplätzen. Sheikh Muhammed Salih Al-Munajjid
Quelle: Islam-QA.com (Frage Nr. 7294)