Adoption

  • October 2019
  • PDF

This document was uploaded by user and they confirmed that they have the permission to share it. If you are author or own the copyright of this book, please report to us by using this DMCA report form. Report DMCA


Overview

Download & View Adoption as PDF for free.

More details

  • Words: 639
  • Pages: 1
Adoption David Vasella, Oktober 2004 – keine Gewähr

Von Unmündigen Einzeladoption

gemeinschaftliche Adoption

Von Mündigen falls eigene Nachkommen fehlen: Adoption eines Unmündigen oder Entmündigten, wenn - dauernd hilfsbedürftig und mind. 5 Jahre Pflege bei den Adoptiveltern - 5 Jahre Pflege durch die Adoptiveltern während Unmündigkeit

- andere wichtige Gründe und mind. 5 Jahre Hausgemeinschaft falls verheiratet: Zustimmung Ehegatte! ein Jahr Pflege und Erziehung (264); Unterbrüche sind zulässig (Nettojahr).1 Kindeswohl (264 II)2 Kind mind. 16 Jahre jünger; falls urteilsfähig (BGer: i.d.R. ab 14), muss es zustimmen3, sonst gesetzlicher Vertreter; Eltern des Kindes müssen immer zustimmen (265a).4 Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt/urteilsunfähig/mit unbekanntem Aufenthalt „länger“ abwesend ist (265c) oder sich um das Kund nicht gekümmert hat.5 Zeitpunkt: frühestens 6 Wochen nach der Geburt; widerruflich innert 6 Wochen nach der Geburt unverheiratete Person; Ehegatten müssen gemeinschaftlich adoptieren; andere dürfen nicht verheiratete Person, wenn gemeinschaftli- (264a)7 che Adoption unmöglich ist6 mind. 35 Jahre alt 5 Jahre verheiratet oder beide mind. 35 Jahre alt Kind mind. 16 Jahre jünger Wirkung: Adoptierter wird Kind, bisheriges Kindesverhältnis erlischt. Ausnahme: Adoption durch einen Stiefelter. Verfahren: Antrag an den Bezirksrat am WS der Eltern.8 Dem Antrag folgt eine umfassende Untersuchung der zuständigen Behörde, ev. Beizug von Sachverständigen (268a). Der Bezirksrat verfügt die über Adoption.9 Anfechtung (Rekurs ans OGer, ZPO 271 ff.): Wer zustimmungsberechtigt ist (v.a. Eltern) und nicht gefragt wurde, kann die Adoption anfechten (269), sofern das Kindeswohl nicht ernstlich beeinträchtigt wird. Für die Eltern gilt allerdings, dass die Anfechtungsklage ausgeschlossen ist, wenn sie ans BGer gelangen können (269 II). Bei anderen schwerwiegenden Mängeln kann jedermann, der ein Interesse hat, die Adoption anfechten.10 Internationales: Bei der Adoption von Kindern aus dem Ausland ist IPRG 75 f. anwendbar; zuständig sind die schweizerischen Behörden, wenn WS der Adoptiveltern; anwendbar ist schweizerisches Recht (IPRG 77 I). Das europäische Adoptionsübereinkommen bezweckte die Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen; die Schweiz hat es längst umgesetzt.

1

Sollte unentgeltlich sein; das wird vermutet, wenn das Pflegeverhältnis (Innominatkontrakt mit Auftragscharakter) zum Zweck der Adoption begründet wurde. Das Pflegkindverhältnis ist bewilligungsbedürftig (Vormundschaftsbehörde; vgl. V über die Aufnahme von Pflegekindern, PAV). 2 Unzulässig ist daher eine Adoption, die nur dem Erwerb des CH-Bürgerrechts dient. 3 In Abwesenheit der Eltern; es kann die Zustimmung widerrufen. 4 Ab dieser Zustimmung erlischt ihr Besuchsrecht, 274 III. 5 Die Vormundschaftsbehörde, das Kind oder die Adoptiveltern können beantragen, von der Zustimmung abzusehen. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde ist nach ZGB 420 mit Beschwerde anfechtbar. Die Weiterziehung richtet sich nach kantonalem Recht und muss eine umfassende gerichtliche Prüfung erlauben. 6 Weil der Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist, seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder die Ehe seit mehr als 3 Jahren getrennt ist, ZGB 264b II. 7 Die Stiefkindadoption ist daher eine gemeinschaftliche Adoption. Hier muss für das Kind ein Beistand mitwirken, weil das Interesse des Elters an der Adoption durch den Gatten mit dem Interesse des Kindes an der Fortdauer des Kindesverhältnisses zum anderen Elter kollidiert (vgl. ZGB 392 Ziff. 2). Zuständig zur Bestellung des Beistands ist vor Einleitung des Adoptionsverfahrens die Vormundschaftsbehörde am WS des Kindes, nachher die Adoptionsbehörde. 8 Nur durch die adoptionswillige/n Person/en; das Kind kann kein Adoptionsgesuch stellen. Ist das Kind bis zu diesem Zeitpunkt unmündig, ändert die später eintretende Mündigkeit nichts mehr. 9 Vgl. ZR 103 NR. 67 (Rechtsgrundlage?). Das Kind ist nicht Verfahrenspartei und kann dementsprechend die Adoptionsbewilligung des Bezirksrates nicht anfechten (genauer: nur unter den Voraussetzungen von ZPO 280a II i.V.m. 273: wenn der Entscheid unmittelbar in seine Rechte eingreift, was hier nicht der Fall war, weil die Adoption durch den Bezirksrat einstweilen verweigert worden war, sich die Rechtsstellung des Kindes also nicht verändert hatte. Daraus folgt auch, dass das Kind die Adoptionsbewilligung durch den Bezirksrat als direktbetroffener Dritter mit Rekurs anfechten kann). 10 Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben werden (Adoptionsgeheimnis, ZGB 268b).

Related Documents

Adoption
October 2019 33
Adoption Deed
July 2020 12
Child Adoption
July 2020 7
Adoption 101
July 2020 6
Adoption Process
June 2020 10
Adoption Application
November 2019 19