Satzung 1-6

  • November 2019
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Unbeglaubigte Abschrift der Satzung – Verein Sportfreunde Brackel 61 e. V. – Seiten 1–6 §1 Name, Sitz, Zweck Der Verein Sportfreunde Brackel 61 e. V. mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. §2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §5 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §6 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Fußball- und Leichathletik Verbandes Westfalen e. V. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung des Verbandes unterworfen. §7 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. §8 Mitglieder

Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren ohne Stimmrecht) c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder

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Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich am Sport zu beteiligen, können jedoch aktiv in der Vereinsführung tätig werden. Mitglieder oder auch andere Personen, die den Zweck des Vereins im besonderem Maße gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Pflichten und Rechte wie die aktiven Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit. §9 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Beitrittserklärung hat unter Angabe der persönlichen Daten, schriftlich zu erfolgen. Bei minderjährigen ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die gültige Satzung des Vereins an § 10 Beitrag Der Beitrag ist jährlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die Beitragshöhe wir durch Vorstandsbeschluss festgelegt und darf den vom Landessportbund geforderten Mindestbeitrag nicht unterschreiten. Ehrenmitglieder, Wehr- und Ersatzdienstleistende und Arbeitslose sind Beitragsfrei. Schüler und Studenten über 18 Jahre zahlen Beiträge in Höhe des höchsten Jugendbeitrages. Der Vorstand kann Mitglieder aus der Mitgliederliste streichen, die trotz zweimaliger Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen. Das Mahnverfahren ist kostenpflichtig. § 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen: 1. durch Tod 2. durch freiwilligen Austritt 3. durch Ausschluss Der freiwillige Austritt hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. In den nachfolgenden Fällen kann ein Mitglied auf Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden: 1. grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins. 2. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane bei wiederholtem vereinsschädigendem Verhalten. 3. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Vor Beschluss ist dem Betroffenen in jedem Fall das Recht auf Anhörung zu gewähren.

§ 12 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein sind folgende Ehrungen vorgesehen: 1. die Vereinsnadel in Silber 2. die Vereinsnadel in Gold 3. Ehrenmitgliedschaft 4. Ehrenvorsitzender Zu 1) bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 15 Jahren, gerechnet ab dem 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen auch bei kürzerer Mitgliedschaft. Zu 2) bei ununterbrochener Mitgliedschaft von 25 Jahren, gerechnet ab dem 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen auch bei kürzerer Mitgliedschaft. Die Verleihung der Ehrennadeln wird auf Vorschlag durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen. Zu 3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss verliehen werden. Zu 4) Ein Ehrenvorsitzender kann durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Verein darf nicht mehr als ein lebendes Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Der Ehrenvorsitzende hat beratenden Sitz ohne Stimmrecht im geschäftsführenden Vorstand. Sämtliche Ehrungen könne durch Beschluss der Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden, wenn sich der Geehrte eines vereinschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. § 13 Vereinsorgane

Organe des Vorstandes sind: 1. der Vorstand 2. der Jugendausschuss 3. der Ältestenrat 4. die ordentliche Mitgliederversammlung

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: I. dem geschäftsführenden Vorstand bestehen aus: 1. 1. Vorsitzender 2. 2. Vorsitzender 3. Geschäftsführer 4. Kassierer 5. Jugendleiter 6. Ehrenvorsitzender (ohne Stimmrecht) – 23 –

II. dem erweiterten Vorstand bestehen aus: 1. dem geschäftsführenden Vorstand 2. dem Fußballobmann 3. den Spielführern der Seniorenmannschaften 4. einem Vertreter der Alte-Herren-Mannschaft 5. dem Ältestenrat Der Vorstand wird von der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre, wobei jährlich im Wechsel der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer zusammen und der 2. Vorsitzende und der Kassierer gewählt werden. Es soll damit gewährleistet sein, dass bei keiner Wahl ein kompletter neuer Vorstand gewählt werden muss. Der Jugendleiter wird ebenfalls für 2 Jahre gewählt. Die Wahl wird entsprechend der Satzung des FuLVW durchgeführt. Der erweiterte Vorstand wird jährlich gewählt. Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch kommissarischen Einsatz eines Vereinsmitgliedes ergänzen. § 15 Geschäftsbereich des Vorstandes Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der Stellvertreter – vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet. §1 6 Beschlussfassung des Vorstandes Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens drei anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Der Vorstand regelt die Verteilung der Geschäfte unter sich. § 17 Ordentlich Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Beendigung des Geschäftsjahres (Januar) statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung durch Aushang erfolgen, und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist. – 4 –

§ 18 Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über: 1. Entlastung des Vorstandes 2. Neuwahl des Vorstandes 3. Neuwahl der Kassenprüfer 4. Neuwahl des Ältestenrates 5. Neuwahl des Vereinslokales 6. Bestätigung des Jugendausschusses 7. Satzungsänderungen 8. Auflösung des Verein Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein zehntel der stimmberechtigten Mitglieder und Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist. Die Ladung dazu erfolgt im Einladungsschreiben (Aushang) gemäß § 17 mit zeitlichem Abstand von 30 Minuten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Änderung des Vereinszwecks Ist die Anwesenheit von drei vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Stimmenanzahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Beschlüssen über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Abstimmungen erfolgen formlos, soweit die Mitgliederversammlung nicht selbst eine andere Art der Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. § 19 Anträge Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

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§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 21 Einsetzen von Ausschüssen Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern wird der Ältestenrat tätig. Der Vorstand kann bei Streitfällen und wichtigen Vereinsangelegenheiten den Ältestenrat zur Beratung einberufen. Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei volljährigen, verdienstvollen und dem Verein länger angehörenden Mitgliedern des Vereins. Ist ein Mitglied des Ältestenrats an einer vor den Ältestenrat gebrachten Angelegenheit persönlich beteiligt oder betroffen, so ist er von jeder Mitwirkung im Ältestenrat für diesen Fall ausgeschlossen. § 22 Haftpflicht Für Sachverluste auf der Sportanlage und in Trainingshallen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. § 23 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 18 beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§ 47 ff. BGB) § 24 Inkrafttreten der Satzung

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