Ek 02

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http://www.roedl.de/MB_08_03_Steuern_Kurzmitteilung.Roedl?chann...

Mandantenbrief 03/2008 Steuern aktuell - Kurzmitteilungen Konzernsteuerrecht Nachversteuerung des EK 02-Bestandes (§ 38 Abs. 4 bis 9 KStG) Nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden Körperschaftsteueranrechnungsverfahren waren bestimmte steuerfrei thesaurierte Gewinne in das sogenannte EK 02 einzustellen. Bei späterer Ausschüttung unterlagen diese Gewinne einer Ausschüttungsbelastung von 30 Prozent. Mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens wurde eine ausschüttungsabhängige Nachversteuerung dieser eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 38 Abs. 4 bis 9 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetz (JStG) 2008 müssen Körperschaften, die noch über EK 02 verfügen, dieses nunmehr auch ohne Ausschüttung der Gewinne versteuern. Der EK 02-Bestand wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festgestellt. Der sogenannte Körperschaftsteuererhöhungsbetrag beträgt 3 Prozent des festgestellten EK 02-Betrags. Die unverzinsliche Verpflichtung zur Zahlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags entsteht zum 1. Januar 2007 und ist grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen jeweils am 30. September eines Jahres zu entrichten. Auf Antrag kann der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auch im Rahmen einer Einmalzahlung in Höhe des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags abgezinst mit 5,5 Prozent entrichtet werden. Das unwiderrufliche Wahlrecht ist im Antragswege bis zum 30. September 2008 auszuüben. Beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag weniger als 1.000 Euro, entfällt die Zahlungspflicht. Die zur Ablösung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags verpflichteten Unternehmen haben in Höhe der mit 5,5 Prozent abgezinsten Zahlungsverpflichtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eine sonstige Verbindlichkeit einzustellen. Dies gilt erstmals für nach dem 1. Januar 2007 endende Wirtschaftsjahre.

18.09.2008 14:04:47 http://www.roedl.de/MB_08_03_Steuern_Kurzmitteilung.Roedl

18.09.2008 14:03

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