21.10.2008
Die Weimarer Verfassung 1919 | V benannt nach dem Ort, an dem diese Verfassung erarbeitet wird.
MERMALE:
Das DEUTSCHE REICH ist ein BUNDESSTAAT, bestehend aus 18 Ländern; das größte Bundesland PREUßEN
GEWALTENTEILUNG Die LEGISLATIVE (Gesetzgebung und Kontrolle der Regierung) besteht aus zwei KAMMERN: Der REICHSTAG wird nach reinem VERHÄLTNISWAHLRECHT* (und ohne 5 % Hürde) nach gleichem Wahlrecht – erstmals in Deutschland auch von Frauen gewählt. Der REICHSRAT vertritt die Länder und muss die Gesetze des Reichstag betätigen. Die EXEKUTIVE (ausführende Gewalt/ Regierung) besteht aus den REICHSPRÄSIDENTEN (RPr), dem REICHSKANZLER (RK) und den ihm unterstellten MINISTERN. Der RPr ist Staatsoberhaupt und verfügt über eine große Machfülle (deshalb auch als „Ersatzkaiser“ bezeichnet): Er hat den Oberhauptbefehl über das Heer, ernennt und entlässt den RK, kann den Reichstag auflösen und Neuwahlen ansetzen (Art. 25) und verfügt v. a. über Art. 48, nach dem er in Notsituationen „Notverordnungen“ erlassen kann, durch die sogar Grundrechte ganz oder teilweise aufgehoben werden können. Der RK wird vom Reichstag gewählt und kann von diesem mit einfacher Mehrheit jederzeit wieder abgesetzt werden. Dies nennt man DESTRUKTIVES MISSTRAUENSVOTUM.
Die JUDIKATIVE ist unabhängig. * Verhältniswahl = Sitzverteilung proportional zu den erworbenen Stimmen in %.